{"status":"available","doknr":"OLD364089","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-12-28","aktenzeichen":"2 W 123/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 123/11 = 13 O 306/11 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegnerin \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Dr. Otten \n \nam 28. Dezember 2011 beschlossen: \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.11.2011 wird der Beschluss \ndes Landgerichts Bremen – 3. Kammer für Handelssachen – vom 13. Oktober \n2011, \nin \nwelchem \ndas \nProzesskostenhilfegesuch \nder \nAntragsstellerin \nzurückgewiesen worden ist, aufgehoben. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe vom 22.12.2010 an das Landgericht Bremen – 3. Kammer \nfür Handelssachen – zurückverwiesen. \n \n \nGründe: \n \nDas Landgericht hat den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, indem \nes ausgeführt hat, das Landgericht Bremen sei für die Entscheidung über die \nbeabsichtigte Klage örtlich nicht zuständig. \n \nDer Senat folgt dieser Beurteilung nicht. Richtig ist zwar, dass die Insolvenzschuldnerin \nals Auftragnehmerin sowie - als Auftraggeberin - die H. GmbH als Rechtsvorgängerin \nder Antragsgegnerin am 23.06.2006 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung \ngetroffen haben. Sie haben in Nr. 18 ihres Verhandlungsprotokolls bestimmt: \n \n„Als Gerichtstand wird der Hauptsitz des Auftraggebers oder nach seiner Wahl der \nauftraggebenden Niederlassung vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 \nZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist.“ \n \nDie Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO haben vorgelegen. Zu dem damaligen \nZeitpunkt (23.06.2006) war Hamburg der Hauptsitz der Auftraggeberin. \n \nDas führt aber nicht dazu, dass – weiterhin – das Landgericht Hamburg örtlich \nzuständig ist. Denn die Vertragsparteien knüpften ihre Gerichtsstandsvereinbarung, \nauch wenn die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin in Hamburg ansässig war, \nnicht an den Ort Hamburg als solchen, sondern an den - nicht namentlich bezeichneten \nund lediglich bestimmbaren - „Hauptsitz des Auftraggebers“. \n \nMithin ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf einen von vornherein \nfestgelegten Ort, sondern auf den jeweiligen, d.h. zum Zeitpunkt der Klageerhebung \nbzw. der Antragstellung im PKH-Verfahren bestehenden Hauptsitz abzustellen. Nur \neine solche Betrachtungsweise vermag dem richtig verstandenen Willen der Parteien, \nwelche die Prozessvereinbarung getroffen haben, zu entsprechen. Denn sie wollten \nsich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eben nicht auf ein von vornherein örtlich \nbestimmtes Gericht festlegen, sondern lediglich auf dasjenige Gericht, welches nach \nMaßgabe der vertraglichen Vereinbarung und Vorstellungen der Parteien den Zugang \nam einfachsten ermöglichte. In erster Linie wurde die Auswahl demzufolge nach dem \nHauptsitz der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin getroffen, wobei im Sinne der \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nmit der Prorogation verfolgten Absicht ersichtlich nur der im Fall einer Klagerhebung \nbestimmbare jeweilige Hauptsitz gemeint war. \n \nHauptsitz der Antragsgegnerin ist nach erfolgter Verschmelzung inzwischen Bremen. \nEine Wahl der auftraggebenden Niederlassung für die Zuständigkeit, wie sie die \nVereinbarung als Alternative vorsieht, wurde ersichtlich nicht getroffen. Der Hauptsitz \nBremen fällt mit dem allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO \nzusammen, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO, die \nvoraussetzt, dass ein „an sich unzuständiges“ Gericht prorogiert wird, insoweit \ngegenstandslos ist. \n \nDa das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in der Sache \nbislang nicht geprüft hat, erfolgt die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über \ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe, \n \n \n \ngez.: Blum \ngez.: Dr. Schnelle \ngez.: Dr. Otten","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-12-28/2-w-123-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-12-28/2-w-123-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364089","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.552451+00:00"}}