{"status":"available","doknr":"OLD364049","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-10-17","aktenzeichen":"1 W 37/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 37/12 = 2 O 119/12 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1, 2: \nRechtsanwalt Dr. Armin Holtus, Lange Str. 41, 27753 Delmenhorst, \nGeschäftszeichen: 277/08-Ho/Ho \n \ngegen \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nAntragsgegner, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, Dr. Helberg und die Richterin am \nLandgericht Prüser \n \nam 17.10.2012 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des \nLandgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, vom 07.06.2012 aufgehoben und das \nVerfahren mit der Maßgabe, den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, an das \nLandgericht Bremen zurückverwiesen. \n \nGründe: \nI. Die Antragsteller machen gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz \naus einem Anwaltsvertrag geltend. Die Antragsteller beauftragten den Antragsgegner \nzu 2 im April 2004 mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus einem Darlehensvertrag \ngegen die kreditgewährende Bank. Der Antragsgegner zu 2 führte in der Folge \nVerhandlungen im Rahmen eines Ombudsmannverfahrens. Das Verfahren wurde \ndurch Bescheid des Ombudsmanns vom 19.8.2005 beendet. Nach einem \nAnwaltswechsel führten die Antragsteller ein Prozesskostenhilfeverfahren vor dem \nLandgericht Verden durch. Das Landgericht Verden wies den Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.3.2009 mit der Begründung zurück, \netwaige Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis seien spätestens mit Ablauf des \nJahres 2004 verjährt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller \nwurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4.5.2009 zurückgewiesen. Die \nAntragsteller wenden sich nunmehr gegen die Antragsgegner. Sie meinen, im Rahmen \ndes Anwaltsvertrages hätte spätestens im Dezember 2004 auf die drohende \nVerjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Bank hingewiesen werden \nmüssen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2012 den Antrag der \nAntragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen haben sie \nmit Schriftsatz vom 25.5.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat der \nBeschwerde aufgrund des Beschlusses vom 7.6.2012 nicht abgeholfen. \nII. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, \nSatz 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie erweist sich in der Sache auch als begründet. Die \nErfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Antragsteller konnten mit der gegebenen \nBegründung nicht verneint werden. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n1. Gegen die Annahme einer Pflichtverletzung bestehen grundsätzlich keine \nBedenken. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass \nim Rahmen des übernommenen Mandats auf die Möglichkeit der drohenden \nVerjährung etwaiger Ansprüche hinzuweisen ist (BGH NJW 2011, 2889 m.w.N.) \n2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Verjährung eines \netwaigen Schadensersatzanspruchs gegeben sind. \na) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schaden \ngemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf der Verjährungsfrist bereits entstanden war. \nHat der Rechtsanwalt durch das Verjährenlassen einer Forderung des Mandanten eine \nPflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, dann entsteht der Schaden mit der Vollendung \nder Verjährung, wobei es unerheblich ist, ob sich der Gegner bereits auf die Einrede \nberufen hat. Zwar ist die Verjährungseinrede nur zu berücksichtigen, wenn sie von dem \nSchuldner erhoben wird, nach der Lebenserfahrung ist aber zumindest bei streitigen \nAnsprüchen davon auszugehen, dass der Schuldner von dieser Einrede Gebrauch \nmachen wird (BGH NJW 2001, 3543, 3544 m.w.N.). \nb) Es ist auch zugrunde zu legen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die \nverjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB und nicht die früheren \nSonderverjährungsregelungen für Rechtsanwälte Anwendung finden, weil der Schaden \nauf der Grundlage des Parteivorbringens nach dem 15.12.2004 entstanden ist (OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 24 U 77/11, juris, Tz. 32). \nc) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn der Gläubiger von den den \nAnspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit \nerlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Rahmen einer Rechtsberatung kann \nallerdings nicht darauf verwiesen werden, dass dem Mandanten mit der Durchführung \nder Beratung bereits alle Umstände bekannt sind, die eine Haftung begründen können. \nZu den den Anspruch begründenden Umständen gehört auch, dass für den Gläubiger \nAnhaltpunkte gegeben sind, die auf eine nicht ordnungsgemäße rechtliche Beratung \nschließen lassen (Chab in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch \nder Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1472; ders., BRAK-Mitt. 5/2010, 208; Fahrendorf in: \nFahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rn. 1108 \nm.w.N.). Dem Gläubiger muss es - wie etwa in Fällen einer ärztlichen Fehlbehandlung \n- möglich sein, aus den ihm bekannten Umständen Schlüsse zu ziehen, die eine \nPflichtverletzung des Schuldners nahelegen (vgl. BGH NJW 2001, 885, unter II.1.a). \nDies kann der Fall sein, wenn sich der Prozessgegner bereits auf Verjährung berufen \nhat oder dem Mandanten die Möglichkeit der Verjährung bewusst war (vgl. auch OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 24 U 77/11, juris, Tz. 33 f.; OLG Stuttgart, Urteil \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nvom 13.04.2010 - 12 U 189/09, juris, Tz. 46; BGH NJW 2012, 673, Tz. 14). Solche \nUmstände sind aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \nIII. Da das Landgericht bislang die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur \nunter dem vorstehenden Gesichtspunkt, nicht aber im Hinblick auf die weiteren \nAnspruchsvoraussetzungen beurteilt und auch zur Höhe des Schadens und zur \nBedürftigkeit der Antragsteller noch keine Feststellungen getroffen hat, macht der \nSenat von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und verweist das \nVerfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. \n \nDr. Pellegrino \nDr. Helberg \nPrüser","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-17/1-w-37-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-17/1-w-37-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364049","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.607390+00:00"}}