{"status":"available","doknr":"OLD364050","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-10-15","aktenzeichen":"4 VA 2/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 VA 2/12 = 3465 E Nr. 74/09 - \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht \nDr. Röfer und den Richter am Amtsgericht Otterstedt \n \nam 15.10.2012 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n1. Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Präsidentin des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18.06.2012 wird auf Kosten \ndes Antragstellers zurückgewiesen. \n \n2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten schlossen am 07.03.2003 in B. in der Dominikanischen Republik die \nEhe. Der Antragsteller war und ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin \nist durchgängig Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Der Antragsteller hat \nim Jahre 2005 ein familiengerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Wildeshausen, \ngerichtet auf Aufhebung der Ehe, angestrengt. Dies blieb letztlich erfolglos, weil das \nOberlandesgericht Oldenburg auf die Berufung der Antragsgegnerin die die \nEheaufhebung aussprechende amtsgerichtliche Entscheidung aufhob und den Antrag \nauf Eheaufhebung mit Urteil vom 10.11.2005 zurückwies. Der Antragsteller begab sich \nsodann in die Dominikanische Republik und betrieb dort ein Ehescheidungsverfahren. \nVor der Kammer für Zivil- und Handelssachen des Amtsgerichts des Gerichtsbezirks \nSan Pedro de Macoris fand am 12.06.2007 sowie am 07.08.2007 eine Verhandlung \nüber den Scheidungsantrag des Antragstellers statt. Zu diesen Verhandlungsterminen \nerschien die Antragsgegnerin nicht; sie beteiligte sich auch sonst nicht an dem dortigen \nVerfahren. \nLaut \nAuskunft \ndes \ndeutschen \nEinwohnermeldeamts \nwar \ndie \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 27.03.2007 bis 22.12.2008 für die N.-Str. xx in \nBremen als Hauptwohnung gemeldet. Am 07.08.2007 urteilte die Kammer für Zivil- und \nHandelssachen in San Pedro de Macoris aus, dass die Scheidung der Beteiligten \nzugelassen werde, nach Rechtskraft des Urteils die Scheidung zu verkünden sei und in \ndas entsprechende Register eingetragen werden dürfe. Diese Eintragung wurde am \n12.10.2007 beim Standesamt des Bezirks San Pedro de Macoris vorgenommen. \n \nDer Antragsteller hat am 03.11.2009 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in \nBremen beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des \nUrteils des Familiengerichts San Pedro de Macoris vom 07.08.2007 und der \nScheidungsurkunde des Zivilgerichts San Pedro de Macoris vom 12.10.2007 vorliegen. \nDie hierzu angehörte Antragsgegnerin hat der Anerkennung des ausländischen \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nScheidungsurteils \nunter \nHinweis \ndarauf \nwidersprochen, \ndass \nsie \nan \ndem \nEhescheidungsverfahren in der Dominikanischen Republik nicht beteiligt worden sei. \n \nDie Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat mit der \nEntscheidung vom 18.06.2012 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Sie hat \nin ihrer Begründung ausgeführt, es bestünden Zweifel an der ordnungsgemäßen \nZustellung des verfahrenseinleitenden Antrags nach dominikanischem Recht. Selbst \nbei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung sei nicht auszuschließen, dass \ndie Antragsgegnerin keine Kenntnis von dem Scheidungsverfahren erlangt habe und \ndeshalb ihr das rechtliche Gehör verwehrt worden sei. Die Anerkennung des \nausländischen Urteils sei daher nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausgeschlossen. Im \nÜbrigen sei auch § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG als Ausschlussgrund gegeben, weil es \ngegen Art. 103 GG verstoße, falls das dominikanische Gericht das Fehlen eines \nWohnsitzes der Antragsgegnerin in der Dominikanischen Republik für ausreichend \ngehalten haben sollte, um einen unbekannten Aufenthalt bei der Antragsgegnerin \nanzunehmen. \n \nGegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.06.2012 zugestellte \nEntscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts wendet sich der Antragsteller \nmit seinem Schriftsatz vom 03.07.2012, der am 04.07.2012 bei Gericht eingegangen \nist. Er begehrt