{"status":"available","doknr":"OLD364042","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-12-06","aktenzeichen":"3 U 16/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 16/11 = 7 O 2193/09 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am: 06.12.2012 \n \ngez. Mack \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nArchitekt […] \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichterin Buse, den Richter Dr. Haberland und die Richterin Dr. Siegert auf die mündli-\nche Verhandlung vom 08.11.2012 für Recht erkannt: \n \n\n \n \n2\n \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \nBremen vom 07.04.2011 (Gesch.-Nr. 7 O 2193/09) abgeändert \nund die Klage abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachge-\nlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des \nauf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-\ncher Höhe leistet. \n \nGründe \n \nI. \nDie Parteien streiten über das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin \ngegen den Beklagten wegen eines unterlassenen Vertragsstrafenvorbehalts bei der \nAbnahme eines Bauvorhabens. \n \nDie Klägerin schloss mit dem beklagten Architekten einen Architektenvertrag, durch \nden sich der Beklagte verpflichtete, die Planung und Überwachung des Bauvorhabens \nJ.-Weg […] zu übernehmen. Zu den vom Beklagten zu erbringenden Leistungen ge-\nhörten auch die Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 15 HOAI, u.a. auch die Übergabe \nder errichteten Wohnungen. \n \nMit der Bauausführung beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 17.10.1997 die \nFirma S. GmbH (im Folgenden: Fa. S.). Diesem Vertrag lagen die Teile B und C der \nVOB sowie die zusätzlichen Vertragsbedingungen zum Bauleistungsvertrag zu Grun-\nde. Auf der Grundlage dieser Dokumente überwachte und betreute der Beklagte das \nBauvorhaben. \n \nDer laut Vertrag für den 31.10.1998 vereinbarte Fertigstellungstermin konnte auf Grund \nerheblicher Verzögerungen nicht eingehalten werden. Bei einer Baubegehung am \n30.10.1998 wurden umfangreiche Mängel protokolliert. Für den Fall der Nichteinhal-\ntung des Fertigstellungstermins sah der Bauleistungsvertrag zwischen der Klägerin und \n\n \n \n3\nder Firma S. eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,5% der Nettoauftragssumme, maximal \n10%, vor (Ziffer IV 3 des Vertrages i.V.m. Ziff. 3.5 der zusätzlichen Vertragsbedingun-\ngen). Diese Vereinbarung war dem Beklagten auch bekannt. Mit Schreiben vom \n30.10.1998 teilte er der Firma S. mit, dass ab dem 02.11.1998 die Vertragsstrafe ein-\nsetze. In einem weiteren Schreiben vom 05.11.1998 verwies der Beklagte nochmals \ngegenüber der Firma S. auf die Vertragsstrafe und forderte sie zu einer schnellstmögli-\nchen Fertigstellung des Vorhabens auf. \n \nDie Klägerin hat behauptet, die Abnahme und Übergabe des Bauwerks habe am \n17.03.1999 stattgefunden. Hieran habe neben dem Geschäftsführer der Firma S., der \nHausverwaltung und einiger Eigentümer auch der Beklagte teilgenommen. Der Beklag-\nte habe es im Laufe der Abnahme bzw. bei Erteilung der Schlussrechnung jedoch ver-\nsäumt, die Vertragsstrafe wirksam zugunsten der Klägerin vorzubehalten. Die Klägerin \nhabe im Wege der Aufrechnung und Widerklage gegen die Firma S. GmbH Ansprüche \naus der Vertragsstrafenregelung beim Landgericht Bremen gerichtlich geltend gemacht \n(Az. 7 O 2724/02 = OLG Bremen Az. 3 U 66/10). Wegen des Fehlens der Erklärung \ndes Vorbehalts der Vertragsstrafe durch den Beklagten bei der Abnahme am \n17.03.1999 sei die Klage insoweit jedoch erfolglos gewesen. In jenem Verfahren sei \ndem Beklagten mit am 09.02.2006 zugestellten Schriftsatz vom 02.02.2006 der Streit \nverkündet worden. \n \nDie Klägerin hat behauptet, ihr werde voraussichtlich ein Schaden in Höhe von \n€ 137.826,51 entstehen, da die Firma S. insgesamt 93 Werktage mit der abnahmefähi-\ngen Fertigstellung des Bauwerks im Verzug gewesen sei. Rechnerisch sei eine Ver-\ntragsstrafe in Höhe von 139,50 % der Nettoauftragssumme verwirkt (1,5 %o pro Werk-\ntag Verzug). Es greife aber die Höchstbegrenzung der Vertragsstrafe auf 10% der Net-\ntoauftragssumme, so dass eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 269.565,22 \n(= € 137.826,51) geschuldet werde. \n \nDie Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Scha-\nden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass der Beklagte bei Abnahme des Bau-\nvorhabens J.