{"status":"available","doknr":"OLD364071","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-04-27","aktenzeichen":"5 WF 14/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 14/12 = 60 F 3799/11 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[...], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [...] \n \ngegen \n \n[...] \nAntragsgegner, \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am \nAmtsgericht Möhle am 27.04.2012 beschlossen: \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 15.12.2011 aufgehoben. \n \nDer Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren \nerster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerholt in Bremen bewilligt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie \nAntragstellerin \nbegehrt \nVerfahrenskostenhilfe \nfür \nein \nbeabsichtigtes \nScheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 15.12.2011, der Antragstellerin zugestellt am \n20.12.2011, hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung \nversagt, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten vier Monatsraten nicht \nübersteigen. Dabei hat es als einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin neben \nLeistungen nach dem SGB II und Kindergeld auch ein Pflegegeld in Höhe von 685,00 € \nmonatlich berücksichtigt, zu dessen Art die Antragstellerin weder in ihrer Erklärung zu \nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch durch entsprechende \nNachweise Näheres dargelegt hat. Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe \nwendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 12.01.2012 eingegangenen sofortigen \nBeschwerde. Sie macht geltend, als Alleinerziehende ein schwer und mehrfach \nbehindertes Kind zu betreuen. Daher müsse zumindest der Freibetrag für das Kind \nentsprechend angepasst werden. \n \nII. \n \nDie gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \nÜbrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. \n \nDer Antragstellerin ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO ratenfreie \nVerfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung \naufzubringen. \n \nAuf Anforderung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin als Nachweis über \ndas bezogene Pflegegeld einen Bewilligungsbescheid der AOK Bremen/Bremerhaven \nvom 02.10.2008 und ein Folgegutachten des Medizinischen Dienstes der \nKrankenversicherung im Lande Bremen vom 28.10.2010 vorgelegt. Diesen Unterlagen \nist zu entnehmen, dass es sich bei dem Pflegegeld um Leistungen nach § 37 SGB XI \nhandelt, die für die am […] 2004 geborene Tochter der Antragstellerin gewährt werden. \nDa die Antragstellerin das Pflegegeld in ihrer Erklärung zu den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen als eigenes Einkommen angegeben hat, ist davon \nauszugehen, dass sie diese Leistungen als weitergeleitetes Pflegegeld vereinnahmt. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n \nDas Pflegegeld nach § 37 SGB XI stellt weder beim pflegebedürftigen Kind der \nAntragstellerin noch bei der Antragstellerin selbst anrechenbares Einkommen im Sinne \nder §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO dar. \n \nSoweit es um das pflegebedürftige Kind geht, ergibt sich dies ohne weiteres aus dem \nGesetz. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bleiben die Leistungen der \nPflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von \nanderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies gilt auch für die \nVerfahrenskostenhilfe (Musielak-Fischer, 8. Auflage 2011, § 115 ZPO, Rn. 6; Zöller-\nGeimer, 28. Auflage 2010, § 115 ZPO, Rn. 15). \n \nFür die Frage, ob bei der Antragstellerin das an sie als Pflegeperson weitergeleitete \nPflegegeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, fehlt es hingegen an einer \nausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Der persönliche Anwendungsbereich des \n§ 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI ist beschränkt auf den Pflegebedürftigen selbst. Dies ergibt \nsich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, der zufolge die Vorschrift klarstellt, dass \ndie Leistungen der Pflegeversicherung kein Einkommen des Pflegebedürftigen sind \n(BT-Drs. 12/5262, S. 94). Zur Einkommensanrechnung bei der Pflegeperson ist mit \n§ 13 Abs. 6 SGB XI nachträglich eine Regelung in das Gesetz eingefügt worden, die \njedoch \nin \nihrem \nsachlichen \nAnwendungsbereich \nauf \ndie \nErmittlung \nvon \nUnterhaltsansprüchen beschränkt ist. Nach dieser Vorschrift ist das Pflegegeld bei \nUnterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson grundsätzlich \nnicht \nals \nEinkommen \nzu \nberücksichtigen, \nwobei \nallerdings \nunter \nengen \nVoraussetzungen Ausnahmen gelten. \n \nWie weitergeleitetes Pflegegeld mit Blick auf § 115 ZPO behandelt werden soll, ist \numstritten. Vielfach wird es nicht als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift angesehen \n(OLG Bamberg OLGReport 2000, 200; OLG Köln, B. v. 02.12.2011 – 4 WF 190/11 – \nBeckRS 2011, 28705; BayVGH, B. v. 15.03.2005 – 11 B 03.2981 – zit. nach juris; \nMusielak-Fischer, 8. Auflage 2011, § 115 Rn. 6; BeckOK-Reichling, Stand 01.01.2012, \n§ 115 ZPO Rn. 17; allgemein für einkommensabhängige Sozialleistungen auch \nKassKomm-Leitherer, Stand Januar 2009, § 37 SGB XI Rn. 6). Dies wird überwiegend \nmit dem Charakter des Pflegegeldes begründet, das bei seiner Weiterleitung außerhalb \neines Beschäftigungsverhältnisses kein Entgelt darstelle, sondern eine materielle \nAnerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft. Gelegentlich wird auch auf die \ngesetzgeberische Wertung verwiesen, die in der steuerlichen Privilegierung des \nweitergeleiteten Pflegegeldes nach § 3 Nr. 36 EStG zum Ausdruck komme. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n \nTeils \nwird \ndiese \nNichtanrechnung \njedoch \ninsgesamt \nin \nFrage \ngestellt \n(Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010, \nRn. 235) oder zumindest eine teilweise Anrechnung vorgenommen (LAG Hamm, \nB. v. 23.05.2005 – 14 Ta 282/05 – zit. nach juris). Begründet wird dies mit der \nErwägung, die Leistungen sollten zumindest teilweise einen Ausgleich dafür schaffen, \ndass die Pflegeperson wegen der geleisteten Pflege nicht oder nicht voll berufstätig \nsein kann. Zudem sei weitergeleitetes Pflegegeld auch unterhaltsrechtlich nicht stets \nunbeachtlich. \n \nDie zuletzt genannte Ansicht widerspricht indessen der gesetzgeberischen Zielsetzung, \nauf der die Regelung zum weitergeleiteten Pflegegeld in § 13 Abs. 6 SGB XI beruht. \nAusweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/407, S. 4) soll diese \nVorschrift sicherstellen, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, \nsondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen \nhat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. In ausdrücklicher Abkehr von der \nanderslautenden zivilrechtlichen Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber verhindern, \ndass Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als „Vergütungsanteil“ der Pflegeperson \nbewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson \nberücksichtigt wird. Dies ist für den Gesetzgeber nicht mit dem sozialpolitischen \nAnliegen vereinbar, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und \n-fähigkeit im häuslichen Bereich zu stärken. \n \nDiese gesetzgeberische Zielsetzung erfordert es, auch bei der Verfahrenskostenhilfe \nweitergeleitetes Pflegegeld nicht als Einkommen anzurechnen, wenn es an Personen \nweitergeleitet wird, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen \nUmgebung pflegen. Insbesondere verbietet sich angesichts der eindeutigen \ngesetzgeberischen Vorstellungen die Annahme, weitergeleitetes Pflegegeld diene dem \nAusgleich für eine pflegebedingt nicht mögliche anderweitige Erwerbstätigkeit. Dies \nliefe im Ergebnis auf einen gerade nicht gewollten Vergütungscharakter hinaus. \nAbgesehen davon würde eine solche Annahme auf jene Fälle überhaupt nicht \nzutreffen, in denen die Pflegeperson – aus welchen objektiven Gründen oder \nsubjektiven Motiven auch immer – ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. \nEs wird zudem häufig kaum festzustellen sein, ob anstelle der Pflege eine \nErwerbstätigkeit ausgeübt werden würde. Dies zeigt gerade die vorliegende \nKonstellation, in der das Pflegegeld neben Leistungen nach dem SGB II gewährt wird. \nVor allem aber ist angesichts der regelmäßig schweren physischen wie psychischen \nBelastungen, die mit der häuslichen Pflege verbunden sind, die Anreizwirkung \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nunabhängig davon, ob zu ihren Gunsten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet wird oder \nnicht, in gleichem Maße erforderlich. \n \nDem kann auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber in \n§ 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI ungeachtet seiner grundsätzlichen Zielsetzung unter \nbestimmten Voraussetzungen dennoch eine Anrechnung weitergeleiteten Pflegegeldes \nbei Unterhaltsansprüchen als Einkommen zugelassen hat. Diese Ausnahmen sind \nausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/207, S. 4) allein „mit \nBlick auf wesentliche unterhaltsrechtlich Grundsätze“ gemacht worden. Sie vermögen \ndaher die Maßgeblichkeit der gesetzgeberischen Zielsetzung für die Behandlung des \nweitergeleiteten Pflegegeldes außerhalb des Unterhaltsrechts nicht in Frage zu stellen. \n \nDaher ist Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das an eine Pflegeperson im Sinne des \n§ 19 SGB XI weitergeleitet wird, bei der Pflegeperson nicht als Einkommen im Sinne \ndes § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. \n \nOhne die Anrechnung des Pflegegeldes und unter Berücksichtigung der auf \nAnforderung des Beschwerdegerichts nachgewiesenen weiteren Wohnkosten und \nVersicherungsbeiträge verbleibt der Antragstellerin kein einzusetzendes Einkommen. \n \nDa die beabsichtigte Rechtsverfolgung angesichts der Angaben im Scheidungsantrag, \ndenen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, auch hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, war der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe \nohne Ratenzahlung zu bewilligen. \n \n \nDr. Bölling \nHoffmann \nMöhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-04-27/5-wf-14-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-04-27/5-wf-14-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364071","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.128465+00:00"}}