die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 107 Abs. 5 FamFG. \nZur Begründung führt er aus, entgegen der Annahme in der Entscheidung vom \n18.06.2012 sei die Antragsgegnerin zum Scheidungsverfahren in der Dominikanischen \nRepublik ordnungsgemäß geladen worden. Es sei von der Präsidentin des \nOberlandesgerichts bei ihrer Entscheidung übersehen worden, dass die Zustellung des \nScheidungsantrags an die Cousine der Antragsgegnerin, mit der letztere mindestens \neinmal pro Woche telefoniere, am 31.05.2007 vorgenommen worden sei. \n \nII. \nDer Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht Bremen ist statthaft (§ 107 \nAbs. 5 FamFG), form- und fristgerecht (§ 107 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 63 FamFG) gestellt \nund somit zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. \n \n1. \nMit dem Scheidungsurteil vom 07.08.2007 und der Scheidungsurkunde vom \n12.10.2007 liegen Entscheidungen i.S.d. § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG vor, da das Gericht \nin der Dominikanischen Republik die Scheidung der Ehe der Beteiligten \nausgesprochen \nhat. \nDie \nNotwendigkeit \nder \nFeststellung \nder \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nAnerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung besteht, zumal die \nVoraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG hier nicht \nvorliegen, da der Antragsteller durchgängig und somit auch zurzeit der ausländischen \nEntscheidung deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. \n \n2. \nDie für die Entscheidung gemäß § 107 Abs. 3 FamFG zuständige Präsidentin des \nOberlandesgerichts Bremen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 107 FamFG \nRn. 22) hat zu Recht festgestellt, dass ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 \nNr. 2 FamFG der Anerkennung der ausländischen Ehescheidung entgegen steht. \n \nDie Präsidentin ist zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 \nNr. 2 FamFG ausgegangen. An der Richtigkeit der Entscheidung ändert sich auch \ndurch den im vorliegenden Verfahren nach § 107 Abs. 5 FamFG erfolgten Vortrag \nnichts. \n \nDie Regelungen der §§ 107 ff. FamFG gehen bei Vorliegen einer Familiensache nach \n§ 111 FamFG - u.a. also einer Ehescheidung wie hier - zwar dem § 328 ZPO vor, die \nRegelungen entsprechen sich jedoch inhaltlich, so dass auf die zu § 328 ZPO \nergangenen Entscheidungen und Kommentierungen zurückgegriffen werden kann \n(Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 328 ZPO Rn. 1; § 107 FamFG Rn. 2). \n \na) \nSoweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass das Gericht in der Dominikanischen Republik für die Scheidung \nnicht zuständig gewesen sei, was ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 \nNr. 1 FamFG darstellen könnte, ist dies zwar zutreffend. Allerdings ist die Präsidentin \nin der Entscheidung vom 18.06.2012 gerade nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausgegangen. Vielmehr hat sie das dominikanische \nGericht zutreffend für (auch) zuständig gehalten. \n \nb) \nSoweit der Antragsteller vorträgt, die Präsidentin sei unzutreffend davon ausgegangen, \ndass die Antragsgegnerin zum Scheidungsverfahren in der Dominikanischen Republik \nnicht ordnungsgemäß geladen worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die Präsidentin hat \nvielmehr das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu Recht wegen \nnicht rechtzeitiger Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments bejaht. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nNach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn einem \nBeteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das \nverfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig \nmitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte. Diese aus der \nallgemeinen ordre-public-Klausel des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgegliederte \nBeteiligtenschutzvorschrift soll sicherstellen, dass die Beteiligten vom ausländischen \nVerfahren Kenntnis erhalten haben, damit sie ihre Rechte im ausländischen Staat \nwahrnehmen konnten (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 109 Rn. 5, 13). Es \nmüssen sowohl die Ordnungsmäßigkeit als auch die Rechtzeitigkeit der Mitteilung des \nverfahrenseinleitenden Schriftstücks