{"status":"available","doknr":"OLD364096","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-10-12","aktenzeichen":"5 WF 100/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 100/11 = 70 F 772/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n1. […], \n \n2. […], \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am \nAmtsgericht Frank am 12.10.2011 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 12.07.2011 wird als unzulässig verworfen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nDen Antragstellern wird aufgegeben, bis 31.10.2011 eine aktuelle Erklärung \nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu \nihrem Verfahrenskostenhilfeheft nachzureichen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner sind geschiedene Ehegatten, der \nAntragsteller zu 2) ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Antragsteller nehmen \nden \nAntragsgegner \nauf \nAuskunftserteilung \nund \nZahlung \nvon \nKindes- \nund \nEhegattenunterhalt in Abänderung eines Vergleichs vom 28.08.2009 in Anspruch. Der \nAntragsgegner hat im Laufe des Verfahrens vor dem Familiengericht den \nAntragstellern Auskunft erteilt. Im Termin vom 17.02.2011 haben die Beteiligten \ndaraufhin das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich \nhaben die Antragsteller Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des \nAntragsgegners beantragt. Diesem Begehren hat der Antragsgegner widersprochen. \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 12.07.2011 den Antrag der Antragsteller \nauf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsteller hätten die \nVoraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO nicht dargelegt. Der \nAntragsgegner habe die begehrten Auskünfte vollumfänglich erteilt, so dass keine \nweiteren Auskunftsansprüche der Antragsteller gegen ihn beständen. \n \nGegen diesen ihnen am 22.07.2011 zugestellten Beschluss, den das Familiengericht \nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, nach der die Entscheidung mit der \nsofortigen Beschwerde anfechtbar sei, wenden sich die Antragsteller mit ihrer am \n22.08.2011 eingelegten Beschwerde, für die sie zugleich Verfahrenskostenhilfe \nbeantragen. Sie meinen, sie hätten einen Anspruch auf Einsicht in die \nVerfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält das Begehren \nder Antragsteller für rechtsmissbräuchlich, weil es seines Erachtens allein dazu diene, \ntrotz bereits erfüllten Auskunftsanspruchs die Höhe seiner Darlehensverbindlichkeiten \nzu erkunden. \n \nDem Hinweis des Einzelrichters auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde \nsind die Antragsteller mit Ausführungen dazu entgegengetreten, dass es sich bei der \nbeantragten Einsichtnahme der Natur der Sache nach um Akteneinsicht i. S. der §§ 13 \nFamFG, 299 ZPO handele. \n \nDer Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.10.2011 gemäß \n§ 568 S. 2 ZPO dem Senat als Gesamtspruchkörper zur Entscheidung übertragen. \n \n \nII. \nDie \nBeschwerde \nder \nAntragsteller \nist \nunzulässig. \nEs \nfehlt \nan \neiner \nBeschwerdeberechtigung der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts \nvom 12.07.2011. \n \nNach dem hier gemäß § 113 Abs. 1 FamFG anwendbaren § 117 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. \nZPO darf die Erklärung eines Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nebst beigefügten Belegen dem Gegner nur mit Zustimmung des \nBeteiligten zugänglich gemacht werden. Dies gilt gemäß § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. \nZPO nicht, wenn der Gegner gegen den um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden \nBeteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf \nAuskunft über dessen Einkünfte und Vermögen hat. Mit der Vorschrift des § 117 Abs. 2 \nS. 2, 2. Halbs. ZPO hat der Gesetzgeber dem Gericht im Interesse der \nRichtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes den Verfahrenskostenhilfeantrag stellenden Beteiligten unter der – im hier \nvorliegenden Fall gegebenen – Voraussetzung, dass zwischen den Beteiligten ein \nAnspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen besteht, grundsätzlich \ndie Befugnis eingeräumt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem \nlag die Überlegung zugrunde, dass es in Fällen, in denen der Gegner auf die Kenntnis \nder Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen \nzivilrechtlichen Anspruch hat, verfahrensökonomisch erscheine, den Gegner sogleich \nin das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh \nwie möglich erkennen zu können (BT-Drucks. 16/6308, S. 325). Voraussetzung für die \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nBefugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den \nGegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des \nBGB. Der Anspruch muss weder konkret fällig sein, so dass bei einer \nzugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen \ndes Auskunftsberechtigten (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich und auch die \nZweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht zu beachten ist, noch muss er \nGegenstand des Verfahrens sein (MünchKommZPO/Viefhues, § 77 FamFG Rn. 6). \n \nMacht das Gericht – wie hier das Familiengericht – von der ihm nach § 117 Abs. 2 S. 2, \n2. Halbs. ZPO eingeräumten Befugnis allerdings keinen Gebrauch, so steht dem \nGegner des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten jedoch selbst dann kein \nBeschwerderecht zu, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO \nvorliegen (Vogel, FPR 2009, 381, 384 unter Hinweis auf Fölsch, Das neue FamFG in \nFamiliensachen, \n2. \nAufl. \n2009, \n§ \n10 \nRn. \n2). \nDenn \nbei \ndem \nVerfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren handelt es sich um ein nichtstreitiges, der \nstaatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes gerichtsförmiges Verfahren, in dem sich \nals Beteiligte nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, und das Gericht \nals Bewilligungsstelle