{"status":"available","doknr":"OLD364090","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-12-20","aktenzeichen":"4 UF 120/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 120/10 = 152 F 411/10 S Amtsgericht Bremerhaven \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nBeteiligte: \n \n1. B. Unterstützungskasse GmbH -[…], \n \n2. S. Lebensversicherung AG […], \n \n3. Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen […], \n \n4. Deutsche Rentenversicherung Bund […], \n \n5. E. GmbH & Co. KGaA, […], \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, den Richter am Amtsgericht Frank und die Richterin am Oberlandesgericht \nDr. Röfer am 20.12.2011 beschlossen: \n \n \n1. \nDas Rubrum des Senatsbeschlusses vom 21.02.2011 wird dahingehend ergänzt, dass \nweitere Verfahrensbeteiligte die E. GmbH & Co. KGaA, KG […] ist. \n \n2. \nAuf die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Senatsbeschluss vom \n21.02.2011 wie folgt abgeändert: \n \nZu Lasten des von der Antragsgegnerin bei der E. GmbH & Co. KGaA, KG erworbenen \nAnrechts (Soziale Zukunftssicherung) wird im Wege der externen Teilung nach §§ 14 \nAbs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht bezogen auf \nden 31.03.2010 begründet. Die E. GmbH & Co. KGaA, KG wird verpflichtet, 4.257,38 \nEUR nebst Zinsen in Höhe von 5,36% ab dem 31.03.2010 bis zur Rechtskraft der \nEntscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu \nzahlen. \n \n3. \nDie \nEntscheidung \nüber \ndie \nGegenvorstellung \nergeht \ngerichtsgebührenfrei. \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n4. \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \nGründe: \nI. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 21.02.2011 (Bl. 56) auf die Beschwerde der weiteren \nBeteiligten zu 1. den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremerhaven \nvom 22.09.2010 abgeändert und angeordnet, dass zu Lasten des von der \nAntragsgegnerin in der Sozialen Zukunftssicherung der B. erworbenen Anrechts im \nWege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG zu Gunsten des \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nAntragstellers \nein \nAnrecht \nin \nHöhe \nvon \n13.150,41 \nEUR \nbei \nder \nVersorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31.03.2010 begründet und die weitere \nBeteiligte zu 1. verpflichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu \nzahlen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit ihrer \nGegenvorstellung vom 04.03.2011 (Bl. 64). Sie macht geltend, für das in der Sozialen \nZukunftssicherung bestehende Anrecht sei nicht sie der zuständige Versorgungsträger, \nsondern die weitere Beteiligte zu 5. Zudem habe der Senat sie zu Unrecht verpflichtet, \nden \nals \nKapitalbetrag \nmitgeteilten \nAusgleichswert \ndes \nAnrechts \nan \ndie \nVersorgungsausgleichskasse zu zahlen. Zur Durchführung der externen Teilung sei \nnur \nder \nÜbertragungswert \nin \nHöhe \ndes \nvon \nihr \nebenfalls \nmitgeteilten \nkorrespondierenden Kapitalwerts zu zahlen. Die weitere Beteiligte zu 5. unterstützt die \nGegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1. \n \nII. \nAuf die zulässige Gegenvorstellung war das Rubrum des Beschlusses vom 21.02.2011 \nzu ändern. In der Sache hat die Gegenvorstellung zum Teil Erfolg. \n \nZu Recht ist die weitere Beteiligte zu 5. der Auffassung, dass der zur Durchführung der \nexternen Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung zu zahlende \nKapitalbetrag dem nach § 47 Abs. 5 VersAusglG zu berechnenden Kapitalwert des \nAnrechts, \nalso \ndessen \nnach \nversicherungsmathematischen \nGrundsätzen \nzu \nermittelnden Barwert entspricht (Wick, FuR 2011, 555, 559). Dieser Barwert wird \nermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden \nLeistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Seine Höhe hängt von dem \nZinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Wird ein unrealistisch hoher \nRechnungszins herangezogen, mindert dies den an den Ausgleichsberechtigten zu \nzahlenden Betrag unbillig, so dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird (Wick, \na.a.O. m.w.N.). Der Senat hält allerdings nicht an der in der Hinweisverfügung vom \n15.07.2011 (Bl. 111) vertretenen Auffassung fest, die Abzinsung habe mit dem in der \nEhezeit zuletzt als Rechnungszins für das auszugleichende Anrecht verwendeten \nZinssatz von 4% zu erfolgen. Insoweit hat die weitere Beteiligte zu 5. in ihrer \nStellungnahme vom 26.08.2011 (Bl. 120) überzeugend darauf hingewiesen, dass es \nfür den Halbteilungsgrundsatz unerheblich