{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"5 UF 76/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 76/11 = 60 F 1650/06 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am \nAmtsgericht Möhle am 23.02.2012 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 28.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \ndass Zinsen auf die Ausgleichsrente erst ab August 2006 zu zahlen sind und der \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 13 \n2\nAntragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen die Firma A. GmbH an \ndie Antragstellerin und nur insoweit verpflichtet ist, als Rentenansprüche für die Zeit ab \nMärz 2012 betroffen sind. \n \n \nDer Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.843,00 € festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie \nAntragstellerin \nverlangt \nvon \ndem \nAntragsgegner \neine \nschuldrechtliche \nAusgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. GmbH sowie die \nentsprechende Abtretung von Versorgungsansprüchen. \n \nDie am 07.05.1965 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners \nwurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Syke vom 27.07.1989 \n(4 F 95/1989) geschieden. Die Zustellung des Ehescheidungsantrages war im April \n1989 erfolgt. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15.03.1989 (UR-Nr. \n46/1989 des Notars K. in B.) hatten die Ehegatten unter anderem eine Regelung zum \nVersorgungsausgleich getroffen. Demnach soll der Versorgungsausgleich durchgeführt \nwerden, jedoch mit der Maßgabe, dass Anwartschaften des Antragsgegners aus \nbetrieblicher Altersversorgung, soweit diese nicht im Wege des erweiterten Splittings \n(§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen werden können, nur im Wege des \nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden. \n \nDurch das Verbundurteil vom 27.07.1989 wurden die beiderseitigen Anrechte der \nEhegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB a. F. öffentlich-\nrechtlich ausgeglichen. Für das weitere Anrecht des Antragsgegners aus betrieblicher \nAltersversorgung bei der K. GmbH, jetzt A. GmbH, wurde kein Ausgleich durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner verlegte Mitte der neunziger Jahre seinen Wohnsitz nach Spanien \nund heiratete erneut. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 13 \n3\nMit Wirkung ab 01.06.2001 wurde der Antragstellerin Altersrente bewilligt. Sie forderte \nden Antragsgegner mit Schreiben vom 16.06.2005 auf, ihr Auskunft darüber zu \nerteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er bereits Leistungen aus der \nbetrieblichen Altersversorgung erhält. Der Antragsgegner trat mit Wirkung zum \n01.09.2005 in den Ruhestand. Die Leistungsfestsetzung hinsichtlich der Betriebsrente \nerfolgte am 06.02.2006 rückwirkend zum 01.09.2005. Der Antragsgegner erteilte \nschließlich die verlangten Auskünfte, zahlte an die Antragstellerin jedoch keine \nAusgleichsrente. \n \nDie Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 01.06.2006, der \ndem Antragsgegner nach formloser Übersendung durch das Familiengericht \nspätestens im August 2006 zugegangen ist, die Durchführung des schuldrechtlichen \nVersorgungsausgleichs beantragt. \n \nAuf weiteren Antrag der Antragstellerin vom 19.07.2007 hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.07.2008 (60 F \n2019/07) die Entscheidung des Amtsgerichts Syke zum Versorgungsausgleich mit \nWirkung zum 01.08.2007 gemäß § 10a VAHRG abgeändert. Dabei hat es die \nAnwartschaft bei der A. GmbH im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. \n1 VAHRG in Höhe von 63,00 DM öffentlich-rechtlich ausgeglichen und im Übrigen auf \nden schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 28.06.2011 im vorliegenden Verfahren hat das \nAmtsgericht – Familiengericht – Bremen den verbliebenen schuldrechtlichen Ausgleich \nnach § 20 VersAusglG durchgeführt. Es hat den Antragsgegner verpflichtet, an die \nAntragstellerin eine monatliche Ausgleichrente in Höhe von 462,91 € ab dem \n01.09.2005 und in Höhe von 418,50 € ab dem 01.08.2007 nebst Zinsen in Höhe von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils fälligen Betrag ab Februar \n2006 zu zahlen. Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, in gleicher Höhe \nseine Rentenansprüche gegen die A. GmbH an die Antragsgegnerin (gemeint wohl: \nAntragstellerin) abzutreten. \n \nHiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Familiengericht \nhabe eine unzutreffende Zeit der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Die Kosten \nseiner privaten Krankenversicherung seien nicht in hinreichender Höhe berücksichtigt \nworden. Das Familiengericht habe zu Unrecht die von ihm in Spanien auf die \nBetriebsrente zu leistenden Steuern nicht berücksichtigt. Schließlich sei es nicht \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 13 \n4\ngerechtfertigt, ihm die Zahlung der Ausgleichsrente zum Monatsanfang aufzuerlegen, \nda die Rente erst zum Monatsende ausgezahlt werde. \n \n \nII. \n \n1. Das Verfahren unterliegt seit dem 01.09.2010 dem seit dem 01.09.2009 geltenden \nmateriellen Recht und Verfahrensrecht, da die Endentscheidung des ersten \nRechtszuges erst nach dem 31.08.2010 ergangen ist (§ 48 Abs. 3 VersAusglG). \n \n2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt (§§ 58 ff. FamFG). \n \n3. Die Beschwerde ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. \n \na) Das Anrecht des Antragsgegners bei der A. GmbH ist, soweit nicht bereits ein \nTeilausgleich stattgefunden hat, nach §§ 20 ff. VersAusglG schuldrechtlich \nauszugleichen. Ist wie hier ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung nach dem \nbis zum 31.08.2009 geltenden Recht gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen \nVersorgungsausgleich vorbehalten worden, verbleibt es insoweit bei Ansprüchen aus \ndem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die sich nunmehr aber nach den \nVorschriften \ndes \nseit \ndem \n01.09.2009 \ngeltenden \nRechts \nrichten \n(Borth, \nVersorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 724 f.). Abgesehen davon folgt bereits aus \nder \nnotariellen \nVereinbarung \nder \nEhegatten \nvom \n15.03.1989, \ndass \nein \nschuldrechtlicher Ausgleich stattzufinden hat. \n \nb) Die Anspruchsvoraussetzungen für die verlangte Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 \nS. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind erfüllt. Die Rente wird auch rückwirkend für die \nZeit ab Leistungsbeginn zum 01.09.2005 geschuldet, weil der Antragsgegner bereits \nmit Schreiben der Antragstellerin vom 16.06.2005 zur Auskunft aufgefordert wurde und \ndas Verfahren spätestens im August 2006 rechtshängig geworden ist (§§ 20 Abs. 3 \nVersAusglG, 1585 b Abs. 2 und 3, 1613 Abs. 1 BGB). \n \nc) Die Höhe der Ausgleichsrente ist wie folgt zu ermitteln: \n \naa) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach §§ 45 Abs. 1, 2 Satz 2, 41 Abs. 2 VersAusglG \nzu bestimmen, da es sich um eine zeitratierlich zu bewertende Betriebsrente in der \nLeistungsphase handelt. Demnach muss die tatsächlich erlangte Versorgung (R) mit \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 13 \n5\nder in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit (m) multipliziert und durch die \ntatsächlich insgesamt zurückgelegte Betriebszugehörigkeit (n) dividiert werden \n(Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009, Rn. 391). \n \nBeim Rentenbetrag (R) ist nach § 41 VersAusglG von der tatsächlich gezahlten \nBetriebsrente auszugehen. Allerdings sind dabei die zum Ende der Ehezeit \nmaßgebenden \nBemessungsgrundlagen \nzugrunde \nzu \nlegen, \nweshalb \nzwar \nSteigerungen \naufgrund \neiner \nallgemeinen \nEinkommensverbesserung \nzu \nberücksichtigen sind, nicht aber Steigerungen aufgrund einer nach Ehezeitende \nerfolgten besseren Einstufung (Borth a. a. O., Rn. 423 m. w. N.). Ausweislich der vom \nFamiliengericht eingeholten Mitteilung des Essener Verbandes vom 26.02.2009 war \nder Antragsgegner bei Ehezeitende noch in Leistungsgruppe „L“ angemeldet, zum \n18.07.1989 erfolgte eine Höherstufung in die Leistungsgruppe „M 1“, und erst zum \n09.07.1990 eine Höherstufung in die Leistungsgruppe „M“, auf der die heutige \nRentenhöhe beruht. Diesem Umstand hat das Familiengericht zutreffend Rechnung \ngetragen, indem es nicht die dem Antragsgegner tatsächlich gezahlten Rentenbeträge \neingestellt hat, sondern die fiktiven Rentenbeträge, die heute bei einer nach wie vor \nunveränderten Einstufung in die Leistungsgruppe „L“ gezahlt würden. Die fiktiven \nRentenbeträge ergeben sich aus der Mitteilung des Essener Verbandes vom \n07.05.2010, der allerdings auch zu entnehmen ist, dass die Rentenbeträge in den \nJahren 2006 bis 2010 jährliche Steigerungen erfahren haben. Der vom Familiengericht \nin Ansatz gebrachte Rentenbetrag von 1.807,30 € ist damit zwar für das Jahr 2005 \nmaßgebend, für die folgenden Jahre sind jedoch jeweils die erhöhten Beträge \neinzustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). \n \nDie Betriebszugehörigkeit (n) beläuft sich auf 482 Monate. Maßgebend ist die gesamte \nBetriebszugehörigkeit des Antragsgegners, wie sie von der A. GmbH mit Schreiben \nvom 19.02.2007 mitgeteilt worden ist (01.04.1964 – 31.03.1969 und 01.07.1970 -\n31.08.2005). Der vom E. Verband im Schreiben vom 05.12.2008 zugrunde gelegte \nBeginn der Betriebszugehörigkeit (01.01.1972) spielt hier keine Rolle. Wie dem \nklarstellenden Schreiben des E. Verbandes vom 26.02.2009 zu entnehmen ist, handelt \nes sich bei diesem Datum um den Anmeldetermin zum Versorgungssystem. Es ist \njedoch nicht die Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem maßgebend, sondern \nallein die Zeit der Betriebszugehörigkeit (BGH FamRZ 1997, 166; Borth, \nVersorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 750 m. w. N.). \n \nDie in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit (m) beträgt 272 Monate. Die Ehezeit \nIm Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt am 01.05.1965 und endet am \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 13 \n6\n31.03.1989. Hiervon sind die Zeiten 01.05.1965 – 31.03.1969 und 01.07.1970 - \n31.03.1989 solche der Betriebszugehörigkeit. \n \nDer Ehezeitanteil ergibt sich somit, indem der für das jeweilige Jahr maßgebende \nRentenbetrag mit dem Quotienten 272/482 multipliziert wird. Der Ausgleichswert (§§ 20 \nAbs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) beläuft sich auf die Hälfte des so \nermittelten Ehezeitanteils. Für die einzelnen Jahre führt dies zu den nachfolgenden \nAusgleichswerten: \n \nJahr \n R \n x m/n \n x ½ \n2005 \n 1.807,30 € \n 1.019,89 € \n 509,94 € \n2006 \n 1.834,41 € \n 1.035,19 € \n 517,59 € \n2007 \n 1.871,10 € \n 1.055,89 € \n 527,95 € \n2008 \n 1.897,30 € \n 1.070,68 € \n 535,34 € \n2009 \n 1.944,73 € \n 1.097,44 € \n 548,72 € \nab 2010 \n 1.964,18 € \n 1.108,42 € \n 554,21 € \n \n \nbb) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden \nSozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Hierzu \ngehören insbesondere Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (OLG Stuttgart \nFamRZ 2011, 1870, 1871; Borth a. a. O., Rn. 761), wie der Antragsgegner sie geltend \nmacht. \n \nDen bei der Akte befindlichen Rentenbescheiden der Deutschen Rentenversicherung \nBund vom 24.10.2005 und vom 06.02.2006 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner \neinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 106 SGB VI erhält. Solche \nZuschüsse mindern zwar grundsätzlich den Beitragsabzug von der Ausgleichsrente \n(Ruland a. a. O. Rn. 670). Allerdings ergibt sich aus dem Bescheid vom 06.02.2006, \ndass der Zuschuss nicht für die private Krankenversicherung in Spanien geleistet wird, \nsondern für einen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei der \nAtlas Betriebskrankenkasse. Da der Antragsgegner Beiträge zur freiwilligen \nKrankenversicherung insgesamt nicht von der Ausgleichsrente abgezogen wissen will, \nhat auch der hierauf bezogene Zuschuss keine Auswirkungen. \n \nEs begegnet auch keinen Bedenken, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in \nSpanien anzuerkennen, obwohl eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen \nKrankenversicherung in Deutschland besteht. Dagegen spricht insbesondere nicht die \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 13 \n7\nÜberlegung, der Antragsgegner habe die Notwendigkeit der weiteren Versicherung \ndurch seine aus freien Stücken