{"status":"available","doknr":"OLD364075","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-15","aktenzeichen":"5 W 19/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 19/11 = 31 VI 387/08 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache betreffend \n \n[…], verstorben […]2008 […], \n \n \n \nBeteiligte: \n \n1. […],Verfahrenspfleger, \n \n2. […],als Erbin des Nachlasspflegers O., \n \n3. […], \n \n4.. […], \n \n5. […], \n \n6. […], \n \n7. […], \n \n8. […], \n \n9. Dr. R. […], Nachlasspfleger. \n \n \nProzessbevollmächtigter zu 3.- 8. \nRechtsanwalt […], \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht \nDr. \nBölling, \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Möhle am 15.03.2012 \nbeschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 8. vom 08.06.2011 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichtes Bremen – Nachlassgericht - vom 04.05.2011 wird als unzulässig \nverworfen. \n \nDie \nBeschwerdeführer \ntragen \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nals \nGesamtschuldner. \n \nDer Gegenstandswert wird auf 7.273,- € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \n1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 8. vom 08.06.2011 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichtes Bremen – Nachlassgericht - vom 04.05.2011, mit dem das Amtsgericht \ndie beantragte Vergütung des inzwischen verstorbenen Nachlasspflegers bewilligt hat \n(Bl. 477), ist unzulässig. Zwar haben die Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig \ngemäß § 63 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt; auf das vorliegende \nVerfahren findet aus den Gründen der Verfügung vom 25.01.2012 das FamFG \nAnwendung. Sie ist gleichwohl gemäß § 67 Abs. 1 FamFG unzulässig, weil der als \nVerfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1. bereits zuvor am 09.05.2011 (Bl. 480) \nwirksam auf Rechtsmittel gegen den erst anschließend von den Beteiligten zu 3. - 8. \nangefochtenen Beschluss des Amtsgerichtes verzichtet hat. \n \nDurch Beschluss des Nachlassgerichtes vom 04.03.2011 (Bl. 452) ist der Beteiligte \nzu 1. wirksam als Verfahrenspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben als deren \nVertreter in dem hier in Rede stehenden Verfahren bestreffend die Festsetzung der \nVergütung des Nachlasspflegers bestellt worden; hiergegen haben sich die \nBeschwerdeführer nicht gewandt. Die Einschränkung der Nachlasspflegschaft - nicht \nder Verfahrenspflegschaft - im Hinblick auf die Beteiligten zu 3. – 8. wegen deren \nnachgewiesener \nErbenstellung \nist \nerst \nanschließend \ndurch \nBeschluss \ndes \nNachlassgerichtes vom 08.12.2011 erfolgt und war auf die Rechtsstellung des \nVerfahrenspflegers ohne Einfluss. Auf Grund dieser Rechtsstellung hat er den \nfraglichen Rechtsmittelverzicht für die Beschwerdeführer als deren Vertreter wirksam \nerklärt. Zwar verdrängt seine Vertretungsmacht nicht die Verfügungsbefugnis der -\nwirklichen- Erben (Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1960, Rdn. 11, Staudinger-\nMarotzke, BGB, 2000, § 1960, Rdn. 42 m.w.N.). Bei widerstreitenden Erklärungen geht \ndabei aber die jeweils frühere vor (Palandt, a.a.O., Staudinger, a.a.O.). Dies hat auch \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nfür die prozessualen Erklärungen des nur für dieses Verfahren bestellten \nVerfahrenspflegers zu gelten. Vorliegend war dies der Rechtsmittelverzicht. \n \n2. Aber auch ohne diesen hätte die Beschwerde der Beteiligten zu 3.