{"status":"available","doknr":"OLD364094","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-10-31","aktenzeichen":"2 Ss Rs 28/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 2 SsRs 28/11 \n21 OWi 993 Js 36320/10 \n \n \nB E S C H L U S S \nIn der Bußgeldsache \n \nxxx \n \nVerteidiger: RA Dr. R. \n \nAuf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amts-\ngerichts Bremerhaven vom 06.10.2010 hat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhö-\nrung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter \n \nArenhövel, Dr. Röfer und Dr. Helberg \n \n \nam 31. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. \n \nGRÜNDE \n \nI. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen am 06.10.2010 wegen einer fahrlässigen \nAbgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 Nr. 10 Ju-\n\n \n2\ngendschutzgesetz (JuSchG), § 17 OWiG zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verur-\nteilt. \nZum Tatgeschehen heißt es im Urteil u.a.: \n„Der Betroffene fungierte zum Tatzeitpunkt, nämlich am 06.05.2010, in dem Café L. in \nBremerhaven, als verantwortlicher Angestellter. Neben ihm bediente die dort eben-\nfalls angestellte jetzt 18-jährige D. \nAn jenem Tage wurden Testkäufe von Jugendlichen unter polizeilicher Führung \ndurchgeführt, um zu überprüfen, ob sich Gaststätten oder andere Verkaufsstellen an \ndas Abgabeverbot von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche halten. \nZu diesen Testkäuferinnen gehörte die seinerzeit 17-jährige Zeugin P. Der sie beglei-\ntende Polizeibeamte war Herr Y. Die Zeugin P. begab sich in das Café L. und wollte \nhochprozentigen Alkohol kaufen. Sie erklärte, dass sie für eine Party noch ein Ge-\nburtstagsgeschenk benötige. Die 18-jährige Angestellte D. wollte der Zeugin eine \nGrappaflasche mit 40 %igem Alkohol verkaufen, war sich jedoch nicht sicher, ob sie \naufgrund des noch jugendlichen Alters der Zeugin dieses machen dürfe. Die Testkäu-\nferin hatte auf Nachfrage ihr wahres Alter genannt. Frau D. rief daraufhin den Betrof-\nfenen als Verantwortlichen hinzu. Ob die Zeugin P. selbst nochmals gegenüber dem \nBetroffenen ihr Alter angab, konnte nicht geklärt werden. Der Betroffene verkaufte \nsodann der Testkäuferin die Grappaflasche in einer Geschenkumverpackung zu ei-\nnem Preis von 10 €. \nMit der gekauften Alkoholflasche begab sich die Zeugin vor das Café, wo sie den \nSachverhalt dem Polizeibeamten Y. schilderte und ihm die Flasche aushändigte. So-\ndann begab sich der Polizeibeamte mit der Grappaflasche in das Café und hielt dem \nBetroffenen nach Belehrung vor, dass ihm ein Verstoß nach § 9 Jugendschutzgesetz \nzu machen sei. Als der Polizeibeamte Y. dem Betroffenen erklärte, dass er eine An-\nzeige gegen ihn fertigen werde, reagierte der Betroffene zunehmend aggressiv und \nerklärte, dass es ihm egal sei, wer komme, er verkaufe an jeden. Wenn er die Test-\nkäuferin noch einmal sehe, werde sie schon sehen, was sie davon habe. Sie sollte \nbesser aufpassen.“ \nGegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.10.2010, \nbei Gericht eingegangen am 07.10.2010, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde \ngestellt. Diesen hat er, nachdem ihm die schriftlichen Urteilsgründe am 21.01.2011 zugestellt \nworden sind, mit Schriftsatz vom 08.02.2011, bei Gericht eingegangen am 10.02.2011, und \nweiter mit Schriftsatz vom 07.04.2011 begründet. Er rügt die Verletzung formellen und mate-\nriellen Rechts. \n\n \n3\nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2011 bean-\ntragt, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen und sie als offen-\nsichtlich unbegründet zu verwerfen. \nDer Bußgeldsenat – Einzelrichter – hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsge-\nrichts Bremerhaven vom 06.10.2010 mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 80 Abs. 1 \nNr. 1 OWiG zugelassen und gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG die Sache auf den Bußgeldse-\nnat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. \n \nII. \nDie statthafte (§ 79 Abs. 1 S.. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 79 Abs. 3 S. 1, \nAbs. 4 OWiG, 341 StPO) und begründete (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Rechtsbe-\nschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 06.10.2010 zu \nRecht eine Geldbuße von 200,00 € wegen des am 06.05.2010 begangenen Verstoßes ge-\ngen § 9 JuSchG festgesetzt. Die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Beschwerde-\nrechtfertigung, in der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, \nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 \nAbs. 2 und 3 StPO). \n1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der durch die Zeugin P. durchge-\nführte „Testkauf“ nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. \nDieser Grundsatz beansprucht über Art. 6 EMRK auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren \nGeltung (vgl. KK-Lampe, OWiG, 3. Auflage, 2006, § 46 OWiG, Rn. 6 ff. m.w.N.). Überdies \nwurzelt er in der deutschen Rechtsordnung ohnehin im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung \nmit den Freiheitsrechten, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 38, 105, 111; 57, \n250, 274; 63, 380, 390; 66, 313, 318) und findet entweder direkt als Verfahrensgrundsatz mit \nVerfassungsrang oder im Hinblick auf die Verhältnismäßgkeit polizeilicher Handlungen im \nRahmen von Aufgabenzuweisungsnormen und Eingriffsbefugnissen Eingang in die Prüfung \nder Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns. \nAngesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes lassen sich im Einzelfall Fol-\ngerungen aus ihm indes nur dann ziehen, wenn sich unter Beachtung aller Umstände ergibt, \ndass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfG, NJW \n1985, 1767; NJW 1987, 1874, 1875). Im Bereich der Strafrechtspflege sind bei der Bewer-\ntung verdeckter polizeilicher Ermittlungstätigkeit auf der einen Seite das rechtsstaatliche Ge-\nbot der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit und der Rechtsgüterschutz zu berücksichti-\ngen (vgl. BVerfGE 44, 353, 374). Dies gilt für das Bußgeldverfahren entsprechend, in dem \n\n \n4\nder Gesetzgeber Ordnungswidrigkeiten - sogenanntes Verwaltungsunrecht - aufgeklärt und \ngeahndet wissen will (BVerfG, NJW 1985, 1767). Auf der anderen Seite untersagt das \nRechtsstaatsprinzip den Ermittlungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten oder Ord-\nnungswidrigkeiten hinzuwirken, wenn die Gründe vor diesem Prinzip nicht bestehen können \n(BGH NStZ 1981, 70; NJW 1980, 1761). In diesem Spannungsfeld von im Rechtsstaatsprin-\nzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten bedarf es stets einer alle Umstände des Einzelfalls \nberücksichtigenden Bewertung der Ermittlungstätigkeit der Behörden. Die Frage, ob das tat-\nprovozierende Handeln einer von der Polizei angeleiteten polizeilichen Vertrauensperson für \ndas Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Provozierten Folgen zeitigt – sei \nes im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung oder als Verfahrenshindernis (vgl. Fischer, \nStGB, 58. Auflage, 2011, § 46, Rn. 66 f.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, \n2010, § 46, Rn. 13; LK-Theune, StGB, 12. Auflage, 2006, § 46, Rn. 253 ff, insbes. 262) -, \nhängt zunächst davon ab, ob überhaupt eine Tatprovokation vorliegt. Das ist für den hier in \nRede stehenden von der Polizei angeleiteten Testkauf nicht der Fall. \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einsatz sog. Lockspitzel im Bereich \nder Betäubungsmittelkriminalität liegt keine Tatprovokation vor, wenn die Vertrauensperson \nder Polizei einen Dritten ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob er Betäu-\nbungsmittel beschaffen könne oder die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder \nFortsetzung von Straftaten ausnutzt (BGHSt 47, 44; Urteil vom 30.05.2011, 1 StR 116/01 – \njuris). Die von der Polizei angeleitete Vertrauensperson muss mithin mit einiger Erheblichkeit \nstimulierend auf den Täter einwirken (Fischer, aaO, Rn. 66; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, \naaO; Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 4, Rn. 117 ff.). \nDie vom BGH in dieser Weise zum Lockspitzeleinsatz beschriebenen Maßstäbe sind im \nGrundsatz auf die hier vorliegende Situation der Alkohol-Testkäufe Jugendlicher zu übertra-\ngen. Insoweit ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Ausgangssituation