-Weg […] am 17.03.1999 gegenüber der Firma Klaus S. Bauunterneh-\nmung GmbH den Vorbehalt der Vertragsstrafe zugunsten der Klägerin nicht erklärt hat. \n \nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \n\n \n \n4\nDer Beklagte hat die Ansicht vertreten, er sei vertraglich nicht zur Erklärung des Vor-\nbehalts der Vertragsstrafe verpflichtet gewesen. Seine Pflicht sei es gewesen, an der \nÜbergabe der Wohnungen teilzunehmen. Hilfsweise sei er der Pflicht zur Erklärung des \nVorbehalts mit Schreiben vom 30.10.1998 nachgekommen. \n \nDer Beklagte hat behauptet, die Übergabe der betroffenen Wohnungen mit Ausnahme \nder Nr. 16 habe bereits im Jahre 1998 stattgefunden. Die Abnahme der Wohnungen \nsei im Zuge der Übergabe an die Erwerber unmittelbar nach der Begehung am \n30.10.1998 erfolgt, wobei der Erwerber der Nr. 13 abwesend gewesen sei. Die Ab-\nnahmereife einiger Wohnungen sei schon vor dem 30.10.1998 gegeben gewesen. Die \nFertigstellung der Gesamtanlage sei aber daran gescheitert, dass die Pläne für die \nRampe der Tiefgarage nicht fertig gewesen und die Wohnungen Nr. 16 und 17 nicht zu \neiner größeren Wohnung umgearbeitet worden seien. Ein Verschulden der Firma S. an \ndieser Verzögerung sei nach Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Im Verfahren vor \ndem Landgericht Bremen zum Az. 7 O 2724/02 habe die Firma S. vorgetragen, dass \nder Termin zur Fertigstellung wegen der vielen Schlechtwettertage auf den 21.12.1998 \nhabe verlängert werden müssen. Ein Schaden könne der Klägerin nur insoweit ent-\nstanden sein, als einzelne Wohnungen bereits verkauft waren, am 31.10.1998 jedoch \nnoch nicht bezugsfertig gewesen seien. \n \nDer Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. \n \nDurch Urteil vom 07.04.2011 hat das Landgericht der Klage statt gegeben. Zur Be-\ngründung hat das Gericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 280 \nAbs. 1, 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Architektenvertrag. Der \nBeklagte habe die Pflicht zur Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe bei Abnahme \ndes Werkes, wozu er als Architekt berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, ge-\nmäß § 341 Abs. 3 BGB, § 11 IV VOB/B nicht erfüllt. Zwischen der Klägerin und der \nFirma S. sei eine wirksame Vertragsstrafenregelung getroffen worden, die durch die \nFirma S. verwirkt worden sei. Die Firma S. habe die geschuldete Bauleistung nicht in-\nnerhalb der vereinbarten Frist erbracht und habe dies auch zu vertreten (§ 339 BGB, § \n11 Abs. 2 VOB/B). Die Beklagte sei dem Klägervortrag, dass sich die Fa. S. nicht ent-\nlastet habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Welcher Zeitpunkt dabei als Fertig-\nstellung der abnahmefähigen Leistung im Sinne des Bauvertrages angesehen werde, \nkönne dahinstehen, da weder im November 1998 noch am 17.03.1999 wirksam ein \nVorbehalt der Vertragsstrafe erklärt worden sei. Auch eine Verjährung der klägerischen \n\n \n \n5\nAnsprüche sei nicht eingetreten. Die Verjährung sei durch die Streitverkündung gegen-\nüber dem hiesigen Beklagten wirksam gehemmt worden. \n \nMit der Berufung greift der Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. \nDer Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin könne sich nicht auf eine Interventions-\nwirkung des Urteils des Landgerichts Bremen zum Az. 7 O 2724/02 berufen. Eine Par-\ntei könne nicht ihren Streitverkündeten in der gleichen Sache verklagen, obwohl der \nProzess, in dem der Streit verkündet worden sei, noch andauere, ohne dass die Inter-\nventionswirkung entfiele. \n \nDarüber hinaus habe die Vertragsstrafenvereinbarung an den Termin 30.10.1998 an-\ngeknüpft und der Vorbehalt der Vertragsstrafe durch den Beklagten sei rechtzeitig er-\nfolgt. Die Klägerin habe in dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen zum Az. 7 O \n2724/02 dazu vortragen müssen, was sie aber unterlassen habe. Die Eigentümerge-\nmeinschaft des Bauobjekts J.