{"status":"available","doknr":"OLD364058","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-08-07","aktenzeichen":"Ws 137/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: Ws 137/11 \n5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal \n \n \nB e s c h l u s s \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n[…] \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt J. […] \n \nwegen Diebstahls \n \nAuf die weitere Beschwerde des Senators für Justiz und Verfassung, vertreten durch \ndie Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht, vom 23.08.2011 gegen den Beschluss \nder Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 10.08.2011 hat der 1. Strafsenat \ndurch die Richter \n \nDr. Schromek, Dr. Röfer und Dr. Haberland \n \nam 07.08.2012 beschlossen: \n \nDie weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \n \n\n \n2\n \nGründe: \nI. \nDas Verfahren der weiteren Beschwerde betrifft den Erstattungsanspruch des \nVerteidigers gegen die Staatskasse im Falle der Beiordnung nach der Verbindung \nmehrerer Strafverfahren, in denen er zuvor bereits als Wahlverteidiger tätig geworden \nist. \n \nUnter dem 14.06.2010 erhob die Staatsanwaltschaft in dem führenden Verfahren mit \ndem Aktenzeichen 522 Js 30436/10 Anklage vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal, \nwo sie am 21.06.2010 einging. Gegenstand der Anklage war ein am 09.04.2010 \nbegangener Ladendiebstahl. Rechtsanwalt J. hatte sich in diesem Verfahren mit \nSchreiben vom 08.06.2010 bei der Staatsanwaltschaft Bremen als Verteidiger des \nVerurteilten gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihm durch das \nAmtsgericht Bremen-Blumenthal erst nach der Verbindung dieses Verfahrens mit dem \nVerfahren 522 Js 70251/09 und der Eröffnung des Hauptverfahrens am 15.09.2010 \ngewährt. \n \nDie Anklage vom 09.07.2010 in dem später vom Amtsgericht Bremen-Blumenhal \nhinzuverbundenen Verfahren 522 Js 70251/09 ging am 21.07.2010 bei dem \nAmtsgericht ein. Sie umfasst vier Diebstahlsvorwürfe mit Tatzeiten vom 17.06.2008 bis \nzum 07.05.2010. Dieses Verfahren ist aus der Verbindung zunächst selbständig \ngeführter Ermittlungsverfahren entstanden. \n \nRechtsanwalt J. hatte mit Schreiben vom 16.04.2010 gegenüber der Polizei die \nVertretung des Verurteilten in dem Verfahren 522 Js 70251/09 angezeigt und um \nAkteneinsicht gebeten. Am 09.05.2010 hatte er bei der Staatsanwaltschaft nach \nEinsicht in die Ermittlungsakte die Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 154 StPO \nangeregt und dieses näher begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt beschränkte sich der \nVerfahrensgegenstand auf eine der später angeklagten Taten. \n \nMit Verfügung vom 31.05.2010 verband die Staatsanwaltschaft zu dem Verfahren 522 \nJs 70251/09 das Verfahren 310 Js 23226/10 als Sonderakte 1 hinzu. Im letztgenannten \nVerfahren (Diebstahl von 870 €) hatte sich Rechtsanwalt J. ebenfalls bereits am \n16.04.2010 gegenüber der Polizei Bremen als Verteidiger des Verurteilten legitimiert \nund Akteneinsicht beantragt. Am 02.06.2010 wurden durch die Staatsanwaltschaft zwei \nweitere gegen den Verurteilten geführte Verfahren zu dem Verfahren 522 Js 70251/09 \nhinzuverbunden und Rechtsanwalt J. erneut Akteneinsicht gewährt. Nach Ablauf einer \n\n \n3\nStellungnahmefrist wurde die Anklage vom 09.07.2010 erhoben und die Verbindung \nmit bereits anhängigen Verfahren beantragt. \n \nDie Anklage in dem Verfahren 522 Js 30436/10 wurde dem Verurteilten am 25.06.2010 \nzugestellt. Rechtsanwalt J. erhielt als Verteidiger entgegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO \nweder eine Nachricht von der Zustellung noch eine Abschrift der Anklageschrift. Am \n22.07.2010 beschloss das Amtsgericht Bremen-Blumenthal die Verbindung der \nVerfahren 32 Ds 522 Js 30436/10 und 32 Ds 522 Js 70251/09 zwecks gemeinsamer \nEntscheidung und ordnete an, dass das erstgenannte Verfahren führe. Der \nVerbindungsbeschluss und die Anklage des verbundenen Verfahrens wurden dem \nVerurteilten am 30.07.2010 zugestellt. Rechtsanwalt J. erhielt Ausfertigungen beider \nSchriftstücke und Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 31.08.2010 ließ das Amtsgericht \nBremen-Blumenthal die Anklagen vom 14.06.2010 und vom 09.07.2010 zur \nHauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Zugleich beraumte es den \nTermin zur Hauptverhandlung am 08.10.2010 an. Mit Schreiben vom 24.09.2010 \nbeantragte Rechtsanwalt J. unter Angabe des Aktenzeichens des führenden \nVerfahrens seine Beiordnung als Verteidiger, da ein Fall notwendiger Verteidigung \nvorliege. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 08.10.2010 ordnete das Amtsgericht \nRechtsanwalt J. dem Verurteilten als Verteidiger bei. Hinsichtlich des Tatvorwurfes aus \nder Anklage des führenden Verfahrens vom 14.06.2010 und der Tatvorwürfe zu Ziffern \n1. und 2 aus der Anklage des verbundenen Verfahrens vom 09.07.2010 wurde das \nVerfahren im Laufe der Hauptverhandlung im Hinblick auf vorangegangene \nVerurteilungen gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der verbliebenen Taten \nerkannte das Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren \nVollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Urteil erlangte seine Rechtskraft am \n16.10.2010. \n \nMit Schreiben vom 18.10.2010 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung in \nHöhe von insgesamt 1.342,32 €. Dabei machte er im führenden Verfahren 522 Js \n30436/10, in dem von der Staatsanwaltschaft im Stadium des Ermittlungsverfahrens \nhinzuverbundenen Verfahren 310 Js 23226/10 (SA 1) und dem im Zwischenverfahren \nverbundenen Verfahren 522 Js 70251/09 jeweils eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV \nRVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, eine Dokumentenpauschale \nnach Nr. 7000 VV RVG sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend. \nDaraufhin leitete die zuständige Rechtspflegerin dem Strafrichter, der die Beiordnung \nausgesprochen hatte, die Akte zu mit der Anfrage, ob diese auch für das verbundene \nVerfahren gelte. Im Vermerk vom 18.11.2010 führte der Strafrichter aus, in der \nVerhandlung am 08.10.2010 sei nur eine Beiordnung entsprechend dem Antrag vom \n\n \n4\n24.09.2010 beschlossen worden, eine Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG sei \nnicht beantragt und auch nicht beschlossen worden. Mit Beschluss vom 04.01.2011 \nsetzte die Rechtspflegerin die Pflichtverteidigervergütung auf 701,51 € fest, wobei sie \ndie vom Verteidiger in den Verfahren 32 Ds 522 Js 70251/09 samt Sonderakte 1 \ngeltend gemachten Gebühren unter Verweis auf den Vermerk des Strafrichters vom \n18.11.2010 nicht anerkannte. \n \nDie gegen diese Entscheidung vom Verteidiger eingelegte Erinnerung vom 14.01.2011 \nwies das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Beschluss vom 28.03.2011 zurück, da \neine Verteidigerbestellung allein in dem führenden Verfahren erfolgt sei. Auf die \nBeschwerde \ndes \nVerteidigers \nhin \nhob \ndas \nLandgericht \nBremen \ndie \nErinnerungsentscheidung \nvom \n28.03.2011 \nauf \nund \nänderte \nden \nKostenfestsetzungsbeschluss \nvom \n04.01.2011 \ndahingehend \nab, \ndass \ndie \nVerteidigervergütung auf die beantragten 1.342,32 € festgesetzt werde. Die weitere \nBeschwerde wurde zugelassen. \n \nDer Beschluss des Landgerichts wurde der Bezirksrevisorin bei dem Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen am 16.08.2011 zugestellt. Unter dem Datum des \n23.08.2011 hat sie eine weitere Beschwerde verfasst. Diese ist versehentlich einer \nAktenanforderung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts an das Landgericht \nBremen beigeheftet worden. Diese Aktenanforderung trägt den Eingangsstempel der \nGemeinsamen Eingangsstelle des Amtsgerichts und des Landgerichts Bremen vom \n25.08.2011. Der „Irrläufer“ wurde am 01.09.2011 vom damaligen Vorsitzenden des 1. \nZivilsenats bei Vorlage der vom Landgericht angeforderten Akte entdeckt. Der \nBezirksrevisor bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Koch hat in einem Vermerk \nvom 02.09.2011 festgehalten, dass der zuständige Geschäftsstellenbeamte des \nLandgerichts die Aktenanforderung zusammengeheftet mit der weiteren Beschwerde \nder Bezirksrevisorin in seinem Fach vorgefunden habe und beide Schriftstücke \nunverändert mit der angeforderten Akte