{"status":"available","doknr":"OLD364091","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-12-09","aktenzeichen":"2 U 20/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 20/11 = 2 O 2150/09 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 9. Dezember 2011 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 4. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Oberlan-\ndesgericht Witt für Recht erkannt: \n \n \n\n \n \n2\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, \nvom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten der Berufung. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen \nKündigung eines Girovertrages. \n \nDie Klägerin verlegt über mehrere Buch- und Zeitschriftenverlage Bücher und Zeitschriften. Sie \nunterhält seit dem 11.09.2006 bei der Beklagten ein Girokonto zur Kontonummer […] zur Ab-\nwicklung ihres geschäftlichen Zahlungsverkehrs. \n \nMit Schreiben vom 22.07.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie „aus \ngrundsätzlichen Erwägungen“ sich nicht mehr in der Lage sehe, die Kontoverbindung aufrecht-\nzuerhalten, und kündigte gemäß Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontover-\nbindung zum 03.09.2009. \n \nAuf Antrag der Klägerin vom 03.09.2009 hat das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, mit \neinstweiliger Verfügung vom 04.09.2009 der Beklagten aufgegeben, das von der Klägerin bei \nder Beklagten eingerichtete Girokonto bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzu-\nführen (Landgericht Bremen, Az.: 2 O 1555/09). Nach Fristsetzung zur Klagerhebung und an-\nschließender Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage haben die Parteien das von der Be-\nklagten betriebene Aufhebungsverfahren wegen Versäumung der Klagfrist übereinstimmend für \nerledigt erklärt. \n \nMit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der zwischen den Parteien \ngeschlossene Girovertrag ungekündigt fortbesteht. \n \n\n \n \n3\nDie Klägerin hat gerügt, dass die Kündigungserklärung nicht erkennen lasse, dass sie von einer \nvertretungsberechtigten Person erklärt worden sei, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Sie \nsei jedenfalls – unstreitig – nicht von Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden. \n \nDie Kündigung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Ein Kündigungsgrund sei nicht angegeben. Er \nliege auch nicht vor. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unterliege Schranken; insbesonde-\nre sei ein ernstlicher Anlass für eine Kündigung erforderlich. Dieser sei weder erkennbar noch \ndargelegt. Die Beklagte habe vielmehr durch die Fortführung des Kontovertrages keine Nachtei-\nle, während die Klägerin aufgrund der Grundstruktur ihres Vertriebes und der damit einherge-\nhenden Zahlungsweise bei einem Wechsel im Geschäftskonto mit erheblichen materiellen \nSchäden zu rechnen habe, was näher ausgeführt worden ist. Ferner sei der Wechsel der Bank-\nverbindung mit einem erheblichen Imageschaden verbunden, da jedem Wechsel der Kontover-\nbindung der Makel der angenommenen finanziellen Probleme anhafte. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \nfestzustellen dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Girovertrag ([…]) \nungekündigt fortbestehe. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Klagantrag nicht auf die Kündigung \nvom 22.07.2009 Bezug nehme. Sie hat behauptet, das Kündigungsschreiben sei von zwei be-\nvollmächtigten gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnet \nworden. Im Übrigen hat sie sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen; eine \nnähere Begründung sei nicht erforderlich. Die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen \nAuswirkungen der Kündigung würden bestritten und rechtfertigten es nicht, sie – die Beklagte – \nunter Verstoß gegen das Prinzip der Parteiautonomie am Girovertrag festzuhalten. \n \nDas Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 06.01.2011 die Klage abgewiesen. \nDie zulässige Klage sei nicht begründet. Der Girovertrag sei durch die Kündigung der Beklagten \nvom 22.07.2009 gemäß Ziffer 19.1 ihrer AGB wirksam beendet worden. Ein Girovertrag sei \ndurch dienstvertragliche Elemente geprägt und könne daher gemäß den §§ 627, 675, 676f. \nBGB ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Eine Einschränkung der Kündigungsbefugnis, \nwie man sie für Sparkassen als Einrichtungen staatlicher Daseinsvorsorge aus der Grund-\nrechtsbindung der Anstalten öffentlichen Rechts bejahe, bestehe für die Beklagte nicht. Die \nKündigung sei auch durch hierfür Bevollmächtigte ausgesprochen, jedenfalls aber durch den \n\n \n \n4\nKlagabweisungsantrag gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt worden. Die Kündigungsfrist von 6 \nWochen sei angemessen gewesen. \n \nIm Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen des Urteils ergänzend Bezug genommen. \n \n \nMit der hiergegen rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung rügt die Klägerin weiterhin \ndie Vertretungsmacht der Personen, welche die Kündigung ausgesprochen haben. Eine Ge-\nnehmigung mit Rückwirkung komme bei Gestaltungserklärungen nicht in Betracht. \n \nIn der Sache hält sie insbesondere unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden (Urt. \nv. 15.11.2001, 7 U 1956/01, NJW 2002, 757) an ihrer Auffassung fest, der Beklagten als priva-\nter Bank stehe keine unbeschränkte Kündigungsbefugnis zu. Vielmehr verstoße die Kündigung \ngegen das Willkürverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie auch ver-\nschiedener Oberlandesgerichte erfordere die Kündigung einer Privatbank gegenüber einem \nPrivatrechtssubjekt zwingend eine Interessenabwägung, die hier nicht erfolgt sei. \n \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 06.01.2011, Az.: 2 O 2150/09, fest-\nzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Girovertrag \n([…]) ungekündigt fortbesteht. