{"status":"available","doknr":"OLD364033","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-02-05","aktenzeichen":"5 W 7/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 7/13 = 3 O 2270/11 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \ngegen \n \n[…], \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter \nDr. Bölling, Dr. Pellegrino und Hoffmann m 05.02.2013 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Beklagten vom 15.10.2012 gegen die Anordnungen/ Verfügungen des \nLandgerichtes vom 02.10. und 11.10.2012 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als \nunzulässig verworfen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.125,- € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \n1. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren früheren Zahnarzt, wegen angeblich \nfehlerhafter Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Beweisbeschluss vom \n26.06.2012 \nhat \ndas \nLandgericht \ndie \nEinholung \neines \nschriftlichen \nSachverständigengutachtens über die behaupteten Behandlungsfehler angeordnet (Bl. \n138). Mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 02.10.2012 und vom 11.10.2012 (Bl. 160, \n170) nach entsprechender Beratung der Kammer wurden die Parteien und der \nSachverständige darauf hingewiesen, dass der Beklagte kein Recht auf Teilnahme an der \nUntersuchung der Klägerin durch den Gutacher ohne deren Einverständnis habe. \nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde vom 15.10.2012. Da die \nKlägerin einer Anwesenheit des Beklagten nicht zugestimmt hat, erfolgte ihre Untersuchung \ndurch den Gutachter am 18.10.2012 ohne die Teilnahme des Beklagten; das schriftliche \nSachverständigengutachten vom 06.01.2013 liegt inzwischen vor. \n \n2. \nDie \nBeschwerde \ndes \nBeklagten gegen \ndie \nrichterlichen \nVerfügungen \ndes \nKammervorsitzenden vom 02.10. und 11.10.2012 ist unzulässig. \n \na) Wie der Beklagte nicht verkennt, sind Beweisbeschlüsse des Gerichtes gemäß § 355 \nAbs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Das gilt entsprechend –und erst recht- für die \nprozessleitenden Maßnahmen gemäß § 404a ZPO, die als ergänzende Anordnungen \nkeiner weitergehenden Überprüfung durch Rechtsmittel unterliegen können als der \neigentliche Beweisbeschluss selbst, dessen sachgerechter Ausführung sie dienen (so auch \nBGH NJW-RR 2009, 995 m.w.N.). Dabei kommt es im vorliegenden Fall für die Frage der \nZulässigkeit des Rechtmittels auch nicht darauf an, ob diese Maßnahmen vom \nVorsitzenden der Kammer allein, wenn auch nach Beratung, getroffen werden konnten oder \nentsprechend dem Wortlaut der Bestimmung eine Maßnahme der Kammer („Das Gericht \nhat…. zu leiten“…) erforderlich gewesen wäre. \n \nb) Ebenso zutreffend ist allerdings, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, dass es von \ndiesem Grundsatz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Ausnahmen dort gibt, wo die \nDurchführung der Zwischenentscheidung für eine Partei solche Nachteile mit sich bringt, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\ndie sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben \nlassen (BGH a.a.O., m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ihn hat \nder BGH nicht einmal in der genannten, vom Beklagten selbst zitierten Entscheidung \nbejaht, in welcher die Klägerin im Falle der Teilnahme der Beklagten an einem Ortstermin \nauf dem klägerischen Betriebsgelände die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen \nbefürchtete. Vielmehr hat der BGH die Klägerin darauf verwiesen, gegenüber der \nAnordnung der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme durch das Gericht von ihrem \nHausrecht gegenüber der Beklagten Gebrauch zu machen und das Risiko einzugehen, \ndass über die Rechtmäßigkeit der Weigerung, die Beklagte an der Beweisaufnahme \nteilnehmen zu lassen, im Rahmen der Beweiswürdigung, ggf. unter dem Gesichtspunkt der \nBeweisvereitelung, zu befinden sein würde. \n \nEntsprechendes gilt im – umgekehrten- vorliegenden Fall. Auch hier kann die Klägerin im \nErgebnis nicht gezwungen werden, die Teilnahme des Beklagten an der Begutachtung zu \ndulden, derartige Zwangsmittel sieht die ZPO nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, GesR 2011, \n295). Verweigert die Klägerin dem Beklagten allerdings zu Unrecht die Teilnahme an der \nBegutachtung, ist der Beklagte damit keineswegs endgültig rechtsschutzlos gestellt. \nVielmehr ist die Berechtigung ihrer Weigerung im Rahmen der Beweiswürdigung der im \nWesentlichen von der Klägerin zu beweisenden Tatsachen durch das Landgericht zu \nbeurteilen und ggf. im Rechtsmittelzug im Rahmen der Anfechtung der Endentscheidung \nzu überprüfen (BGH a.a.O.) und eventuell sogar zu korrigieren (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). \n \nZu Unrecht beruft sich der Beklagte daher auf eben diese Entscheidung als Beispielsfall für \neinen unwiederbringlichen Nachteil für eine Partei, wenn ein Rechtsmittel gegen einen \nBeweisbeschluss nicht zugelassen wird. Zwar hat das OLG Frankfurt a.a.O. einen solchen \nFall in der Tat bejaht, allerdings genau für die umgekehrte Konstellation, in der nämlich \ndem Zahnarzt die Teilnahme an der Begutachtung gestattet worden ist und zum Schutze \nder Rechte der Patientin dieser ein Beschwerderecht hiergegen zugestanden wurde, weil in \nder Tat die unberechtigte Teilnahme an dem Termin durch den Beklagten und die damit \nverbundene Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin faktisch nicht mehr \nkorrigiert werden können (so ausdrücklich OLG Frankfurt, a.a.O., a.E.), insbesondere nicht \ndurch Beweiserleichterungen welcher Art auch immer. \n \nc) Einer Beantwortung der streitigen Frage, inwieweit der beklagte Zahnarzt ein \nAnwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung seiner früheren Patientin hat, \nbedarf es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels daher an dieser Stelle derzeit nicht \n(zum Meinungsstand vgl. auch insoweit OLG Frankfurt , a.a.O.). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nd) Bei diesen Gegebenheiten kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel \nvorliegend auch schon deshalb unzulässig ist, weil die Begutachtung -und auch die \nErstellung des Gutachtens- bereits erfolgt sind und die begehrte Teilnahme seitens des \nBeklagten am Termin somit ohnehin nicht mehr möglich ist. Seiner Beschwerde dürfte \ndaher das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da er einen eventuell rechtswidrigen Ausschluss \nvon der Begutachtung nur noch, allerdings auch ausreichend, auf anderem Wege geltend \nmachen kann, wie oben im einzelnen dargetan. \n \n3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Höhe des Streitwertes richtet \nsich nach dem Wert der Hauptsache, ähnlich wie in dem Verfahren betreffend ein \nBefangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen, da es hier wie dort letztlich um die \nVerwertbarkeit des Gutachtens in der Hauptsache geht. Nicht zufällig stützt der Beklagte \nauf diesen Sachverhalt nunmehr auch das entsprechende Befangenheitsgesuch gegen den \nSachverständigen, ohne dass über dessen Berechtigung im Hinblick auf einen \nSachverständigen, jedenfalls sofern er lediglich den gerichtlichen Anweisungen Folge \nleistet, hier schon zu befinden wäre. \n \n \ngez. Dr. Bölling \n \n \ngez. Dr. Pellegrino \n \n \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-05/5-w-7-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404a","ref_norm":"404a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-05/5-w-7-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364033","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.248743+00:00"}}