erfolgte Wohnsitzwahl in Spanien hervorgerufen. Die \nAntragstellerin wird hierdurch nicht benachteiligt. Würde der Antragsgegner in \nDeutschland leben, wäre die Ausgleichsrente um die höheren Beiträge zur \ngesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), die der \nAntragsgegner hier gerade nicht geltend macht. \n \nZu berücksichtigen sind indessen nur die Krankenversicherungsbeiträge, die der \nAntragsgegner für sich selbst aufzuwenden hat. Diese hat der Antragsgegner durch \nentsprechende Versicherungsscheine der M. S. A. für die Jahre 2007 bis 2010 \nnachgewiesen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird für die Jahre 2005 und 2006 \nebenfalls der Versicherungsbeitrag für 2007 und für die Jahre ab 2011 ebenfalls der \nVersicherungsbeitrag für das Jahr 2010 zugrunde gelegt. \n \nDer auf die Ausgleichsrente entfallende Anteil der Krankenversicherungsbeiträge ergibt \nsich, indem die zu zahlenden Beiträge mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und \nGesamtrenteneinkommen multipliziert werden. \n \nDas Gesamtrenteneinkommen des Antragsgegners setzt sich aus der gesetzlichen \nRente und der betrieblichen Altersversorgung zusammen. Die gesetzliche Rente ohne \nZuschuss \nzur \nprivaten \nKrankenversicherung \nwird \ndabei \nmangels \nanderer \nAnhaltspunkte auf Grundlage der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund \nmit dem Wert angenommen, der für die Jahre 2005 und 2006 gilt. Die Höhe der jeweils \ntatsächlich gezahlten Betriebsrente ergibt sich aus der Mitteilung des Essener \nVerbandes vom 07.05.2010. Der Ausgleichswert ist der letzten Spalte der Tabelle \nunter aa) entnommen. \n \nAus der Verhältnisrechnung ergeben sich für die einzelnen Jahre folgende \nAbzugsbeträge: \n \nJahr \nKV-Beitrag \nmonatlich \ngesetzl. \nRente \nBetriebs-\nrente \nGesamt-\nrente \nAusgleichs-\nwert \nAbzugs-\nbetrag \n2005 99,30 € \n 1.417,47 € \n 2.143,30 € \n 3.560,77 € \n509,94 €\n14,22 €\n2006 99,30 € \n 1.417,47 € \n 2.175,45 € \n 3.592,92 € \n517,59 €\n14,30 €\n2007 99,30 € \n 1.417,47 € \n 2.218,96 € \n 3.636,43 € \n527,95 €\n14,42 €\n2008 114,37 € \n 1.417,47 € \n 2.250,03 € \n 3.667,50 € \n535,34 €\n16,69 €\n2009 125,81 € \n 1.417,47 € \n 2.306,28 € \n 3.723,75 € \n548,72 €\n18,54 €\n2010 138,39 € \n 1.417,47 € \n 2.329,34 € \n 3.746,81 € \n554,21 €\n20,47 €\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 13 \n8\n \n \ncc) Das Familiengericht hat zu Recht davon abgesehen, den Ausgleichswert um \nEinkommensteuern zu vermindern, die der Antragsgegner in Spanien zahlt. \n \nEs kann dahinstehen, ob die Behauptung des Antragsgegners zutrifft, das spanische \nEinkommensteuerrecht eröffne ihm anders als das deutsche Recht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1. \nEStG a. F., § 10 Abs. 1 Nr. 1b. EStG n. F.) keine Möglichkeit, die Ausgleichsrente \nsteuermindernd geltend zu machen. Ebenso kann die weitere Frage dahinstehen, ob \ndas spanische Einkommensteuerrecht überhaupt von steuerbaren Einkünften ausgeht, \nsoweit die Betriebsrente infolge einer Abtretung nach § 21 VersAusglG nicht mehr in \nSpanien zur Auszahlung gelangt. Selbst wenn den Antragsgegner eine Steuerlast \ntreffen sollte, hätte sie bei der Bemessung der Ausgleichrente außer Betracht zu \nbleiben. \n \nDie Steuerlast ist nicht als „vergleichbare Aufwendung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 \nSatz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abzuziehen. Steuern werden vom sachlichen \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst (so auch Ruland a. a. O., Rn. 674, \nErman-Norpoth, 13. Aufl. 2011, § 20 VersAusglG Rn. 14). Es wird zwar die Auffassung \nvertreten, Steuern seien ausnahmsweise dann nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG \nabzugsfähig, wenn das betreffende Anrecht nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt \nund nach dem anzuwendenden Steuerrecht eine Abzugsfähigkeit der schuldrechtlichen \nAusgleichsrente nicht in Betracht kommt (MüKo-Glockner, 5. Aufl. 2010, § 20 \nVersAusglG \nRn. \n35). \nEine \nsolche \nAuslegung \nwäre \njedoch \nmit \nder \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzentwurf \ndes Bundesrates hatte ausschließlich den Abzug von Sozialversicherungsbeträgen \nvorgesehen (BR-Drucks. 