dem Oberlandesgericht übersandt habe. \n \nDie Bezirksrevisorin stützt ihre weitere Beschwerde darauf, dass der § 48 Abs. 5 S. 3 \nRVG auf jeden Fall zur Anwendung kommen müsse, unabhängig davon, ob eine \nPflichtverteidigerbeiordnung vor oder nach Verbindung mehrerer Strafverfahren erfolgt \nsei. Fehle es - wie hier - an einer Entscheidung über die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 \nS. 3 RVG auf die verbundenen Verfahren, könne dem Pflichtverteidiger auch kein \nGebührenanspruch hinsichtlich dieser Verfahren zustehen. \n \n \n\n \n5\nII. \nDie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist \nzulässig. In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben. \n \n1. \nDie weitere Beschwerde ist nach der verbindlichen Zulassungsentscheidung der \nStrafkammer 5 des Landgerichts Bremen statthaft (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. \nAbs. 4 S. 4 RVG). Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 \nAbs. 2 S. 2, 33 Abs. 8 RVG i.V.m. § 122 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht in der \nSenatsbesetzung zuständig. Die weitere Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen \neinzulegen war, ist von der Bezirksrevisorin form- und fristgerecht bei dem \nAusgangsgericht (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG) eingelegt worden. Es fehlt insbesondere nicht \nan der fristgerechten Beschwerdeeinlegung, da die Beschwerdeschrift am 25.08.2011 \nund somit noch innerhalb der am 16.08.2011 begonnenen Zweiwochenfrist bei dem \nLandgericht Bremen eingegangen ist. Auch wenn die Beschwerdeschrift selbst keinen \nEingangsstempel des Landgerichts trägt, ist dieser Umstand nachvollziehbar dadurch \nerklärt, dass sie der Aktenanforderung des Oberlandesgerichts vom 23.08.2011 in \neinem zivilrechtlichen Verfahren nachgeheftet war und daher zeitgleich mit der \nAktenanforderung am 25.08.2011 beim Landgericht Bremen eingegangen war. \n \n2. \nDie weitere Beschwerde ist nicht begründet. Rechtsanwalt J. stehen die von ihm mit \nAntrag vom 18.10.2010 begehrten Gebühren in den Verfahren 522 Js 30436/11, \n70251/99 und 310 Js 23226/10 zu, wie es die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen \nzutreffend in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat . \n \nDie Ansprüche auf die in den verbundenen Verfahren entstandenen Geschäfts- und \nVerfahrensgebühren ergeben sich bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 5 S. 1 RVG. Die \nBeiordnung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger wirkt auch kostenrechtlich zunächst \nallein in die Zukunft. Von diesem Grundsatz macht § 48 Abs. 5 RVG drei Ausnahmen: \nSatz 1 für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes vor der Bestellung im ersten Rechtszug, \nSatz 2 für den Fall der Bestellung in einem späteren Rechtszug und Satz 3 für den Fall \nder Verbindung eines Verfahrens zu einem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt bereits \nzum Verteidiger bestellt war. Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich kein Hinweis \nentnehmen, dass es einer Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auch \nbei einer Verbindung der Verfahren vor der Beiordnungsentscheidung des § 48 Abs. 5 \nS. 1 RVG bedarf. Satz 3 setzt ersichtlich voraus, dass die Verbindung zu einem \nVerfahren erfolgt, in dem bereits eine Beiordnungsentscheidung getroffen worden ist. \n\n \n6\nEs handelt sich mithin um drei selbständige und voneinander unabhängige \nErstreckungstatbestände. Erfolgt die Beiordnung im ersten Rechtszug nach der \nVerbindung von zuvor selbständig geführten Verfahren, so erwachsen dem \nRechtsanwalt Vergütungsansprüche für alle verbundenen Verfahren, soweit er in \ndiesen vor der Verbindung tätig geworden ist (so auch: KG Berlin, Beschluss vom \n27.09.2011, StRR 2012, 78,79; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2009. bei juris Rn \n8; KG Berlin, Beschluss vom 17.03.2009, NStZ-RR, 2009, 360; Thüringer OLG, \nBeschluss vom 12.06.2008, RPfleger 2009, 171, 172; OLG Hamm, Beschluss vom \n06.06.2005, NStZ-RR 2005, 285; LG Aurich, Beschluss vom 04.01.2011, bei juris Rn 7; \nGerold/Schmidt RVG, 20. A. 2012, § 48 Rn 148; a.A.: OLG