{"status":"available","doknr":"OLD364073","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-23","aktenzeichen":"2 U 130/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 130/11 = 1 O 737/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 23. März 2012 \ngez.: […] \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nVerbraucherzentrale […] \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \n \nBeklagte, und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 2. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nBlum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchnelle für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \n \n \nDie \nBerufung \nder \nBeklagten \ngegen \ndas \nUrteil \ndes \nLandgerichts \nBremen, \n1. Zivilkammer, vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicher-\nheitsleistung von € 25.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger, ein Verbraucherverband, macht Unterlassungsansprüche nach dem Unter-\nlassungsklagengesetz gegen die Beklagte geltend. \n \nDer Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der \nBundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in \nDeutschland. Er ist seit dem 16.07.2002 unter der Reg.Nr. II B 5 VZB e.V. in die heute \nbeim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. \n \nDie Beklagte ist eine Sparkasse mit Sitz in Bremen. Sie verwendet ein Preis- und Leis-\ntungsverzeichnis, in dem als „Dienstleistung“ unter B. 1.4 aufgeführt ist: \n \n\n \n \n3\n„Kontoführung Pfändungsschutzkonto. \nmonatlicher Pauschalpreis \n \n \n \n \n \n \n7,50 \nPostenpreis \n \n \n \n \n \n \n \n \nfrei \nAusnahme: \n- Einzelüberweisung (beleghaft) \n \n \n \n \n \n0,50 \n- Überweisung via Telefon \n \n \n \n \n \n \n0,50 \n- Sammelüberweisung (beleghaft) \n \n \npro Posten \n \n0,50 \n- Barauszahlung per „gelber Quittung“ \n \n \n \n \n2,50 \n- kostenpflichtige Kassenposten \n \n \n \n \n \nfrei \n- Scheckeinreichung \n \n \n \n \npro Scheck \n \nfrei \n- Lastschrifteinreichung \n \n \n \npro Lastschrift \nfrei \n \nKontoauszug \ntägliche Erstellung \n \n \n \n \n \n \n \n0,10 \n \nDauerauftrag \nEinrichtung/Änderung/Aussetzung in der Filiale oder per Telefon \n \n0,50 \nSparkassenCard \n \n \n \n \n \n \n \nfrei \nServicecard \n \n \n \n \n \npro Jahr \n \n10,00“ \n \nDer monatliche Pauschalpreis für die Kontomodelle „Giro kompakt“ beträgt € 6,75 und \nfür das Modell „Giro standard“ € 4,00, wobei ein Neuabschluss für beide – von Altkun-\nden genutzte - Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das heute \nangebotene Kontomodell „GIROFLEXX“ beträgt im Standardtarif € 7,50 monatlich; zu-\ndem sind Treueboni möglich. \nAuf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten wird ergänzend verwiesen (An-\nlage K 1 = Bl. 10ff. d.A.). \n \nMit Schreiben vom 22.02.2011 (Anlage K 2 = Bl. 23ff. d.A.) forderte der Kläger die Be-\nklagte unter Fristsetzung bis zum 08.03.2011 vergeblich auf, hinsichtlich der für das \nPfändungsschutzkonto gegenüber Nichtunternehmern verlangten Kontoführungsge-\nbühr von € 7,50 eine beigefügte vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung (siehe \nAnlage K 3 = Bl. 29 f. d.A.) abzugeben; diese Regelung verstoße gegen § 307 Abs. 1 \ni.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, 850k ZPO. \n \nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der angegriffenen Bestimmung des Pau-\nschalpreises für die Kontoführung eines Pfändungsschutzkontos handele es sich um \neine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305ff. BGB, die als sogenannte \nPreisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliege. Sie verstoße gegen die §§ 307 Abs. \n1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, 850k ZPO n.F., weil das Kreditinstitut ausweislich § 850k \nZPO n.F. mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos einer gesetzlichen Pflicht \nnachkomme, die Beklagte dies aber von der Zahlung einer höheren Preises abhängig \nmache, als sie für ein sonstiges Konto mit vergleichbaren Leistungen verlange. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n\n \n \n4\n \n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ord-\nnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, \nnachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über \ndas Führen eines Pfändungsschutzkontos mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie \nsich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: \n \nPreis/EUR \n1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto \nmonatlicher Pauschalpreis \n \n \n \n \n7,50 \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Klausel unterliege als \nPreishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach \n§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Zudem werde der Kunde durch diese Preisabrede nicht \nunangemessen benachteiligt; der für das Pfändungsschutzkonto verlangte Preis ent-\nspreche dem, welchen die Beklagte für die Führung des Giroflexx-Standardkontos ver-\nlange und der üblich und angemessen sei. \n \n \nDas Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 21.09.2011 gegen die Be-\nklagte antragsgemäß das begehrte Unterlassungsgebot ausgesprochen und die Be-\nklagte ferner zur Zahlung von € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 und zur Tragung der Prozesskosten ver-\nurteilt. \nDie Klagebefugnis des Klägers folge aus den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG. \nDer Unterlassungsanspruch beruhe auf den §§ 1, UKlaG, 307 Abs. 1, 2 BGB, 12 Abs. \n1 UWG. Bei der beanstandeten Klausel der Beklagten handele es sich um eine kon-\ntrollfähige Preisnebenabrede. Die Führung eines Girokontos in Form eines Pfändungs-\nschutzkontos stelle kein eigenständiges Kontomodell dar, welches eigenständig be-\npreist werden dürfe. Das Kreditinstitut erfülle vielmehr mit der Umwandlung eines vor-\nhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ausweislich § 850k Abs. 7 Satz 2 \nZPO eine gesetzliche Verpflichtung. Es sei aber mit wesentlichen Grundgedanken der \n\n \n \n5\ngesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn ein Kreditinstitut sich für solche Leistun-\ngen ein zusätzliches Entgelt ausbedinge, welche es bereits kraft gesetzlicher Verpflich-\ntung oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht zu leisten habe. \nDass für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos kein gesondertes Entgelt ver-\nlangt werden dürfe, entspreche zudem ausweislich der Beschlussempfehlung des \nRechtsausschusses vom 20.04.2009 dem Willen des Gesetzgebers. Ein derartiges \nZusatzentgelt werde hier aber verlangt, weil die Altkunden mit einem Konto „Giro kom-\npakt“ oder „Giro standard“ bei Umwandlung in ein P-Konto nunmehr statt € 6,75 bzw. \n€ 4,00 pro Monat € 7,50 monatlich zu zahlen hätten. Dieser Preis entspreche zwar \ndem Tarif für das heutige Standardkonto der Beklagten „GIROFLEXX“; letzteres biete \ndem Kunden aber die Möglichkeit verschiedener Treueboni, welche dem Inhaber eines \nPfändungsschutzkontos nicht geboten würden. \nDer Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 5 UKlaG, 12 UWG. \nIm Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Urteils Bezug genommen (Bl. 181 bis 188 \nd.A.). \n \n \nGegen dieses ihr am 07.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.2011 \nBerufung eingelegt und diese am 18.11.2011 begründet. \nDie Beklagte hält unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. \nM. (Urt. v. 21.09.2011, 2/10 O 149/11) an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei der bean-\nstandeten Klausel um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle ent-\nzogene Preishauptabrede handele. Grundlage für die Umwandlung des Girokontos in \nein Pfändungsschutzkonto sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden \nund dem Kreditinstitut; das Entgelt werde für den Abschluss eines Zahlungsdienste-\nRahmenvertrages im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB versprochen. Rahmenvertrag und \nEntgeltleistungspflichten seien daher im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Haupt-\npflichten. Bei dem Pfändungsschutzkonto nach Maßgabe des § 850k ZPO n.F. handele \nes sich gegenüber einem „normalen Girokonto“ um ein aliud. Zudem entspreche das \nEntgelt von € 7.50 pro Monat dem Entgelt für das Führen des Giroflexx Standard-\nKontos. Vom Kunden werde daher keine zusätzliche Vergütung verlangt. Eine Abwei-\nchung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei nicht gegeben. \nBei den Kontomodellen „Giro kompakt“ und „Giro standard“ handele es sich um Model-\nle, bei denen aus geschäftspolitischen Gründen ein Neuabschluss zu diesen Konditio-\nnen nicht mehr möglich sei. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die Altverträge im Ver-\nhältnis zum neuen Vertragstyp wirklich günstiger seien, was näher erläutert wird. So-\nweit das Landgericht auf die dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nicht gewähr-\nten Treueboni der Giroflexx-Kunden verweise, sei es eine nicht der gerichtlichen\n\n \n \n6\nKontrolle unterliegende bonitätsbezogene Entscheidung der Beklagten, die den Treue-\nbonus auslösenden Zusatzverträge für Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nicht zur \nVerfügung zu stellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \n \nZur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsschriftsätze der Be-\nklagten vom 18.11.2011 und vom 27.02.2012 sowie des Klägers vom 30.01.2012 Be-\nzug genommen. \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landge-\nrichts, dass die beanstandete Klausel gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in \nVerbindung mit § 850k ZPO n.F. verstößt, weshalb der gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 \nUKlaG klagebefugte Kläger die Beklagte gemäß den §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 und Abs. \n2 Nr. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann (siehe auch KG, Urt. v. \n29.09.2011, Az.: 23 W 35/11, NJW 2012, 395ff.). \n \n1. \nDie streitgegenständliche Klausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der In-\nhaltskontrolle entzogen. \n \na) \nAllerdings beschränkt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB \nauf solche Bestimmungen, durch die von den Rechtsvorschriften abweichende oder \ndiese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder Klauseln, die unmittelbar den Preis \nder vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich \nnicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung \nhingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher \n\n \n \n7\nGrundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die \nBestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder \nfür Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontroll-\nfähig. Geht es – wie im vorliegenden Fall – um eine vom Verwender geforderte Ge-\nbühr, ist allein entscheidend, ob es sich bei dieser Gebühr um die Festlegung eines \nPreises für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt (sie-\nhe zuletzt BGH, Urt. v. 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10, NJW 2011, 2640, Tz. 19 und 20 \nm.w.Nw.). \n \nb) \nAusgehend von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof Klauseln in Allge-\nmeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und \nÜberwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt ge-\nfordert wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen und diese als mit wesentlichen Grundge-\ndanken der Rechtsordnung unvereinbar und die betroffenen Kunden in unangemesse-\nner Weise benachteiligend bewertet. Im Gesetz sei ein Anspruch des Drittschuldners \ngegen den Schuldner auf eine Vergütung der Bearbeitung von Pfändungs- und Über-\nweisungsbeschlüssen sowie für die anschließende Überwachung der Pfändungsmaß-\nnahmen nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 840 Abs. 1 \nZPO oder § 788 ZPO noch aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag \noder aus einer aus dem Giroverhältnis folgenden Nebenpflicht, es nicht zu einer Kon-\ntopfändung kommen zu lassen. Vielmehr erfülle das Kreditinstitut mit diesen Maßnah-\nmen eine ihm auferlegte gesetzliche Aufgabe. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen, die Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht \ndes Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versuche, stelle eine Abwei-\nchung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstoße \ndeshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. heute gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (sie-\nhe BGH, Urt. v. 18.05.1999, XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380ff. = NJW 1999, 2276, 2277 \nm.w.Nw.). \n \nc) \nDiese Rechtsprechung, von der abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlas-\nsung sieht, ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Bei dem sogenannten Pfän-\ndungsschutzkonto nach § 850k ZPO n.F. handelt es sich nicht um eine dem Kunden \nangebotene und von diesem freiwillig in Anspruch genommene Zusatzleistung der \nKreditinstitute. Diese erfüllen vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungs-\nschutzkonto eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der oben angeführten Rechtspre-\nchung: \n\n \n \n8\nWährend vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom \n07.07.2009 (in Kraft seit dem 01.07.2010) es eines Antrags des Schuldners beim Voll-\nstreckungsgericht