343/08, S. 16). Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte \ndamit in ausdrücklicher Abkehr von der durch die seinerzeitige Rechtsprechung des \nBGH (FamRZ 1994, 560) geschaffenen Rechtslage insbesondere pflichtversicherten \nBetriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer Härtefallprüfung verschafft \nwerden (BR-Drucks. 343/08, S. 149). Erst auf Initiative des Rechtsausschusses des \nBundestages ist die Regelung auf „vergleichbare Aufwendungen“ ausgedehnt worden. \nAusweislich der Beschlussempfehlung sollte mit dieser Ergänzung eine Klarstellung \nerfolgen, \ndie \neinem \nvergleichbaren \nRegelungsbedarf \nbei \nprivatversicherten \nAusgleichspflichtigen Rechnung tragen sollte (BT-Drs. 16/11903, S. 55). Daraus ergibt \nsich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „vergleichbare Aufwendungen“ \nausschließlich solche Aufwendungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach den \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 13 \n9\nBeiträgen zu einer gesetzlichen Sozialversicherung gleichkommen. Hierzu gehören \nSteuern gerade nicht. \n \nEin Abzug der Steuerlast kann auch nicht mit der Begründung erfolgen, dass für die \nErmittlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nunmehr generell das Netto-Prinzip \ngelte. Zwar hat der BGH nach Inkrafttreten des § 20 VersAusglG seine frühere \nRechtsprechung, wonach grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich \neinzubeziehenden Anrechte auszugehen sei, ausdrücklich aufgegeben und auch für \nnach früheren Recht zu behandelnde Fälle ausgesprochen, dass die vom \nAusgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen \nsind (BGH FamRZ 2011, 706, 710). Er hat dies indessen nicht nur mit damit begründet, \ndass diese Sichtweise dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht werde, einer \nHalbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen, \nsondern auch damit, dass sie der Wertung des § 20 VersAusglG entspreche (BGH \na. a. O.). Daher kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, dass ein auch die \nSteuerlast erfassendes allgemeines Netto-Prinzip eingeführt werden sollte. Wenn nach \nder \ngesetzgeberischen \nEntscheidung \nausdrücklich \nnur \ngesetzliche \nSozialversicherungsbeiträge und entsprechende Beiträge zu privaten Versicherungen \nberücksichtigt werden sollen, steht dies der Annahme eines allgemeinen, auch den \nAbzug von Steuern umfassenden Netto-Prinzips entgegen. \n \nDie Steuerlast ist schließlich auch nicht in der Weise zu berücksichtigen, dass der \nVersorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG teilweise \nausgeschlossen \nwird. \n \nDie \nsteuerliche \nBelastung \neiner \nschuldrechtlich \nauszugleichenden Rente kann nur bei evidenten und unter Berücksichtigung der \ngesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr \nhinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung der \nHärteklausel führen (BGH FamRZ 2006, 321, 323 m. w. N.). Dies kommt in Betracht, \nwenn bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, \nalso wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte \nverbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, \ngünstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten bestehen \n(BGH FamRZ 2007, 120, 122). So stellt sich die beiderseitige Situation der \ngeschiedenen Ehegatten hier allerdings gerade nicht dar. Wie aus der Tabelle \nunter bb) ersichtlich ist, hat der Antragsgegner im Jahre 2005 über monatliche \nGesamtrenteneinkünfte von 3.560,77 € verfügt, aus denen er 99,30 € an \nKrankenversicherungsbeiträgen zu zahlen hatte. Nach Abzug der von ihm selbst \nvorgetragenen Steuerlast von 25,96%, dies entspricht 924,38 €, sind ihm 2.537,09 € \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 13 \n10\nverblieben. Musste er hieraus eine Ausgleichsrente von 462,91 € zahlen, hatte er noch \n2.074,18 \n€ \nzur \nVerfügung. \nDamit \nist \nselbst \nbei \nAnnahme \neines \nFamilienunterhaltsanspruchs seiner Ehefrau der angemessene Unterhalt des \nAntragsgegners nicht gefährdet. Für