{"status":"available","doknr":"OLD364076","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-13","aktenzeichen":"2 U 14/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 14/12 = 1 O 504/11 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nRechtsanwalt […], \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH \n \nBeklagter und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht \nWitt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle am 13. März 2012 \nbeschlossen: \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \nBremen – 1. Zivilkammer – vom 24. Januar 2012 durch einstimmigen Beschluss \ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \nDer Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13. April 2012 schriftsätzlich Stellung \nzu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n \n \nGründe: \n \nI. \nDurch Beschluss vom 18.12.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das \nInsolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin hatte mit Vertrag vom 24.10.2007 zur \nSicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der \nKlägerin derselben alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten, die \n„aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig \nentstehen“. Wegen im Jahr 2009 durchgeführter Heizungs- und Sanitärarbeiten führte \ndie Schuldnerin einen Rechtsstreit mit ihrer Auftraggeberin, der F. GmbH, in welchem \nsie Werklohnansprüche einklagte. Dieser Streit endete am 10.02.2011 mit einem vor \ndem Hanseatischen OLG in Bremen geschlossenen Vergleich (1 U 61/10). Darin \nverpflichtete sich die dortige Beklagte, an den – inzwischen als Insolvenzverwalter \nbestellten – dortigen Kläger und Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits € 15.000,00 \nnebst Zinsen zu zahlen; mit der Zahlung dieser Summe waren alle gegenseitigen \nAnsprüche der Parteien jenes Rechtsstreits erledigt. \n \nDie Klägerin forderte sodann mit Schreiben vom 14.02.2011 vom Beklagten Zahlung \nvon € 15.000,000 abzüglich Massekosten von € 1.350,00. Diese Forderung ist \nGegenstand der Klage. Der Beklagte hat die Zahlung unter Hinweis auf §§ 131 Abs. 1 \nNr. 1, 140 InsO und sowie auf seine Auffassung, wonach die Vergleichsforderung nicht \nder Globalzession unterfalle, verweigert. \n \nDas Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat der Klage mit Urteil vom 24.01.2012 bis \nauf einen Teil der Zinsen stattgegeben. \n \nGegen diese Verurteilung richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete \nBerufung des Beklagten, der in Abrede stellt, dass die Vergleichsforderung von der \nGlobalzession der Schuldnerin erfasst werde. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nII. \nDer Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich \nunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und es ist auch \nnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung die Zulassung der Revision erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und \nNr. 3 ZPO). Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \nDas Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend \nverwiesen wird, stattgegeben. \n \nDas Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \nVielmehr \nteilt \nder \nSenat \ndie \nAuffassung \ndes \nLandgericht, \nwonach \ndie \nVergleichsforderung von der Globalzession erfasst ist. Es handelt sich hier um eine \nForderung „aus der Geschäftsbeziehung des Zedenten“, also der Schuldnerin. \nUnstreitig resultierte sie aus einem Werklohnanspruch gegen eine Auftraggeberin der \nSchuldnerin, \nnämlich \nder \nF. \nGmbH. \nBei \ndem \ndort \nzugrunde \nliegenden \nVertragsverhältnis handelte es sich unzweifelhaft um eine Geschäftsbeziehung im \nSinne der mit der Klägerin getroffenen Abrede, der Globalzession vom 24.10.2007. \nDie ursprünglich aus § 631 Abs. 1 BGB bestehende, wenngleich in ihrer Höhe streitige \nForderung hat zwar mit dem am 10.02.2011 geschlossenen Vergleich eine neue \nmaterielle Rechtsgrundlage erhalten. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass \ndas ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert \nfortbesteht (BGH Urt. v. 23.06.2010 – XII ZR 52/08 –, NJW 2010, 2652, 2653, Tz. 15). \n \nAus all dem folgt, dass mit Rücksicht auf diese enge Verklammerung zwischen dem \nUrsprungsschuldverhältnis und dem Prozessvergleich für die Frage, worauf sich die \nGlobalzession \nerstreckt \nund \nwelche \nForderungen \nnoch \nals \n„aus \nder \nGeschäftsbeziehung“ herrührend einzuordnen sind, auf die ursprüngliche vertragliche \nBeziehung zurückzugreifen ist, auch wenn die hieraus resultierende Forderung im \nWege des späteren Prozessvergleichs eine neue Regelung erfahren hat. Diese bleibt \nauch als Vergleichsforderung noch eine solche „aus der Geschäftsbeziehung“ im Sinne \nder vertraglichen Vereinbarung über die Globalzession, wie ohne weiteres auch für den \nDritten erkennbar ist. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, auf den sich der \nBeklagte beruft, steht daher nicht im Wege. Auch ist die Auslegung der formularmäßig \nvereinbarten Globalzession in diesem Sinne eindeutig, so dass entgegen der Meinung \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\ndes Beklagten, die „Unklarheitenregelung“ des § 305c Abs. 2 BGB nicht zum Zuge \nkommt. \n \n \nBlum \n \n \n \nWitt \n \n \n \nDr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-13/2-u-14-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-13/2-u-14-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364076","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.244030+00:00"}}