bedurfte, um nach Überweisung seines Arbeitseinkommens auf sein \nGirokonto den Pfändungsschutz für dieses Einkommen aus §§ 850a bis i ZPO zu er-\nhalten, gewährt ihm das Pfändungsschutzkonto nunmehr einen automatischen (Basis-) \nPfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO (siehe hierzu \nauch den Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentra-\nlen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, BT-Drucksache 17/8312 vom \n27.12.2011, dort VII. 1. - S. 26 -). Der Gesetzgeber hat hier auf der einen Seite den \nSchuldner von der Notwendigkeit entlastet, jeweils beim Vollstreckungsgericht nach \n§ 850k ZPO a.F. einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, hat andererseits aber \nden automatischen Schutz von der vom Schuldner zu veranlassenden Einrichtung ei-\nnes Pfändungsschutzkontos abhängig gemacht und auf dieses Konto beschränkt (sie-\nhe § 850k Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 8 Satz 1 ZPO n.F.), wobei nach § 850k \nAbs. 4 ZPO n.F. der Schuldner weiterhin die Möglichkeit hat, beim Vollstreckungsge-\nricht die Festsetzung von Pfändungsfreibeträgen zu beantragen, die von den Absätzen \n1 bis 3 abweichen. Es handelt sich demnach nach wie vor um einen vom Gesetzgeber \ngewährten Pfändungsschutz, den der Schuldner nicht als (freiwillige) Leistung des \nKreditinstituts in Anspruch nimmt, sondern in Wahrnehmung des ihm vom Gesetzgeber \neingeräumten Schutzes. Diesen hat der Gesetzgeber dadurch abgesichert, dass nach \n§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO n.F. der Kunde jederzeit verlangen kann, dass das Kreditin-\nstitut, bei dem er ein Girokonto unterhält, dieses als Pfändungsschutzkonto führt. \nLetztlich lässt also der Gesetzgeber sowohl dem Schuldner als auch dem Kreditinstitut \nkeine Wahl. Der Schuldner, der auf den Pfändungsschutz seines Arbeitseinkommens \nangewiesen ist, muss ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen; das Kreditinstitut, \nbei dem er sein Girokonto unterhält, muss dieses auf Verlangen für ihn „führen“, d.h. \ndas vorhandene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und als solches \naufrechterhalten. Zum 01.01.2012 wurde die Notwendigkeit für den Schuldner, ein \nPfändungsschutzkonto einzurichten, noch dadurch verstärkt, dass die bis dahin die \nSozialhilfeempfänger schützende Norm des § 55 SGB I außer Kraft trat und nunmehr \ndie Betroffenen den entsprechenden Schutz über § 850k Abs. 6 ZPO n.F. nur noch bei \nFührung eines Pfändungsschutzkontos haben. \n \n2. \nDas Landgericht stellt zudem zutreffend fest, dass die im vorliegenden Fall beanstan-\ndete Klausel dazu führt, dass sich die Beklagte die Führung des Pfändungsschutzkon-\ntos jedenfalls von den Kunden, die noch die Kontomodelle „Giro kompakt“ oder „Giro \nstandard“ haben, zusätzlich vergüten lässt. Dies folgt bereits daraus, dass für das \n\n \n \n9\nPfändungsschutzkonto ein höherer monatlicher Pauschalpreis von € 7,50 zu zahlen ist \nals bei „Giro kompakt“ (€ 6,75 pro Monat) oder bei „Giro standard“ (monatlich € 4,00). \n \nDem stehen keine verbesserten Leistungen entgegen, so dass dahinstehen kann, ob \nsich die Kunden bei einer von ihnen gewünschten Umstellung ihrer Girokonten auf ein \nPfändungsschutzkonto zu Lasten einer höheren Monatspauschale ein besseres, aber \nvon ihnen eigentlich nicht gewolltes Leistungsspektrum aufzwingen lassen müssen: \n \nDas Kontomodell „Giro kompakt“ bietet - ebenso wie das von der Beklagten angebote-\nne Pfändungsschutzkonto - die Scheckeinreichung, die Lastschrifteinreichung und die \nSparkassenCard ohne zusätzliches Entgelt an. Dagegen werden beim Pfändungs-\nschutzkonto die (beleghaften) Einzelüberweisungen, die Überweisung via Telefon, die \n(beleghafte) Sammelüberweisung sowie die Einrichtung, Änderung oder Aussetzung \neines Dauerauftrages in der Filiale oder per Telefon mit Gebühren von jeweils € 0,50 \nbelegt; diese Leistungen sind bei „Giro kompakt“ frei bzw. bei den (beleghaften) Ein-\nzelüberweisungen für drei Posten frei. Beim Kontoauszug sieht das „Giro kompakt“-\nModell zusätzlich die Möglichkeit vor, sich jeweils unentgeltlich die Auszüge zum Abho-\nlen bereitstellen bzw. wöchentliche oder monatliche Auszüge erstellen zu lassen. Beim \nPfändungsschutzkonto gibt es diese Möglichkeiten ebenso wenig wie die für „Giro \nkompakt“ unentgeltlich eingeräumte Befugnis, über Direktbanking via Internet oder \nTelefon Daueraufträge zu errichten oder zu ändern sowie die