ist, ob das bei ihr bis zum Eheende \nerworbene Kapital außerhalb ihres Versorgungssystems die zugesagte Höhe des \nAlterskapitals \nerreichen \nwird. \nDaher \nist \nder \nRechnungszins \nder \nSozialen \nZukunftssicherung für die Berechnung des Kapitalwerts nicht maßgeblich. Andererseits \nkann entgegen dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 5. auch nicht der \nsteuerrechtliche Rechnungszins nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG zu Grunde gelegt werden \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n(Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2010, Rn 183; Hauß, FamRZ 2011, 88; \nJaeger, FamRZ 2010, 1714 und FamRZ 2011, 615). Vielmehr ist nach dem Willen des \nGesetzgebers \n(Bt-Drucks. \n16/10144, \nS. \n85) \nder \nfür \ndie \nBewertung \nvon \nPensionsrückstellungen in Handelsbilanzen nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte und \nmonatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene Rechnungszins zum \nStichtag Ehezeitende heranzuziehen (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, \nRn 327; Norpoth, in: Erman, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 2011, § 47 \nVersAusglG Rn 12; Höfer, FamRZ 2011, 1539, 1540; vgl. auch Wick, a.a.O. und Borth \na.a.O.; krit. Hauß, in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Auflage 2012, § 45 VersAusglG \nRn 25). Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass es nicht auf den Zinssatz für \nVerbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ankommt, den § 253 Abs. 2 S. 2 \nHGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsieht. Diese für Pensionsrückstellungen \ngeringe Laufzeit will die demographische Entwicklung berücksichtigen und kann daher \nbei einer entsprechenden Altersstruktur des Unternehmens gewählt werden, das die \nRückstellungen bilanziert (Merkt, in: Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 34. \nAuflage 2010, § 253 HGB Rn 6). Diese Überlegung ist auf die Bewertung eines \neinzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht \nübertragbar. Da für die Abzinsung ein möglichst realistischer und für das jeweilige \nAnrecht spezifischer Zinssatz verwendet werden soll (Hahne/Holzwarth, in: Schwab, \nHandbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Teil VI Rn 245) und die Zeit bis \nzum Versorgungsbeginn mit hinreichender Sicherheit feststeht, ist der für den Zeitraum \nzwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn maßgebliche Zinssatz \nanzuwenden (so für Anrechte mit einer Laufzeit von unter 15 Jahren auch Höfer, \na.a.O.). Dieser betrug zum 31.03.2010 für einen Zeitraum von 21 bis 22 Jahren 5,36% \n(Quelle: Deutsche Bundesbank). Bei Abzinsung mit diesem Zinssatz über einen \nZeitraum von gerundet 21,6 Jahren beträgt der Barwert des bei der weiteren \nBeteiligten zu 5. bestehenden Anrechts 4.257,38 EUR. Diesen Betrag hat die weitere \nBeteiligte \nzu \n5. \nzur \nDurchführung \nder \nexternen \nTeilung \nan \ndie \nVersorgungsausgleichskasse zu zahlen, und zwar nebst Zinsen für den Zeitraum \nzwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den \nVersorgungsausgleich (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, NJW 2011, 3358). \nMaßgeblich ist auch insoweit der bei der Ermittlung des Ausgleichswerts \nberücksichtigte Zinssatz (BGH, a.a.O., S. 3361). \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1800 der Anlage 1 (KV) zu § 3 Abs. 2 \nFamGKG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 b) RVG in entsprechender Anwendung (s. dazu \nFeskorn, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Auflage 2010, § 44 FamFG Rn 6). \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nIm Hinblick auf die Frage, welcher Zinssatz der Ermittlung des Ausgleichswerts eines \nAnrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung zu Grunde zu \nlegen ist, war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG die Rechtsbeschwerde \nzuzulassen. \n \nRechtsmittelbelehrung: \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin \neigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift \nsoll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung \nvorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung \nbeantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n \n \ngez. Wever \ngez. Frank \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-12-20/4-uf-120-10","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-12-20/4-uf-120-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364090","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.571139+00:00"}}