{"status":"available","doknr":"OLD364092","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"II AR 115/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: II AR 115/10 \n12 KLs 360 Js 53149/06 \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Strafsache \n \n \ng e g e n \n \nu.a. \n[…] \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt B. \n \n \nRechtsanwalt C. \n \nhat der 1. Strafsenat nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen durch die Richter Arenhövel, Dr. Röfer und Dr. Helberg \nam 24. November 2011 beschlossen: \n \n \nDem Verteidiger Rechtsanwalt B. wird auf seinen Antrag vom 17.09.2010 eine \nPauschgebühr in Höhe von \n \n€ 3.784 \n \nbewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. \n \n \n\n2 \nGründe: \n \nÜber den vom Antragsteller am 17.09.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer \nsog. \nPauschgebühr \nvon \n6.000 \n€ \nzusätzlich \nzu \nden \nbereits \nerhaltenen \nPflichtverteidigergebühren von 1.768 € entscheidet der Senat in der Besetzung mit \ndrei Richtern, da die originär zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 24.11.2011 \ndie Sache dem Senat gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 2 RVG zur Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung übertragen hat. \n \nDem Antragsteller, der am 24.09.2008 dem ehemaligen Angeklagten als Verteidiger \nbeigeordnet worden ist, steht nach § 45 Abs. 3 RVG ein Vergütungsanspruch gegen \ndie Staatskasse zu (Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 45 RVG Rn. 38), dessen Höhe sich \nnach dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 des RVG (im Folgenden: VV) bemisst \n(§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 4, Vorbemerkung 4 (1) VV). Abweichend von den dort in \nden Nrn. 4100 und 4112 VV festgeschriebenen Gebühren war ihm eine darüber \nhinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen, weil das Strafverfahren einen \nbesonderen Umfang aufwies und auch rechtlich besonders schwierig war, so dass die \nnach dem Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren für den Verteidiger \nunzumutbar sind (§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG). \n \nMit dem OLG Hamm (Beschluss vom 17.02.2005, AGS 2005, 112) geht der Senat in \nständiger Rechtsprechung davon aus, dass hinsichtlich der Bewilligung der \nPauschgebühr gemäß § 51 RVG der besondere Umfang und die besondere \nSchwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu \nberücksichtigen sind. Diese Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen. \n \n1. Allgemeine Gebühren: \nDem Verteidiger steht zunächst eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV in Höhe von \n132 € zu. Mit dieser Gebühr wird die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall \nabgegolten, somit das erste Gespräch mit dem Mandanten sowie die erste \nBeschaffung der erforderlichen Informationen z.B. durch Akteneinsicht oder \nGespräche mit Familienangehörigen (Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 20 ff.). \n \nDer Antragsteller hat seine Bevollmächtigung erst am 19.09.2008 und somit fast ein \nJahr nach Verfassung der Anklageschrift vom 10.12.2007 angezeigt. In diesem \nStadium des Verfahrens musste der Antragsteller eine besonders umfangreiche \nanwaltliche Tätigkeit entfalten, weil er sich damals in eine Akte von 11 Bänden mit \n\n3 \neinem Umfang von ca. 12.000 Seiten einarbeiten musste. Dass er dabei auf den \nAktenauszug des weiteren Verteidigers, RA C., zurückgreifen konnte, wird ihm die \neigene Einarbeitung zwar erleichtert, aber nicht erspart haben. Die Gebühr für die \nerste Einarbeitung in das Verfahren war daher angemessen auf 924 € (7 x 132 €) zu \nerhöhen, auch wenn hierdurch die Höchstgebühr des Wahlverteidigers überschritten \nwird, was in diesem Ausnahmefall vertretbar erscheint. \n \n2. Vorbereitendes Verfahren: \nDa der Antragsteller vor dem Eingang der Anklageschrift vom 10.12.2007 nicht tätig \ngeworden ist, ist keine Gebühr Nr. 4104 VV angefallen. \n \n3. Gerichtliches Verfahren – Erster Rechtszug: \nDie in dem gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV war \nauf 1.240 € (10 x 124 €) zu erhöhen. \n \nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass mit der \npauschalen Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts \nim Strafverfahren des ersten Rechtszugs nach Abschluss des vorbereitenden \nVerfahrens mit Ausnahme der durch die Terminsgebühr Nr. 4114 VV abgegoltenen \nTätigkeit honoriert wird. Mit der Gebühr Nr. 4112 VV wird insbesondere die \nVorbereitung