{"status":"available","doknr":"OLD364055","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-09-03","aktenzeichen":"5 WF 112/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 112/12 = 62 F 752/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und den Richter am Amtsgericht \nOtterstedt am 03.09.2012 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.08.2012 \nwird zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. \n \nGründe: \n \nI. \nIn dem nach Abtrennung und Aussetzung gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG mit Verfügung vom \n26.02.2010 \nvon \nAmts \nwegen \nwieder \naufgenommenen \nVerfahren \nzum \nVersorgungsausgleich hat das Familiengericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom \n28.07.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten \nbewilligt. Nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger hat es sich mit \nVerfügung vom 25.08.2011 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und \ndes Antragsgegners erkundigt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im \nschriftlichen Verfahren bestehe. Dies ist beiderseits bejaht worden. Mit Beschluss vom \n12.04.2012 hat das Familiengericht sodann über den Versorgungsausgleich \nentschieden. \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat am 25.04.2012 beantragt, ihre \nVergütung festzusetzen. Der von ihr geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt \n€ 708,05 beinhaltete unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. \n1 VV-RVG in Höhe von netto € 276,00. \n \nMit Beschluss vom 22.05.2012 hat das Familiengericht die Vergütung nach Absetzung \nder Terminsgebühr und des bereits im Scheidungsverfahren angesetzten Teils der \nVerfahrensgebühr für das Versorgungsausgleichsverfahren auf € 317,13 festgesetzt. \nHiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 31.05.2012 \nErinnerung eingelegt, soweit die Festsetzung der Terminsgebühr unterblieben ist. Das \nFamiliengericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 02.08.2012 mit der Begründung \nzurückgewiesen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG im \nvorliegenden Verfahren nicht entstanden sei, weil für Versorgungsausgleichsverfahren \neine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Gegen diesen ihr am \n08.08.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des \nAntragsgegners mit ihrer am 17.08.2012 eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, \ndass § 221 Abs. 1 FamFG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung verlange, es sei \ndenn die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden. Da das Familiengericht sich nach einem entsprechenden \nEinverständnis erkundigt habe, sei davon auszugehen, dass es eine Erörterung für \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nzwingend erforderlich gehalten habe. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen \nworden, der nicht nachträglich unbeachtlich werden dürfe. \n \n \nII. \nDie gemäß § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete \nBeschwerde ist unbegründet. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht es abgelehnt, eine \nTerminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG festzusetzen. Diese steht der \nBeschwerdeführerin nicht zu. \n \nDie Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG für das Entstehen einer \nTerminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. \nZwischen \nden \nVerfahrensbevollmächtigten \noder \nzwischen \ndiesen \nund \ndem \nFamiliengericht sind auch keine Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt \nworden. \n \nEine Terminsgebühr ist ebenfalls nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG \nentstanden. Danach entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch dann, wenn in \neinem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis \nmit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese Vorschrift ist \nauf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit \nobligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das Verfahren über den \nVersorgungsausgleich indes nicht. In ihm ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht \n– vergleichbar der Regelung in § 128 Abs. 1 und 2 ZPO – in dem Sinne \nvorgeschrieben, dass sie – sofern nicht aufgrund des Einverständnisses der Parteien \nausnahmsweise davon abgesehen werden kann – grundsätzlich stattfinden muss. \nVielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit \nmit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG \ndurchzuführende mündliche Erörterung ist keine notwendige Verhandlung i. S. des § \n128 Abs. 1 ZPO (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 221 Rn. 4). Entgegen der \nAuffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustimmung der Beteiligten für einen \nVerzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall \nvorgeschriebene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich (a. A. Schneider, \nFamFR 2011, 25, 26). Vielmehr bleibt die Durchführung eines Erörterungstermins dem \npflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vorbehalten, das dabei insbesondere zu \nbeachten hat, ob durch die Möglichkeit der Beteiligten zu lediglich schriftlicher \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nÄußerung den Grundsätzen der Amtsermittlung und des rechtlichen Gehörs \nhinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OLG Thüringen, FamRZ 2012, 329, 330). \nDaneben wird das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen \nhaben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in einem Erörterungstermin eine \nEinigung der Beteiligten zu erwarten ist (vgl. Keidel/Weber, a. a. O.). Zur Vorbereitung \nseines Entschlusses, ob es mit oder ohne Erörterungstermin entscheiden will, kann es \n– wie hier seitens des Familiengerichts geschehen – auch sachdienlich sein, bei den \nBeteiligten nachzufragen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung \neinverstanden sind. Eine derartige Nachfrage bindet das Gericht allerdings nicht. Sie \nführt insbesondere nicht dazu, dass das Verfahren nunmehr zu einem Verfahren wird, \nfür das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Sie vermag entgegen der Ansicht \nder Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Vertrauen darauf begründen, dass \neine Terminsgebühr entsteht. Diese entsteht nach Auffassung des Senats im \nVersorgungsausgleichsverfahren vielmehr nur dann, wenn die Erörterung in einer \nmündlichen Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat (so auch OLG Thüringen, \nFamRZ 2012, 329; KG, FamRZ 2011, 1978; OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2011, \nAz.: 10 WF 170/11, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.07.2011, Az.: \n3 WF 182/11, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2011, Az.: 21 WF \n432/11, zitiert nach juris). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. \n \n \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Otterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-09-03/5-wf-112-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-09-03/5-wf-112-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364055","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.772296+00:00"}}