{"status":"available","doknr":"OLD364031","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-02-08","aktenzeichen":"4 WF 22/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 22/13 = 64 F 1785/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nBeteiligte: \n \nDer Senator f. Justiz und Verfassung, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen, […] \n \nBeteiligter, \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 08.02.2013 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des \nAmtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 21.09.2012 dahingehend \nabgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten des Verfahrens Raten in Höhe \nvon 60 € monatlich, beginnend mit dem 1. März 2013, zu zahlen hat. Im Übrigen \nwird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat mit Beschluss vom 12.09.2012 dem \nAntragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin […] bewilligt. Gegen diesen ihr durch Übersendung der Akte am \n10.10.2012 übermittelten Beschluss hat die Bezirksrevisorin des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen in Vertretung der Staatskasse am 16.10.2012 sofortige \nBeschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist der Antragsgegner in der Lage, sich \nan den Verfahrenskosten durch monatliche Ratenzahlungen zu beteiligen. Hinsichtlich \nder Ratenhöhe ist sie in der Beschwerdeschrift vom 12.10.2012 noch von Monatsraten \nvon 135 € ausgegangen. Nach Vorlage des Bescheides der Stadt D. vom 30.03.2011, \nwonach dem Antragsgegner für das Pflegekind Hagen Hilfe zur Erziehung (sog. \nPflegegeld) von insgesamt 725 € gewährt wird (Bl. 34 VKH-Heft), hat die \nBezirksrevisorin beantragt, die Ratenzahlungen mit 95 € pro Monat festzusetzen. \nWegen der Berechnung wird auf das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 11.01.2013 \nverwiesen (Bl. 35 VKH-Heft). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter \nHinweis auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom \n27.04.2012 (FamRZ 2013, 60) nicht abgeholfen. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO), form- und fristgerecht \neingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach seinen persönlichen \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nund wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Antragsgegner zur Zahlung von Raten auf die \nVerfahrenskosten in der Lage. Allerdings ist die Monatsrate nach § 115 Abs. 2 ZPO \nnicht auf 95 €, sondern nur auf 60 € festzusetzen. \n \nDie Beschwerdeführerin hat zu Recht ausgeführt, dass die dem Antragsgegner für das \nPflegekind X. gewährte Hilfe zur Erziehung - auch Pflegegeld genannt - nach §§ 27, \n33, 39 SGB VIII in Höhe des sog. Erziehungsbeitrags von 220 € als Einkommen \nanzurechnen ist. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (Hans. \nOLG Bremen, FamRZ 1998, 759; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 645; OLG Nürnberg, \nFamRZ 2010, 1361; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rn. 3; \nZöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn. 17). Entgegen der vom Amtsgericht in dem \nNichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung ist das nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII \ngewährte sog. Pflegegeld nicht mit einem nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeld \ngleich zu setzen. Die Ausführungen des 5. Senats des OLG Bremen in seinem \nBeschluss vom 27.04.2012 (FamRZ 2013, 60) betreffen ausschließlich das nach § 37 \nSGB XI gewährte Pflegegeld, das nach zutreffender Ansicht des 5. Senats auch bei \nder Pflegeperson nicht als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO anzurechnen ist. Die \nÜberlegungen des 5. Senats stützen sich insbesondere auf den in § 13 Abs. 5 und 6 \nSGB XI zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, das Pflegegeld sowohl \ndem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege \nunentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dahinter steht \ndas \nsozialpolitische \nAnliegen, \ndie \nhäusliche \nPflege \nzu \nfördern \nund \ndie \nPflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu stärken (vgl. Hans. OLG Bremen, FamRZ \n2013, 60). Derartige sozialpolitische Anliegen werden mit dem nach §§ 27, 33, 39 SGB \nVIII gewährten Pflegegeld nicht verfolgt. Dementsprechend fehlt es auch an einer dem \n§ 13 Abs. 5 und 6 SGB XI entsprechenden gesetzlichen Regelung im SGB VIII. Der \nSenat bleibt daher bei seiner bereits im Beschluss vom 24.11.1997 (FamRZ 1998, 759) \nvertretenen Auffassung, dass der sog. Erziehungskostenanteil (im Bescheid der Stadt \nDuisburg als „Erziehungsbeitrag“ bezeichnet) des Pflegegeldes für ein Pflegekind, der \nausschließlich ein Entgelt für die Kindesbetreuung darstellt, als nach § 115 ZPO \neinzusetzendes Einkommen anzurechnen ist. Hiervon im vorliegenden Fall eine \nAusnahme zu machen, weil der Antragsgegner das Kind seiner früheren Ehefrau in \nPflege genommen hat, wie der Amtsrichter im Nichtabhilfebeschluss meint, ist nicht \ngeboten. Die Anrechnung des Erziehungskostenanteils als Einkommen i.S.d. § 115 \nZPO kann schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht von vagen Kriterien wie \ndem persönlichen Verhältnis der Pflegeperson zum Pflegekind bzw. den Umständen, \ndie zu seiner Aufnahme geführt haben, abhängig gemacht werden. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nDie von der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 11.01.2013 aufgestellte Berechnung \nenthält somit zu Recht den Erziehungskostenanteil in Höhe von 220 € als Einkommen \ndes Antragsgegners. Sie berücksichtigt allerdings nicht die zum 01.01.2013 \nangehobenen Freibeträge für den Antragsgegner und die bei ihm lebenden Kinder. \nDurch die zum 01.01.2013 erfolgte Heraufsetzung des Erwerbstätigenfreibetrages von \n187 € auf 201 €, des Freibetrages des Antragsgegners von 411 € auf 442 € und der \nFreibeträge der Kinder von 276 € auf 296 € erhöhen sich die Abzüge aufgrund der \nFreibeträge von 790 € auf 875 €. Unter Berücksichtigung der sonstigen Abzüge \nverbleibt von dem mit 2.736,81 € im Schreiben vom 11.01.2013 korrekt angesetzten \nEinkommen des Antragsgegners ein nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen von \n168,58 €. Dies führt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zu monatlichen Raten von 60 €. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). \n \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-08/4-wf-22-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-08/4-wf-22-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364031","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.203349+00:00"}}