{"status":"available","doknr":"OLD364100","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-26","aktenzeichen":"3 U 48/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 48/10 = 6 O 607/07 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 26.09.2011 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKläger und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nBeteiligte: \n \n[…] \nNebenintervenientin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n\n \n \n2\n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 05.09.2011 durch den Richter Dr. Haberland und die Richterinnen \nOtterstedt und Dr. Siegert für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n08.07.2010 (Az.: 6 O 607/07) wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. \n \nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden \nNeuwert für das Wohngebäude S-Str. in B.. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2004, Bl. 23 ff der Anlagen zur \nKlageschrift v. 27.03.2007) sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die \nWohngebäudeversicherung. Außerdem war ein sog. Spezialpaket versichert, das \nbestimmte Sonderleistungen und Erweiterungen enthielt (Bl. 17 ff. der Anlagen zur \nKlageschrift v. 27.03.2007). Unter anderem waren Schäden wegen Feuers mitversichert. \nAm 09.04.2005 brannte es im Hause des Klägers. Dabei wurde insbesondere das \nDachgeschoss durch den Brand beschädigt. Der Brand wurde dadurch verursacht, dass \nder sechsjährige Enkelsohn des Klägers allein im Dachgeschoss spielte und Streichhölzer \nentzündete, die offen auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer lagen. Außerdem \nentstanden durch das eingesetzte Löschwasser erhebliche Schäden am gesamten Haus \nsowie dem sich darin befindenden Hausrat. Neben der Wohngebäudeversicherung bei \nder Beklagten unterhielt der Kläger auch eine Hausratversicherung bei der Mannheimer \n\n \n \n3\nVersicherungs-AG. Nach der Schadensmeldung vom 09.04.2005 fand bei dem \nversicherten Gebäude auf Veranlassung der Beklagten eine Besichtigung und \nBesprechung statt. Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. \nM. sowie den Prokuristen H. der „G.-GmbH in G.“, der jetzigen Nebenintervenientin (im \nFolgenden: NI), besichtigen. Sodann vereinbarten die Parteien, den Dipl.-Ing. M. mit der \nSchadensfeststellung zu beauftragen. Außerdem wurde die NI sowohl mit der Sanierung \ndes Gebäude- als auch des Hausratsschadens vom Kläger beauftragt und dessen \nAnsprüche gegen den jeweiligen Versicherer an die NI abgetreten. Zwischen den Parteien \nist unstreitig geworden, dass der Kläger aufgrund von Zweifeln am Gutachten des \nSachverständigen M. sich dazu veranlasst sah, das Sachverständigenverfahren gemäß § \n20 VGB zu verlangen und den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. aus M. zu benennen. \nStreitig ist zwischen den Parteien, wer von Ihnen den Sachverständigen W. sodann \nbestellt hat. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 10.10.2005 Abweichungen vom \nGutachten des Sachverständigen M. fest und stellte dem Kläger Kosten für die \nGutachtenerstattung von insgesamt 9.778,05 € in Rechnung, die dieser verauslagte und \nvon denen er nunmehr noch 4.820,09 € von der Beklagten erstattet verlangt, die lediglich \n4.957,96 € reguliert hatte. \n \nDas durch den Brand beschädigte Wohnhaus des Klägers war jedenfalls für sechs \nMonate wegen der Schadensfeststellung und der Brandsanierung nicht bewohnbar. Die \nBeklagte regulierte den ebenfalls versicherten Mietausfallschaden nur für die ersten sechs \nMonate nach dem Brand, der Kläger verlangt indes vorliegend auch einen \nweitergehenden Mietausfallschaden für insgesamt 12 Monate. \n \nDie Parteien streiten nunmehr vor allem darum, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund \ndes Wohngebäudeversicherungsvertrages verpflichtet ist, Ersatz für die bei dem Kläger \nunstreitig nicht mehr vorhandene Einbauküche zu leisten. \n \nDer Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Küche sei nicht aufgrund des Brandes zum \nTotalschaden geworden, sie sei auch durch Löschwasser nur unerheblich beschädigt \nworden. Seit die NI die Küche abgebaut und zur Säuberung abtransportiert habe, sei \ndiese „verschwunden“. Die NI habe sich die Küche „unter den Nagel gerissen“. Der \nversicherungsrechtliche Totalschaden sei dadurch eingetreten, dass die Küche im \nRahmen der Sanierungsarbeiten der NI verschwunden sei. Der Kläger hat dazu die \nAuffassung vertreten, ein solcher Verlust sei auch durch die Versicherung gedeckt. \nDarüber hinaus hat der Kläger behauptet, die