{"status":"available","doknr":"OLD364029","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-02-20","aktenzeichen":"1 SchH 9/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 SchH 9/12 (EntV) = 6 O 1413/12 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 20.02.2013 \ngez. Zemke \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nFreie Hansestadt Bremen […] \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n \n \n2\nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 30.01.2013 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg für Recht erkannt: \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt. \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin macht Ansprüche aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend. \nDie Klägerin erhob mit Klageschrift vom 09.07.2002 in dem Verfahren 6 O 1413/02 \neine Zahlungsklage gegen die A.-AG. Im Laufe des Verfahrens wurde mehrfach von \nder Klägerin die eingetretene Verzögerung des Zivilverfahrens beanstandet. Sie \nwandte sich zudem an den Präsidenten des Landgerichts und erhob am 02.07.2007 \neine Untätigkeitsbeschwerde. Das Verfahren wurde nach einer Verfahrensdauer von \nüber neuneinhalb Jahren durch Abschluss eines Prozessvergleichs im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 22.03.2012 beendet. In der mündlichen Verhandlung \nerhob die Klägerin eine Verzögerungsrüge. \nDie Klägerin trägt vor, das Verfahren sei nicht in der gebotenen Weise gefördert \nworden. Es habe ein faktischer Verfahrensstillstand vom 15.12.2004 bis zum \n08.05.2008 vorgelegen. Dies rechtfertige die mit der Klage geltend gemachte \nSchadensersatzforderung i.H.v. 4.000 €. Die Klägerin ist der Auffassung, eine erneute \nRüge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) sei nicht \nerforderlich gewesen. Eine andere Auffassung werde den Entscheidungen zu Art. 6, 13 \n\n \n \n3\nund 46 EMRK des EGMR sowie des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Das \nGesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren sei konventionskonform auszulegen. Die Bundesrepublik \nDeutschland habe einen Rechtsbehelf einführen müssen, der eine wirksame \nWiedergutmachung für Konventionsverletzungen sicherstelle. Die Übergangsregelung \ndes Art. 23 ÜberlVfRSchG solle einen Rechtsschutz auch für Sachverhalte vor \nInkrafttreten des Gesetzes erreichen. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung \ndes Art. 23 ÜberlVfRSchG würde dazu führen, dass die Klägerin in konventionswidriger \nWeise rechtlos gestellt werde. Die Klägerin sei ihrer Rügeobliegenheit bereits in der \nVergangenheit nachgekommen. Eine zusätzliche Rügeobliegenheit ergebe sich aus \nArt. 23 Abs. 1 ÜberlVfRSchG nicht. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf anhängige \nVerfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes verzögert seien. Es gehe dem Wortlaut \nnach um aktuell verzögerte Verfahren, also nicht um Verfahren, bei denen in der \nVergangenheit irgendwann einmal eine Verzögerung eingetreten sei. Das vorliegende \nVerfahren sei zwar insgesamt verzögert gewesen, dies allerdings nur aufgrund einer \nzeitlich abgeschlossenen Verfahrensverzögerung in der Vergangenheit. Art. 23 \nÜberlVfRSchG treffe nach seinem Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass ein \nVerfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 verzögert gewesen sei, die \nVerzögerung am 03.12.2011 durch die weitere Prozessführung aber bereits wieder \nbeendet sei, somit also die Verzögerung zwar in zeitlicher Hinsicht fortbestehe, \nmittlerweile tatsächlich aber nicht mehr stattfinde. Die Prozessvertreterin der Klägerin \nhabe selbstverständlich die Änderung des § 198 GVG zur Kenntnis genommen. \nHieraus ergebe sich für eine bereits abgeschlossene Verzögerung in der \nVergangenheit aber gerade nichts. Deswegen habe die Klägerin Anfang 2012 keine \nVeranlassung gehabt, unverzüglich eine bereits stattgefundene aber abgeschlossene \nVerzögerung zu rügen. Ohnehin sei die stattgefundene Verzögerung bereits mehrfach \nin der Vergangenheit gerügt worden, so dass die Klägerin auch insoweit keinen \nweiteren Handlungsbedarf habe sehen müssen. \nDie Klägerin beantragt, \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.000 € nebst gesetzlicher \nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene \nEntschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts nach § 287 \nZPO gestellt wird, zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \n\n \n \n4\ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte trägt vor, es sei grundsätzlich eine unangemessene Verfahrensdauer \nfestzustellen. \nAllerdings \nführe \ndies \nnicht \ndazu, \ndass \nder \nKlägerin \nEntschädigungsansprüche zustünden. Entschädigungsansprüche seien mangels \nrechtzeitiger Erhebung der Verzögerungsrüge ausgeschlossen. Nach Art. 23 S. 2 des \nGesetzes \nüber \nden \nRechtsschutz \nbei \nüberlangen \nGerichtsverfahren \nund \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren \nhätte \nim \nvorliegenden \nVerfahren \ndie \nVerzögerungsrüge für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unverzüglich nach \nInkrafttreten des Gesetzes erhoben werden müssen. \nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte \neingereichten Schriftsätze verwiesen. \n\n \n \n5\nEntscheidungsgründe \n \n1. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer überlangen \nVerfahrensdauer nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG zu, weil es an einer unverzüglichen \nRüge gemäß Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren \nund \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren \nvom \n24.11.2011 \n(ÜberlVfRSchG) fehlt. \nNach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur Entschädigung, \nwenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat \n(Verzögerungsrüge). Nach Art. 23 ÜberlVfRSchG gelten die §§ 198 ff. GVG auch für \nVerfahren, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig waren. Für die anhängigen \nVerfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG \nindessen mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten \nerhoben werden muss. Diesen Anforderungen wird die Verzögerungsrüge der Klägerin \nvom 22.03.2012 nicht gerecht. \na) Nach Art. 24 ÜberlVfRSchG trat das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in \nKraft. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde am 02.12.2011 im Bundesgesetzblatt \nverkündet und ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das \nZivilverfahren \nbeim \nLandgericht \nBremen \nbereits \nanhängig, \nso \ndass \ndie \nÜbergangsregelung anzuwenden ist. \nb) Die Verzögerungsrüge der Klägerin ist nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des \nÜberlVfRSchG erhoben worden. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ \n(vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 31). Die Gesetzesbegründung nimmt damit Bezug auf § 121 \nAbs. 1 Satz 1 BGB (Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren, 1. Auflage, 2013, T. Art. 23 ÜberlVfRSchG, Rn. 4). \naa) Soweit das Gesetz des Weiteren die unverzügliche Erhebung der Rüge nach \nInkrafttreten des Gesetzes verlangt, gebietet dies zwar kein sofortiges Handeln. \nVielmehr muss dem Geschädigten eine nach den Umständen des Einzelfalls zu \nbemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb der er die \nFrage, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung vorliegen könnte, prüfen können \nmuss. Im Zivilrecht hat sich hierbei für die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB eine \nObergrenze von etwa zwei Wochen herausgebildet (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. \nAuflage, 2012, § 121, Rn. 3 m.w.N.). Ob eine derart kurze Frist auch im vorliegenden \nFall Anwendung findet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die über drei Monate \n\n \n \n6\nnach \nInkrafttreten \ndes \nGesetzes \nüber \nden \nRechtsschutz \nbei \nüberlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Klägerin \nerhobene Verzögerungsrüge nicht mehr als unverzüglich gelten. Es ist in keiner Weise \nersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb der im Zivilverfahren anwaltlich \nvertretenen Klägerin eine zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Erhebung \nder \nVerzögerungsrüge \nnicht \nmöglich \ngewesen \nsein \nsoll. \nDer \neindeutige \nGesetzeswortlaut musste jedenfalls den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin \nbekannt sein. Unabhängig davon war der Erlass der gesetzlichen Vorschriften nicht nur \nGegenstand der allgemeinen öffentlichen Berichterstattung, sondern es wurde auch \nfrühzeitig in Fachpublikationen auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch auf die \nVoraussetzungen und Folgen der Verzögerungsrüge hingewiesen (vgl. etwa \nZimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1910 mit ausdrücklichem Hinweis auf das \nÜbergangsrecht; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff., Fn. 