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Auffassung des OLG Dresden sei unzu-\ntreffend und ersichtlich auch vom Bundesgerichtshof in der diesbezüglichen Revisionsentschei-\ndung (Urt. v. 11.03.2011, XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658ff.) nicht geteilt worden. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Berufungsschriftsätze nebst Anlagen der \nKlägerin vom 14.04.2011 und vom 02.11.2011 sowie der Beklagten vom 15.07.2011 Bezug \ngenommen. \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, dass \nder zwischen den Parteien abgeschlossene Girovertrag aufgrund einer wirksamen ordentlichen \n\n \n \n5\nKündigung der Beklagten nicht mehr fortbesteht, weshalb der Antrag der Klägerin, den Fortbe-\nstand des Vertrages festgestellt zu bekommen, nicht begründet ist. \n \n1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat der \nSenat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis \nder Parteien ist der Girovertrag, nicht dagegen die konkrete Kündigung, aus der sich allerdings \ndas Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt. \n \n2. Da der Klagantrag auf die für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffende \nFeststellung abzielt, dass der Girovertrag noch fortbesteht, kommt es im Ergebnis auch nicht \ndarauf an, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 22.07.2009 durch hierfür \nBevollmächtigte ausgesprochen worden ist. Die Beklagte hat jedenfalls mit ihrer der Klägerin \nam 22.01.2010 zugestellten Klagerwiderung die Wirksamkeit der Kündigung bekräftigt und die-\nse damit erneut ausgesprochen. \n \nDass bei Kündigungen als Gestaltungserklärungen einer Genehmigung keine Rückwirkung zu-\nkommt (siehe BGH NJW 2000, 506, 507 m.w.Nw.), würde nur dann von Bedeutung sein, wenn \ndie Wiederholung der Kündigung nicht fristgemäß wäre. Der Ausspruch einer ordentlichen Kün-\ndigung kann aber nach der hier maßgeblichen Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen (im Folgenden: AGB-Banken) jederzeit ausgesprochen werden. Die nach Nr. 19 \nAbs. 1 AGB-Banken erforderliche Kündigungsfrist musste mit der Klagerwiderung schon des-\nwegen nicht mehr neu gesetzt werden, weil die Beklagte die am 04.09.2009 erlassene einstwei-\nlige Verfügung mit dem Gebot an die Beklagte, das Girokonto „bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache weiterzuführen“, akzeptiert hatte und damit durch die einstweilige Verfügung an der \nSetzung einer während des Hauptsacheprozesses ablaufenden Kündigungsfrist gehindert war. \nDabei mag dahinstehen, ob die einstweilige Verfügung mit der „Entscheidung in der Hauptsa-\nche“ nur auf eine erstinstanzliche oder auf eine rechtskräftige Entscheidung abstellt; auch der \nbei einem Landgericht übliche Zeitablauf von regelmäßig zwei Monaten zwischen Zugang der \nKlagerwiderung und einer auf eine mündliche Verhandlung zu treffenden Entscheidung war als \nder Klägerin für eine Umdisponierung zur Verfügung stehende Zeit ausreichend. \n \n3. Die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten \nknüpfen den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht an weitere Bedingungen. Während \ndie Regelung über die Kündigung in Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen bei ordentlichen \nKündigungen der Sparkassen generell anordnet, dass die jeweilige Sparkasse dabei „den be-\nrechtigten Belangen der Kunden angemessen Rechnung tragen“ muss, sieht Nr. 19 Abs. 1 \nAGB-Banken eine Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden nur bei der Bemes-\n\n \n \n6\nsung der Kündigungsfrist vor. Die Ausübung einer ordentlichen Kündigung bedarf dagegen kei-\nner gesonderten Rechtfertigung. \n \nDiese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Das Giroverhältnis ist ein durch \ndienstvertragliche Elemente geprägtes Geschäftsbesorgungsverhältnis. Der Girovertrag hat \nDienste höherer Art zum Gegenstand, welche regelmäßig aufgrund besonderen Vertrauens \nübertragen werden, so dass er nach den §§ 627, 675 BGB gekündigt werden kann (siehe BGH \nNJW 1991, 1928, 1930 zu II a); OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 1632). \n \n4. Soweit der Bundesgerichtshof für Kreditinstitute eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte \nbejaht und hieraus die Notwendigkeit folgert, dass auch bei der ordentlichen Kündigung eines \nGirovertrages das Willkürverbot als Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu \nbeachten ist, betraf dies entweder Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts (so BGH, \nNJW 2003, 1658, 1659) oder jedenfalls privatwirtschaftliche