Küche sei eine Maßanfertigung zu einem \nNeuwert von 27.918,24 € gewesen, also speziell und ausschließlich auf die Maße des \nHauses der Familie des Klägers gefertigt und angepasst. Der Kläger hat weiter die \n\n \n \n4\nAnsicht vertreten, als solche sei die Küche Zubehör des Gebäudes und somit im Rahmen \nder Wohngebäudeversicherung – und nicht etwa der Hausratversicherung – zu ersetzen. \n \nDes Weiteren hat der Kläger behauptet, dass auch die für den auswärtigen \nSachverständigen W. angefallenen Kosten der Höhe nach erforderlich und angemessen \nseien. Dementsprechend hat er die Ansicht vertreten, diese habe die Beklagte aufgrund \ndes mitversicherten Spezialpaketes (dort Ziffer 3.6.3) voll zu erstatten. Zudem habe er \neinen Anspruch auf Mietausfallschaden für weitere sechs Monate, da er die mögliche \nWiederbewohnbarkeit des Hauses nicht schuldhaft verzögert habe. \n \nDer Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.859,69 € \nzuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.980,36 \n€ seit dem 01.08.2005, ab 09.11.2005 aus restlichen 77.854,82 €, ab 30.11.2005 aus \n74.898,51 € und ab 19.01.2006 aus 45.982,16 € ./. am 19.03.2007 gezahlter \nFälligkeitszinsen von 2.507,60 € sowie auf weitere 4.820,00 € seit 29.11.2005 und \nweiterer 5.970,88 € seit Klagezustellung zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat behauptet, die Küche sei zumindest kein vollständiger Totalschaden. \nSowohl die Spüle, der Herd, das Cerankochfeld und die Granitarbeitsplatte seien dem \nKläger nach Säuberung zurückgeschickt worden. Die Beklagte hat im Übrigen gefolgert, \ndass – selbst wenn aufgrund des Brandes ein Totalschaden an der Küche entstanden sei \n– sich daraus keine Eintrittspflicht ihrerseits ergebe, denn die Einbauküche sei nicht vom \nVersicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst. Dazu hat die Beklagte \nbehauptet, bei der in Frage stehenden Vollholzeinbauküche handele es sich nicht um eine \nindividuell für das Haus des Klägers geplante und gefertigte, sondern vielmehr um eine \nserienmäßige Küche, weshalb nicht sie, sondern die Hausratsversicherung zum Ersatz \nverpflichtet sei. Darüber hinaus hat die Beklagte auch bestritten, dass die Küche \nüberhaupt einen Neuwert in Höhe von 27.918,24 € habe. \n \nAußerdem hat die Beklagte bestritten, dass das vom Sachverständigen W. beanspruchte \nHonorar angemessen sei. Die Beklagte ist daher zu der Ansicht gelangt, sie sei nicht zum \nErsatz der gesamten Kosten verpflichtet. Bezüglich des Mietausfallschadens hat die \nBeklagte behauptet, der Kläger habe für die Wiederherstellung des Hauses erheblich zu \nviel Zeit – nämlich über ein Jahr – gebraucht. Der von den Sachverständigen errechnete \n\n \n \n5\nZeitraum von sechs Monaten sei für die Wiederherstellung des Einfamilien-Reihenhauses \nausreichend gewesen, der Kläger habe dagegen ein Jahr gebraucht und mithin den \nWiedereinzug schuldhaft verzögert. \n \nZuletzt hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie gem. § 61 VVG insgesamt \nleistungsfrei sei, da der Kläger den Brand schuldhaft verursacht habe. Ihn treffe \ndeswegen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil er die Zündhölzer offen in einem \nRaum liegen lassen habe, in dem sein Enkel sich unbeaufsichtigt aufgehalten habe. \n \nDie NI hat vorgetragen, die Einbauküche sei von ihr weisungsgemäß entsorgt worden, \nweil sie durch das Löschwasser irreparabel geschädigt gewesen sei. \n \nMit einem ersten Grundurteil und Teilurteil vom 02.07.2009 hat das Landgericht zunächst \nder Klage hinsichtlich der Erstattung weiterer Gutachterkosten des vom Kläger \nbeauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. W. sowie auf Ersatz des Mietausfallschadens für \nweitere sechs Monate dem Grunde nach stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. \nZudem hat es die Entscheidung zum Weiteren sowie zu den Kosten der \nSchlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil des Landgerichts hat weder im Tatbestand \nnoch in den Entscheidungsgründen Bezug darauf genommen, dass der Kläger seiner \nBerechnung der geltend gemachten Forderung auch ausgerechnete Zinsen entsprechend \n§ 13 Nr. 2 VGB abzüglich erbrachter Leistungen der Beklagten zugrunde gelegt sowie \nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt hatte. \n \nDer Kläger hat gegen dieses Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt. Zur Begründung \nhatte er u.a. ausgeführt, dass der Erlass eines Grund- und Teilurteils nicht zulässig \ngewesen sei. Es sei angesichts der komplexen Materie eine einheitliche Entscheidung \ngeboten und die Teilbarkeit ausgeschlossen. Es liege deshalb ein Verfahrensfehler \ngemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO vor. Zudem werde gerügt, dass das Urteil eine \nKlagabweisung im Übrigen ausspreche, die wohl auch die geltend gemachten \nZinsansprüche nach § 13 VGB umfasse, ohne dass es insoweit Entscheidungsgründe \ngebe. Dies stelle einen Mangel im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 538 Abs. 2 \nNr. 1 ZPO dar. \n \nDie Beklagte und die NI sind dem entgegengetreten. \n \nDer Senat hat mit Urteil vom 25.01.2010 zum Aktenzeichen 3 U 49/09 dieses Urteil \naufgehoben und an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch \nüber die Kosten der Berufung zurückverwiesen. Denn angesichts der fehlenden \n\n \n \n6\nEntscheidung \nüber \ndie \nausgerechneten \nZinsen \nund \ndie \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten konkretisierte das Teilurteil nicht eindeutig, worüber es entschied, \nwas mit § 301 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Auf die Gründe der betreffenden \nEntscheidung wird Bezug genommen. \n \nNach der Zurückverweisung haben die Parteien in der Sache nichts Neues mehr \nvorgetragen. \n \nDas Landgericht hat am 08.07.2010 das streitgegenständliche Teil- und Grundurteil \nerlassen, das mit dem Urteil vom 02.07.2009 weitgehend übereinstimmt. So ist wiederum \nder Klage hinsichtlich der Erstattung weiterer Gutachterkosten des vom Kläger \nbeauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. W. sowie auf Ersatz des Mietausfallschadens \ndem Grunde nach stattgegeben worden, allerdings jeweils nebst Zinsen. Im Übrigen ist \ndie Klage abgewiesen worden. Im Gegensatz zur ersten Entscheidung wurden dem \nKläger \ndem \nGrunde \nnach \nvorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten \nnebst \nZinsen \nzugesprochen. \n \nZur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klage zulässig, aber teilweise \nunbegründet und im Übrigen nur dem Grunde nach zur Entscheidung reif sei. Der Kläger \nhabe gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen aus \nder Wohngebäudeversicherung, soweit er Ersatz für die Einbauküche verlange. Die Klage \nbezüglich der Einbauküche sei unschlüssig. Ein Leistungsanspruch stehe dem Kläger \nauch nicht unter dem Gesichtspunkt des Abhandenkommens infolge des Brandes zu. Die \nKüche sei danach nämlich nicht bedingungsgemäß „infolge des Brandes abhanden \ngekommen“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger mitversicherten \nSpezialpaket, da dem Vortrag des Klägers schon kein Diebstahl zu entnehmen sei. \nZudem sei die Küche auch nicht „infolge des Brandes“, also etwa durch Plünderungen \nund Diebstähle, bei denen die Täter die Folgesituation eines Brandes ausnutzen, \nabhanden gekommen. Die Klage sei insoweit bereits abweisungsreif und mithin \nGegenstand des klageabweisenden Teilurteils. Ebenfalls abzuweisen sei der geltend \ngemachte Anspruch auf eine Verzinsung der Versicherungsleistung nach § 13 VGB, \nsoweit diese für den Zeitwert und die darüber hinausgehende Neuwertentschädigung für \ndie Einbauküche gefordert werde, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die \nVersicherungsleistung bestehe. Der Kläger habe allerdings dem Grunde nach einen \nAnspruch auf Erstattung der weiteren verauslagten Gutachterkosten für den \nSachverständigen \nW.. \nGleichwohl \ngreife \nder \nallgemeine \nGrundsatz \nder \nSchadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Über die Frage des Nichtvorhandenseins eines \ngeeigneten Sachverständigen aus der näheren Umgebung zur Vermeidung von \n\n \n \n7\nFahrtkosten und Mehrstunden wäre wegen der durch den Kläger zu beachtenden \nSchadensminderungspflicht Beweis zu erheben. Der Kläger könne außerdem Erstattung \ndes weiteren Mietausfallschadens aus dem Versicherungsvertrag verlangen, wobei die \nFeststellung der Höhe dieses Anspruchs ebenfalls noch nicht entscheidungsreif sei. \nLeistungsfreiheit nach § 61 VVG liege nicht vor, da der Kläger sich objektiv und subjektiv \nnur im Bereich leichter bis mittlerer, nicht aber grober Fahrlässigkeit bewegt habe, als er \ndie \nStreichhölzer \nfür \nden \nEnkel \nzugänglich \nliegen \ngelassen \nhabe. \nUnter \nVerzugsgesichtspunkten habe der Kläger als Nebenforderung Anspruch auf die \nVerzinsung der von der Beklagten zu erstattenden Sachverständigenkosten und des \nMietausfallschadens, so weit sie ihm mit der Endentscheidung der Höhe nach \nzugesprochen würden. Eine Verzinsung nach § 13 VGB scheide allerdings insofern aus. \nDagegen bestehe eine weitere Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten, die der Höhe nach davon abhänge, in welcher Höhe \nSachverständigenkosten und weiterer Mietausfallschaden zugesprochen würden. \nZusammenfassend stellt das Urteil am Ende der Entscheidungsgrunde nochmals klar, \ndass die Kammer wegen der Sachverständigenkosten, des weiteren Mietausfallschadens \nnebst hierauf entfallender Verzugs- und Prozesszinsen sowie wegen der vorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten \nein \nZwischenurteil \nüber \nden \nGrund, \nwegen \nder \nEntschädigungsleistung für die Einbauküche sowie einer hierauf entfallende Verzinsung \nnach § 13 VGB ein klagabweisendes Teilurteil erlassen habe. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung \nim Einzelnen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug \ngenommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich der Kläger wiederum vollumfänglich gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, dass das Urteil erneut zu \nbeanstanden sei. Auch diesmal verhalte sich der Tenor nicht ausdrücklich zu den Zinsen \nwegen der verspäteten Zahlung des Gebäudeschadens nach VGB. Deshalb müsse \nerneut zurückverwiesen werden. Zwar werde § 13 VGB im Tatbestand erwähnt. \nÜbersehen werde aber, dass diese Fälligkeitszinsen keineswegs nur mit Bezug auf die \nKüche, sondern generell wegen der verzögerten Auszahlung des Zeitwertschadens \ngeltend gemacht und berechnet worden seien. Das Landgericht habe zumindest über \neinen bezifferten Zinsschaden in Höhe von 301,00 € nach wie vor nicht entschieden. \nDabei handele es sich um den Teil des schon mit der Klageschrift geltend gemachten, \nausgerechneten Zinsschadens aus § 13 VGB, der sich auf den Neuwert- und den \nZeitwertschaden beziehe, wenn man die Einbauküche ausklammere. Für die Berechnung \nwird auf Bl. 596 d.A. verwiesen. Weiterhin habe sich die Kammer nicht mit Ansprüchen \n\n \n \n8\naus § 280 BGB auseinandergesetzt. Der betreffende Vortrag sei nicht zur Kenntnis \ngenommen worden. Auch deshalb müsse zurückverwiesen werden. Im Übrigen sei zum \nUrteil anzumerken, dass der Kläger bezüglich der Sachverständigenkosten und des \nMietausfallschadens gar keine Fälligkeitszinsen geltend gemacht habe, sondern immer \nnur Verzugszinsen. \n \nMateriellrechtlich wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Verfahren 3 U \n49/09. Das Gericht habe den Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz zur Küche - die laut \nder NI als Totalschaden nach Absprache und Vorgabe des Versicherers entsorgt worden \nsei - überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn es sich um einen Totalschaden handele, \nschulde die Beklagte Ersatz. Der Kläger habe sich diesem Vortrag auch anschließen \nkönnen. Er akzeptiere ausdrücklich für das vorliegende Verfahren, dass die Küche ein \nTotalschaden sei. Ein Totalschaden liege im Übrigen auch vor, wenn Teile der Küche \nzurückgegeben worden seien. Zumindest in Höhe von 16.740,00 € inkl. MwSt bestehe der \nAnspruch. Die Beklagte werde im Übrigen auch aus § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch \ngenommen, weil sie darauf bestanden habe, dass die Streitverkündete die Sanierung \ndurchführe. Das Landgericht sei auch zu Unrecht von Einschränkungen bei der Erstattung \nvon Sachverständigenkosten ausgegangen. § 254 BGB sei hier völlig auszuscheiden. Der \nVersicherungsnehmer dürfe den besten Sachverständigen vorschlagen. Auch habe der \nMietausfallschaden nicht nur dem Grunde nach zugesprochen werden dürfen. Zu den \nUmständen der Auftragserteilung an die NI sei zu ergänzen, dass Herr Gerken von der \nBeklagten erklärt habe, dass man die NI nehme. Richtig sei, dass der Kläger \ndemgegenüber keinen Widerstand geleistet habe. Es sei aber bekannt, dass Herr Gerken \nimmer im Team mit der NI auftrete, dieses Verhalten habe „Methode“. Zudem sei zu \nbeanstanden, dass das Landgericht fälschlich in das Urteil aufgenommen habe, dass im \nVerfahren 3 O 755/06 der Kläger die NI wegen der Küche in Anspruch nehme und dies \nVerfahren noch nicht abgeschlossen sei. Tatsächlich sei ein solcher Anspruch nicht \nGegenstand des betreffenden Verfahrens und dieses im Übrigen zwischenzeitlich durch \nVergleich vom 23.03.2010 abgeschlossen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. \nRichtig sei, dass ein entsprechendes Verfahren gegen die NI in Verden anhängig sei, das \nderzeit ruhe. Schließlich erwähne das Urteil an keiner Stelle die vorangegangene \nAufhebung und Zurückverweisung. \n \nDer Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage in Höhe von 301,00 € ausgerechneter \nFälligkeitszinsen gemäß § 13 VGB, \n \ndas Urteil des Landgerichts vom 08.