der Hauptverhandlung, die Beratung des Auftraggebers, der gesamte \nschriftliche oder mündliche Verkehr mit dem Auftraggeber, der gesamte Schriftverkehr \nmit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sowie die Vornahme von Akteneinsicht \nabgegolten. Mit der Verfahrensgebühr werden somit auch die anwaltlichen Tätigkeiten \nhonoriert, die der Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins dienen. \nDie vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 15.10.2010 vertretene \nAuffassung, diese Tätigkeit werde von den Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV \nabgegolten, wird somit nicht geteilt. \n \nFür diese vom Senat weiterhin vertretene Abgrenzung zwischen Verfahrens- und \nTerminsgebühr spricht bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 2 und 3 der \nAnlage 1 des RVG. Dort heißt es ausdrücklich, die Verfahrensgebühr falle für das \nBetreiben des Geschäfts einschließlich der Information an (Abs. 2). Hingegen entsteht \ndie Terminsgebühr (Abs. 3) für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts \nanderes bestimmt ist. Das Verfassen von Beweisanträgen zu Beginn oder am Ende \neines Tages, an dem auch ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, kann \nschon rein begrifflich nicht als „Teilnahme an gerichtlichen Terminen“ verstanden \n\n4 \nwerden. Diese Tätigkeit kann daher nur unter die mit der Verfahrensgebühr \nabgegoltene Tätigkeit außerhalb der Terminsteilnahme fallen. \n \nDies \ndeckt sich auch mit den Ausführungen des Gesetzgebers in der \nGesetzesbegründung zu dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Gesetz über die \nVergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), durch das die zuvor \ngeltende BRAGO abgelöst worden ist (BT Drs. 15/1971, S. 219 ff.). Laut \nGesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Einführung eines \ngegenüber der BRAGO „strukturell wesentlich geändertem Gebührensystem“, die \nanwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stärker zu honorieren, da \ndie Verteidigertätigkeit heutzutage regelmäßig nicht erst mit der Hauptverhandlung \nbeginne, sondern bereits zuvor. Die frühzeitige Beteiligung des Verteidigers wird dabei \nausdrücklich unter dem Aspekt möglicher Verfahrensverkürzung oder sogar \nEntbehrlichkeit einer Hauptverhandlung begrüßt (BT Drs. 15/1971 S. 219). Zum \nAbgeltungsbereich der Verfahrensgebühr wird ausdrücklich erwähnt, dass der \nRechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren z.B. für die Vorbereitung der \nHauptverhandlung erhalte. Die entsprechenden Tätigkeiten seien zuvor durch die \nGebühr nach § 83 BRAGO, die sog. Hauptverhandlungsgebühr, mit erfasst worden. \nDie Einführung der besonderen Verfahrensgebühr diene ebenso wie die neu \ngeschaffene Grundgebühr dazu, den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des \nRechtsanwalts besser als derzeit aufwandsbezogen zu berücksichtigen. Die \nHauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO sei durch die Neuregelung in die \nVerfahrens- und die Terminsgebühr aufgeteilt worden. \n \nHinsichtlich des Abgeltungsbereiches der Terminsgebühr wird ausgeführt, dass diese \nfür die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen anfalle; sie erfasse \ndie bisher durch § 83 BRAGO abgegoltene Tätigkeit des Rechtsanwalts in der \nHauptverhandlung (BT Drs. 15/1971 S. 220). Zur Begründung der Nr. 4106 VV heißt \nes erneut, diese Regelung übernehme einen Teil der Hauptverhandlungsgebühr aus § \n83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Weiter heißt es wörtlich (BT Drs. 15/1971, S. 224): „Durch sie \nsoll aber nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im gerichtlichen \nVerfahren außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten werden. (…) Zusätzlich zu den \nVerfahrensgebühren nach Nummer 4106 VV RVG-E soll der Rechtsanwalt im Fall der \nHauptverhandlung noch die Terminsgebühr nach Nummer 4108 VV RVG-E erhalten.