beim Lockspit-\nzeleinsatz im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bekämpfung besonders gefährlicher \nStraftaten, zu denen auch der Rauschgifthandel gehört, signifikante Unterschiede aufweist \nzu der mindestens als im Grenzbereich zwischen repressiver und präventiver polizeilicher \nTätigkeit anzusiedelnden Kontrolle der Einhaltung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG durch Test-\nkäufer. Während es dort im Regelfall um die Bekämpfung organisierter schwerer Kriminalität \ngeht, bei der die Strafverfolgungsorgane ohne den Einsatz sog. V-Leute nicht auskommen \n(vgl. BVerfG, NJW 1987, 1874, 1875), verfolgt der Staat hier die in erster Linie ordnungs-\nrechtliche Aufgabe des Schutzes Jugendlicher vor den Gefahren des Alkoholkonsums. Die \nungleiche gesellschaftliche Bedeutung der Bekämpfung des Rauschgifthandels und der Kon-\ntrolle des Alkoholabgabeverbotes wird schon dadurch hervorgehoben, dass Verstöße gegen \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG lediglich bußgeldbewehrt und damit in ihrem Unwertgehalt deutlich \nniedriger anzusiedeln sind als Verstöße gegen das BtMG. Gleichwohl kann das Erfordernis \n\n \n5\neiner wirksamen Kontrolle auch im Bereich des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG den Einsatz von \nTestkäufern erforderlich machen. So wird die Notwendigkeit einer Kontrolle der Einhaltung \ndes Abgabeverbots an Jugendliche eindrucksvoll durch die Ergebnisse sämtlicher am \n06.05.2010 in Bremerhaven erfolgten Testkäufe dokumentiert: Danach wurde Jugendlichen \nin 27 von 43 Verkaufsstellen verbotenerweise Alkohol verkauft. Allerdings begründet eine \nbloße Zweckdienlichkeit nicht die Zulässigkeit eines Verzichts auf rechtsstaatlich gebotene \nBeschränkungen der Kontrollmaßnahmen. \nDie im Vergleich zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität anders zu gewichtende Bedeu-\ntung der Bekämpfung von Verstößen gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG ist bei der Anwendung \nder zu den Lockspitzeln entwickelten Grundsätze über die Erheblichkeit der Einwirkung zu \nberücksichtigen. Die Schwelle zur Tatprovokation, die einer gesetzlichen Ermächtigungs-\ngrundlage bedürfte, ist daher in Fällen wie dem vorliegenden überschritten, wenn die Test-\nkäufer ein vom „normalen“ Kunden abweichendes Verhalten an den Tag legen, das geeignet \nist, Bedenken des Verkäufers zu zerstreuen, der Kunde habe nicht das notwendige Mindest-\nalter für den Erwerb der Alkoholika. Im Hinblick auf diese Grundsätze kann im vorliegenden \nFall eine erhebliche Einwirkung auf den Betroffenen nicht festgestellt werden. Der äußere \nAblauf des Geschehens, wie er sich aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts er-\ngibt, weist keine Besonderheiten auf, die auf eine erhebliche Willensbeeinflussung des Be-\ntroffenen hindeuten. Zwar wäre der konkrete Ordnungswidrigkeitenverstoß nicht begangen \nworden, wenn die Zeugin P. nicht mit dem Wunsch nach dem Erwerb einer Grappaflasche \nan den Betroffenen herangetreten wäre. Darauf kommt es aber nicht an, weil andernfalls – \nentgegen den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 45, 321; 47, 44) – jede auf \ndas Tatgeschehen bezogene Mitverursachung durch polizeiliche Vertrauenspersonen als \nTatprovokation anzusehen wäre. \nHier stellt sich das Verhalten der Zeugin P. als ein äußerlich völlig „normaler“ Vorgang eines \n– bei Erwachsenen – legalen Angebots zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks durch \neinen Kunden dar. Insoweit ist auch das Auftreten einer Person, die offenkundig noch sehr \njung ist und jedenfalls minderjährig sein könnte, für sich genommen nichts ausgesprochen \nUngewöhnliches. Vor allem lässt es dem Betroffenen jede Freiheit sich zu entscheiden, ob er \nsich von dem tatsächlichen Alter der Kundin überzeugt oder nicht. \nEine weitergehende Animierung zur Tat ist nicht festzustellen. Insbesondere hat die Zeugin \nP. nach den Feststellungen im Urteil gegenüber der Angestellten D. vor dem Hinzutreten des \nBetroffenen ihr wahres Alter genannt. Damit hat sie sich im Übrigen an die Anweisungen \ngehalten, die ihr vor dem „Einsatz“ im Rahmen einer Einführungsveranstaltung der Polizei \nerteilt wurden und nach denen sie bei den Verkaufsstellen im Fall einer Nachfrage ihr wahres \nAlter nennen und bei Aufforderung ihren Personalausweis vorlegen sollte. Hält sich der ju-\ngendliche Testkäufer wie im vorliegenden Fall an diese Vorgaben, wird im Regelfall eine \n\n \n6\nTatprovokation nicht anzunehmen sein. Gleichwohl können bei dem konkreten Geschehen \nbesondere Umstände im Auftreten des Testkäufers vorliegen, die eine hiervon abweichende \nBeurteilung erfordern, wenn er über die eigentliche Geschäftsabwicklung hinaus auf die Wil-\nlensbildung des Verkäufers einwirkt. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Insbeson-\ndere kann ein erhebliches Einwirken darauf, die Tatbereitschaft bei dem Betroffenen zu we-\ncken, nicht darin gesehen werden, dass die Zeugin von sich aus erwähnte, die Flasche als \nPartygeschenk zu benötigen. Zwar hat die Zeugin damit – in welchem Zusammenhang und \naus welchem konkreten Grund lässt sich den Feststellungen nicht im Einzelnen entnehmen – \neinen Grund für den Erwerb genannt, der über das hinaus geht, worüber sich Kunde und \nVerkäufer üblicherweise im Rahmen eines derartigen Erwerbsgeschäftes austauschen. Dass \nder Betroffene – wie er in der Beschwerde vorbringt – (erst) hierdurch zu dem Verstoß stimu-\nliert worden sei, überzeugt indes nicht. Eher müsste im Gegenteil eine solche Erklärung ei-\nner jungen Kundin für den Erwerb des Getränks den Verkäufer besonders dafür sensibilisie-\nren, ob die Kundin schon das Mindestalter besitzt und zu einer entsprechenden Aufklärung \nherausfordern. Etwas Anderes könnte anzunehmen sein, wenn sie etwa behauptet hätte, \ndas Getränk sei für einen Volljährigen bestimmt, was die Bereitschaft des Verkäufers u.U. \nerhöht, auf eine an sich gebotene Alterskontrolle zu verzichten. Ein derartiges Vorbringen \nder Zeugin ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. \n2. Soweit der Beschwerdeführer meint, aus der unzulässigen Tatprovokation leite sich ein \nVerwertungsverbot bezüglich der Aussage des den Einsatz der Testkäuferin anleitenden \nPolizeibeamten Y. her, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil – wie dargelegt \n– keine Tatprovokation festzustellen ist. \n3. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen rügt der Betroffene, dass der Ermittlungsver-\nmerk des Polizeibeamten Y. entgegen § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Hauptverhandlung \nverlesen worden sei. Auch diese Rüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. \n§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erlaubt die Verlesung von in einer Urkunde enthaltenen Erklärungen \nder Strafverfolgungsbehörden, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. \nDiese Regelung gilt nach § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 77a \nOWiG enthält für die in einer Urkunde niedergelegte Vernehmung des Betroffenen keine \ndavon abweichenden Bestimmungen. Soweit der ergänzende Vermerk des Zeugen Y. die \nAnmerkung enthält: „Angabe des K.: Mir ist es egal, wer kommt. Ich verkaufe an jeden. \nWenn ich sie noch mal sehe, wird sie schon sehen, was sie davon hat. Sie soll besser auf-\npassen.“, handelt es sich um Angaben im Rahmen einer Vernehmung, die dem Verlesungs-\nverbot des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO unterfallen. Die Annahme einer Vernehmungssituation \nergibt sich aus den eindeutigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts. Danach machte \nder Betroffene seine Angaben „nach Belehrung“ durch den Zeugen Y. und auf dessen Vor-\nhalt eines Verstoßes gegen § 9 JuSchG. Dafür dass es sich dabei – wie die Generalstaats-\n\n \n7\nanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2011 meint – um eine Spontanäußerung des \nBetroffenen gehandelt haben soll, geben die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil da-\ngegen nichts her. \nAllerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die zum Tatgeschehen getroffenen Fest-\nstellungen nicht auf einem Verstoß gegen das Verlesungsverbot beruhen (§ 337 Abs. 1 \nStPO). Insoweit hat der Betroffene den Verkauf des Getränks an die Zeugin P. in der Haupt-\nverhandlung selbst eingeräumt. Auch der Rechtsfolgenausspruch beruht nicht auf