{"status":"available","doknr":"OLD364046","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-11-12","aktenzeichen":"4 WF 137/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 137/12 = 70 F 1490/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die mdj. Kinder \n \n1. […], geb. […] 1997 \n \n2. […], geb. […] 1999 \n \nBeteiligte: \n1. […], \nKindesvater \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwalt […], \n \n2. […], \nKindesmutter, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n3. Amt für Soziale Dienste, […] \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Amtsgericht \nKüchelmann am 12.11.2012 beschlossen: \n \nDie Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 wird als \nunzulässig verworfen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. \n \nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nAus der im Jahre 2007 geschiedenen Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin \nsind die Kinder […] hervorgegangen. Mit Beschluss vom 01.09.2010 hat das \nAmtsgericht Gießen das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder der \nKindesmutter übertragen. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist \nmit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 06.01.2011 als \nunbegründet zurückgewiesen worden. Im Sommer 2011 ist die Antragsgegnerin mit \nbeiden Kindern aus dem Raum Gießen nach Bremen verzogen. Der Antragsteller hat \nmit Schriftsatz vom 31.08.2011 die Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder \nauf \nihn \nallein \nbeantragt. \nHilfsweise \nhat \ner \nbeantragt, \nihm \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht, die Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten \nund das Recht zur Wahrnehmung der schulischen Angelegenheiten für beide Kinder zu \nübertragen. Er hat seine Anträge insbesondere damit begründet, dass die \nAntragsgegnerin durch den Wegzug aus dem Raum Gießen den Umgang zwischen \nihm und den Kindern gänzlich unterbinden wolle und dies dem Kindeswohl \nwiderspreche. Nach Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn wolle er die Kinder \nwieder nach Gießen zurückholen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat \neinen Verfahrensbeistand bestellt und am 27.09.2011 eine Anhörung der Kindeseltern \nunter Beteiligung des Verfahrensbeistandes und eines Mitarbeiters des Jugendamtes \ndurchgeführt. In der Anhörung hat der Antragsteller seine Anträge vom 31.08.2011 \nzurückgenommen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nMit Schriftsatz vom 24.04.2012 hat der Antragsteller drei den Umgang und die \nelterliche Sorge betreffende Anträge beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremen \ngestellt: \n \n1. im Wege der einstweiligen Anordnung einen Ergänzungspfleger mit dem \nWirkungskreis Umgang zu bestimmen, der Art und Weise des Umgangs des \nAntragstellers mit seinen Kindern regelt, \n2. die Berechtigung des Antragstellers, seine beiden Kinder am jeweils 2. sowie 4. \nWochenende eines Monats sowie während der Hälfte der Schulferien zu sich \nzu nehmen, festzustellen, \n3. der Antragsgegnerin aufzugeben, für beide Kinder griechische Reisepässe \nanfertigen zu lassen. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \ndie \nZurückweisung \nder \nAnträge \nund \neinen \nUmgangsausschluss zwischen dem Kindesvater und den Kindern von 2 Jahren \nbeantragt. \n \nDie drei Anträge wurden in getrennten Verfahren erfasst. So erhielt der Antrag zu 1. die \nGeschäftsnummer 70 F 1488/12 und wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom \n07.06.2012 beschieden. Der Antrag zu 2. wird unter der Geschäftsnummer 70 F \n1489/12 UG geführt, während der Antrag zu 3., um den es im vorliegenden Verfahren \ngeht, unter der Geschäftsnummer 70 F 1490/12 SO beim Amtsgericht erfasst und dem \nSenat zur Entscheidung vorgelegt worden ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom \nheutigen Tage zu Geschäftsnummer 4 WF 136/12 zum amtsgerichtlichen Verfahren 70 \nF 1489/12). \n \nIm \nvorliegenden \nVerfahren \nhat \nder \nAntragsteller \nam \n24.07.2012 \nein \nBefangenheitsgesuch gegen die zuständige Amtsrichterin eingereicht, die hierzu mit \ndienstlicher Äußerung vom 26.08.2012 Stellung genommen hat. Eine Entscheidung \nüber das Befangenheitsgesuch findet sich nicht in der Akte. Mit Schreiben vom \n01.10.2012 hat der Antragsteller eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt. \n \n \nII. \nDie Untätigkeitsbeschwerde ist bereits unzulässig und war dementsprechend zu \nverwerfen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nSpätestens seit dem Inkraftreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren am 03.12.2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft. \nOb sie zuvor statthaft war (vgl. zum Streitstand OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1161 \nTz. 4 sowie Beschluss des Senats vom 14.11.2011 - 4 WF 183/11), kann angesichts \nder im vorliegenden Verfahren erfolgten Verfahrenseinleitung und Antragstellung nach \ndem 03.12.2011 dahinstehen. \n \nDa sich der Gesetzgeber gegen die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde \nentschieden und sich auf die durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drs. 17/3802) \neingeführten Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt hat, fehlt es seit dem Inkrafttreten \ndieses Gesetzes an einer Regelungslücke, die durch die richterrechtlich entwickelte \nUntätigkeitsbeschwerde geschlossen werden könnte bzw. müsste (so auch OLG \nDüsseldorf, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1076; Hans. OLG Bremen, \nBeschluss vom 06.02.2012 - 5 WF 19/12 sowie implizit Beschluss vom 14.11.2011 - 4 \nWF 183/11). Angesichts der Gesetzesbegründung kann auch nicht unterstellt werden, \ndass der Gesetzgeber hinsichtlich familiengerichtlicher Sorge- und Umgangsverfahren \nversehentlich die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde unterlassen habe. \n \nLaut Gesetzesbegründung ging es dem Gesetzgeber vielmehr darum, die \nuneinheitliche und unübersichtliche Praxis der durch richterrechtliche Rechtsfortbildung \nentwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe zu beenden (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 1 \nsowie S. 15 f). So heißt es in der Begründung unter A.I.6., mit dem neuen \nEntschädigungsanspruch würden die verschiedenen von der Rechtsprechung \nentwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen grundsätzlich hinfällig, da die Neuregelung \ndas Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen solle. \nDieser \nRechtsschutz \nwerde \n„einheitlich \nund \nausschließlich“ \ndurch \ndie \nEntschädigungsregelung gewährt. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung \nbestehe nicht mehr. \n \nDass der Gesetzgeber bei der Gesetzesneuregelung die Kindschaftssachen \nübersehen habe, in denen es den Eltern nicht um finanzielle Entschädigung, sondern \nden persönlichen und zeitnah festzulegenden Umgang mit ihren Kindern geht, kann \nnicht angenommen werden. Der Gesetzgeber nimmt auf die „kindschaftsrechtlichen \nVerfahren“ ausdrücklich bei der Erläuterung des Begriffes „überlanges Verfahren“ \nBezug (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 18). Gleiches geschieht noch einmal auf S. 19 der \nGesetzesbegründung. Dort führt der Gesetzgeber zu den immateriellen Folgen eines \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nüberlangen Verfahrens aus, hiervon werde auch die Entfremdung eines Kindes von \neinem Elternteil, die durch einen nicht in angemessener Zeit abgeschlossenen \nSorgerechtsstreit eingetreten sei, erfasst. Es kann daher nicht von einer planwidrigen \nRegelungslücke ausgegangen werden (so auch Althammer/Schäuble, Effektiver \nRechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer - Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher \nPerspektive, NJW 2012, 1, 5). Auch die Argumentation von Vogel (Verzögerungsrüge \nversus Untätigkeits- oder Beschleunigungsbeschwerde in Kindschaftssachen, FPR \n2012, 528), aus dem Wort „grundsätzlich“ in der Gesetzesbegründung lasse sich \nableiten, dass auch Ausnahmen vorliegen könnten, weshalb seiner Ansicht nach die \nUntätigkeitsbeschwerde in Familiensachen neben der Verfahrensrüge weiterhin \nstatthaft sei, kann vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Ausführungen in \nder Gesetzesbegründung nicht überzeugen: Der Gesetzgeber hat im Bewusstsein der \noft zeitkritischen Kindschaftssachen die §§ 198 ff. GVG neu eingeführt und sich \nausdrücklich gegen die vorher praktizierte Rechtsprechung unter Zuhilfenahme \naußerordentlicher Rechtsbehelfe wie der Untätigkeitsbeschwerde geäußert. \n \nSoweit Rixe (Anmerkung zum Urteil des EGMR vom 27.10.2011, Beschwerde Nr. \n8857/08, FamRZ 2012, 1123, 1124) die Neuregelung wegen des Fehlens einer \ngesetzlich geregelten Beschleunigungsbeschwerde für verfassungswidrig hält, ist \ndieser Auffassung nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat zu Recht darauf hingewiesen, \ndass der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 198 ff. GVG insofern auch eine \npräventive Schutzfunktion zukommt, als der spätere Anspruchssteller in dem \nPrimärverfahren eine Verzögerungsrüge anbringen muss, was den im gerügten \nVerfahren zuständigen Richter zu Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung \nveranlassen dürfte, wenn es zu einer Verzögerung gekommen ist (vgl. BT-Drs. 17/3802 \nS. 16 Ziff. 4). \n \nIm Übrigen würde selbst dann, wenn man es nicht für ausreichend hielte, dass der \nGesetzgeber sich auf die verhaltenssteuernde Funktion der Verzögerungsrüge \nverlassen und keine Untätigkeitsbeschwerde statuiert hat (so Althammer/Schäuble, \na.a.O., NJW 2012, 7), an einer für die Rechtsfortbildung notwendigen Regelungslücke \nfehlen (a.A. wohl Rixe, der eine Beschleunigungsbeschwerde durch verfassungs- und \nkonventionskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 FamFG fordert, a.a.O. und Vogel, \na.a.O.). Das die Rechtsauffassung des Senats teilende OLG Düsseldorf hat in seinem \nBeschluss vom 15.02.2012 (FamRZ 2012, 1161) zudem auf den wichtigen praktischen \nAspekt \nhingewiesen, \ndass \nein \nNebeneinander \nvon \nVerzögerungsrüge \nund \nUntätigkeitsbeschwerde das Verfahren mit weiteren Zweifelsfragen belasten und damit \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nseinen zügigen Abschluss erschweren würde. Durch das Aufrechterhalten der \nrichterrechtlich zum Teil anerkannten Untätigkeitsbeschwerde würde also gerade keine \nVerfahrensbeschleunigung bewirkt, was auch für die hier vertretene Auffassung ihrer \nUnzulässigkeit nach dem 03.12.2011 spricht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 2, 84 FamFG, die \nGegenstandswertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 und 3, 40 FamGKG. \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-11-12/4-wf-137-12","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-11-12/4-wf-137-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364046","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.538327+00:00"}}