Koblenz, Beschluss vom \n30.05.2012, bei juris Rn 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010, bei juris Rn \n7; OLG Celle, Beschluss vom 02.01.2007, bei juris Rn 21f). \n \nDie gegenteilige Auffassung lässt in der Praxis schwer zu überwindende \nAnwendungshindernisse, kaum begründbare Zufallsergebnisse und zudem einen \nerheblichen \nMehraufwand \nder \nGerichte \nim \nBeiordnungs- \nund \nKostenfestsetzungsverfahren besorgen. Dies gilt vor allem bei Verfahren, die bereits \ndurch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren verbunden werden. Bei \nSammelverfahren oder der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Straftaten von \nIntensivtätern \nim \nErmittlungsverfahren \nmüsste \nim \nZeitpunkt \nder \nBeiordnungsentscheidung für jedes einzelne Verfahren geprüft werden, ob eine \nErstreckung erfolgen soll oder nicht. Im Bereich der Beschaffungskriminalität von \nDrogenabhängigen etwa werden nicht selten 30 oder mehr Tatvorwürfe in einer \nAnklageschrift zusammengefasst. Im Rahmen der Beiordnungsentscheidung müsste \ndann Fall für Fall untersucht werden, ob eine Erstreckung angeordnet werden soll. Eine \nsolche Entscheidung wird weiter erschwert, wenn erst die Verbindung mehrerer \nVerfahren die Beiordnung eines Verteidigers notwendig macht, jedes Verfahren für sich \nbetrachtet dazu aber nicht ausgereicht hätte. Folgt man der Ansicht, dass der \nErstreckungsantrag \nauch \nnoch \nnach \ndem \nrechtskräftigen \nAbschluss \ndes \nErkenntnisverfahrens gestellt werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 27.09.2011, \nStRR 2012, 78,79 m.w.N.), müsste ggf. noch im Kostenfestsetzungsverfahren \nentschieden \nwerden, \nauf \nwelche \nder \nJahre \nzuvor \nim \nStadium \ndes \nErmittlungsverfahrens verbundenen Verfahren die Vergütung erstreckt werden soll. \nWelches der verbundenen Verfahren zum führenden erklärt wird, ist häufig von \nZufällen abhängig, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Es ist nicht das Verfahren mit \ndem gewichtigsten Vorwurf sondern als erstes zur Anklage gekommen und in der \nHauptverhandlung eingestellt worden. Es ist der Sache nach kaum begründbar, dass \n\n \n7\nder Verteidiger für seine Tätigkeit vor der Beiordnung in diesem Verfahren vergütet \nwerden soll, bei den gewichtigeren verbundenen Verfahren aber nicht. \n \nEine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ist mithin nur veranlasst, \nwenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt. \nDiese Verbindungen werden in aller Regel durch die Gerichte der Hauptsache zu \neinem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem sich die Frage problemlos beantworten lässt, \nob auch in dem hinzuzuverbindenden Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig \nwäre und deshalb eine Erstreckung der Wirkungen des § 48 Abs. 5 S. 1 RVG \nanzuordnen ist. \n \nAus den vorstehenden Gründen bedurfte es in der Beiordnungsentscheidung vom \n08.10.2010 nicht der Erklärung, die Pflichtverteidigerbeiordnung werde auf die \ngesamten, bereits zuvor verbundenen Strafverfahren gegen den Verurteilten erstreckt. \nDiese Wirkung ist bereits durch die Beiordnung i.V.m. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG \neingetreten. Eine Beiordnung allein für das führende Verfahren konnte - entgegen der \nwohl vom Amtsrichter vertretenen Auffassung - am 08.10.2010 angesichts der zuvor \nbereits vorgenommenen Verfahrensverbindung nicht mehr erfolgen. Der bestellte \nVerteidiger hat in den verbundenen Verfahren Gebührenansprüche dadurch erlangt, \ndass er vor der Verbindungsentscheidung in den jeweiligen Verfahren als \nWahlverteidiger tätig geworden ist. Diese Ansprüche richten sich nach der am \n08.10.2011 erfolgten Beiordnung gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 RVG gegen die Staatskasse. \n \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). \n \n \n \n \n \nDr. Schromek \nDr. Röfer \n Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-08-07/ws-137-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-08-07/ws-137-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364058","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.837690+00:00"}}