{"status":"available","doknr":"OLD364098","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-29","aktenzeichen":"1 W 56/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 56/11 = 4 T 879/09 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \nAntragstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nNotar W. […], \n \n \nAntragsgegner und Beschwerführer, \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Amtsgericht Dr. Helberg \nund die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 29.09.2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 27. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 585 €. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGründe: \n \nI. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat das Landgericht Bremen auf die Beschwerde \nder Antragstellerin die Kostenrechnung des Notars W. vom 28.09.2009 aufgehoben, \nsoweit mehr als 918,86 € in Rechnung gestellt wurden (Bl. 33 f. d. A.). Gegen diesen \nBeschluss, zugestellt am 07.07.2011, hat der Antragsgegner am 21.07.2011 \nBeschwerde eingelegt (Bl. 40 ff. d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde mit \nBeschluss vom 18.08.2011 nicht abgeholfen (Bl. 58 f. d.A.). \n \nII. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO \ni.V.m. §§ 58, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zustande \ngekommen. Vorliegend hat der Einzelrichter eine Entscheidung getroffen, ohne dass \nzuvor eine Übertragung auf den Einzelrichter stattgefunden hatte. \n \nGemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO sind die Vorschriften des Gesetzes über \ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen \nGerichtsbarkeit anzuwenden. Zwar findet sich nur im Zusammenhang mit den \nVorschriften zum Beschwerdeverfahren in § 68 Abs. 4 FamFG eine Regelung für die \nÜbertragung auf den Einzelrichter. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die \nEntscheidung des Landgerichts über die angegriffene Kostenberechnung allein der \nKammer in voller Besetzung überlassen bleiben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndass die Zivilkammer wie auch sonst in der Besetzung als Einzelrichter entscheiden \nkann. Insoweit ist § 68 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden (Rohs, in: \nRohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand: 2010, § 156 Rn. 10). Dies entspricht auch der \nRechtslage, wie sie noch unter der Geltung von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG bestand. \nDanach hätte auch der Einzelrichter - wie geschehen - entscheiden können. Eine \nÜbertragung erfolgte allerdings erst bevor über die Abhilfe der Beschwerde \nentschieden wurde. \n \nEs kann dahin stehen, ob auf diese Weise der Verfahrensfehler geheilt wurde, denn \nder Senat hat ungeachtet dessen selbst zu entscheiden, weil das Landgericht in der \nSache schon eine Entscheidung getroffen hat und die Voraussetzungen für eine \nZurückverweisung nicht vorliegen (§ 69 FamFG). \n \n2. Das Landgericht hat die gegen die Verkäufer des Grundstücks, für das die \nAntragstellerin eine Pfandentlassungserklärung und Löschungsbewilligung abgegeben \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nhat, gerichtete Notarkostenrechnung zu Recht teilweise aufgehoben, weil eine \nGrundlage für die Kostenhaftung nicht gegeben ist. \n \na) Der Antragstellerin steht eine Antragsbefugnis und ein Beschwerderecht gemäß \n§156 KostO zu. Einen Überprüfungsantrag gegen den Zahlungsanspruch oder die \nHöhe des Anspruchs können auch diejenigen Kostenschuldner stellen, denen eine \nKostenberechnung nicht mitgeteilt wurde (Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, \n18. Aufl., § 156 Rn 13). Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragstellerin die \nStellung einer Kostenschuldnerin zukommt. Das ist nach dem eigenen Vorbringen des \nAntragsgegners der Fall, der selbst eine Beauftragung durch die Antragstellerin für die \nHerstellung der Urkundenentwürfe geltend macht und von ihr die Übernahme der \nKosten fordert. \n \nb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für \neinen \nAnspruch \nnach \n§ 145 Abs. 1 KostO \nfür \ndie \nvon \nihm \nerstellte \nPfandentlassungserklärung und Löschungsbewilligung nicht gegeben sind. Nach dem \nklaren Wortlaut setzt der Kostenanspruch voraus, dass der Notar zu einer Tätigkeit von \neinem Beteiligten aufgefordert wurde. Soweit er aus Gründen der Zweckmäßigkeit \neine Tätigkeit anbietet, obliegt es ihm sicherzustellen, dass eine Auftragserteilung auch \nerfolgt. An einem entsprechenden Nachweis fehlt es jedoch. \n \nDer Antragsgegner hat schon nicht konkret dargelegt, dass die Antragstellerin ihn mit \nder Erstellung der übersandten Pfandentlassungserklärung und Löschungsbewilligung \nbeauftragt hat. Er hat vorgetragen, es sei zu der Vereinbarung gekommen, dass \nvorrangige Gläubiger aus dem Kaufpreis befriedigt werden sollten und der Rest an die \nBeschwerdeführerin abzuführen sei. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der \nAntragsgegner auch die Urkundenentwürfe herstellen sollte, da insoweit ein \nzwingender Zusammenhang nicht ersichtlich ist. \n \nDemgemäß ist es auch unerheblich, wenn sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben \nvom 08.05.2009 nicht zu den von ihm übersandten Urkundenentwürfen geäußert hat. \nAus dem bloßen Schweigen kann nicht abgeleitet werden, dass die Antragstellerin \nnachträglich einen Auftrag erteilen wollte. Allenfalls wäre zu erwägen, ob ein \nGebührenanspruch gegeben ist, wenn ein Beteiligter von einem übersandten \nUrkundenentwurf unter Billigung der gesetzlichen Kostenfolge Gebrauch macht und \ndamit den Entwurf nachträglich im Sinne von § 145 Abs. 1 KostO erfordert (vgl. OLG \nKöln, JurBüro 1993, 100). Ein solcher Sachverhalt liegt hier indessen nicht vor, weil die \nvon dem Antragsgegner erstellten Entwürfe unstreitig nicht verwendet wurden. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 6 S. 2, 131 Abs. 1 KostO. \n \n \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Helberg \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-29/1-w-56-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-29/1-w-56-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364098","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.775488+00:00"}}