{"status":"available","doknr":"OLD364039","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-09","aktenzeichen":"4 UF 126/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 09.01.2013 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht - Bremen vom 6.9.2012 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \nDer Gegenstandswert wird auf 2.223 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nBei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute. Ihre Scheidung ist durch \nUrteil vom 25.03.1998 (Rechtskraft: 08.05.1998) ausgesprochen worden. Unter Ziff. \nIII.1. bis 4. des Urteilstenors ist zudem der Versorgungsausgleich geregelt worden. \nWährend sich Ziff. III.1. mit den ehezeitbezogenen gesetzlichen Rentenanwartschaften \nder Eheleute beschäftigt, behandeln die Ziffn. III.2. bis 4. die betrieblichen \nVersorgungsanwartschaften des Ehemannes, die er durch seine Beschäftigung bei der \nswb AG erworben hat. So heißt es unter Ziff. III.2 des Tenors, im Wege des erweiterten \nSplittings seien vom Versicherungskonto des Ehemannes zugunsten seiner Ehefrau \n85,40 DM monatlich, bezogen auf den 28.02.1997, zu übertragen. Laut Ziff. III.3 des \nTenors soll hinsichtlich eines dynamischen Ausgleichsbetrages von 21,86 DM \nzugunsten der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinden. Die \nletztgenannte Ziffer hat insofern ihre Erledigung gefunden, als sich der Antragsgegner \nund die Antragstellerin im Jahre 2000 darauf geeinigt haben, dass der Antragsgegner \nan sie 5.116,15 DM zahlt, was am 13.12.2000 auch geschehen ist. \nZiff. III. 4 des Tenors lautet: \n \n„Im übrigen bleibt hinsichtlich der nachehezeitlichen Dynamik des betrieblichen \nVersorgungsanrechtes der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“ \n \nDie am 13.03.1952 geborene Antragstellerin wird am 01.04.2014 in Rente gehen (vgl. \nBl. 28 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 hat sie beim Amtsgericht Bremen \nbeantragt, den am 29.08.1950 geborenen und seit dem 01.09.2010 verrenteten \nAntragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an sie in Höhe von \n321,49 € monatlich ab dem 01.04.2014 zu verpflichten. Außerdem soll er verpflichtet \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nwerden, seinen Rentenanspruch gegen die S. AG in gleicher Höhe ab dem 01.04.2014 \nan sie abzutreten. \n \nMit Beschluss vom 06.09.2012 hat das Amtsgericht den Antrag vom 22.03.2012 unter \nBezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1983 (FamRZ 1984, 251) als \nunzulässig abgewiesen. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am \n17.09.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10.10.2012 Beschwerde \neingelegt. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 228, 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist \nzulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat zu Recht \nden Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als \nunzulässig zurückgewiesen. \n \nBei dem Antrag vom 22.03.2012 handelt es sich um einen solchen im isolierten \nVersorgungsausgleichsverfahren, zumal das Scheidungsverfahren der Beteiligten \nbereits seit Mai 1998 abgeschlossen ist. Da die Antragstellung im vorliegenden Fall \nnach dem 01.09.2009 erfolgt ist, ist hier gemäß Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG \ndas seit dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden. \n \nGemäß § 223 FamFG entscheidet das Gericht über Ausgleichsansprüche nach der \nScheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG nur auf Antrag. Einen derartigen \nAntrag hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.03.2012 gestellt. Die \nRegelung des § 227 FamFG ist - entgegen der von der Antragstellerin vertretenen \nAuffassung - nicht einschlägig, zumal es nicht um die Abänderung einer bereits \ngetroffenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht (vgl. \nPrütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 227 Rn. 4) - dieser ist im Urteil vom 25.03.1998 nur \nvorbehalten worden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 175 zur allein deklaratorischen \nBedeutung des Vorbehalts), sondern um seine erstmalige Durchführung. \n \nDer Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den \n§§ 20 