kumulativ vorliegen, damit eine Anerkennung der \nausländischen Entscheidung nicht an § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG scheitert \n(Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 328 Rn. 17). Für die Ordnungsmäßigkeit und die \nMöglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln sind die am ausländischen \nGerichtsort geltenden Zustellungsvorschriften einschließlich völkerrechtlicher Verträge \nmaßgebend (Musielak/Stadler, a.a.O., § 328 Rn. 15; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § \n109 Rn. 5). Auch Ersatzzustellungen nach diesem Recht sind zu beachten \n(Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 328 Rn. 12). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der \nZustellung bzw. Mitteilung nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Staates hat \ndas Gericht des Vollstreckungsstaates in eigener Zuständigkeit und Verantwortung \nohne Bindung an die Feststellungen des erststaatlichen Gerichts zu beurteilen (BGH, \nFamRZ 2008, 390). Gleiches gilt für die Rechtzeitigkeit der Zustellung, wobei diese \nregelmäßig zu verneinen ist, wenn dem Beklagten bzw. in Scheidungsverfahren dem \ngegnerischen Beteiligten nicht mindestens die zweiwöchige Einlassungsfrist des § 274 \nAbs. 3 S. 1 ZPO zur Verfügung steht. Deren Lauf beginnt erst mit Kenntniserlangung \ndes zugestellten Dokuments (Musielak/Stadler, a.a.O., § 328 Rn. 18). Die Regelung \ndes § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG steht einer Anerkennung auch dann entgegen, wenn \nder Beklagte später von der Entscheidung Kenntnis erlangt und dennoch die Einlegung \nvon \nRechtsmitteln \ngegen \ndie \nausländische \nEntscheidung \nunterlässt \n(Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 109 Rn. 36 m.w.N.; Keidel/Zimmermann, \na.a.O., § 109 Rn. 6; Musielak/Stadler, a.a.O., § 328 Rn. 16). Allerdings scheidet eine \nBerufung auf das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG aus, wenn \nsich der Beklagte im Erstverfahren vor dem ausländischen Gericht eingelassen, also \neine Prozesshandlung zur Abwehr der dort gegen ihn erhobenen Klage vorgenommen \nhat (Musielak/Stadler, a.a.O., § 328 Rn. 19). \n \nVor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsgrundsätze hat die Präsidentin zu Recht \ndas Vorliegen eines Anerkennungshindernisses gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG im \nvorliegenden Fall bejaht. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\n \nDie Antragsgegnerin hat sich auf das Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 \nFamFG berufen. Sie hat sich im Erstverfahren vor dem Gericht in San Pedro de \nMacoris nicht eingelassen. Sie wurde vielmehr in dem Urteil vom 07.08.2007 für \nabwesend erklärt, da sie nicht erschienen war. Ob ihr der Antragsteller im Dezember \n2007 das Urteil des dominikanischen Gerichts übergeben hat, kann dahin stehen, da \nes sich bei einer nachträglichen Urteilsübergabe um keine ordnungsgemäße Mitteilung \ndes verfahrenseinleitenden Antrags handelt. Nur hierauf kommt es im Rahmen des \n§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG an. Ebenso unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin im \nJanuar 2012 das Gericht in San Pedro de Macoris aufgesucht hat. Auch hierbei \nhandelt es sich um Umstände, die nach Abschluss des Verfahrens eingetreten sein \nsollen. Dass die Antragsgegnerin kein eventuell mögliches Rechtsmittel gegen das \ndominikanische Scheidungsurteil eingelegt hat, schließt - wie bereits dargelegt - \nebenfalls die Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht aus. \n \nSoweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vorträgt, die Ladung zum \nGerichtstermin am 12.06.2007 sei an die Cousine der Antragsgegnerin als \n„Zustellungsbevollmächtigte“ vom Gerichtsdiener übergeben worden, weshalb eine \nordnungsgemäße Zustellung vorliege, kann er mit diesem Vortrag seinem Antrag nach \n§ 107 Abs. 5 FamFG nicht zum Erfolg verhelfen. \n \nZum einen fehlt es schon an einem Nachweis der behaupteten Eigenschaft der \nCousine als Zustellungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der Dominikanischen \nRepublik. Das dortige Gericht ist jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass an die \nCousine die Ladung zum Termin am 12.06.2007 wirksam zugestellt