der unzu-\nlässigen Verlesung des Vermerks. Vielmehr hat nach den Urteilsfeststellungen der Zeuge Y. \nin der Hauptverhandlung erklärt, dass er das Verhalten des Betroffenen in besonderer Weise \nals verwerflich angesehen habe, da der Betroffene sich völlig uneinsichtig gezeigt und auch \nnoch Drohungen ausgestoßen habe. Er könne sich an diese Äußerungen selbst erinnern. \nSoweit das Amtsgericht daher die Äußerungen des Betroffenen bei der Bemessung des \nBußgeldes erhöhend berücksichtigt hat, beruht dies erkennbar auf den Aussagen des Zeu-\ngen Y., und es erscheint ausgeschlossen, dass das Urteil insoweit ohne die Gesetzesverlet-\nzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. \n4. Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung rügt, dass das Amtsgericht \ndie Aussage des Zeugen Y. in der Hauptverhandlung über die ihm gegenüber gemachten \nAngaben des Betroffenen mangels dessen vorheriger Belehrung nicht habe verwerten dür-\nfen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Dabei kann dahinstehen, \nob das Amtsgericht die Angaben des Betroffenen unter Verletzung von § 136 Abs. 1 StPO \nzur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Denn ein etwaiges Beweisverwertungsver-\nbot folgt daraus nicht, weil der verteidigte Betroffene insoweit der Verwertung nicht ord-\nnungsgemäß widersprochen hat. Von daher kann auch offen bleiben, ob das im Strafverfah-\nren grundsätzlich anzunehmende Verwertungsverbot von Angaben eines Beschuldigten ge-\ngenüber Polizeibeamten, denen keine Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO vorausge-\ngangen ist, im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten überhaupt gilt (vgl. Göhler-Seitz, \nOWiG, 15. Auflage, 2009, § 46, Rn. 10c; Hecker, NJW 1997, 1833 ff; offen gelassen von \nBGHSt 38, 214). Denn für das Strafverfahren ist anerkannt, dass Angaben eines Angeklag-\nten, die von ihm im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des \n§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO erlangt wurden, gleichwohl verwertet werden können, wenn der (ver-\nteidigte) Angeklagte nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat \n(BGH, aaO; BGHSt 50, 272, 274; BGHSt 39, 349, 352; NJW 1997, 3587, 3588). Der Wider-\nspruch des verteidigten Angeklagten bedarf regelmäßig einer Begründung, in der – zumin-\ndest in groben Zügen – anzugeben ist, unter welchem Gesichtspunkt er den zu erhebenden \noder bereits erhobenen Beweis für unverwertbar hält. Die Begründung muss die Angriffsrich-\ntung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, NJW \n2007, 3587, 3588 f.). Dadurch soll dem Tatgericht die Möglichkeit gegeben werden, sich mit \n\n \n8\ndem Einwand auseinanderzusetzen. Der befristet zu erhebende Widerspruch dient insoweit \nder gebotenen Verfahrensförderung, ohne dass dem verteidigten Angeklagten dadurch un-\nzumutbare Anforderungen auferlegt würden (vgl. BGH, aaO). Der Widerspruch des Betroffe-\nnen im vorliegenden Verfahren bezog sich ausweislich der Beschwerdebegründung aus-\nschließlich auf die mit seinem Antrag in der Hauptverhandlung geltend gemachte vermeintli-\nche Unverwertbarkeit aufgrund einer Tatprovokation. Auf einen etwa ebenfalls gegebenen \nVerstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO wurde der Widerspruch hingegen nicht gestützt. \n5. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven keinen \nRechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. \nDie weiteren Feststellungen zum Sachverhalt und zu den persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen des Betroffenen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Insofern wird \nauf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2011 \nverwiesen, der sich der Senat anschließt. \n6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO \n \n \n \nArenhövel \n \n \n \n \nDr. Röfer \n \n \n \nDr. Helberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-10-31/2-ss-rs-28-11","cited_norms":[{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77a","ref_norm":"77a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-10-31/2-ss-rs-28-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364094","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.672305+00:00"}}