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu \nverurteilen, \nan \nden \nKläger \n39.558,69 \n€ \nzuzüglich \nZinsen \nvon \n5 \n\n \n \n9\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.679,36 € seit dem \n01.08.2005, ab 09.11.2005 aus restlichen 77.553,82 €, ab 30.11.2005 aus \n74.597,51 € und ab 19.01.2006 aus 45.681,16 € abzüglich am 19.03.2007 \ngezahlter Fälligkeitszinsen von 2.507,60 € sowie auf weitere 4.820,00 € seit \n29.11.2005 und weiterer 5.970,88 € seit Klagzustellung zu zahlen. \n \nDer Beklagte sowie die NI beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei, insbesondere \nhabe die Kammer nunmehr über die ausgerechneten Zinsen gemäß § 13 VGB \nentschieden. Ausweislich Bl. 14 d.A. und Bl. 144 d.A. habe der Kläger Zinsen nur wegen \nder \nEinbauküche, \nnicht \naber \nfür \ndie \nweiteren \nSchadenspositionen \n„Sachverständigenkosten und Mietausfallschaden“ geltend gemacht. Gleichwohl habe \nsich das Landgericht mit diesen Positionen befasst, jedenfalls aber den Vorgaben des \nOLG entsprochen. Richtig sei, dass das Landgericht sich nicht mit möglichen Ansprüchen \naus § 280 BGB auseinandergesetzt habe. Dies sei aber unschädlich, weil ein solcher \nAnspruch nicht bestehe und die zweite Instanz darüber selbst entscheiden könne. Im \nÜbrigen wiederholt und vertieft auch die Beklagte den bisherigen Vortrag aus dem \nVerfahren 3 U 49/09. Das Landgericht habe zutreffend den Vortrag bezüglich der Küche \nnicht für schlüssig gehalten. Der Kläger könne sich auch keinen Vortrag der Beklagten \nzum Totalschaden zu Eigen machen, weil es einen solchen Vortrag nicht gebe. Der \nKläger sei auch an seinen erstinstanzlichen Vortrag gebunden. Außerdem handele es \nsich bei der Küche eindeutig um Hausrat, weswegen Versicherungsschutz ohnehin nicht \nbestehe. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht „genötigt“, die NI zu beauftragen, ein \nAnspruch aus § 280 BGB bestehe insofern nicht. Soweit der Kläger nun einen niedrigeren \nBetrag für den Ersatz der Küche geltend mache, sei die Forderung jedenfalls in der \nübersteigenden Höhe unbegründet. Auch bezüglich der Sachverständigenkosten und des \nMietausfallschadens sei das Urteil zutreffend. \n \nDie NI ist der Auffassung, dass es keinen substantiierten Vortrag des Klägers dazu gebe, \ndass ihm ein Vertragsabschluss mit ihr aufgedrängt worden sei. Es habe sich im Übrigen \nnur um eine Empfehlung gehandelt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n \n\n \n \n10\n \nII. \n \n1. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen \nzulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Insbesondere ist der Kläger nicht nur \ndurch das teilweise abweisende, sondern auch durch das dem Grunde nach \nzusprechende Urteil beschwert. Dabei ist grundsätzlich für die klagende Partei von \neiner Beschwer auszugehen, wenn der Inhalt der Entscheidung nachteilig von den \nin der betreffenden Instanz gestellten Anträgen abweicht (vgl. Thomas/Putzo - \nReichold, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 511 RN 16 ff.). Auch ein Grundurteil kann den \nKläger beschweren, wenn zwar der Urteilstenor das betreffende Klagebegehren \ndem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, in den \nEntscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das \nBetragsverfahren aufzubauen ist und welche Umstände abschließend im \nGrundverfahren geklärt sind. Der bloße Anschein einer solchen Bindungswirkung \ngenügt dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, XI ZR 66/05, NjW-RR \n2007, 138). Eine solche negative Bindungswirkung entfaltet das angegriffene \nGrundurteil aber. \n \nBezüglich der Erstattung der weiteren verauslagten Gutachterkosten folgt dies \ndaraus, dass das Urteil in den Entscheidungsgründen die Anwendbarkeit von \nallgemeinen Schadensminderungsgrundsätzen aus § 254 BGB feststellt und \ndeshalb \nzu \ndem \nErgebnis \ngelangt, \ndass \ntrotz \nVorliegens \nder \nAnspruchsvoraussetzungen im Übrigen noch keine Entscheidungsreife vorliege. \nHiermit sind die Grundlagen des Betragsverfahrens bereits vorgegeben. Der \nKläger ist insofern beschwert. Bezüglich der Erstattung des Mietausfallschadens \nist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass die Kammer dem Umstand, \ndass das Gutachten des Sachverständigen W. erst im Oktober 2005 vorlag, \nlediglich entnommen hat, dass die Sanierung nicht sechs Monate nach dem Brand \nabgeschlossen sein konnte. So weit die Kammer darüber hinaus zu dem Schluss \ngelangt ist, dass die Frage, ob bzw. ab