werden konnte. In \ndem Urteil der Kammer für Zivil- und Handelssachen des Amtsgerichts des \nGerichtsbezirks San Pedro de Macoris vom 07.08.2007 heißt es vielmehr hinsichtlich \nder Zustellung der Gerichtsladung, diese sei zu Händen des Staatsanwaltes des \nGerichtsbezirks erfolgt, da die Antragsgegnerin innerhalb der Dominikanischen \nRepublik über keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort verfüge. Außerdem sei \neine Kopie der Ladung am Haupteingang des Gerichts befestigt worden. Von der \nCousine der Antragsgegnerin als Zustellungsbevollmächtigter ist in dem Urteil keine \nRede. Dass allein durch Übergabe der Ladung an den Staatsanwalt sowie Anheften \neiner Kopie hiervon an den Gerichtseingang eine ordnungsgemäße Zustellung nach \ndominikanischem Recht erfolgen konnte, ergibt sich auch aus dem letzten Absatz vor \nder Unterschrift des Gerichtsboten des vom Antragsteller am 26.04.2012 nur in \nspanischer Sprache vorgelegten Schriftstücks. In diesem heißt es nämlich inhaltsgleich \nmit der dem Staatsanwalt übergebenen Ladung, dass „dieser Akt zugestellt“ wurde, \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nindem er, der Bote, eine mit dem Schriftstück übereinstimmende Kopie dem \nStaatsanwalt übergeben und eine weitere an der Eingangstür des zuständigen \nGerichts befestigt habe. In der behaupteten Übergabe an die Cousine der \nAntragsgegnerin wird somit keine Zustellung gesehen. \n \nZum anderen kommt es auf die Frage, ob eine Kopie der Ladung an die Cousine der \nAntragsgegnerin übergeben worden ist, auch deshalb nicht an, weil es offen bleiben \nkann, \nob \nder \nAntragsgegnerin \ndie \nLadung \nnach \ndominikanischem \nRecht \nordnungsgemäß zugestellt worden ist. Denn ein Anerkennungshindernis nach § 109 \nAbs. 1 Nr. 2 FamFG ist - selbst bei unterstellter ordnungsgemäßer Mitteilung des \nverfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Antragsgegnerin - deshalb gegeben, weil \ndas verfahrenseinleitende Dokument nicht rechtzeitig der Antragsgegnerin mitgeteilt \nworden ist, was bereits die Präsidentin in ihrer Entscheidung vom 18.06.2012 \nzutreffend festgestellt hat. \n \nZu diesem - zur Ordnungsmäßigkeit kumulativ hinzutretenden - Kriterium einer dem \nGrundsatz rechtlichen Gehörs entsprechenden Beteiligung der Antragsgegnerin an \ndem Verfahren in der Dominikanischen Republik hat der Antragsteller nichts weiter \nvorgetragen. Diesbezüglich heißt es nur in seiner Antragsschrift vom 03.07.2012 nach \nAusführungen zur Zustellung der Ladung an die Cousine, der Hinweis, dass die \nAnerkennung zu versagen sei, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so \nrechtzeitig zugestellt wurde, dass die Antragsgegnerin ihr Rechte habe wahrnehmen \nkönnen, sei „hinfällig und unzutreffend“. Diese - nicht weiter begründete - Auffassung \nwird vom Senat nicht geteilt. \n \nIm vorliegenden Fall ist eine Ersatzzustellung der Ladung zum 12.06.2007 an den \nStaatsanwalt des zuständigen dominikanischen Gerichts vorgenommen worden. Der \nBGH hat in der auch von der Präsidentin im Beschluss vom 18.06.2012 angeführten \nEntscheidung vom 28.11.2007 (FamRZ 2008, 390) darauf hingewiesen, dass es in \nderartigen Fällen einer fiktiven Zustellung im Regelfall an der Rechtzeitigkeit der \nMitteilung fehle, weil dem Beklagten meistens keine effektive Möglichkeit eröffnet \nwürde, vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kenntnis zu nehmen \nund sich auf das Verfahren im Ursprungsland einzulassen. Dennoch könne bei einer \nfiktiven Zustellung nicht generell vom Vorliegen eines Anerkennungshindernisses \nausgegangen werden, da ein derartiges Vorgehen den Schuldner, der sich dem \nUrsprungsland durch einen unbekannten Aufenthalt entziehe, begünstigen würde. Aus \ndiesem Grund hat der BGH zur Beurteilung der Frage, ob sich die beklagte Partei im \nAnerkennungsverfahren auf die Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten durch \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\neine (ordnungsgemäße) fiktive Zustellung berufen könne, eine Abwägung zwischen \nden schützenswerten Interessen der Parteien für erforderlich gehalten. Es handelt sich \ndabei um eine Bewertung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH, FamRZ \n2008, 390). \n \nIm vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, wann