“ \nIm Rahmen der Begründung der Regelung in Nr. 4108 VV wird nach Darstellung der \nbisherigen Gesetzeslage in § 83 BRAGO hinzugefügt, die Neuaufteilung der \n\n5 \nGebührentatbestände führe zu einer größeren Transparenz der Gebührenberechnung \nund erleichtere die Bestimmung der konkreten Gebühr für die einzelnen Tätigkeiten. \n \nEntgegen der von Burhoff (in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 25) \nvertretenen Auffassung lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur in der \nVorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV getroffenen Sonderregelung nicht ableiten, dass \nunmittelbar terminsvorbereitende anwaltliche Tätigkeit mit der Terminsgebühr \nabgegolten \nwerden \nsoll. \nDer \nGesetzgeber \nhat \ndiese \nNeuregelung \nlaut \nGesetzesbegründung nur aufgenommen, um nach altem Recht aufgetretene \ngebührenrechtliche Streitfragen zu entschärfen. Dass der Rechtsanwalt unter \nUmständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand zur Vorbereitung des Termins \nerbringt, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist eine schlichte Feststellung. Aus \ndieser lässt sich aber insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor aufgeführten \nTextstellen in derselben Gesetzesbegründung nicht schlussfolgern, dass die \n„konkrete“ Terminsvorbereitung durch die Terminsgebühr abgegolten werden soll. \n \nMit der nach Auffassung des Senates ausgesprochen klaren Gesetzesbegründung \nzum Anwendungsbereich von Termins- und Verfahrensgebühr ist es daher nicht \nvereinbar, durch die Terminsgebühr Tätigkeiten des Rechtsanwalts zur Vor- oder \nNachbereitung eines Hauptverhandlungstermins abzugelten. Diese Tätigkeiten fallen - \nnach Wortlaut und Gesetzesbegründung zu urteilen - in den Anwendungsbereich der \nneu geschaffenen Verfahrensgebühr. \n \nEine abweichende Auffassung, wie sie von Burhoff in dem Kommentar von \nGerold/Schmidt (RVG, 18. Aufl., 4108-4111 VV Rn. 10) ohne nähere Begründung \nvertreten wird, während der vorherige Kommentator Madert in der 16. Aufl. (4106-\n4123 VV Rn. 8, 21) noch die vom Senat vertretene Auffassung geteilt hatte, \nwiderspricht auch der mit dem Gesetz bezweckten Gebührentransparenz. Es lässt \nsich kaum abgrenzen, welche Tätigkeiten eines Verteidigers „unmittelbar“ der \nVorbereitung eines „konkreten“ Hauptverhandlungstages dienen und welche der \nVorbereitung der Hauptverhandlung im Allgemeinen zuzuordnen sind. Hierauf weist zu \nRecht auch der Antragsteller selbst in seiner Stellungnahme vom 29.11.2010 hin. \n \nFür diese Differenzierung zwischen einer noch von der Terminsgebühr umfassten \nkonkreten \nVor- \noder \nNachbereitungstätigkeit \nund \nder \nallgemeinen \nVorbereitungstätigkeit, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallen \nwürde, besteht auch keine Notwendigkeit. Denn im Rahmen der Verfahrensgebühr \n\n6 \nlassen \nsich \ndie \nTätigkeiten \neines \nRechtsanwalts \nwährend \nder \nlaufenden \nHauptverhandlung, aber außerhalb der Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin \nselbst durchaus im Rahmen eines Pauschantrags nach § 51 RVG berücksichtigen. Da \ndas Gesetz keine Deckelung der Pauschgebühr vorsieht, kann auch einer \nVervielfachung \nder \nVerfahrensgebühr \nzur \nErlangung \neines \nangemessenen \nPauschbetrages nichts im Wege stehen. \n \nDie von Burhoff in der Kommentierung in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorb. 4 Rn. \n11 sowie in Burhoff, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 4 Rn. 39 zur Begründung der \ngegenteiligen Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung kann ebenfalls nicht \nüberzeugen. Das OLG Jena hat in seinem Beschluss vom 14.06.2005 (StV 2006, 204) \nkeine plausible Begründung dafür gegeben, weshalb in dem von ihm entschiedenen \nFall die durch die umfangreiche Beweisaufnahme notwendige Vorbereitungsarbeit des \nRechtsanwalts nicht mit der Verfahrensgebühr hätte abgegolten werden können, \nzumal das OLG ohnehin eine pauschale Erhöhung der Terminsgebühr um 500 € \nausspricht. Es wird insbesondere auch nicht deutlich, weshalb der konkrete \nVorbereitungsaufwand \nfür \ndie \nersten \ndrei \nHauptverhandlungstage \nvon \nder \nVerfahrensgebühr und der für die folgenden Termine von der Terminsgebühr umfasst \nsein soll. Auch der Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006 (AGS 2006, 498), in \ndem festgestellt wird, dass das Abfassen eines Beweisantrages von der \nTerminsgebühr erfasst sei, enthält hierfür keine überzeugende Begründung. Es wird \nvielmehr nur auf die Kommentierung von Burhoff verwiesen, die aber aus den oben \ngenannten Erwägungen weder mit Wortlaut noch Gesetzesbegründung in Einklang zu \nbringen ist. Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.05.2007 (JurBüro 2007, 528) \nbeschäftigt sich bereits nicht mit der Festsetzung einer Pauschgebühr für den \nPflichtverteidiger. Es handelt sich vielmehr um die Entscheidung einer sofortigen \nBeschwerde gegen die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren. In diesem \nZusammenhang enthält der Beschluss die nicht weiter begründete Feststellung, die \nTerminsgebühr gelte nicht nur die eigentliche Teilnahme an der Hauptverhandlung ab, \nsondern auch die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins, weshalb die \nfestgesetzte Wahlverteidigergebühr angemessen i.S.d. § 14 RVG sei. Erwägungen \nzur Abgrenzung von Verfahrens- und Terminsgebühr waren somit nicht Gegenstand \ndieses Beschlusses. Gleiches gilt für den ebenfalls von Burhoff angeführten Beschluss \ndes OLG Stuttgart vom 08.08.2005 (StV 2006, 200). Dort wird die Frage behandelt, ob \nVerhandlungspausen die Hauptverhandlungsdauer verkürzen oder nicht. In diesem \nZusammenhang heißt es, Wartezeiten würden nicht durch die neu geschaffene \nVerfahrensgebühr abgegolten, da von dieser „tatsächlich Besprechungen mit \n\n7 \nVerfahrensbeteiligten, (außergerichtliche) Termine und auch die (allgemeine) \nVorbereitung der Hauptverhandlung (und vieles mehr) erfasst“ werde, „aber gerade \nnicht die Teilnahme an gerichtlichen Terminen“. Dass das OLG Stuttgart mit diesem \nSatz zum Ausdruck bringen wollte, dass die konkrete Terminsvorbereitung durch die \nTerminsgebühr erfasst wird, ist nicht anzunehmen. Die vom Bezirksrevisor \nangeführten Entscheidungen des LG Hamburg (AGS 2008, 343) und des OLG \nKoblenz (1 Ws 153/07) sind schon allein deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf \ndie Gesetzeslage unter Geltung der BRAGO beziehen, wie es der Bezirksrevisor \nzutreffend bereits in seiner Stellungnahme vom 26.11.2010 festgestellt hat. \n \nAus den vorstehenden Gründen muss auch die Tätigkeit, die der Antragsteller \nwährend \nder \nlaufenden \nHauptverhandlung \naußerhalb \ndes \neigentlichen \nVerhandlungstermins entfaltet hat, in die Bemessung der Pauschgebühr nach Nr. \n4112 VV mit einfließen. \n \nMit der Erhöhung der diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Gebühr Nr. 4112 VV \nauf das Zehnfache der gesetzlichen Gebühr wird hier insbesondere der vom \nAntragsteller in den Schriftsätzen vom 17.09.2010 und vom 29.11.2010 geschilderten \numfangreichen Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung und den besonderen \nSchwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Verfahrens ergeben, Rechnung \ngetragen. So hat der Antragsteller am 19.12.2008 eine umfangreiche Stellungnahme \nzur sehr umfangreichen Anklageschrift übersandt sowie nach Eröffnung des \nHauptverfahrens und Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten mit \nSchriftsatz vom 17.05.2010 weiteres Material dem Landgericht zukommen lassen. Am \n23.06.2010 hat der Antragsteller eine weitere schriftliche Erklärung, am 04.08.2010 \neinen mehrseitigen Schriftsatz mit Beweisanträgen und am 25.08.2010 eine 10seitige \nVerteidigererklärung \ndem \nLandgericht \nübergeben. \nWährend \nder \nlaufenden \nHauptverhandlung fanden zwischen den Beteiligten zeitaufwändige Verhandlungen \nund Abstimmungen über die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO statt. \nDaneben ist bei der Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG ebenfalls zu \nberücksichtigen, dass das Strafverfahren bundesweit auf großes öffentliches Interesse \ngestoßen ist und für den Mandanten des Antragstellers hierdurch noch ein \nzusätzlicher hoher emotionaler Druck entstanden sein wird, was sich auch auf die \nZusammenarbeit mit dem Antragsteller ausgewirkt haben wird. Aus den vorstehenden \nGründen war die Verfahrensgebühr daher ausnahmsweise auf einen Betrag \nanzuheben, der die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers übersteigt. \n \n\n8 \nDie Terminsgebühren für die Teilnahme an 7 Terminen war hingegen im Rahmen des \n§ 51 RVG nicht zu erhöhen. Eine Erhöhung der dem Antragsteller für die Teilnahme \nan der Hauptverhandlung in der Zeit vom 08.06.2010 bis 25.08.2010 zustehenden \nTerminsgebühren nach Nr. 4112 VV kam weder wegen der zeitlichen Länge der \neinzelnen \nTermine \nnoch \nwegen \nbesonderer \nSchwierigkeiten \nwährend \nder \nHauptverhandlung, in der nur wenige Zeugen vernommen wurden, in Betracht. \n \nSomit ergibt sich folgende Berechnung der Pauschgebühr nach § 51 RVG: \n \nNr. 4100 VV x 7 \n \n \n \n \n924 € \nNr. 4112 VV x 10 \n \n \n \n 1.240 € \nNr. 4114 VV x 7 \n \n \n \n 1.512 € \nNr. 4116 VV \n \n \n \n \n108 € \nInsgesamt: \n \n \n \n \n 3.784 € \n \nHinzuzusetzen sind noch die Auslagenpauschale, weitere Auslagen, Kopierkosten und \nUmsatzsteuer.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-11-24/ii-ar-115-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-11-24/ii-ar-115-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364092","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.623426+00:00"}}