gegenüberstehen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rn. \n16; Vogel a. a. O.). Insofern ist der vorliegende Fall gänzlich anders gelagert als es die \nden von den Antragstellern in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des \nOLG Koblenz (FamRZ 2011, 389) und des OLG Brandenburg (FamRZ 2011, 125) \nzugrunde liegenden Sachverhalte sind. Dort hat jeweils das Amtsgericht die \nÜbermittlung \nder \nVerfahrenskostenhilfeunterlagen \nan \nden \nGegner \ndes \nVerfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten beschlossen, wogegen dieser sich \nbeschwert hat. Hier hingegen beschweren sich die Antragsteller, die an dem sich \nzwischen \nAntragsgegner \nund \nFamiliengericht \nabspielenden \nVerfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht beteiligt sind und denen daher eine \nBeschwerdebefugnis ebenso abzusprechen ist, wie sie für eine sofortige Beschwerde \nnach §§ 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO gegen die Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner fehlen würde (zu dieser Konstellation vgl. \nZöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 12). Der von Viefhues (jurisPR-FamR 6/2011 \nAnm.6) in einer Anmerkung zu der oben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz \n(FamRZ 2011, 389) vertretenen Auffassung, wonach, sofern man in Streitfällen die \nEntscheidung des Gerichts über das Einsichtsrecht als beschwerdefähig ansehe, dies \nkonsequent auch für den Gegner des Verfahrenskostenhilfeantrags gelten müsse, dem \nkeine Einsicht in die Unterlagen gewährt werde, schließt sich der Senat nicht an. Das \ndafür angeführte Argument, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchaus \neine \nEntscheidung \nmit \nunmittelbaren \nAuswirkungen \nzu \nLasten \ndes \nam \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nVerfahrenskostenhilfeverfahren nicht beteiligten Antragsgegners darstelle, so dass \ndieser ein schutzwürdiges Interesse daran habe, zu verhindern, dass sich der \nAntragsteller durch unrichtige oder unvollständige Angaben nicht nur zu Lasten der \nSteuerzahler, \nsondern \nauch \nzu \nLasten \ndes \nVerfahrensgegners \nin \neine \nverfahrensrechtlich \ngünstigere \nPosition \nbringen \nkönne, \nvermag \neine \nBeschwerdeberechtigung des Gegners des Verfahrenskostenhilfe beantragenden \nBeteiligten im Ergebnis nicht zu stützen. Mit diesem Argument müsste allgemein die \nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Gegner anfechtbar sein, was – \nunbestritten – nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO nicht der Fall ist. Im Übrigen hat der \nGesetzgeber in § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO dem Gericht im \nVerfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren \nlediglich \nim \nInteresse \neiner \nerhöhten \nRichtigkeitsgewähr der Feststellung der Bedürftigkeit eine Befugnis, jedoch gerade \nnicht dem Gegner des Antragstellers einen Anspruch auf Übersendung der von dem \nAntragsteller eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen eingeräumt. Die Regelung \ndient nicht dazu, den anderen Beteiligten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des \nAntragstellers zu informieren, vielmehr erhofft sich der Gesetzgeber, eine größere \nRichtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende \nAngaben \naufdecken \nwird \n(MünchKommZPO/Viefhues, \n§ \n77 \nRn. \n5). \nBeschwerdebefugter Beteiligter ist bezüglich einer Entscheidung nach § 117 Abs. 2 S. \n2, \n2. \nHalbs. \nZPO vor \ndiesem \nHintergrund \nallein \nder \nBeteiligte, \ndessen \nVerfahrenskostenhilfeunterlagen betroffen sind. \n \nSoweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis geltend machen, \ndass es sich bei der von ihnen beantragten Einsichtnahme der Natur der Sache nach \num Akteneinsicht i. S. der §§ 13 FamFG, 299 ZPO handele, führt dies zu keiner \nanderen Bewertung. Die von ihnen angeführte Vorschrift des § 13 FamFG findet hier \nschon gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG keine Anwendung, weil es sich um eine \nFamilienstreitsache i. S. des § 112 Nr. 1 FamFG handelt. Der Akteneinsicht nach § 299 \nZPO unterliegen die mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 2 ZPO \nvorgelegten Unterlagen nicht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 299 Rn. 4 m. w. \nNachw.; § 117 Rn. 20). Insofern enthält § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Spezialregelung \nfür das Verfahrenskostenhilfeverfahren. \n \nEine Beschwerdeberechtigung der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus der \nunzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des Familiengerichts. Eine rechtsirrtümliche \nRechtsbehelfsbelehrung begründet nicht die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren \nEntscheidung (BGH, NJW-RR 2007, 1071; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 908). \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nAufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die \nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. \n \nMit Rücksicht darauf wird den Antragstellern im Falle ihrer – durch Einreichung einer \naktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst \ngeeigneten \nBelegen \nnoch \nglaubhaft \nzu \nmachenden \n– \nBedürftigkeit \nauch \nVerfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sein (vgl. BGH, \nFamRZ 2011, 1137). \n \nRechtsmittelbelehrung: \n \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin \neigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift \nsoll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung \nvorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung \nbeantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n \n \nDr. Bölling \nHoffmann \nFrank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-10-12/5-wf-100-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-10-12/5-wf-100-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364096","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.729537+00:00"}}