wann eine schuldhafte Verzögerung vorlag, \nweiterer \nAufklärung \nbedarf, \nbesteht \neine \nBindungswirkung \nfür \ndas \nBetragsverfahren, durch die der Kläger beschwert ist. Schließlich hat das \nLandgericht die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten u.a. \nvon der Höhe der vorgenannten Ansprüche abhängig gemacht, weswegen \ndiesbezüglich entsprechendes gilt. Dementsprechend ist die Berufung insgesamt \nzulässig. \n \n\n \n \n11\n \n2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Rücknahme der Klage \nin Höhe von 301,00 € kommt eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 \nZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges nicht mehr in Betracht, da es sich \nnunmehr um ein im Sinne des § 301 ZPO zulässiges Teilurteil handelt (a.). Auch \nim Übrigen ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden (b. und c.). \n \na. Der Zulässigkeit des Teilurteils stehen die Maßgaben des § 301 ZPO nicht \nmehr entgegen. Denn jedenfalls nach teilweiser Klagerücknahme \nkonkretisiert das Teilurteil eindeutig, worüber es entscheidet, wie es schon \nim Hinblick auf die Rechtskraftwirkung geboten ist (vgl. Thomas/Putzo - \nReichold, ZPO, aaO, § 301 RN 2). Die Kammer hat im jetzt zu \nüberprüfenden Urteil ausdrücklich und begründet dem Grunde nach über \ndie geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (nebst \nZinsen) \nentschieden. \nAuch \ndie \nEntscheidung \nbezüglich \nder \nausgerechneten Zinsen gemäß § 13 VGB ist nunmehr jedenfalls im \nErgebnis eindeutig. Zwar hat die Kammer über ausgerechnete Zinsen \ngemäß § 13 VGB in Höhe von 301,00 € wiederum nicht eindeutig \nentschieden. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe wurden die \ngeltend gemachten (ausgerechneten) Zinsen gemäß § 13 VGB nur so weit \ndurch \nTeilurteil \nabgewiesen, \nals \ndiese \nauf \ndie \nbegehrte \nEntschädigungsleistung \nfür \ndie \nEinbauküche \nentfallen. \nIn \nden \nausgerechneten Zinsen aber waren, wie der Kläger nachvollziehbar \naufgeschlüsselt hat, in Höhe von 301,00 € auch solche Zinsen gemäß § 13 \nVGB enthalten, die auf den Wert des Gebäudes ohne die Küche entfallen. \nAuch das Grundurteil enthält ersichtlich keine Entscheidung zu diesem \nAnspruch. Da der Kläger aber diesbezüglich die Klage zurückgenommen \nhat, stellt diese Auslassung die Zulässigkeit des Teilurteils nicht in Frage. \n \nEbenso ist es unschädlich, dass das Urteil in den Entscheidungsgründen \nbezüglich der Sachverständigenkosten und des Mietausfallschadens \nausdrücklich einen Anspruch auf Zinsen aus § 13 VGB verneint, obwohl ein \nsolcher gar nicht beantragt war. Da insofern dem Grunde nach Verzugs- \nbzw. Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen werden, die auch tatsächlich \nbeantragt worden waren, ist die Entscheidung im Ergebnis auch insofern \neindeutig. \n \n \n\n \n \n12\nb. Das Landgericht hat im Übrigen auch zu Recht ein klagabweisendes \nTeilurteil hinsichtlich der begehrten Entschädigung für die Einbauküche in \nHöhe von 27.918,00 € sowie der diesbezüglichen Zinsen erlassen, da \ninsoweit schon dem Grunde nach weder ein Anspruch des Klägers aus \ndem Versicherungsvertrag (aa.) noch aus § 280 Abs. 1 BGB oder \nsonstigen Anspruchsgrundlagen (bb.) besteht. \n \naa. Gemäß § 4 Nr. 1 VGB besteht ein Versicherungsschutz u.a. nur, soweit \nversicherte Sachen durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder \ninfolgedessen abhanden kommen. Insoweit aber fehlt es bereits an \nschlüssigem Vortrag des Klägers. Hinsichtlich einer möglichen Zerstörung \nbzw. Beschädigung der Küche hat der Kläger ausweislich des \nTatbestandes des beanstandeten Urteils in der ersten Instanz behauptet, \nes habe gerade kein Totalschaden durch den Brand an der Küche \nvorgelegen, diese sei vielmehr nur durch Löschwasser und auch hierdurch \nnur unerheblich beschädigt gewesen. Zwar rügt er nunmehr in der zweiten \nInstanz, das Landgericht habe die diesbezügliche Änderung seines \nVortrages nicht berücksichtigt. Mit dieser Rüge aber kann er nicht gehört \nwerden, da dies nicht mit der Bindungswirkung des § 314 ZPO zu \nvereinbaren ist. Zwar kann die Beweiskraft des Tatbestandes entfallen, \netwa wenn der Tatbestand in sich widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom \n02.02.1999, VI ZR 25/98). Das ist hier indes nicht der Fall; die Aussage des \nTatbestandes zu dieser Frage ist vielmehr völlig eindeutig. Auch ist eine \nTatbestandsberichtigung insofern nicht beantragt worden. Deshalb ist von \neiner Bindungswirkung und damit von dem betreffenden Vortrag \nauszugehen mit der Folge, dass