-Weg […] habe jedenfalls keinen Anlass gehabt, den \nVorbehalt der Vertragsstrafe auszusprechen. \n \nDer Anspruch der Klägerin sei darüber hinaus verjährt. Auch die Streitverkündung im \nVerfahren vor dem Landgericht Bremen zum Az. 7 O 2724/02 habe die Verjährung \nnicht unterbrochen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Das Landgericht sei zutreffend zu \ndem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch den nicht geltend gemachten Vorbe-\nhalt der Vertragsstrafe eine Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag begangen \nhabe. Die sich daraus ergebenden Ansprüche seien auch nicht verjährt. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Ein-\nzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen \n\n \n \n6\nauf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 01.07.2011, \n13.10.2011 und 06.03.2012 sowie der Klägerin vom 26.08.2011 und 22.02.2012 (§ 540 \nAbs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n30.01.2012 (Bl. 189 f. d.A.) und 08.11.2012 (Bl. 219, 219R d.A). \n \nDie Akten des Landgerichts Bremen zum Az. 7 O 2724/02 (= OLG Bremen, Az. 3 U \n66/10, = BGH VII ZR 160/11) wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündli-\nchen Verhandlung. \n \nII. \nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 511, 513, 517, 519, 520 \nZPO) ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzan-\nspruch aus pVV i.V.m. dem Architektenvertrag zu. Zwar hat der Beklagte eine Pflicht \naus dem Architektenvertrag i.V.m. § 11 Nr. 4 VOB/B dadurch verletzt, dass er bei der \nBauabnahme gegenüber der Fa. S. den Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht geltend ge-\nmacht hat. Sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche der Klägerin sind jedoch \nverjährt. \n \n1. Der Beklagte hat schuldhaft eine sich aus dem Architektenvertrag i.V.m. § 11 Nr. 4 \nVOB/B ergebende Pflicht verletzt. Anspruchsgrundlage für eine Haftung des Beklagten \nist, anders als vom Landgericht angenommen, jedoch pVV in Verbindung mit dem Ar-\nchitektenvertrag, weil letzterer noch unter Geltung des BGB in der bis zum 31.12.2001 \ngeltenden Fassung geschlossen wurde und diese Regelungen deshalb für Ansprüche \naus dem Architektenvertrag fortgelten (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB und Bewersdorf, in \nGanten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl., § 11 Rn. 25). \n \nDie Pflichtverletzung des Beklagten besteht vorliegend darin, dass er es bei der Ab-\nnahme versäumt hat, die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorzubehalten bzw. die \nKlägerin auf diese Notwendigkeit hinzuweisen. Auf Grund dieser Pflichtverletzung \nkonnte die Klägerin ihren Vertragsstrafenanspruch gegen die Fa. S. nicht durchsetzen. \n \nDass die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe vorliegen, die Fa. S. \nalso zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, hat das Landgericht in dem angefochte-\nnen Urteil zutreffend festgestellt. \n \nNach § 11 Nr. 4 VOB/B kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe aber nur dann gel-\ntend machen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält. Nach einhelliger Auffas-\n\n \n \n7\nsung kann der für den Auftraggeber tätige bauleitende Architekt nicht ohne weiteres als \nzur Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehalts bevollmächtigt angesehen werden, \nda die Vertragsstrafe in erster Linie Vermögensinteressen des Auftraggebers betrifft \nund mit der Bauleistung und damit auch mit der Tätigkeit des Architekten unmittelbar \nnichts zu tun hat (Bewersdorf, in Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl., § 11 \nRn. 24; Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB/B, 3. Aufl. § 11 Rn. 96; Ingenstau/ \nKorbion/Döring, VOB/B, 16. Aufl., § 11 Nr. 4 Rn. 12 f.; Leinemann/Hafkesbrink, VOB/B, \n3. Aufl., § 11 Rn. 66, jeweils m.w.N.). Soll der Architekt dennoch den Vorbehalt der \nVertragsstrafe erklären, so bedarf es dazu einer besonderen Bevollmächtigung durch \nden Auftraggeber. Dabei reicht eine spezielle Vollmacht für die rechtsgeschäftliche \nAbnahme, die dann die Vollmacht zum Vorbehalt der Vertragsstrafe umfasst \n(Bewersdorf, \na.a.O.; \nKapellmann/ \nMesserschmidt/Langen, \na.a.O.; \nIngenstau/ \nKorbion/Döring, a.a.O.). Der übliche Architektenvertrag, der auf das in § 15 HOAI be-\nschriebene Leistungsbild abstellt, ersetzt die Vollmacht zur Geltendmachung des Ver-\ntragsstrafenvorbehalts aber nicht (Bewersdorf, a.a.O.; Kapellmann/Messerschmidt/ \nLangen, a.a.O.; Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O.). Dazu, dass dem Beklagten eine \nderartige Vollmacht erteilt worden ist, fehlt, jedenfalls für den von der Klägerin behaup-\nteten Abnahmetermin 17.03.1999, der entsprechende Vortrag. \n \nBestand eine solche Vollmacht nicht, kommt eine haftungsbegründende Pflichtverlet-\nzung des Architekten dann in Betracht, wenn er in diesem Zusammenhang eine Bera-\ntungspflicht verletzt hat. Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertra-\nges eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein \nmüssen, gehört es nach wohl überwiegender Ansicht zu den Beratungs- und Betreu-\nungspflichten des Architekten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicher-\nzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbe-\nhalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genü-\ngende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten (BGH, Urteil vom 26.04.1979, VII ZR \n190/78; Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O. Rn. 14 sowie die Nachweise bei Bewersdorf, \na.a.O. Rn. 25 ). Der BGH führt in der genannten Entscheidung dazu aus, dass der Ar-\nchitekt als geschäftlicher Oberleiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn \nauf dem Gebiete des Bauwesens nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertrags-\nrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuches und der entsprechenden Vorschriften der \nVOB/B besitzen muss. Dazu gehöre auch, dass eine Vertragsstrafe nach § 341 Abs 3 \nBGB, § 11 Nr 4 VOB/B bei der Abnahme vorbehalten werden muss (BGH, a.a.O.). \n \n\n \n \n8\nAllerdings wird auch vertreten, dass eine solche Hinweispflicht zu weitgehend sei, da \ndem Architekten heute zugestanden werde, für bestimmte Bereiche (z.B. Statik, Klima-\ntechnik, Akustik) Sonderfachleute hinzuzuziehen, weil Spezialkenntnisse von ihm in-\nsoweit nicht mehr gefordert werden könnten. Deshalb sei der Schluss gerechtfertigt, \ndass die vom BGH vertretene Ansicht einen zu strengen Maßstab anlege, wenn sie \nvon dem Architekten Spezialkenntnisse in einer ihm fremden Disziplin verlange \n(Bewersdorf, a.a.O., Rn. 26; Kapellmann/Messerschmidt/Langen, a.a.O.). \n \nDer Senat folgt der vorgenannten Auffassung nicht. Bei den von Bewersdorf, a.a.O. \nangeführten Beispielen aus der Technik, bei denen dem Architekten mangels eigener \nSpezialkenntnisse zugestanden wird, Sonderfachleute hinzuzuziehen, ist in den ver-\ngangenen Jahren eine zunehmende Spezialisierung und Komplexität auf Grund der \nfortschreitenden technischen Entwicklungen eingetreten, die es ggf. rechtfertigen, die-\nse Spezialkenntnisse vom Architekten nicht mehr zu verlangen. Bei den Vorausset-\nzungen des § 11 Nr. 4 VOB/B hinsichtlich der Erklärung des Vorbehaltes bei einer Ver-\ntragsstrafe haben sich die Anforderungen seit der oben zitierten Entscheidung des \nBGH vom 26.04.1979 aber nicht geändert. Auch technische Entwicklungen spiele in-\nsoweit keine Rolle. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung von Vertrags-\nstrafen gängige Praxis bei Bauverträgen ist, mit deren Voraussetzungen und Rechts-\nfolgen ein Architekt vertraut sein muss. \n \nHier hat der Beklagte eine entsprechende Beratungspflicht schuldhaft verletzt. Wie sich \naus dem Schreiben des Beklagten vom 30.10.1998 ergibt, war ihm die Vertragsstrafen-\nregelung bekannt. Zudem ist unstreitig, dass dem Geschäftsführer der Beklagten selbst \ndie entsprechende Sachkunde fehlte. Dass eine laufende Rechtsberatung der Klägerin \nstattgefunden hat, ist vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen und von der Kläge-\nrin bestritten worden. Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass das \nSchreiben des Beklagten vom 30.10.1998 die Voraussetzungen an den Vorbehalt im \nSinne des § 11 Nr. 4 VOB/B nicht erfüllt und diesem Schreiben zudem zu entnehmen \nist, dass der Beklagte selbst davon ausgegangen ist, dass zum vereinbarten Fertigstel-\nlungstermin 31.08.1998 die Voraussetzungen einer Abnahmereife noch nicht vorgele-\ngen haben. Diese Argumentation hat der Beklagte auch in der Berufung nicht wider-\nlegt. Seine Differenzierung zwischen verschiedenen Abnahme- und Fertigstellungster-\nminen für Sonder-/Gemeinschaftseigentum und Außenanlagen überzeugt schon des-\nwegen nicht, weil dies im Bauvertrag keinen Niederschlag findet und sich zudem die \nMängelliste des Beklagten vom 16.02.1999 und das Protokoll der Baubegehung vom \n17.03.1999 nicht lediglich auf die Außenanlagen beschränken. \n\n \n \n9\n \nEine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ist hier also jedenfalls in der Verlet-\nzung der Beratungspflicht zu sehen. \n \n2. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt. Wie unter II. 1 \nbereits dargelegt, ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin pVV, weil der \nArchitektenvertrag noch unter dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung \ngeschlossen wurde. Der Anspruch aus pVV unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist \n(Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 195 Rn. 9 m.w.N.). Der Lauf der Verjährung be-\nginnt mit der Entstehung des Anspruchs, bei der pVV mit der Entstehung des Scha-\ndens (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 198 Rn. 9). Das dürfte hier spätestens bei Abnahme \nam 17.03.1999 bzw. bei Erhalt der Schlussrechnung im Jahre 1999 der Fall sein, denn \nzu diesem Zeitpunkt hätte der Vertragsstrafenvorbehalt nach den vertraglichen Verein-\nbarungen spätestens geltend gemacht werden müssen. Entgegen der Auffassung des \nLandgerichts kommt es für die Berechnung der Verjährungsfrist also nicht auf die Ge-\nwährleistungsfristen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag \nan. \n \nNach der Übergangsvorschrift des Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB finden jedoch \nauf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche die Verjährungsvorschriften des \nBGB in der Fassung ab 01.01.2002 Anwendung, soweit die Verjährungsfrist danach \nkürzer ist. Die kürzere Frist wird dann ab dem 01.01.2002 berechnet. Im Ergebnis be-\ndeutet das, dass hier die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. gilt und \nsich die Verjährungsfrist für den vorliegenden Anspruch nach § 199 BGB n.F. berech-\nnet. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch \nentstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen \nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-\ngen müsste. \n \nDie Klägerin meint in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2012, dass sie die Kenntnis von \nden den Anspruch begründenden Umständen erst gehabt habe, nachdem das Landge-\nricht im Parallelverfahren zum Az. 7 O 2724/02 in der mündlichen Verhandlung vom \n20.08.2009 in neuer Besetzung seine bis dahin vertretene Auffassung geändert und \ndarauf hingewiesen habe, dass die Regelung des § 11 Nr. 4 VOB/B einschlägig sei. \nDas ergebe sich daraus, dass, nachdem dem Beklagten im Parallelverfahren mit \nSchriftsatz vom 02.02.2006 der Streit verkündet worden sei, sich die Fa. S. als dortige \nKlägerin erstmals mit Schriftsatz vom 05.04.2006 darauf berufen habe, dass der Ver-\n\n \n \n10\ntragsstrafenanspruch nicht geltend gemacht werden könne, weil sie, die Klägerin, die \nAnsprüche weder im Rahmen der Abnahme noch sechs Tage nach Erhalt der Schluss-\nrechnung vorbehalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien Umstände, aus denen die \nKlägerin hätte folgen können, dass ihr ein Anspruch gegen den Beklagten zustehe, \nnicht erkennbar gewesen. Zudem habe sie, die Klägerin, auf Grund der rechtlichen \nEinschätzung des Landgerichts bis zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 da-\nvon ausgehen dürfen, dass ihr ein Anspruch auf Vertragstrafe gegen die Fa. S. zuste-\nhe und kein Raum für Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bestehe. Diese \nAuffassung ist jedoch unzutreffend. \n \nDer Streitverkündung gegenüber dem Beklagten im Parallelverfahren zum Az. 7 O \n2724/02 kommt keine verjährungshemmende Wirkung zu. Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat \ndie Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der \nGrund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist \ndas Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Streit-\nverkündungsempfänger ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der \ntatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen und hinreichend zu individualisie-\nren, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Pro-\nzessakten - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten \n(BGH, Urteil vom 06.12.2007, IX ZR 143/06, Tz. 28,; BGH, Urteil vom 12.11.2009, IX \nZR 152/08, Tz. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204 Rn. 21, jeweils m.w.N.). \nBezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liegt der Zweck der Vorschrift \ndarin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streit-\nverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkün-\ndende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjäh-\nrung insoweit nicht gehemmt (BGH, Urteil vom 06.12.2007, IX ZR 143/06, Tz. 28, BGH, \nUrteil vom 12.11.2009, IX ZR 152/08, Tz. 9; Palandt/Ellenberger, a.a.O., jeweils \nm.w.N.). \n \nNach diesen Grundsätzen sind Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten we-\ngen fehlender Geltendmachung des Vorbehalts im Hinblick auf Vertragsstrafeansprü-\nche gegen die Fa. S. nicht von der Streitverkündung und deren Hemmungswirkung \numfasst. Die Streitverkündungsschrift datiert vom 02.02.2006. Zu diesem Zeitpunkt \nhatte die Klägerin nach eigenem Vortrag noch keinerlei Anlass davon auszugehen, \ndass der Beklagte im Hinblick auf die Nichtdurchsetzbarkeit der Vertragsstrafenan-\nsprüche schadensersatzpflichtig sein könnte. Zudem heißt es in der Begründung zur \nStreitverkündung, dass seitens der Klägerin geltend gemacht werde, „dass den Archi-\n\n \n \n11\ntekten ein Mitverschulden an den Mängeln treffe. Sollte dies zutreffen, hätte die Be-\nklagte gegen den Architekten entsprechende Mängelansprüche…“ Von Schadenser-\nsatzansprüchen wegen der Nichtdurchsetzbarkeit der Vertragsstrafenansprüche gegen \ndie Fa. S. ist an dieser Stelle keine Rede. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass sie \nKenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 \nNr. 2 BGB erst durch den Schriftsatz der Fa. S. vom 05.04.2006 oder den Hinweis des \nLandgerichts vom 20.08.2009 erlangt hat. Die Klägerin stellt darauf ab, dass von ihr \nnicht zu erwarten gewesen sei, dass sie die Rechtslage „zutreffender“ beurteile als das \nLandgericht, das – bis zur mündlichen Verhandlung am 20.08.2009 – mehrfach geäu-\nßert habe, dass der Anspruch auf Vertragsstrafe gegen die Fa. S. bestehe. Nachdem \ndas Landgericht seine Auffassung geändert habe, habe sie, die Klägerin, mit Schrift-\nsatz vom 01.12.2009 unverzüglich Klage gegen den Beklagten im vorliegenden Verfah-\nren erhoben. Nach der Rechtsprechung des BGH fehle es schon bei zweifelhafter \nRechtslage an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung \nfür den Verjährungsbeginn. Erst recht müsse das für den Fall gelten, in denen das Ge-\nricht eine eindeutige rechtliche Beurteilung abgebe. \n \nHinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der \nVerletzte nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann, wenn er aufgrund der ihm \nbekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es \nauch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so \nviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. Urteil \nvom 03.03.2005, III ZR 353/04 Tz. 17 m.w.N.). Die erforderliche Kenntnis des Verletz-\nten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen setzt aber grundsätzlich keine \nzutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit \nund Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen \nUmstände (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19.03.2008, III ZR 220/07, Tz. 7; BGH, Urteil \nvom 18.12.2008, III ZR 132/08 Tz. 13 f, jeweils m.w.N.). Anders kann es nur dann zu \nbeurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage \nhandelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen \nvermag (BGH, Urteil vom 03.03.2005, III ZR 353/04 Tz. 17; BGH, Urteil vom \n19.03.2008, III ZR 220/07, Tz. 7; BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08 Tz. 13 f, \njeweils m.w.N.). \n \n\n \n \n12\nEine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Eine unübersichtliche oder zweifelhafte \nRechtslage bestand hier nicht, denn die Regelung in § 11 Nr. 4 VOB/B ist eindeutig \nund entspricht im Übrigen auch § 341 Abs. 2 BGB (vgl. Bewersdorf, in Gan-\nten/Jagenburg/Motzke, a.a.O. Rn. 2). Mit Kenntnis des Umstandes, dass der Beklagte \nden Vertragsstrafenvorbehalt nicht erklärt hat, konnte man unter Heranziehung von \n§ 11 Nr. 4 VOB/B also ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch \nnicht besteht. Darauf, ob die zunächst vom Landgericht geäußerte Rechtsauffassung \nzu einer rechtlichen Fehleinschätzung der Beklagten beigetragen hat, kommt es des-\nhalb nicht an. Ebenso ist ohne Belang, dass die Klägerin sich ggf. aus prozesstakti-\nschen Gründen in dem Verfahren gegen die Fa. S. zunächst nicht auf den fehlenden \nVorbehalt der Vertragsstrafe berufen und den Beklagten in Anspruch genommen hat, \nweil sie glaubte, auf Grund der zunächst vom Landgericht geäußerten Auffassung mit \nihrem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegen die Fa. S. Erfolg zu haben. Ein \nderartiges prozesstaktisches Verhalten liegt aber im alleinigen Risikobereich der Kläge-\nrin und kann nicht dazu führen, dass für den Fall, dass dieses Vorgehen nicht erfolg-\nreich ist, sich die Verjährungsfristen zu Lasten des Beklagten verlängern. \n \nAnders als bei der Verjährung ist es für die Durchsetzung des Anspruchs auf Vertrags-\nstrafe auch nicht entscheidend, ob der Schuldner der Vertragsstrafe die vorbehaltlose \nAbnahme diesem Anspruch entgegen hält. Vielmehr erlischt der Vertragsstrafenan-\nspruch kraft Gesetzes nach erfolgter vorbehaltsloser Annahme (bzw. hier, da der Vor-\nbehalt abdingbar ist, gemäß Ziff. 3.5 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen 6 Werkta-\nge ab Empfang der Schlussrechnung), ohne dass es des Hinzutretens weiterer Um-\nstände bedarf (vgl. Bewersdorf, in Ganten/Jagenburg/Motzke, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). \nFür die Frage der Kenntnis kommt es deshalb auch nicht darauf an, dass die Fa. S. \nsich erstmals in dem Schriftsatz vom 05.04.2009 auf die vorbehaltslose Abnahme be-\nrufen hat. \n \nEntscheidend ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB deshalb, wann die Klägerin Kenntnis \ndavon bekommen hat, dass der Beklagte die Geltendmachung des Vertragsstrafenvor-\nbehaltes unterlassen hat bzw. wann sie ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte \nerlangen müssen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Abnahme am \n17.03.1999 erfolgt ist. Da unstreitig ist, dass sie das Protokoll der Begehung vom \n17.03.1999 und die Schlussrechnung noch im Jahre 1999 erhalten hat, ist nicht ersicht-\nlich, warum sie nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit zumindest oh-\nne grobe Fahrlässigkeit die Kenntnis hätte erlangen müssen, dass der Beklagte den \nVertragsstrafenvorbehalt nicht geltend gemacht hat. Die darlegungs- und beweispflich-\n\n \n \n13\ntige Klägerin hat jedenfalls keine Umstände vorgetragen, aus denen sich Gegenteiliges \nergibt. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat deshalb schon im Jahre \n1999 vorgelegen. Die ab dem 01.01.2002 zu berechnende 3-Jährige Verjährungsfrist \nist damit am 31.12.2004 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage am \n01.12.2009 war die Forderung der Klägerin also bereits verjährt. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n4. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß \n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. \nMit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der \nhöchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache \nweder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder \ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\nrichts. \n \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-12-06/3-u-16-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-12-06/3-u-16-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364042","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.441266+00:00"}}