{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-10-19","aktenzeichen":"2 U 41/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 41/12 = 3 O 870/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 9. November 2012 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. […] \n \n2. […] \n \nKläger und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schnelle für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 3. Zivilkammer \n– vom 27. März 2012 wie folgt abgeändert: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 6.286,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Parteien streiten um die Rückerstattung einer Reisevergütung. Die Kläger buchten \nfür die Zeit vom 31.03.2011 bis 21.04.2011 eine Leserreise der X-Zeitung mit \nKreuzfahrt in Fernost ab Peking mit Reisezielen in China, Südkorea, Vietnam und \nThailand zu einem Gesamtreisepreis von € 8.382,00. Reiseveranstalterin war die \nBeklagte. \n \nAm 11.03.2011 ereignete sich ein Atomreaktorunfall in Fukushima (250 km nördlich \nvon Tokio). Die NISA (japanische Aufsichtsbehörde) ordnete das Unglück am \n18.03.2011 als ernsten Unfall (Stufe 5 der internationalen Bewertungsskala INES), \nspäter am 12.04.2011 als katastrophalen Unfall (Stufe 7) ein. Das Institute for Science \nand International Security gelangte schon am 15.03.2011 zur Einstufung als sehr \nschweren Unfall (Stufe 6). \n \n\n \n \n3\nDer Generaldirektor Amano der Internationalen Atomenergie-Organisatuin (IAEO) \nerklärte am 21.03.2011 gegenüber der internationalen Presse: \n \n„Die Krise ist noch nicht geklärt und die Situaton am Fukushima Kernkraftwerk nach wie vor \nsehr ernst …. Ich verstehe die Sorgen von Millionen von Menschen, in Japan und in \nangrenzenden Ländern, in Asien, aber auch darüber hinaus, über die möglichen Gefahren \nfür die menschliche Gesundheit …“ \n \n \nMit Schreiben vom 21.03.2011 kündigten die Kläger die Reise, \n \n„da wir nach dem AKW-Gau in Japan sehr um unsere Gesundheit fürchten. Sie können uns \nkeine Sicherheit bieten, dass wir nicht doch radioaktiver Strahlung ausgesetzt werden.“ \n \n \nDie X-Zeitung erstattete € 2.095,50 (25% des Gesamtreisepreises). Die Beklagte wies \nmit Schreiben vom 04.04.2011 die weitere Rückzahlungsforderung zurück. \n \nDie Kläger haben sich für ihr Kündigungsrecht auf § 651 j Abs. 1 BGB (erhebliche \nGefährdung der Reise durch höhere Gewalt) und die im Wesentlichen gleichlautende \nNr. 8 a der Reisebedingungen berufen. Dazu haben sie u.a. auf die Tschernobyl-\nEntscheidung des BGH (NJW 1990, 572) verwiesen und u.a. behauptet, es sei \nunmöglich gewesen, die Gefahrenlage sowie ihre weitere Entwicklung umfassend und \nabschließend einzuschätzen. \n \nSie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger \n€ 6.286,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 01.04.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von \n€ 357,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat Abweisung beantragt. \n \nSie hat behauptet, am 21.03.2011 habe es noch keine Reisewarnung des AA gegeben. \nRadioaktives Material sei auf den Ozean hinausgeweht worden. Südkorea und andere \nTeile Japans seien nicht bedroht gewesen. \n \nDas Landgericht Bremen – 3. Zivilkammer – hat mit Urteil vom 27.03.2012 die Klage \nabgewiesen. \n \n\n \n \n4\nIn seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt und im Einzelnen begründet, der \nKlägervortrag reiche nicht aus für die Annahme, zum Kündigungszeitpunkt habe eine \nerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die Gesundheit der Kläger bei \nDurchführung der Reise geschädigt werde. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung beider Kläger, die ihren Anspruch weiterverfolgen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 27.03.2012 die \nBeklagte zu verurteilen, an sie € 6.286,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten \nüber \ndem \nBasiszinssatz \nseit \ndem \n01.04.2011 \nsowie \naußergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 357,00 nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen, \n \nindem sie das Urteil verteidigt. \n \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die dort \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n \n \nII. \n \nDie Berufung der Kläger ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufung ist zudem auch begründet. \n\n \n \n5\n \nDen Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch von € 6.286,50 aus \n§§ 346 Abs. 1, 651 j BGB zu. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche \nGefährdung der Reise durch höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Zukunftsprognose \nergibt, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet \nsein wird. \n \nDabei geht es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach allgemeiner Meinung nicht \netwa um eine Gefährdung der „Reise“ als solcher, sondern um die Gefährdung der \npersönlichen Sicherheit des Reisekunden (vgl. Sprau in: Palandt, BGB 71. Aufl., Rn. 2 \nzu § 651 j). \n \nAus der Ex-ante-Sicht der Kläger am 21.03.2011 war die Reise i.S.d. § 651 j BGB \nerheblich gefährdet, indem sich für sie eine erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit als \nwahrscheinlich darstellte. \n \nHier stellte sich die Prognose über eine mögliche Gesundheitsschädigung infolge \nradioaktiver Beeinflussung zum Kündigungszeitpunkt als letztlich ungewiss dar. Nicht \nnur besonders ängstliche, sondern auch vernünftig abwägende Reisekunden konnten \neinen für sie gesundheitlich nachteiligen Geschehensablauf für die Zeit ihrer \nbeabsichtigten Reise nicht von der Hand weisen; solche Gefahren lagen aufgrund der \ngegebenen objektiven Umstände vielmehr durchaus nahe. Die Schadenentwicklung \nan den Reaktorblöcken war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal abgeschlossen und \nließ das Entstehen von Kernschmelzen befürchten. \n \nAls weiterer Umstand trat insbesondere hinzu, dass die weitere – ständig einem \nmöglichen Wechsel unterliegende - Wetterlage (Windstärke, Windrichtung), von der \nu.a. die weitere Gefahrenentwicklung abhing, von keiner Seite verlässlich eingeschätzt \nwerden konnte. Die unklare, teil widersprüchliche Berichterstattung sowohl des \nKraftwerkbetreibers wie auch der japanischen Behörden trug zusätzlich zu einer \nVerunsicherung bei. \n \nVor diesem Hintergrund musste Fernostreisenden selbst, wenn das Kreuzfahrtschiff \ndas betroffene Gebiet um Fukushima nicht unmittelbar ansteuerte, die Situation schon \nin der Erwartung, auch nur in die weiteren Regionen zu gelangen, beunruhigend \nvorkommen, wobei sich ihre Befürchtung, Schäden durch Strahlenbelastung \ndavonzutragen, für sie als durchaus berechtigt darstellte. Dass andere Reisende im \n\n \n \n6\nGegensatz zu den Klägern eine solche Befürchtung nicht teilten und von der Reise \nnicht zurücktraten, ändert daran nichts. Das allein lässt noch keineswegs darauf \nschließen, dass die Kläger etwa in einer Weise überängstlich waren, dass eine solche \n– dann rein subjektive, übertriebene Befindlichkeit – außer Betracht bleiben müsste. \nDenn die bereits dargestellten objektiven Umstände rechtfertigten die Annahme einer \nerheblichen Gesundheitsgefährdung. \n \nDie Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, sie hätten länger – etwa \nbis einen Tag vor der geplanten Reise – abwarten müssen, bevor sie ihre Kündigung \nerklärten. Ob eine solche Betrachtungsweise für den Fall erheblich wäre, dass sich die \nGefährdungsprognose in dem fraglichen Zeitraum bis zum Reisetermin signifikant \nverbessert, kann offen bleiben. So lag es hier jedenfalls nicht. Im Gegenteil häuften \nsich in der Berichterstattung auch in der Woche nach dem 21.03.2011 Meldungen, die \nauf eine weiterhin schlechte Entwicklung schließen ließen. Es ist jedenfalls vor diesem \nHintergrund auch nicht ersichtlich, inwieweit den Interessen der Beklagten, der an einer \nhinreichenden Planungssicherheit gelegen sein musste, gedient gewesen wäre, hätten \ndie Kläger ihre Kündigung erst am 30.03.2011 erklärt. \n \nDie Rückerstattungsforderung von € 6.286,50 ergibt sich als vertraglicher \nRückzahlungsanspruch unmittelbar aus §§ 346 Abs. 1, 651 j BGB. Sie richtet sich \nnach dem vorausgezahlten Reisepreis von € 8.382,00 abzüglich bereits erstatteter \n€ 2.095,50 und ist der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig. \n \nDer Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. \nHinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unterliegt die Klage der \nAbweisung, weil insoweit die Verzugsvoraussetzungen nicht festzustellen sind. \n \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 (97 Abs. 1), 708 Nr. \n10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-19/2-u-41-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651j","ref_norm":"651j","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-19/2-u-41-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.561978+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-10-19/2-u-41-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-10-19","dockets":["2 U 41/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 19.10.2012 – 2 U 41/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-19/2-u-41-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 3. 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