die Jahre ab 2006 ergibt sich angesichts der stets \nsteigenden Renteneinnahmen des Antragsgegners kein für ihn ungünstigeres Bild. Auf \nder anderen Seite ist bei der Antragstellerin von deutlich ungünstigeren \nEinkommensverhältnissen auszugehen. Aus dem Rentenbescheid der Antragstellerin \nvom 06.08.2002 ist eine monatliche Nettorente von 928,54 € zu entnehmen. Selbst \nnach Hinzurechnung einer Ausgleichsrente von 462,91 € ergibt sich ein \nGesamteinkommen, das mit 1.391,45 € noch deutlich hinter dem Einkommen des \nAntragsgegners zurückbleibt. Eine grobe Unbilligkeit ist bei diesen Verhältnissen nicht \nfestzustellen. \n \ndd) Auf den Ausgleichswert ist der bereits durch den Beschluss vom 08.07.2008 \ngemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG für die Zeit ab 01.08.2007 durchgeführte \nTeilausgleich anzurechnen. Nach § 53 VersAusglG ist dessen Wert mit Hilfe der \naktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Dazu ist \nder Nominalbetrag des Teilausgleichs von 63,00 DM durch den seinerzeit \nangewandten Rentenwert von 37,27 DM zu dividieren. Das Ergebnis ist mit dem bei \nFälligkeit \nder \nAusgleichsrente \njeweils \nmaßgeblichen \naktuellen \nRentenwert \nmultiplizieren. Dies führt zu folgenden Anrechnungsbeträgen: \n \nZeitraum ab\nTeilausgleich\nRentenwert \nalt\nRentenwert \naktuell\nAnrechnungs-\nbetrag\n01.08.2007\n63,00 DM\n37,27 DM 26,27 € \n 44,41 € \n01.07.2008\n63,00 DM\n37,27 DM 26,56 € \n 44,90 € \n01.07.2009\n63,00 DM\n37,27 DM 27,20 € \n 45,98 € \n01.07.2010\n63,00 DM\n37,27 DM 27,20 € \n 45,98 € \n01.07.2011\n63,00 DM\n37,27 DM 27,47 € \n 46,43 € \n \nee) Insgesamt ergeben sich nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen und \nAnrechnung des Teilausgleichs die folgenden monatlichen Rentenbeträge: \n \nZeitraum ab\nAusgleichswert\nAbzug KV\nTeilausgleich Ausgleichsrente\n09/2005\n509,94 €\n-14,22 €\n - 0,00 € \n495,72 €\n01/2006\n517,59 €\n-14,30 €\n - 0,00 € \n503,29 €\n01/2007\n527,95 €\n-14,42 €\n - 0,00 € \n513,53 €\n08/2007\n527,95 €\n-14,42 €\n- 44,41 € \n469,12 €\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 13 \n11\n01/2008\n535,34 €\n-16,69 €\n- 44,41 € \n474,24 €\n07/2008\n535,34 €\n-16,69 €\n- 44,90 € \n473,75 €\n01/2009\n548,72 €\n-18,54 €\n- 44,90 € \n485,28 €\n07/2009\n548,72 €\n-18,54 €\n- 45,98 € \n484,20 €\n01/2010\n554,21 €\n-20,47 €\n- 45,98 € \n487,76 €\n07/2010\n 554,21 € \n- 20,47 € \n- 45,98 € \n 487,76 € \n01/2011\n554,21 €\n-20,47 €\n- 45,98 € \n487,76 €\n07/2011\n554,21 €\n-20,47 €\n- 46,43 € \n487,31 €\n \nff) Dieses rechnerische Ergebnis führt jedoch nicht zu einer Abänderung der \nangefochtenen \nEntscheidung. \nIm \nRechtsmittelverfahren \nüber \nden \nVersorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers; \nist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur von einem der Ehegatten \nangefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des \nAusgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden (BGHZ 85, \n180; BGH NJW-RR 1989, 1404). Da hier ausschließlich der Antragsgegner als \nAusgleichspflichtiger Beschwerde eingelegt hat und die ermittelten Beträge \nausnahmslos die Ausgleichsrente überschreiten, welche das Familiengericht der \nAntragstellerin für den jeweiligen Zeitraum zugesprochen hat, hat es insoweit bei der \ngetroffenen Regelung zu verbleiben. \n \nd) Nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht die Fälligkeit der \nAusgleichsrente zum ersten eines jeden Monats bestimmt hat. In § 20 Abs. 3 \nVersAusglG ist ausdrücklich bestimmt, dass für die schuldrechtliche Ausgleichsrente § \n1585 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift ist die Rente \nmonatlich im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Rente des \nVerpflichteten selbst am Ende des Monats zur Auszahlung gelangt (MüKo-Glockner a. \na. O., Rn. 39). \n \ne) Hinsichtlich des Ausspruchs zu den Zinsen war die Entscheidung des \nFamiliengerichts geringfügig abzuändern. Nach §§ 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. \n2, 1613 Abs. 1 BGB kann die Ausgleichsrente rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert \nwerden, in dem der Verpflichtete zur Auskunftserteilung