{"status":"available","doknr":"OLD364035","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-24","aktenzeichen":"3 W 26/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 26/12 \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nRechtsanwältin […] \nBeschwerdeführerin, \n \nBeteiligte: \n \nRechtsanwalt und Notar W.[…] \nBeteiligter, \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichterin Buse, den Richter Dr. Haberland sowie die Richterin Dr. Siegert am \n24.01.2013 beschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.05.2012 wird der \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 13.06.2012 \naufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt mit der Weisung zu-\nrückverwiesen, die Anträge des Notars […] vom 22.02.2012 auf Löschung \nder Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 2, Eintragung des Eigentumswech-\nsels und Löschung der Eigentumsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 3 \nnicht aus den Gründen der Beschlüsse des Grundbuchamtes vom \n27.04.2012 und 13.06.2012 zurückzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nAußergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. \n \nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf \n€ 3.000,00 (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO). \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Beschwerdeführerin ist Testamentsvollstreckerin für den Nachlass der am \n06.12.2009 verstorbenen S. Die Erblasserin hatte in § 4 ihres notariellen Testaments \nvom 14.11.2008 (UR-Nr. […] des Notars X […]) u.a. verfügt, dass sie für ihren Nach-\nlass im Fall der Vorerbschaft „eine allgemeine Verwaltungsvollstreckung gemäß §§ \n2205 ff. BGB bis zum Eintritt des Nacherbfalls“ anordne und „der Testamentsvollstre-\ncker zu Verfügungen in jeder Hinsicht berechtigt“ sei, soweit sich Grundbesitz im Nach-\nlass befinde. In dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts G. vom \n08.03.2010, durch das die Beschwerdeführerin zur Testamentsvollstreckerin bestellt \nwurde, heißt es u.a: „Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 S.1, 1. Halbsatz BGB ist \nangeordnet.“ \n \nMit notariellem Grundstückskaufvertrag des Notars W. vom 30.11.2011 (UR-Nr. […]) \nverkaufte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin \nüber den Nachlass der Erblasserin das in dem Kaufvertrag näher bezeichnete Grund-\nstück in der P.-Str. […] in B. an Herrn O. und Frau M. zu je ½ Anteil. \n \nMit Schriftsatz vom 22.02.2012 beantragte der Notar unter Bezugnahme auf den \nGrundstückskaufvertrag vom 30.11.2011 beim Grundbuchamt die Löschung der Belas-\ntung in Abteilung II lfd. Nr. 2, die Eintragung des Eigentumswechsels und die Löschung \nder Eigentumsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 3. \n \nDurch Zwischenverfügung vom 27.04.2012 wies das Grundbuchamt den Notar darauf \nhin, dass der Eintragung gemäß § 18 GBO Hindernisse entgegenstünden. Es fehle der \nNachweis der Vertretungsmacht der Testamentsvollstreckerin, da das Testamentsvoll-\nstreckerzeugnis lediglich eine Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 Satz 1, 1. Halb-\nsatz BGB ausweise. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Testamentsvollstre-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nckerin zu Verfügungen über Grundbesitz nicht befugt sei. Zur Beseitigung des Hinder-\nnisses wurde eine Frist bis zum 27.06.2012 gesetzt. \n \nUnter dem 21.05.2012 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zwischen-\nverfügung vom 27.04.2012 ein. Sie ist der Auffassung, dass sie auch im Rahmen der \nDauervollstreckung ohne Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis zur Verfügung \nüber den Nachlass berechtigt sei. \n \nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und unter Aufrechterhaltung \nseiner Rechtsauffassung die Sache dem Senat durch Beschluss vom 13.06.2012 zur \nEntscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde \nhat in der Sache Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist als Testamentsvollstreckerin für \nden Nachlass der Erblasserin zur Verfügung über das in Rede stehende Grundstück \nberechtigt. \n \nNach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker mit der ihm übertragenen Verwaltung \ndes Nachlasses grundsätzlich auch zur Vornahme aller Handlungen als befugt anzu-\nsehen, die den Zwecken der Testamentsvollstreckung dienen und die ohne Einsetzung \ndes Testamentsvollstreckers den Erben zukommen würden. Insbesondere ist der \nTestamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 2 BGB berechtigt, den Nachlass in Besitz zu \nnehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Das gilt auch im vorliegen-\nden Fall, denn entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes enthält die Formulie-\nrung in dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 08.03.2010, dass „Verwaltungsvoll-\nstreckung gemäß § 2209 S.1, 1. Halbsatz BGB“ angeordnet ist, keine Beschränkung \nim Hinblick auf die Befugnis zur Veräußerung des in Rede stehenden Grundstücks. \n \nZwar beruht die Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 Satz 1, 1. Halbsatz BGB, bei \nder dem Testamentsvollstrecker die bloße Verwaltung des Nachlasses ohne andere \nAufgaben zugewiesen ist, formal auf einer Beschränkung der Testamentsvollstrecker-\nbefugnisse. Diese Beschränkung erstreckt sich aber lediglich darauf, dass dem Testa-\nmentsvollstrecker bei der reinen Verwaltungsvollstreckung die Regelaufgaben nach \n§§ 2203 BGB (Ausführung der letztwilligen Verfügungen) und § 2204 BGB (Nachlass-\nauseinandersetzung) nicht aufgetragen sind (vgl. MüKo/Zimmermann, BGB, 5. Aufl., \n§ 2209 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB, 14. Aufl., § 2209 Rn. 1, 5). Auch der Testa-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nmentsvollstrecker, dem nach § 2209 Satz 1, 1. Halbsatz BGB lediglich die Verwaltung \ndes Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist deshalb im \nZweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen (OLG Düsseldorf, NJW \n1952, 1259, 160; Staudinger/Reimann, BGB, Bearbeitung 2012, § 2209 Rn. 15, jeweils \nm.w.N.). \n \nIn dem Eintragungsverfahren hat das Grundbuchamt deshalb im Rahmen der Vermu-\ntung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. § 2368 BGB i.V.m. \n§ 2365 BGB) davon auszugehen, dass dort nicht genannte Beschränkungen der Ver-\nfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht bestehen. Für den vorliegenden \nFall bedeutet das, dass die Testamentsvollstreckerin nicht in der Verfügung über Nach-\nlassgegenstände, hier des in Rede stehenden Grundstücks, beschränkt ist. Zwar ist die \nVermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses widerlegt, wenn dem \nGrundbuchamt bekannt ist, dass eine im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht darge-\nstellte Beschränkung besteht (Schönder/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3464). \nSolche Tatsachen sind hier aber nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus § 4 des \nnotariellen Testaments der Erblasserin ausdrücklich, dass der Testamentsvollstrecker \nauch zu Verfügungen über Grundbesitz berechtigt sein sollte. \n \nEiner Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf \nes nicht, weil solche Kosten nicht angefallen sind (§ 131 Abs. 1 und 3 KostO). Außer-\ngerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-24/3-w-26-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2204","ref_norm":"2204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2365","ref_norm":"2365","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2368","ref_norm":"2368","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-24/3-w-26-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364035","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.289912+00:00"}}