Möglichkeit, bei Abhe-\nbungen am Geldautomaten pro Posten einen Bonus von € 0,15, maximal pro Monat \nvon € 0,75 zu erlangen. \n \nBeim Kontomodell „Giro standard“ ist auf der einen Seite mit € 4,00 die Monatspau-\nschale deutlich günstiger als bei dem von der Beklagten angebotenen Pfändungs-\nschutzkonto (€ 7,50 monatlich). Andererseits ist ein Postenpreis von € 0,25 zu zahlen, \nwährend beim Pfändungsschutzkonto kein genereller Postenpreis verlangt wird. Zu-\ndem ist bei „Giro standard“ die (beleghafte) Einzelüberweisung mit € 1,50 deutlich teu-\nrer als beim Pfändungsschutzkonto (€ 0,50); dagegen sind die Überweisungen via Te-\nlefon mit € 0,10 und die (beleghaften) Sammelüberweisungen mit € 0,30 pro Posten \ngünstiger (Pfändungsschutzkonto: € 0,50 bzw. € 0,50 pro Posten). Zudem können nur \nbei „Giro standard“ Einzelüberweisungen sowie Sammelüberweisungen zu € 0,10 pro \nPosten bzw. € 0,05 „pro Auftrag im Sammler“ im Direktbanking via Internet erfolgen. \nDie Scheck- und Lastschrifteinreichung kostet bei „Giro standard“ € 0,30 pro Scheck \nbzw. € 0,25 pro Lastschrift; diese Leistungen sind beim Pfändungsschutzkonto frei. Für \ndie tägliche Erstellung der Kontoauszüge verlangt die Beklagte bei beiden Kontomodel-\nlen € 0,10; nur „Giro standard“ sieht aber die freie Bereitstellung für Selbstabholer \n\n \n \n10\nsowie kostenfreie wöchentliche oder monatliche Kontoauszüge vor. Schließlich ist beim \nPfändungsschutzkonto die SparkassenCard frei, bei „Giro standard“ wird eine einmali-\nge Gebühr von € 10,00 fällig. Die Servicekarte kostet beim Pfändungsschutzkonto pro \nJahr € 10,00; für „Giro standard“ ist sie nicht vorgesehen. \nLetztlich hat es also der Kunde beim Kontomodell „Giro standard“ in der Hand, sich \nden deutlichen Preisvorteil dieses Kontos bei der monatlichen Kontoführungspauschale \ngegenüber dem Pfändungsschutzkonto durch sein Verhalten zu bewahren. Diesen \nVorteil verliert er nach der beanstandeten Klausel der Beklagten, wenn er dieses Konto \nin ein Pfändungsschutzkonto umwandeln möchte. \n \nDamit bietet die angegriffene Entgeltklausel der Beklagten die Möglichkeit, von dem ein \nPfändungsschutzkonto wünschenden Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten zu ver-\nlangen, die die Beklagte als Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes \nEntgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel dennoch als nicht unangemessen \nerscheinen lassen, sieht der Senat nicht. \n \nDabei ist nach Auffassung des Senats nicht von Relevanz, ob – wie die Beklagte be-\nhauptet - die von ihr für das Pfändungsschutzkonto geforderte Gebühr als Kontofüh-\nrungsgebühr angemessen und üblich ist. Der Senat nimmt bei der hier anzustellenden \nÜberprüfung der Entgeltklausel keine allgemeine Preiskontrolle vor, bei der gegebe-\nnenfalls auf die Üblichkeit der für Girokonten geforderten Gebühren abzustellen wäre. \nEntscheidend ist allein, ob die Beklagte sich von den Kunden, die von ihr die Führung \neines Pfändungsschutzkontos verlangen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflich-\ntung zusätzlich vergüten lässt. Das ist hier – wie bereits erläutert – bezogen auf die \n„Altkunden“ mit den Konten „Giro kompakt“ und „Giro standard“ der Fall unabhängig \ndavon, ob das Preisgefüge dieser Kontoführungsverträge noch zeitgemäß ist. Die Ein-\nführung des Pfändungsschutzkontos durch den Gesetzgeber ist kein taugliches Vehikel \nfür die Kreditwirtschaft, als nicht mehr preisgerecht empfundene Altverträge auf das \ngewünschte höhere Preisniveau anzuheben, selbst wenn sich die Vorstellung des Ge-\nsetzgebers als irrig erweisen sollte, dass die Banken von den erheblichen Verbesse-\nrungen durch das Pfändungsschutzkonto bei der Abwicklung von Pfändungen profitie-\nren (siehe hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht der Mitglieder des \nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.04.2009, BT-Drucksache \n16/12714). \n \n2. \nDer Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. \n \n\n \n \n11\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n \nDer Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zu, weil die Frage, ob \ndie Kreditinstitute für das vom Kunden gewünschte Führen eines Pfändungsschutzkon-\ntos ein zusätzliches Entgelt verlangen können, von grundsätzlicher Bedeutung ist und \neine höchstrichterliche Klärung fehlt. \n \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. 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