der geänderte Vortrag, die Küche habe \nsehr wohl durch den Brand einen Totalschaden erlitten, als neuer Vortrag \nin der zweiten Instanz zu behandeln ist. Dieser ist jedoch nicht zuzulassen, \nda diesbezüglich die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich \nnicht vorliegen. Dann aber scheidet eine Einstandspflicht der Beklagten auf \nTotalschadenbasis von vornherein aus, ohne dass es auf sonstiges, etwa \ndie Zubehöreigenschaft und den Wert der Küche, ankäme. \n \nAuch ein „Abhandenkommen“ der Küche im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB liegt \nschon nach dem Vortrag des Klägers nicht vor. Selbst wenn man diese \nVoraussetzung in einem weiteren Sinne dahingehend auslegen wollte, \ndass ein „Abhandenkommen“ auch dann anzunehmen ist, wenn ein Dritter \nseine Befugnisse überschreitet und den ihm einverständlich überlassenen \n\n \n \n13\nGegenstand „verschwinden lässt“, würde dies gleichwohl nicht zu einer \nEinstandspflicht der Beklagten führen. Der Senat geht in Übereinstimmung \nmit der Kammer davon aus, dass ein unterstelltes Abhandenkommen \njedenfalls nicht „infolge des Brandes“ erfolgt ist. Versichert werden sollen \nhier ersichtlich typische weitere Schäden, die durch einen Brand auftreten, \netwa wegen der mangelnden Sicherung des Gebäudes. Dementsprechend \nwären etwa durch Plünderung verursachte Schäden grundsätzlich \nmitversichert. Der Fall, dass der Brandsanierer seine Pflichten bei \nGelegenheit der Sanierung verletzt haben soll, ist aber nicht mehr als eine \nsolche typische Brandgefahr einzuordnen. Vielmehr handelt es sich hierbei \num ein Risiko, dass grundsätzlich dann nicht gänzlich ausgeschlossen \nwerden kann, wenn Mobiliar oder sonstiges Eigentum einer Firma bzw. \neinem Handwerksbetrieb zur Durchführung von Arbeiten überlassen wird. \nOb insofern ein Anspruch gegen die NI besteht, ist nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich \njedenfalls schon nicht aus dem Vortrag des Klägers. Etwas anderes folgt \nauch nicht aus Ziff. 3.6.5. des Spezialpaketes. Der Senat schließt sich \ndiesbezüglich den betreffenden Ausführungen der Kammer an. \n \nbb. Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, ohne dass es \neiner Beweisaufnahme bedürfte, da es schon an schlüssigem Vortrag des \nKlägers zu einer etwaigen Pflichtverletzung fehlt. Eine Haftung käme nur \ndann in Betracht, wenn entweder die Beklagte im Sinne des § 280 BGB \neigene Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte oder aber wenn sie \ngemäß §§ 280, 278 BGB für ein etwaiges vorwerfbares Verhalten der NI \neinstehen müsste. Beides ist indes schon nach dem Vortrag des Klägers \nnicht der Fall. \n \nEine Verletzung von eigenen Pflichten scheidet von vornherein aus. Selbst \nwenn die Beklagte einen Brandsanierer nicht nur empfohlen oder \nmitgebracht, sondern auch auf dessen Beauftragung gedrängt haben sollte, \nist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine schuldhafte Pflichtverletzung \ngegenüber \ndem \nKläger \ndarstellen \nsollte. \nHauptpflichten \ndes \nVersicherungsvertrages sind ersichtlich nicht betroffen. Aber auch eine \nVerletzung von vertraglichen Nebenpflichten ist nicht gegeben. Solche \nkönnen sich aus den Parteivereinbarungen, gesetzlichen Vorschriften oder \n§ 242 BGB ergeben und umfassen etwa Schutz- und Aufklärungspflichten \n(vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242 RN 23 ff.). Dass solche \n\n \n \n14\nverletzt worden wären, ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem \nVortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass der Beklagten Gründe \nbekannt gewesen wären (oder auch nur hätten sein können), die gegen \neine Empfehlung der NI gesprochen hätten. Ebenso ergibt sich aus dem \nVorbringen nicht, dass dem Kläger etwa unzutreffende Auskünfte \nhinsichtlich seiner Möglichkeit, einen Brandsanierer auszuwählen, erteilt \nworden wären. Tatsächlich hat der Kläger gar nicht vorgetragen, dass er \nmit der Beauftragung nicht einverstanden gewesen wäre oder aber sich in \neinem diesbezüglichen Irrtum befunden hätte. Vielmehr scheint er sich über \nseine Wahlmöglichkeit oder Alternativen schlicht keine Gedanken gemacht \nzu haben. Allein, dass der Kläger im Nachhinein die NI für eine schlechte \nWahl hält und deren Beauftragung von der Beklagten initiiert worden ist, \nbegründet aber noch keine Rückgriffmöglichkeit gegenüber der Beklagten. \nEine Verletzung eigener (Neben) pflichten der Beklagten scheidet vielmehr \naus. \n \nAber auch ein Einstehen der Beklagten für eine etwaige Pflichtverletzung \nseitens der NI über § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Dazu müsste die \nNI Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer \nnach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des \nSchuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als \nseine Hilfsperson tätig wird, wobei die Zusammenarbeit auch rein \ntatsächlicher Natur sein kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, aaO, § 278 \nRN 7 m.w.N.). Der Begriff der Verbindlichkeit ist dabei zwar weit \nauszulegen (vgl. MüKo-Grundmann, BGB, 5. Aufl., § 278 RN 21), \ngleichwohl muss es sich um eine Verbindlichkeit des Schuldners und nicht \ndes Gläubigers handeln (vgl. MüKo, aaO, RN 25). Im Rahmen eines \nVersicherungsverhältnisses wird deshalb dem Versicherer ggf. ein \nVerschulden \nbei \nErstellung \neines \nvon \nihm \neingeholten \nSachverständigengutachtens zugerechnet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom \n16.11.2007, 10 U 100/07). Dagegen hat ein Wohngebäudeversicherer nicht \ndafür einzustehen, wenn ein von ihm empfohlener Handwerker die \nSchadensbeseitigung mangelhaft ausführt, selbst wenn die Empfehlung \n„intensiv“ war (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2008, 11 O 450/07). \nDies aber entspricht dem vorliegenden Fall, in dem die Versicherung \nebenfalls nur eine Entschädigungszahlung schuldet, nicht aber die \nSanierung. Beauftragt der Versicherungsnehmer – selbst auf intensive \nEmpfehlung der Versicherung – hierfür einen Brandsanierer, ist dieser nicht \n\n \n \n15\nErfüllungsgehilfe \nder \nVersicherung. \nEine \nHaftung \nscheidet \ndementsprechend aus. Entsprechendes gilt für einen grundsätzlich \ndenkbaren Anspruch aus § 831 BGB. Die NI ist ebenso wenig als \nVerrichtungsgehilfin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. \n \n \nc. Das Landgericht hat auch zu Recht die Beklagte nur dem Grunde nach \nwegen \nder \nSachverständigenkosten \n(aa.) \nund \ndes \nweiteren \nMietausfallschadens (bb.) sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten \n(cc.) verurteilt, die Entscheidung über die Höhe aber der Entscheidung im \nSchlussurteil vorbehalten. Diese Ansprüche bestehen zwar dem Grunde \nnach, sind aber entsprechend der zutreffenden Feststellungen der Kammer \nnoch nicht zur Entscheidung reif. \n \naa. Grundsätzlich ergibt sich aus Ziff. 3.6.3 des Spezialpaketes, dass \nSachverständigenkosten von der Versicherung voll zu tragen sind. Dies \nschließt jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus, \ndass \nauch \nim \nRahmen \neines \nsolchen \nSpezialpaketes \nSchadensminderungsgesichtspunkte aus § 254 BGB zum Tragen \nkommen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, dessen \nAnwendbarkeit insbesondere keinen Verstoß gegen eine besondere \nRechtspflicht voraussetzt (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 254 RN 36). \nDieser \naber \nist \nauch \nim \nRahmen \ndes \nstreitgegenständlichen \nVersicherungsverhältnisses zu beachten. Dies bedeutet indes nicht, dass \nder Kläger gehalten gewesen wäre, nur einen ortsnahen oder besonders \nkostengünstigen Sachverständigen zu benennen. Tatsächlich darf der \nKläger ohne weiteres „den Besten“ , jedoch nicht einen besonders weit \nentfernt wohnenden oder aus anderen Gründen besonders teuren \nSachverständigen ohne sachlichen Grund benennen. Wegen der Frage, ob \nein solcher sachlicher Grund vorliegt, also ein geeigneter Sachverständiger \nin der näheren Umgebung zu finden gewesen wäre, hat die Kammer zu \nRecht auf das Betragsverfahren verwiesen. \n \nbb. Ähnliches \ngilt \nbezüglich \ndes \nweiteren \ngeltend \ngemachten \nMietausfallschadens. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen \nder Kammer an, dass zwar eine Bewohnbarkeit des Objektes jedenfalls \nnach 6 Monaten noch nicht möglich war, die genaue Zeitdauer bzw. die \nFrage einer etwaigen schuldhaften Verzögerung aber noch weiterer \n\n \n \n16\nFeststellungen im Betragsverfahren bedarf, so dass noch keine \nEntscheidungsreife vorliegt. \n \ncc. Dementsprechend konnte auch lediglich eine Entscheidung dem Grunde \nnach bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgen, weil \nderen Höhe von den unter aa. und bb. dargestellten Ansprüchen abhängen \nwird. \n \nDie Berufung konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \nDr. Haberland \nOtterstedt \nDr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-26/3-u-48-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-26/3-u-48-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364100","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.817131+00:00"}}