{"status":"available","doknr":"OLD364062","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-06-29","aktenzeichen":"4 UF 62/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 62/12 = 64 FH 1/12 Amtsgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nFreie Hansestadt Bremen -Land- vertr. d. d. Senatorin f. Soziales, Kinder, Jugend und \nFrauen, […] \nAntragstellerin, \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegner, \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Amtsgericht \nOtterstedt \n \nam 29.06.2012 beschlossen: \n \n1. \nDie \nBeschwerde \ndes \nAntragsgegners \ngegen \nden \nUnterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – \nBremen vom 22.02.2012 wird als unzulässig verworfen. \n \n2. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n \n3. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.995 € festgesetzt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nGründe: \n \nI. \nDie Antragstellerin, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und \nFrauen, hat am 30.12.2011 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen beantragt, \nim vereinfachten Verfahren die von ihr an das Kind des Antragsgegners, […], \nerbrachten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 399 € nebst Verzugszinsen für \ndie Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 sowie den für die Zeit ab dem 01.01.2012 zu \nzahlenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen \nAltersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind festzusetzen. \nDaraufhin hat das Amtsgericht den mit dem Hinweis auf die zeitlich befristeten \nEinwendungsmöglichkeiten \nverbundenen \nFestsetzungsantrag \nnebst \nEinwendungsvordruck an den Antragsgegner geschickt, der diesem am 17.01.2012 \nzugegangen ist. \n \nNachdem der Antragsgegner binnen der Monatsfrist keine Einwendungen gegen den \nFestsetzungsantrag erhoben hat, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom \n22.02.2012 den beantragten Unterhalt festgesetzt. \n \nGegen diesen ihm am 24.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am \n07.03.2012 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er nicht angehört \nworden sei. Er habe wegen eines sechswöchigen Aufenthalts in seiner Heimat Vietnam \nvom 17.01.2012 bis 29.02.2012 nicht zu dem Antrag Stellung nehmen können. \nAußerdem sei er nicht leistungsfähig und übernehme teilweise die Betreuung der \nTochter […]. \n \nDas Amtsgericht hat dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gegen die Versäumung der am 17.01.2012 begonnenen einmonatigen \nStellungnahmefrist \ngewertet \nund \nmit \nBeschluss \nvom \n05.06.2012 \ndiesen \nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist an den Antragsgegner \nam 06.06.2012 formlos abgesandt worden. \n \n \nII. \nDie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher zu \nverwerfen (§§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG). \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nDie \nvon \ndem \nAntragsgegner \nerstmals \nim \nBeschwerdeverfahren \nerhobenen \nEinwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht \nwerden. \n \n1. \nNach § 256 FamFG kann mit der Beschwerde neben der Unzulässigkeit des \nvereinfachten Festsetzungsverfahrens (§§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer \nunrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. \n1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das \nFamiliengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG \nunrichtig beurteilt habe. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe \ngestützt, ist es unzulässig (BGH, FamRZ 2008, 1433; Zöller/Philippi, ZPO, 28 Aufl., § \n256 Rdnr. 3; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 49; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom \n08.09.2011, 4 UF 124/11). So liegt der Fall hier. \n \nDer Antragsgegner macht geltend, dass er nur über beschränkte finanzielle Mittel \nverfüge und daher den Unterhalt in der festgesetzten Höhe nicht zahlen könne. \n \nBei dem Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit handelt es sich nicht um eine \nEinwendung nach § 252 Abs. 1 FamFG, sondern um eine Einwendung nach § 252 \nAbs. 2 Satz 3 FamFG. Da der Antragsgegner aber seine Beschwerde nicht auf \nEinwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG stützen kann, weil er diese nicht schon in \nder ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat (§ 256 \nSatz 2 FamFG), ist er mit seinem Einwand, leistungsunfähig zu sein, ausgeschlossen. \nDabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund der Antragsgegner seine \nEinwendungen erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, solange er hierfür objektiv die \nGelegenheit hatte. Daher kann der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz auch \nnicht mit seinem Vorbringen Erfolg haben, ihm sei vor Beschlusserlass keine \nGelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag vom 30.12.2011 gewährt worden. Dies ist \nschon unzutreffend, da ihm der Antrag mit der vorgeschriebenen Belehrung am \n17.01.2012 zugestellt worden ist. Dass er hiervon innerhalb der Stellungnahmefrist \nkeine Kenntnis nehmen konnte, weil er sich ab dem 16.01.2012 für 6 Wochen nicht in \nDeutschland aufhielt, und er daher auch nicht fristgerecht (§ 252 Abs. 3 FamFG) \nreagieren konnte, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 256 FamFG \nirrelevant. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nMit der Beschwerde können nur formelle Fehler des Rechtspflegers gerügt werden. \nEine materielle Überprüfung des Unterhalts findet im Beschwerdeverfahren nach § 256 \nFamFG \nnicht \nstatt. \nVielmehr \nentspricht \nder \nvom \nOberlandesgericht \nim \nBeschwerdeverfahren anzulegende Prüfungsmaßstab dem des Rechtspflegers \n(Zöller/Philippi, a.a.O., § 256 Rn. 6). Bei dem vereinfachten Verfahren gemäß den §§ \n249 ff. FamFG handelt es sich um ein dem Rechtspfleger übertragenes \nFestsetzungsverfahren, das durch zügige Erlangung eines Vollstreckungstitels zur \nschnelleren Unterhaltssicherung minderjähriger Kinder im Beschlusswege dient. \nDementsprechend sind Einwendungen gegen die Festsetzung gemäß § 252 FamFG \nnur \neingeschränkt \nmöglich. \nInsbesondere \nder \nEinwand \nder \nfehlenden \nLeistungsfähigkeit ist auch erstinstanzlich nur zulässig erhoben, wenn der \nUnterhaltsverpflichtete gemäß § 252 Abs. 2 S. 3 FamFG über sein Einkommen und \nVermögen Auskunft erteilt und diese Angaben auch belegt, damit das Kind, ohne ein \nlangwieriges Auskunftsverfahren betreiben zu müssen, schnell zu einem Unterhaltstitel \nkommen kann. Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sind daher auch nur zulässig \nerhoben, wenn der amtliche Vordruck verwendet wird (Gerhardt/v.Heintschel-\nHeinegg/Klein/Seiler, Handbuch des Fachanwalts – Familienrecht, 8. Aufl., Kapitel XII. \nRn. 363). Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, also Auskünfte samt Belegen zur \nfehlenden Leistungsfähigkeit, können in der Beschwerdeinstanz wegen § 256 S. 2 \nFamFG nicht nachgeholt werden. Dementsprechend hat das Beschwerdegericht auch \nnur nachzuprüfen, ob die vom Pflichtigen rechtzeitig erhobenen Einwendungen nach \n§ 252 Abs. 2 FamFG vom Rechtspfleger zutreffend behandelt wurden (Gerhardt pp, \na.a.O., Kapitel XII. Rn. 364). \n \nDa es sich bei der Frist des § 251 Abs. 1 Nr. 3 FamFG um keine Frist i.S.d. § 233 ZPO \nhandelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, über die angesichts des \nVorliegens einer Familienstreitsache i.S.d. § 231 Abs. 1 FamFG nach den §§ 113 Abs. \n1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 233, 234 ZPO zu entscheiden wäre, nicht möglich. Der \namtsgerichtliche Beschluss vom 05.06.2012 geht somit ins Leere. \n \nEiner analogen Anwendung des hinter den §§ 233 ff. ZPO stehenden \nRechtsgedankens, Nachteile aus einer unverschuldeten Fristversäumnis zu vermeiden, \nsteht schon der eindeutige Wortlaut des § 256 S. 2 FamFG entgegen. Sie ist auch \nnicht geboten. Denn bei Vorliegen einer unzulässigen Beschwerde – wie im \nvorliegenden Fall – besteht nach Vorliegen einer rechtskräftigen Endentscheidung \nnach § 253 FamFG die Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG zu \nbetreiben (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 240 Rn. 1). Der Unterhaltspflichtige wird \nalso durch das vereinfachte Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG nicht \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nunangemessen benachteiligt, zumal der Abänderungsantrag nach § 240 FamFG – im \nGegensatz zu § 238 FamFG – weder eine Wesentlichkeitsgrenze noch eine \nPräklusionswirkung kennt (Gerhardt, a.a.O., Rn. 369). Dieses Nachverfahren dient der \nAnpassung der nach § 253 FamFG erfolgten pauschalen Unterhaltsfestsetzung an die \nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, so dass im Rahmen des § 240 FamFG auch \nden Einwendungen nachzugehen ist, die bei der Festsetzung nach den §§ 252 ff. \nFamFG keine Berücksichtigung finden konnten (Zöller/Philippi, a.a.O., § 240 Rn. 1; \nWendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., \nRn. 683, 685, 692 ff.). \n \n2. \nDie Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist im vorliegenden Fall \ndagegen nicht eröffnet. Denn der Unterhaltspflichtige ist mit den in der \nBeschwerdeinstanz vorgebrachten Einwendungen nur deshalb ausgeschlossen, weil er \ndiese nicht bereits in erster Instanz bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses \nvorgebracht hat (§§ 252 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 FamFG). Bei einer derartigen \nFallkonstellation ist keine Rechtspflegererinnerung mehr möglich. \n \nZwar hat der BGH unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ \n2000, 1161) ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG dann nicht \n„gegeben“ sei, wenn es entweder nicht statthaft oder zwar statthaft, aber im Einzelfall \nunzulässig ist (BGH, FamRZ 2008, 1433). Dieser Ausspruch des BGH ist aber auf den \nhier zu entscheidenden Fall angesichts einer abweichenden Fallkonstellation nicht \nübertragbar. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass die Durchführung des \nErinnerungsverfahrens \nkeine \nvon \nder \ngetroffenen \nFestsetzungsentscheidung \nabweichende Beschlussfassung ermöglichen würde. Denn der Rechtspfleger am \nAmtsgericht Bremen, der zunächst über die Abhilfe der Erinnerung zu entscheiden \nhätte, wäre ebenso wie der letztentscheidende Amtsrichter angesichts der in § 252 \nAbs. 3 FamFG geregelten zeitlichen Grenze daran gehindert, die nach Erlass des \nFestsetzungsbeschlusses vorgelegten Auskünfte nebst Belegen zu berücksichtigen. \nDie Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung in derartigen Fallkonstellationen wäre \ndemnach kein „Rechtsgewinn“ für den Unterhaltsverpflichteten. \n \nDie befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG kann sinnvollerweise nur dann \nstatthaft sein, wenn sich die Unzulässigkeit eines an sich statthaften Rechtsmittels \ni.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG daraus ergibt, dass dieses Rechtsmittel aufgrund \nausdrücklicher gesetzlicher, von der betroffenen Partei nicht beeinflussbarer \nBeschränkungen unzulässig ist. Eine derartige Differenzierung hat auch das OLG \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nStuttgart in seiner vom BGH in Bezug genommenen Entscheidung vom 24.02.2000 \n(FamRZ 2000, 1161) vorgenommen und zu Recht Zweifel daran geäußert, ob dem \nUnterhaltspflichtigen noch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zustehen könne, \nwenn er mit Einwendungen im Beschwerderechtszug nur deshalb ausgeschlossen sei, \nweil er diese nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht habe; die Herbeiführung der \nZulässigkeit seiner Beschwerde habe schließlich „in seiner Hand“ gelegen. Das OLG \nStuttgart konnte diese Rechtsfrage offenlassen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die \nUnzulässigkeit der statthaften Beschwerde nach § 256 FamFG aus der Versäumung \neines form- und fristgerechten erstinstanzlichen Vortrags nach § 252 Abs. 2 S. 3 \nFamFG. Sie beruht also auf einem vom Beschwerdeführer steuerbaren Verhalten und \nergibt sich - anders als bei den vom BGH (FamRZ 2008, 1433) und vom OLG Stuttgart \n(FamRZ 2000, 1161) entschiedenen Fallgestaltungen - nicht bereits unmittelbar aus \ndem Gesetz. Diese Fallkonstellation ist mit den Fällen gleichzusetzen, in denen eine \nErinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausscheidet, weil ein Rechtsmittel im Einzelfall \ndeshalb unzulässig ist, weil die Form- und Fristerfordernisse des Rechtsbefehls schon \nnicht gewahrt oder sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind \n(Arnold/Meyer-Stolte/Hermann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 7. Aufl., § 11 Rn. 54). \nNach Auffassung des Senats greift es deshalb zu kurz, die Rechtspflegererinnerung \npauschal immer dann als eröffnet anzusehen, wenn die Beschwerde nach § 256 \nFamFG unzulässig ist (so Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rn. 13; Arnold § 11 \nRn. 128; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2012, 465). Dies kann nur zutreffen, wenn der \nUnterhaltspflichtige mit seinem Vorbringen wegen der nach § 252 FamFG \nbestehenden Beschränkung auf wenige Einwendungen schon von Gesetzes wegen \nausgeschlossen war, nicht dagegen, wenn die Beschwerde grundsätzlich auf die \nEinwendung hätte gestützt werden können, diese aber in der Beschwerdeinstanz \nwegen Versäumung der erstinstanzlichen Vortragsfristen ausgeschlossen ist. Dann \nbleibt dem Unterhaltsverpflichteten nur der Weg über die Abänderung nach § 240 \nFamFG, um die Berücksichtigung seiner verspätet erhobenen Einwendungen zu \nerreichen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, i.V.m. § 97 Abs. \n1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 51 FamGKG. \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Otterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-06-29/4-uf-62-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":16},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":9},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-06-29/4-uf-62-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364062","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.931288+00:00"}}