{"status":"available","doknr":"OLD364099","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-27","aktenzeichen":"4 WF 103/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 103/11 = 69 F 2929/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank \n \nam 27.09.2011 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDie sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers \ngegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Bremen \nvom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. \n \n \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluss \nvom 14.04.2011 geschieden. Mit weiterem Beschluss gleichen Datums hat es den \nGegenstandswert für das Verfahren auf 7.800,- EUR festgesetzt, und zwar auf 6.000,- \nEUR wegen des Scheidungsausspruchs und auf 1.800,- EUR wegen des \nVersorgungsausgleichs. \n \nGegen die Festsetzung des Verfahrenswerts hat der Verfahrensbevollmächtigte des \nEhemannes Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, bei der Berechnung des \nGegenstandswerts seien auch die von der Ehefrau bezogenen Leistungen nach dem \nSGB II in Höhe von monatlich 359,- EUR und die übernommenen Wohnkosten in Höhe \nvon monatlich 367,- EUR zu berücksichtigen. \n \nII. \nDie Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 2 \nFamGKG \nstatthaft \nund \nauch \nim \nÜbrigen \nzulässig. \nDer \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstands übersteigt 200,- EUR. Die Beschwerdefrist gemäß §§ 59 \nAbs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG ist gewahrt. In der Sache hat die Beschwerde \njedoch keinen Erfolg. \n \nOb Sozialleistungen zum „erzielten Nettoeinkommen“ eines Beteiligten im Sinne des \n§ 43 Abs. 2 FamGKG gehören, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum \nTeil wird vertreten, Arbeitslosengeld II sei als Einkommen zu behandeln (bejahend z.B. \nOLG Celle, Beschluss vom 01.09.2010, NJW 2010, 3587; OLG Zweibrücken, \nBeschluss vom 10.01.2011, FamRZ 2011, 992; OLG Brandenburg, Beschluss vom \n10.01.2011, FamRZ 2011, 1423; Klüsener, in: Prütting/Helms, Komm. z. FamFG, 2. \nAuflage \n2011, \n§ 43 \nFamGKG \nRn \n12 \nf.; \nThiel, \nin: \nSchneider/Herget, \nStreitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rn 7144 m.w.N.; dagegen u.a. OLG Hamm, \nBeschluss vom 18.01.2011, FamRZ 2011, 1422; OLG Stuttgart, Beschluss vom \n23.03.2011, Gesch.-Nr. 18 WF 56/11, Rn 8, zitiert nach juris; Keske, in: Schulte-\nBunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Auflage 2010, Rn 9; Dörndorfer, in: \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nBinz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Komm. z. GKG, 2. Auflage 2009, § 43 FamGKG \nRn 6; Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 27. Auflage 2009, § 3 ZPO Rn 16). \n \nFür die Berücksichtigung von Sozialleistungen als Einkommen im Sinne von § 43 Abs. \n2 FamGKG wird vorgebracht, das Gesetz sehe keine Unterscheidung verschiedener \nEinkommensquellen vor. Auch bei der Einführung des FamGKG im Jahr 2009 habe der \nGesetzgeber bewusst davon abgesehen, das Nettoerwerbseinkommen zum Maßstab \nder Berechnung des Gegenstandswerts zu machen (Thiel, a.a.O., Rn 7150). Es gebe \nkeinen Grund, bei Bezug von Sozialleistungen einen anderen Verfahrenswert \nfestzulegen als in Fällen, in denen erzielte Erwerbseinkünfte lediglich in Höhe von \nSozialleistungen \nerzielt \nwerden \n(OLG \nCelle, \na.a.O., \nS. \n3588). \nDass \nbei \nBerücksichtigung von Arbeitslosengeld II als Einkommen der Mindestverfahrenswert \nvon \n2.000,- \nEUR \ngemäß \n§ 43 \nAbs. \n1 \nS. \n2FamGKG \nweitgehend \nohne \nAnwendungsbereich sei, sei hinzunehmen. Ein seit über 30 Jahren unveränderter \nMindestwert könne keine Argumentation mehr tragen (Thiel, a.a.O., Rn 7153; OLG \nBrandenburg, a.a.O., m.w.N.). Zudem würden Leistungen nach dem SGB II teilweise \nim Unterhaltsrecht (s. dazu OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2008, FamRZ 2009, 638, \n639) und im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO als \nEinkommen behandelt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2008, FamRZ 2009, \n453). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Leistungen nach dem SGB II bei \nder Berechnung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen (OLG Bremen, \nBeschluss vom 29.11.1991, FamRZ 1992, 709; OLG Bremen, Beschluss vom \n06.10.2009, Gesch.-Nr. 4 WF 104/09). Die Einführung des FamGKG gibt keine \nVeranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. \n \nBereits der Wortlaut des § 43 Abs. 2 FamGKG spricht gegen eine Behandlung von \neinkommensunabhängigen Sozialleistungen als Einkommen, da diese nicht „erzielt“, \nsondern bewilligt werden. Sie sind auch nicht Ausdruck der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit und individuellen Belastbarkeit der Beteiligten. Ihre Bewilligung ist \nvielmehr gerade Ausdruck der fehlenden eigenen Mittel der Empfänger (OLG \nNaumburg, Beschluss vom 27.10.2008, FamRZ 2009, 639). \n \nZudem käme die Anwendung des in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG bestimmten \nMindestwerts regelmäßig nicht zur Anwendung, wenn Sozialleistungen als Einkommen \nim Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG behandelt würden (OLG Stuttgart Beschluss vom \n23.03.2011, Gesch.-Nr. 18 WF 56/11, zitiert nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n06.10.2009, s.o.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2011, FamRZ 2011, 1422, 1423 \nm.w.N.). Dass der Mindestwert seit über 30 Jahren unverändert geblieben ist, ändert \ndaran nichts. Der Gesetzgeber hat die Einführung des FamGKG nicht zum Anlass \ngenommen, den Mindestwert zu erhöhen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: \n„Die geltende Streitwertregelung des § 48 Abs. 2, 3 S. 1 und 2 GKG soll für Ehesachen \ninhaltlich unverändert übernommen werden“ (BT-Drucks. 16/6308, S. 305). Diese \nEntscheidung des Gesetzgebers ist bei der Auslegung der Vorschrift zu \nberücksichtigen. \nDer \nMindestwert \nist \nbei \neinfachsten \nwirtschaftlichen \nLebensbedingungen der Ehegatten festzusetzen, die bei Bewilligung von Leistungen \nnach dem SGB II regelmäßig vorliegen. Denn deren Zweck ist gemäß § 1 Abs. 1 SGB \nII die Sicherung des sozialrechtlichen Existenzminimums (Bieback, in: Gagel, SGB \nII/SGB III, 42. Erg.-Lfg. 2011, § 1 SGB II Rn 1). \n \nDie teilweise Berücksichtigung von Sozialleistungen als Einkommen im Unterhalts- und \nVerfahrenskostenhilferecht ist auf § 43 Abs. 2 FamGKG nicht übertragbar, da die \nVorschrift einen anderen Regelungsbereich betrifft (OLG Hamm, a.a.O.). \n \nAuch verfassungsrechtliche Aspekte stehen der hier vertretenen Auffassung nicht \nentgegen. \nDas \nBVerfG \nhat \ndie \nFestsetzung \ndes \nVerfahrenswerts \nohne \nBerücksichtigung von Sozialleistungen mit Beschluss vom 22.02.2006 (FamRZ 2006, \n841) für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. \n \nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst. \n \n \n \nWever \nAbramjuk \nFrank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-27/4-wf-103-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-27/4-wf-103-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364099","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.794812+00:00"}}