{"status":"available","doknr":"OLD364093","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-11-01","aktenzeichen":"3 AR 16/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 AR 16/11 = 4 O 1073/11 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1, 2: \nRechtsanwalt […], \n \ng e g e n \n \n1. […], \n \n2. Notar […], \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1): \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \nProzessbevollmächtigter zu 2): \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter Dr. Haberland sowie die Richterinnen Otterstedt und Dr. Siegert am 01.11.2011 \nbeschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\n \nDer Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen \nGerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \n \n1. Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1) als Maklerin und den Beklagten zu 2) als be-\nurkundenden Notar als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Sie be-\nhaupten, dass ihnen von der Beklagten zu 1) ein Grundstück zum Kauf vermittelt wor-\nden sei, das sie, die Kläger, selbst gewerblich haben nutzen wollen. Die beabsichtigte \nArt der Nutzung sei beiden Beklagten bekannt gewesen. Tatsächlich sei das Objekt \ndurch eine Option, die der Mieter ausgeübt habe, aber langfristig vermietet. Darauf \nseien sie, die Kläger, aber weder von der Beklagten zu 1) noch vom Beklagten zu 2) \nhingewiesen worden. Aus diesem Grunde sei die Immobilie für den vorgesehenen \nZweck nicht nutzbar gewesen, weswegen das Grundstück wieder verkauft worden sei. \nDen dabei entstandenen, näher dargelegten Schaden von € 11.800,00 verlangen die \nKläger von den Beklagten erstattet. Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichts-\nstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken: die Beklagte zu 1) im Bezirk des Land-\ngerichts Stuttgart, der Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Bremen. \n \n2. Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. \nDie Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der hier für die Bestimmung der Zu-\nständigkeit allein in Betracht kommenden Vorschrift, liegen nicht vor. Die Kläger haben \ndas Bestehen einer Streitgenossenschaft der Beklagten (§§ 59, 60 ZPO) nicht schlüs-\nsig vorgetragen. \n \nDie Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass \nmehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand \nhaben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für \nden Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht. Zwar überprüft das \nbestimmende Gericht in diesem Rahmen nicht die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der \nKlage. Zum Prüfungsumfang gehört aber die Frage, ob die Voraussetzungen einer \nStreitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind; anderenfalls \nscheidet eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. \nOLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011, 3 AR 6/11; BayObLG, NJW-RR 2006, 210, \n211; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 18; Prütting/Gehrlein/Lange, ZPO, \n3. Aufl., § 36 Rn. 5, jeweils m.w.N.). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\n \nHier ist eine Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten \nzu 2) schon deswegen nicht schlüssig vorgetragen, weil einer gesamtschuldnerischen \nHaftung der Beklagten, die eine Streitgenossenschaft begründen könnte, die Subsidia-\nritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO entgegen steht. Nach dieser Vorschrift, die \ninhaltlich § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht, kann der Notar, wenn ihm - wie hier - \nlediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, bei einer Amtspflichtverletzung nur in An-\nspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu er-\nlangen vermag. Das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ist negative An-\nspruchsvoraussetzung (Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, 3. Aufl., § 19 Rn. 35). Solange \neine solche Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, ist schon die Entstehung eines An-\nspruchs gegen den Notar und damit die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses \nmit dem gegebenenfalls anderweitig ersatzpflichtigen Dritten ausgeschlossen (vgl. zu \n§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, NJW 1984, 2097; Münch.-Komm./Papier, BGB, \n5. Aufl., § 839 Rn. 5; Beck-OK/Reinert, BGB, Ed. 20, § 839 Rn. 88, jeweils m.w.N.). \n \nNach dem insoweit schlüssigen Vortrag der Kläger kommt hier ein Anspruch gegen die \nBeklagte zu 1) als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 \nBNotO in Betracht. Die Kläger stützen ihre Klage unter anderem darauf, dass die Be-\nklagte zu 1) die ihr als Maklerin obliegenden Auskunftspflichten verletzt habe. Ein \nAmtshaftungsanspruch gegen den ebenfalls wegen behaupteter Auskunfts- bzw. \nBelehrungspflichtverletzung beklagten Notar kann deshalb erst dann entstehen, wenn \nfeststeht, dass diese anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen die Beklagte zu 1) nicht \ngegeben bzw. nicht durchsetzbar ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklag-\nten und damit das Bestehen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO scheidet \ndamit aus. \n \n \nDr. Haberland \nOtterstedt \nDr. Siegert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-11-01/3-ar-16-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-11-01/3-ar-16-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.650565+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-11-01/3-ar-16-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-11-01","dockets":["3 AR 16/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD364093","ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 01.11.2011 – 3 AR 16/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-11-01/3-ar-16-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 3\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen\nGerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/59","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"59","label":"§ 59 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/60","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"60","label":"§ 60 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":2},{"id":"BNotO/19","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"19","label":"§ 19 BNotO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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