- 8. keinen Erfolg \ngehabt; sie ist unbegründet. \n \nZu Recht hat das Amtsgericht dem verstorbenen Nachlassverwalter O. die beantragte \nund der Höhe nach unstreitige Vergütung zuerkannt. Mit seinem Antrag vom \n03.03.2011 hat dieser seinen Vergütungsanspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des \nBestellungsbeschlusses vom 12.08.2008 geltend gemacht, die sich auf 15 Monate \nnach Aufhebung der Pflegschaft belief und zum Antragszeitpunkt am 03.03.2011 \nmangels Beendigung der Pflegschaft noch nicht zu laufen begonnen hatte. \n \nZu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, dass diese Fristsetzung im Beschluss vom \n12.08.2008 mangels entsprechenden Antrags gegen die Bestimmung des § 1835 \nAbs. 1 a S. 3 BGB verstieß. Selbst dann wäre diese Entscheidung jedoch allenfalls \nanfechtbar, keineswegs aber von vornherein unwirksam. Angefochten worden ist der \nfragliche Beschluss mit seiner Fristsetzung aber zu keinem Zeitpunkt. Schon von daher \nwar er für das vorliegende Verfahren maßgeblich. \n \nTatsächlich bestehen gegen die darin vorgenommene Fristsetzung aber auch keine \nrechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Fristverlängerung, \nwie der verstorbene Nachlasspfleger geltend macht, auch ohne Antrag erfolgen kann. \nDie zitierten Fundstellen (Palandt-Diederichsen a.a.O., § 1835 Rdn. 19 und Münchener \nKommentar–Wagenitz, BGB, 5. Aufl., Rdn. 30) sind in dieser Hinsicht jedenfalls nicht \neindeutig. Auch wenn man daher einen Antrag für erforderlich hält, sind an diesen \njedenfalls \nkeine \nübertriebenen \nAnforderungen \nzu \nstellen; \nirgendwelche \nFormvorschriften sind schon gar nicht einzuhalten (BayObLG, FamRZ 2003, 1414). Er \nmuss lediglich hinreichend konkret sein. Warum er von – wie hier- berufsmäßigen \nNachlasspflegern, die vom Nachlassgericht immer wieder bestellt werden, nicht \ngenerell für alle von ihnen übernommenen Angelegenheiten im Voraus gestellt werden \nkönnen soll, wie die Beschwerdeführer meinen, ist nicht zu erkennen und wird auch \nvon den Beschwerdeführern nicht näher begründet oder gar belegt. Hinreichend \nbestimmt ist er damit allemal. Maßgeblich ist nämlich lediglich, dass das Begehren des \nNachlasspflegers für das Gericht eindeutig zu erkennen ist (BayObLG a.a.O.). \n \nDas war hier offensichtlich der Fall und hat zu der sachgerechten Reaktion des \nGerichtes im Hinblick auf die begehrte Frist geführt. Dies gilt umso mehr, als eben \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\ndiese Frage Gegenstand der Erörterung und der entsprechenden Abrede zwischen \ndem Nachlassgericht und den –berufsmäßigen- Nachlasspflegern vom 07.03.2001 \nwar, wo gerade diese fortan geübte Vorgehensweise abgesprochen worden ist. Dass \nder verstorbene Nachlasspfleger an dieser Besprechung teilgenommen hat, begegnet \nangesichts seiner entsprechenden Erklärung keinen ernsthaften Zweifeln. I.ü. kommt \nes auch nicht entscheidend darauf an, wenn er sich jedenfalls in der Folgezeit \nkonkludent an dieser Abrede beteiligt hat. \n \nJedes Mal im Einzelfall einen neuen „konkreten“ Antrag zu verlangen würde bei diesen \nGegebenheiten lediglich eine ungerechtfertigte sinnlose Förmelei bedeuten. Im \nÜbrigen hat der Nachlasspfleger durch die Entgegennahme der Urkunde mit der \nentsprechenden Frist im Rahmen seiner Verpflichtung durch Handschlag jedenfalls \nsein Einverständnis mit der Fristenregelung konkludent erklärt, was einem formlosen \nAntrag inhaltlich zumindest gleichkommt. \n \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 84 FamFG. \n \n \nDr. Bölling Hoffmann Möhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-15/5-w-19-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-15/5-w-19-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364075","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.226853+00:00"}}