34: „höchste Eile“ für die \nErhebung geboten). \nbb) Die Regelung des Art. 23 S. 3 ÜberlVfRSchG verdeutlicht, dass die \nÜbergangsregelung bei nicht rechtzeitiger Rüge Präklusionswirkung hat. Auf die Frage, \nob zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt noch die mit dem Erfordernis der \nVerzögerungsrüge verfolgten Zwecke der Vorwarnung für den bearbeitenden Richter \neinerseits und der Verhinderung des „dulde und liqudiere“ andererseits (vgl. dazu BT-\nDrs. 17/3802, S. 20) erreicht werden können, kommt es dagegen nicht an. Denn nach \ndem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut wahrt (nur) die unverzüglich erhobene \nVerzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden \nZeitraum. Wird dagegen nicht rechtzeitig gerügt, begründet die Rüge den Anspruch \nerst vom Rügezeitpunkt an (Ott, aaO, T Art. 23 ÜberlVfRSchG, Rn. 6 und A § 198 \nGVG, Rn. 196). \nDieser Betrachtung steht auch nicht der von der Klägerin wiedergegebene Textauszug \naus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/3802. S. 31, rechte \nSpalte, 2. Absatz) entgegen. Es kann keine Rede davon sein, dass eine \nRügeverpflichtung nur dann besteht, wenn diese „sinnvoll“ ist. Die amtliche \nBegründung, auf die sich die Klägerin bezieht, differenziert danach, ob bei einem \nanhängigen Verfahren die Instanz, in der eine Verzögerung stattgefunden hat, bereits \nabgeschlossen ist oder ob das nicht der Fall ist. Nur wenn die Instanz abgeschlossen \nist, bedarf es keiner Rüge. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, wenn die Klägerin \nmeint, die Rüge wäre nach Inkrafttreten des Gesetzes funktionslos gewesen. Zum \neinen konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht absehen, ob sich das weitere \n\n \n \n7\nVerfahren in ihrem Interesse gestalten werde, zum anderen soll dem Gericht durch die \nVerzögerungsrüge die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnet \nwerden (BT-Drucks. 17/3802, S. 20), die sich wiederum positiv auf die \nGesamtverfahrensdauer auswirkt. Zudem ist die Klägerin offenbar noch im März 2012 \nselbst davon ausgegangen, dass die Verzögerung gerügt werden muss, wie ihre Rüge \nvom 22.03.2012 bei dem Abschluss des Verfahrens belegt. Erst nach dem Hinweis der \nBeklagten auf die hierfür vorgesehene Frist, hat sie ausgeführt, dass eine solche Rüge \naus Ihrer Sicht entbehrlich sei. \ncc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Erhebung der \nRüge sei entbehrlich gewesen, weil dies der Sache nach schon vor Inkrafttreten des \nGesetzes durch den sachbearbeitenden Prozessvertreter geschehen sei. Vorherige \nRügen konnten für die Wahrung ihrer Rechte nach den hier maßgeblichen Regelungen \nkeine Wirkung entfalten, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes war \ndie Rüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Zu Recht weist die \nBeklagte darauf hin, dass die Verzögerungsrüge insoweit den Sinn hatte, den \nEntschädigungsanspruch der Betroffenen zu sichern. Die Klägerin hätte die \nVoraussetzungen für eine rechtswahrende Rüge hingegen ohne weiteres der \ngesetzlichen Regelung entnehmen können, auf die - wie bereits dargelegt - auch in der \nFachliteratur hingewiesen wurde. \ndd) Der Senat vermag der Auffassung der Klägerin, sie werde bei der vorliegenden \nAuslegung des Gesetzes in konventionswidriger Weise rechtlos gestellt, nicht zu \nfolgen. Die Klägerin legt bereits einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 EGMR nicht \ndar. Aus der EGMR lässt sich entnehmen, dass jeder Bürger einen Anspruch darauf \nhat, dass seine Sache in angemessener Zeit verhandelt wird und ein Recht auf die \nErhebung einer wirksamen Beschwerde bestehen muss. Es lässt sich aus diesen \nBestimmungen nicht ableiten, dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt ist, die \nGewährung einer Entschädigung bei Verletzungen des Rechts aus Art. 6 EGMR von \nder rechtzeitigen Geltendmachung des Rechts abhängig zu machen. Nichts anderes \nlässt sich der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts oder \nanderer Gerichte entnehmen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den \nRechtsschutz \nbei \nüberlangen \nGerichtsverfahren \nund \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren wurde bemängelt, dass die in der deutschen Rechtsordnung zur \nVerfügung stehenden Rechtsbehelfe einem Rechtsuchenden kein effektives Mittel zur \nBeschwerde über die Dauer von anhängigen Zivilprozessen gewährten und