die Antragsgegnerin \ntatsächlich von dem das Scheidungsverfahren in der Dominikanischen Republik \neinleitenden Schriftstück Kenntnis erlangt hat, weshalb grundsätzlich von der \nNichtrechtzeitigkeit i.S.d. § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auszugehen ist. Die Präsidentin \nhat in ihrer Entscheidung vom 18.06.2012 daher zutreffend die in einem derartigen Fall \nvom BGH für erforderlich gehaltene Abwägung der schützenswerten Interessen der \nBeteiligten vorgenommen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im \nJahre 2007 ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt habe und der Antragsteller diesen \ndurch eine einfache Anfrage beim Einwohnermeldeamt hätte erfahren können. Durch \ndas Unterlassen dieser Anfrage hat der Antragsteller eine Antragszustellung des in der \nDominikanischen \nRepublik \ngestellten \nScheidungsantrags \nim \nRahmen \neines \nRechtshilfeersuchens an die Antragsgegnerin in Deutschland verhindert. Es ist daher \nihm anzulasten, dass der Antragsgegnerin der verfahrenseinleitende Schriftsatz durch \nErsatzzustellung übermittelt werden musste. Die Antragsgegnerin hat die durch das \nGericht in San Pedro de Macoris vorgenommene fiktive Zustellung dagegen nicht zu \nvertreten, zumal sie nichts von dem Scheidungsantrag des Antragstellers in der \nDominikanischen Republik wusste - Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht \nnachgewiesen - und in Bremen ordnungsgemäß gemeldet war. \n \nIm Übrigen würde es selbst dann, wenn die Antragsgegnerin am Tag der Übergabe der \nLadung an ihre Cousine (31.05.2007) hiervon Kenntnis erhalten haben sollte, was noch \nnicht einmal der Antragsteller behauptet, an einer rechtzeitigen Mitteilung i.S.d. § 109 \nAbs. 1 Nr. 2 FamFG fehlen, da der damals überwiegend in Deutschland lebenden \nAntragsgegnerin bis zum Gerichtstermin am 12.06.2007 nur 11 Tage verblieben wären, \num sich gegen den Scheidungsantrag zu verteidigen und rechtzeitig vor Gericht in der \nDominikanischen Republik zu erscheinen. Dass es noch einen weiteren Gerichtstermin \nam 07.08.2007 geben würde, kann am 31.05.2007 nicht bekannt gewesen sein, zumal \ndie Ladung nur auf den Termin am 12.06.2007 lautete. Aus welchem Grund später \nnoch ein weiterer Termin erforderlich war, lässt sich den vorgelegten Dokumenten \nebenso wenig entnehmen wie eine Ladung der Antragsgegnerin zu dem Termin am \n07.08.2007. Im Übrigen fehlt hierzu auch jeglicher Antragstellervortrag. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nSofern der Antragsteller nun anführt, er habe „im Nachhinein“ die von der \nAntragsgegnerin angegebenen Anschriften und auch ihre derzeitige Wohnanschrift in \nBremen und in der Dominikanischen Republik überprüft, kann er hiermit keine \nabweichende Bewertung der Umstände erreichen. Er behauptet selbst nicht, eine \nEinwohnermeldeamtsanfrage in Deutschland Anfang 2007 veranlasst zu haben. \nWelche Wohnanschriften die Antragsgegnerin später hatte bzw. jetzt hat, ist für die \nFrage der rechtzeitigen Mitteilung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Jahre \n2007 irrelevant. \n \nEs bleibt somit bei der von der Präsidentin am 18.06.2012 getroffenen Entscheidung \nüber das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. \nOb daneben noch durch die Anerkennung der ausländischen Entscheidung der ordre \npublic in Familiensachen gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG verletzt würde, kann offen \nbleiben. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., \n§ 107 Rn. 33), da der Antrag nach § 107 Abs. 5 FamFG wie eine Beschwerde gegen \nden Bescheid der Landesjustizverwaltung zu behandeln ist (Keidel/Zimmermann, \na.a.O., § 107 Rn. 48). Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach Nr. 1714 KV \nder Anlage 1 des FamGKG und beträgt 200 €. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € \nfestgesetzt (§ 42 Abs. 3 FamGKG). \n \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Otterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-15/4-va-2-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":21},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-15/4-va-2-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364050","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.631897+00:00"}}