über die Versorgung \naufgefordert ist. Das Auskunftsbegehren löst indessen keine Zinsfolge nach §§ 286 \nAbs. 1, 288 Abs. 1 BGB aus, sofern es nicht als sog. Stufenmahnung zugleich ein \nZahlungsbegehren enthält (BGH FamRZ 2008, 1428, 1430; Wendl/Dose-Gerhardt, \nUnterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 6 Rn. 138). Das reine Auskunftsverlangen der \nAntragstellerin vom 16.06.2005 ist daher nicht geeignet, einen Zinsanspruch ab \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 13 \n12\nLeistungsfestsetzung im Februar 2006 zu begründen. Allerdings ist ab Zugang des \nAntrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim \nAntragsgegner, also ab August 2006, ein Zinsanspruch gegeben (§§ 286 Abs. 1, 291, \n288 Abs. 1 BGB). Dass der Antrag die geltend gemachte Ausgleichsrente nicht \nbetragsmäßig beziffert, steht der verzugsbegründenden Wirkung nicht entgegen. \nAnders als im Unterhaltsrecht ist eine betragsmäßige Bezifferung hier nicht \nerforderlich. \n \nf) Im Grundsatz zu Recht hat das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin \nentsprochen, den Anspruch des Antragsgegners gegen den Versorgungsträger in \nHöhe der Ausgleichsrente abzutreten (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Allerdings kann eine \nAbtretung für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht \nverlangt werden (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Die Streitfrage, ob darunter nur die \nAnsprüche zu verstehen sind, die bereits bei Rechtshängigkeit fällig waren, oder alle \nAnsprüche, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits fällig sind (vgl. \nhierzu Erman-Norpoth, 13. Aufl. 2011, § 21 VersAusglG Rn. 3 m. w. N.), kann \ndahinstehen. Jedenfalls scheidet ein Anspruch auf Abtretung aus, soweit die \nbetreffenden Versorgungsansprüche durch Erfüllung erloschen sind (OLG Hamm \nFamRZ 2008, 898, 900). Das ist hier ersichtlich für alle bis zum Erlass dieser \nEntscheidung vergangenen Monate der Fall. Auch insoweit war die Entscheidung des \nFamiliengerichts geringfügig abzuändern, verbunden mit der Klarstellung, dass die \nAbtretung nicht an die Antragsgegnerin zu erfolgen hat, sondern an die Antragstellerin. \n \n4. Dem Antrag des Antragsgegners, wegen der Nichtberücksichtigung der \nausländischen Einkommensteuer die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht zu \nentsprechen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach \n§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kosten des Rechtsmittels \nwaren dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil es ohne Erfolg war. Soweit geringfügige \nÄnderungen der Entscheidung des Familiengerichts vorgenommen worden sind, \nkonnten diese außer Betracht bleiben. Die hiervon betroffenen Nebenansprüche \nwegen Zinsen und Abtretung der Ausgleichsrente haben den Verfahrenswert und damit \ndie entstehenden Verfahrenskosten nicht beeinflusst. \n \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 13 \n13\n6. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt aufgrund §§ 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. \nFamGKG. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. Möhle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-02-23/5-uf-76-11","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":13},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585","ref_norm":"1585","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-02-23/5-uf-76-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.421990+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-02-23/5-uf-76-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-02-23","dockets":["5 UF 76/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2012 – 5 UF 76/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-02-23/5-uf-76-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts –\nFamiliengericht – Bremen vom 28.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,\ndass Zinsen auf die Ausgleichsrente erst ab August 2006 zu zahlen sind und der\n\nSeite 2 von 13\n2\nAntragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen die Firma A. 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