ff. VersAusglG ist aber unzulässig, weil der Anspruch der Antragstellerin auf eine \nschuldrechtliche Ausgleichsrente noch nicht fällig ist. \n \nDer ausgleichsberechtigte Ehegatte kann den schuldrechtlichen Ausgleich einer \nlaufenden Versorgung erst verlangen, wenn die in § 20 Abs. 2 VersAusglG genannten \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nFälligkeitsvoraussetzungen alternativ erfüllt sind. Der Eintritt der Fälligkeit ist zugleich \nVoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausgleichsrente, \nweshalb sowohl ein Leistungsantrag nach § 257 ZPO auf künftige Ausgleichsrente als \nauch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO analog ausscheiden (vgl. \nBGH, FamRZ 1995, 293 sowie 1984, 251; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 565; OLG \nSchleswig, FamRZ 1981, 372; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § \n20 VersAusglG Rn. 25). \n \nDie Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG liegen unstreitig nicht vor. Die \nFälligkeit nach § 20 Abs. 2 VersAusglG tritt ein, wenn die ausgleichsberechtigte Person \nentweder eine eigene laufende Versorgung i.S.d. § 2 VersAusglG bezieht (Nr. 1) oder \ndie Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (Nr. 2) oder \ndie gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität \nerfüllt (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin zurzeit vor. \nSie wird erst am 01.04.2014 selbst Rente beziehen, wie sich der von ihr vorgelegten \nAuskunft der swb AG vom 01.07.2008 (Bl. 28 f. d. A.) entnehmen lässt, so dass erst \ndann der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente entstehen wird. Das \nAmtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung daher unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 251) zu Recht darauf hingewiesen, dass der \nGesetzgeber mit der in § 20 Abs. 2 VersAusglG getroffenen Regelung, die in § 1587g \nAbs. 1 BGB a.F. fast inhaltsgleich enthalten war, die Entscheidung über den \nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zur Möglichkeit seiner Durchführung \nhinausgeschoben hat. Dementsprechend hat auch der BGH in der vorgenannten \nEntscheidung \nfestgestellt, \ndass \nein \nAntrag \nauf \nkünftige \nAusgleichsleistung \nentsprechend §§ 257 ff. ZPO unzulässig ist. Im vorliegenden Fall lässt sich zurzeit die \nHöhe der Ausgleichsrente noch nicht bestimmen, weshalb es schon an einer \nGeldforderung i.S.d. § 257 ZPO fehlt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 257 Rn. 1). \nDenn die Höhe der am 01.04.2014 an die Antragstellerin eventuell zu zahlenden \nAusgleichsrente unterliegt trotz des mittlerweile eingetretenen Rentenbezugs des \nAntragsgegners noch Veränderungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der \nAntragstellerin, die unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Berechnung des \nRentenberaters G. vom 18.03.2011 (Bl. 7 ff. d. A.) ausführt, von der errechneten \nAusgleichsrente \nseien \ngemäß \n§ \n20 \nAbs. \n1 \nS. \n2 \nVersAusglG \nSozialversicherungsbeiträge abzuziehen, die „derzeit“ 17,35 % ausmachten. Damit \nmacht die Antragstellerin zutreffend deutlich, dass der Beitragssatz für die Kranken- \nund Pflegeversicherung durchaus veränderlich ist. Gleiches gilt für den Rentenwert, \nder aktuell mit 27,20 € für einen Entgeltpunkt anzusetzen ist. Seine Veränderung bis \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nzum 01.04.2014 hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung des Wertes der \nbereits gemäß Ziff. III.2 des Tenors des Scheidungsurteils vom 25.03.1998 \nausgeglichenen Betriebsrente und somit auch auf die der Antragstellerin zustehende \nAusgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG. Einen Feststellungsantrag nach § \n256 ZPO, der hier ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig wäre (vgl. \nBGH, FamRZ 1996, 1465 sowie FamRZ 1982, 42; Borth, Versorgungsausgleich, 6. \nAufl., Rn. 806), hat die Antragstellerin ausdrücklich nicht gestellt. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-09/4-uf-126-12","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-09/4-uf-126-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364039","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.374559+00:00"}}