deshalb \nnicht der Konvention entsprachen (EGMR, NJW 2006, 2398, Tz. 136). Diesen \n\n \n \n8\nAnforderungen ist der deutsche Gesetzgeber nunmehr nachgekommen, wie auch der \nEGMR anerkennt (NVwZ 2013, 47). \nee) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass im \nvorliegenden Fall die Anwendung des Art. 23 ÜberlVfRSchG bereits deshalb \nausscheidet, weil die Verzögerung zwar früher einmal bestanden hatte, allerdings \nzwischenzeitlich abgestellt worden war. Bei der Beurteilung, ob eine Verzögerung im \nSinne von § 198 GVG vorliegt, kann nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte abgestellt \nwerden, es muss vielmehr das Gerichtsverfahren in seiner Gesamtheit betrachtet \nwerden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Denn ein Entschädigungsanspruch kommt nur dann \nin \nBetracht, \nwenn \ndas \nGesamtverfahren \nunter \nBerücksichtigung \nspäterer \nVerfahrensabschnitte sich als verzögert erweist. Insoweit kann eine nachfolgende \nbeschleunigte Bearbeitung eine bereits eingetretene Verzögerung kompensieren und \ndazu führen, dass die Verfahrensdauer insgesamt als angemessen anzusehen ist; \njedenfalls ist ein Einfluss auf die Höhe der Entschädigung möglich. \nUnzutreffend und aus dem Zusammenhang gegriffen ist der Verweis der Klägerin auf \ndie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom \n25.07.2012 (7 KE 1/11). Darin wird lediglich die Auffassung vertreten, dass für die \nBestimmung, ob eine Verzögerung vorliegt, nicht pauschal auf die Gesamtlänge des \nVerfahrens abgestellt werden kann, sondern die einzelnen Verfahrensabschnitte \nkonkret zu betrachten sind. Es stellt sich insoweit die Frage, ob bereits die \nGesamtlänge des Verfahrens eine Aussage darüber ermöglicht, ob eine erhebliche \nVerzögerung im Sinne der §§ 198 ff. GVG vorliegt oder nicht. Darum geht es hier aber \nnicht. Auch nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes \nSachsen-Anhalt muss für die Feststellung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer \nvorliegt, eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, die in der Weise zu erfolgen hat, \ndass eine Addition der Zeiten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten vorgenommen \nwird, in denen das Verfahren ohne Rechtfertigung nicht gefördert wurde. \nff) Soweit die Klägerin eine einschränkende Auslegung der Norm fordert, besteht \nhierfür keine Veranlassung. Die Vorschrift ist nicht offensichtlich zu weit geraten. Der \nGesetzgeber wollte ausdrücklich, dass in laufenden Verfahren zur Wahrung des \nRechts auf eine Entschädigung eine Verzögerungsrüge erhoben wird. Der Zugang zum \nGericht wird dadurch nicht in unzulässiger Weise erschwert. Die Klägerin hätte bei \nBeachtung \nder \ngesetzlichen \nRegelung \nsich \nunschwer \neinen \netwaigen \nEntschädigungsanspruch sichern können. Eine teleologische Reduktion ist auch \ndeshalb nicht gerechtfertigt, weil für die Gerichte bei der Beurteilung, ob eine Rüge \nnoch als unverzüglich gelten kann, ohnehin ein Auslegungsspielraum besteht. Hierfür \n\n \n \n9\nhat die Klägerin jedoch nichts Erhebliches vorgetragen. Zudem würde sie damit von \ndem Erfordernis, eine Verzögerungsrüge zu erheben, gänzlich freigestellt. Sie stünde \nsich auch besser als diejenigen, deren Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes \nbeendet wurden, denn diese waren gehalten, spätestens sechs Monate nach \nVerfahrensabschluss eine Klage zu erheben (Art. 23 ÜberlVfRSchG i.V.m. Art. 35 \nAbs. 1 MRK). \nc) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin \ngab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. \n3. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche \nBedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, \nwenn eine Frage klärungsbedürftig ist, weil Zweifel an der Rechtslage bestehen. Daran \nfehlt es hier. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine in \nRechtsprechung oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage vorliegt. Die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls \nnicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Helberg \nist wegen Teilnahme \nan einer Fortbildung \nan der Unterschrift gehindert \n \ngez. Dr. Pellegrino","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-20/1-schh-9-12","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-20/1-schh-9-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364029","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.129225+00:00"}}