Unternehmen, welche im Alleinbe-\nsitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen (BGH NJW 2004, 1031). Auf die \nBeklagte treffen beide Konstellationen unstreitig nicht zu. \n \n5. Auch ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass zugunsten politischer Parteien die \nSperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, dass es also dem Bundesverfassungsge-\nricht vorbehalten bleibt, über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden und bis zu \neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer \nPartei rechtlich geltend machen kann (siehe BGH NJW 2004, 1031 m.w.Nw.). Die Klägerin un-\nterliegt diesem Privileg nicht. \n \n6. Die Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 15.11.2001 (Az.: 7 U 1956/01, NJW 2002, 757), \nein Kreditinstitut sei vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verpflichtet, eine Angemes-\nsenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen \nUmstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und zu würdigen seien, eine ordentliche \nKündigung durch ein Kreditinstitut unterscheide sich insoweit nur graduell von den Anforderun-\ngen an eine außerordentliche Kündigung, teilt der Senat nicht. Die hierin liegende Einschrän-\nkung der Vertragsfreiheit mit der Konsequenz, dass ein Kreditinstitut sich letztlich doch nur bei \nVorliegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts von einem Girovertrag lösen kann, ist \njedenfalls im gewerblichen Bereich weder erforderlich noch gerechtfertigt. Dass die Möglichkeit, \nden Zahlungsverkehr über ein Girokonto abzuwickeln, ein „essentieller Bestandteil des moder-\nnen Wirtschafts- und Geschäftslebens“ ist, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, \ngenerell von einer Bank gegenüber einem gewerblichen Kunden zu verlangen, die Beendigung \neiner Geschäftsbeziehung im Wege der ordentlichen Kündigung im Einzelnen zu begründen \nund zu rechtfertigen. \n\n \n \n7\n \nDies mag anders zu beurteilen sein, wenn dem Kunden durch die Kündigung die Fortführung \nseiner Geschäfte unmöglich gemacht wird, weil auch kein anderes Kreditinstitut bereit ist, mit \nihm einen Girovertrag abzuschließen. Hierauf beruft sich die Klägerin aber nicht. \n \n7. Hinreichende Anhaltspunkte für eine gegen § 242 BGB verstoßende willkürliche oder im Sinne \ndes § 226 BGB schikanöse Kündigung sind weder vorgetragen noch ersichtlich: \n \nDie von der Klägerin aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile bei einer Änderung der Kontover-\nbindung liegen in der Natur der Sache und sind zwangsläufig damit verbunden, den Zahlungs-\nverkehr über eine andere Bank abwickeln zu müssen. Die von der Klägerin geäußerte Befürch-\ntung, dass der Wechsel der Kontoverbindung für sie bei ihren Kunden einen Imageverlust nach \nsich ziehe, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Dass ein Unternehmen das Kreditinstitut, über \nwelches der Zahlungsverkehr abgewickelt werden soll, wechselt, kann auf verschiedenen \nGründen beruhen, z.B. darauf, dass das neue Kreditinstitut bessere Konditionen anbietet. Für \nden Kunden ist regelmäßig nicht ersichtlich, auf welchen Erwägungen der Wechsel in der Kon-\ntoverbindung beruht und ob dies auf einen Entschluss des Unternehmens oder auf eine Kündi-\ngung des Kreditinstituts zurückzuführen ist. Dass dennoch ein relevanter Teil der Kunden allein \naus der Angabe einer neuen Kontoverbindung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin \nschließt, ist nicht ersichtlich. \n \nSoweit die Klägerin vermutet, dass sich hinter den in der Kündigungserklärung aufgeführten \n„grundsätzlichen Erwägungen“ eine politische Zielrichtung verbirgt, bedarf dies keiner näheren \nDiskussion. Die Beklagte trägt hierzu nichts vor und will dies ersichtlich auch nicht. Dies steht \nihr frei. Wenn sie – was offenbar die Klägerin annimmt – mit der politischen Zielrichtung des \nklägerischen Verlagsprogramms nicht einverstanden ist und sie nicht über die weitere Bereit-\nstellung ihres Girokontos mit diesen Produkten identifiziert werden will, so ist dies eine legitime \nMotivation die Vertragsbeziehungen zu beenden. Auf das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG \nkann sich die Klägerin – wie oben bereits ausgeführt – nicht berufen. Die Beklagte muss sich \naber nicht im Zuge der Kontokündigung auf eine Diskussion darüber einlassen, welche politi-\nsche Zielrichtung das Verlagsprogramm der Klägerin hat und dass und gegebenenfalls warum \ndie Beklagte damit nicht identifiziert werden will. Bestandteil der Meinungsfreiheit ist auch, sich \nzu politischen Themen und zu politischen Beweggründen nicht zu äußern. \n \nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n\n \n \n8\nDer Senat lässt im Hinblick auf die gegenteilige Ansicht des OLG Dresden zu den Vorausset-\nzungen einer ordentlichen Kündigung eines Girovertrages gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nZPO die Revision zu. \n \n \ngez.: Blum \ngez.: Dr. Schnelle \ngez.: Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-12-09/2-u-20-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-12-09/2-u-20-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364091","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.595090+00:00"}}