{"status":"available","doknr":"OLD364027","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-03-04","aktenzeichen":"5 UF 11/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 11/12 = 63 F 2887/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend den Umgang mit \n \n[…] \n \nBeteiligte: \n \n1. [...], \n \nAntragsteller/Kindesvater, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [...] \n \n2. [...], \n \n \nAntragsgegnerin/Kindesmutter, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [...] \n \n3. Amt für Soziale Dienste [...] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino am 04.03.2013 beschlossen: \n \nDie Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. \n \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Kindeseltern streiten nur noch über die Kosten des von ihnen geführten Verfahrens \nzur Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit ihrem am 24.01.2007 geborenen \ngemeinsamen Sohn. Dieser ist aus einer beendeten nichtehelichen Beziehung der \nKindeseltern hervorgegangen und lebt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater ist \nProfifußballer bei einer Mannschaft der 1. Bundesliga. Die Kindesmutter ist als \nBürokauffrau erwerbstätig. Im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögenssituation \nhat sie Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung erhalten. \n \nIn einem im Jahr 2009 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen geführten \nVerfahren (Gesch.-Nr. 63 F 880/09) hatten die Kindeseltern am 13.05.2009 zunächst \neine – nicht vollstreckbare – Umgangsvereinbarung getroffen. Bei deren Umsetzung \nkam es jedoch zu Differenzen zwischen ihnen. \n \nAm 09.07.2010 leitete sodann der Kindesvater das vorliegende Verfahren mit dem Ziel \nein, nunmehr eine vollstreckbare Regelung des Umgangs herbeizuführen. Das \nFamiliengericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten ein. Hierfür \nfielen Kosten in Höhe von € 4.097,35 (schriftliches Gutachten) und weiteren € 606,90 \n(Teilnahme der Sachverständigen am Erörterungstermin) an. Die Kindeseltern erzielten \nin erster Instanz am 11.05.2011 eine vom Familiengericht gebilligte Teilvereinbarung \nüber den Umgang. Allein hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs zu Weihnachten, \nSilvester und am Geburtstag ihres Sohnes konnten sie sich nicht einigen, so dass \nhierüber das Familiengericht gesondert befinden musste. Dies hat es mit Beschluss \nvom 30.11.2011 getan, wobei es die Gerichtskosten den Kindeseltern je zur Hälfte \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nauferlegt und bestimmt hat, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. \nGegen diese Entscheidung legten beide Elternteile jeweils am 06.01.2012 Beschwerde \nein. \n \nNach während des Beschwerdeverfahrens erfolgter außergerichtlicher Einigung haben \ndie Kindeseltern – der Kindesvater am 06.02.2013, die Kindesmutter am 08.02.2013 – \ndas Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kindesvater \nbeantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, während die \nKindesmutter beantragt, im Hinblick auf die extrem unterschiedlichen wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Kindeseltern die Kosten des Verfahrens – zumindest aber einen Teil \ndavon, etwa die Kosten des Sachverständigengutachtens – dem Kindesvater \naufzuerlegen. \n \nII. \nNachdem das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der \nKindeseltern beendet worden ist, bestimmt sich die nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG von \nAmts wegen zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG nach § \n81 FamFG. § 83 Abs. 1 FamFG mit seiner bindenden Kostenfolge findet nur auf \ngerichtliche \nVergleiche, \nnicht \nauf \naußergerichtliche \nVereinbarungen \nmit \nanschließenden Erledigungserklärungen Anwendung (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, \nFamFG, 2. Aufl., § 83 Rn. 4, auch zum Meinungsstand). Nach § 81 Abs. 1 S. 1 kann \ndas Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz \noder zum Teil auferlegen. Mit den Kosten des Verfahrens sind gemäß § 80 S. 1 FamG \ndie Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des \nVerfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gemeint. Auferlegt werden \nkönnen die gesamten Verfahrenskosten, eine Quote davon oder auch nur bestimmte \nSonderkosten, wie z. B. Kosten eines Gutachtens (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. \nAufl., § 81 Rn. 77). Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch anordnen, \ndass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Bei der Ausübung des Ermessens \nim Rahmen der Entscheidung darüber, welche Kostenentscheidung der Billigkeit \nentspricht, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen \n(Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., § 81 Rn. 11). Insofern können etwa die Tatsache \nund der Umfang des Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, das Vorbringen \nunwahrer Behauptungen, die für den Antragsteller von vornherein erkennbare \nAussichtslosigkeit des Antrags, die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch \neinen Beteiligten sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der \nBeteiligten eine Rolle spielen (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O., Rn. 48 m. w. Nachw.). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nIm vorliegenden Fall führt die Billigkeitsabwägung dazu, dass die Kindeseltern die \nGerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte zu tragen haben und außergerichtliche \nKosten nicht erstattet werden. \n \nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier die Voraussetzungen eines der in § \n81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele für Fälle, in denen es regelmäßig der \nBilligkeit entspricht, dass einem Beteiligten alle oder wenigstens ein Teil der Kosten \nauferlegt werden, nicht erfüllt sind. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ein \nBeteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (Nr. 1), der \nAntrag eines Beteiligten von vornherein erkennbar aussichtslos war (Nr. 2) oder ein \nBeteiligter zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht (Nr. \n3). Wenn aber – wie hier – kein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, \nentspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen \nKosten selbst und die Gerichtskosten hälftig trägt (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 998, \n1000; KG, FamRZ 2012, 1162; Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., Rn. 14a; ders. FPR \n2012, 254, 255). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz \nabzuweichen. Weder aus der Verfahrensführung der Beteiligten noch aus den der Akte \nzu entnehmenden Informationen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass einen von \nihnen ein größeres Maß an Verantwortung für die Unstimmigkeiten trifft, die zu dem \nVerfahren geführt haben. Beide Elternteile sind zudem im Hinblick auf das \nUmgangsrecht dem Kindeswohl gleichermaßen verpflichtet. Aufgrund der unter \nKindeswohlgesichtspunkten zu begrüßenden Elterneinigung im Laufe des – von beiden \nElternteilen \nangestrengten \n– \nBeschwerdeverfahrens \ngibt \nes \nauch \nkein \nunterschiedliches Ausmaß an Obsiegen bzw. Unterliegen, wobei es sich insofern \nohnehin um Kategorien handelt, die Kindschaftssachen regelmäßig nicht gerecht \nwerden. \n \nAllein die Tatsache, dass ein Elternteil – hier der Kindesvater – in wirtschaftlicher \nHinsicht erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil – hier die Kindesmutter –, \nrechtfertigt es nicht, jenen unter Billigkeitsgesichtspunkten kostenmäßig stärker zu \nbelasten als diesen. Zwar mag es im Interesse der Schaffung einer gedeihlichen \nElternebene vorzugswürdig erscheinen, dass ein Elternteil, den dies aufgrund seines \nhohen Einkommens finanziell allenfalls ganz geringfügig berührt, beispielsweise die \ngesamten Kosten einer familienpsychologischen Begutachtung trägt, statt dass diese \nKosten hälftig auch von dem anderen Elternteil zu tragen sind, für den sie eine \nerhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Dieses Ergebnis lässt sich jedoch \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nkostenrechtlich ohne das Hinzutreten – hier fehlender – besonderer verschuldens- \nbzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände nicht rechtfertigen. \n \nDer Gesetzesbegründung zu § 81 FamFG ist zu entnehmen, dass dem Gericht \nermöglicht werden sollte, bei der Ermessensausübung den Ausgang des Verfahrens \nauch bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten zu berücksichtigen, wie dies für den \nZivilprozess durch eine strenge Bindung an das Obsiegen und Unterliegen in den \nVerfahrensvorschriften über die Prozesskosten der ZPO ausdrücklich geregelt ist (vgl. \nBT-Drucks. 16/6308, S. 215). Dafür, dass allein aus den unterschiedlichen \nwirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten die Kostenauferlegung auf einen von \nihnen folgen könnte, lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen; die darin \nbetonte stärkere Anknüpfung an die Kostenregeln des Zivilprozesses spricht im \nGegenteil eher dagegen. \n \nSoweit \nin \nder \nKommentarliteratur \ndavon \ndie \nRede \nist, \ndass \nin \ndie \nErmessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auch die wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Beteiligten einfließen können (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O., Rn. \n48; Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 81 \nFamFG, Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rn. 3), findet sich kein konkretes \nBeispiel dafür, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Insofern sind unterschiedliche \nKonstellationen denkbar. Zu erwägen sein könnte im Einzelfall etwa, dass trotz \nUnterliegens eines Elternteils in einer Kindschaftssache diesem nicht die gesamten \nVerfahrenskosten auferlegt, sondern die Kosten im Verhältnis zu dem obsiegenden, \naber wirtschaftlich deutlich besser gestellten Elternteil gegeneinander aufgehoben \nwerden. Dass aber – wie hier von der Kindesmutter gefordert – ein Elternteil \nausschließlich wegen seiner erheblich besseren wirtschaftlichen Lage mehr als hälftig \nzur Tragung der Gerichtskosten oder gar zur Tragung der außergerichtlichen Kosten \nauch des anderen Elternteils herangezogen wird, wird in dieser Form – soweit \nersichtlich – nicht vertreten und erscheint auch nicht vertretbar. Dies gilt im \nvorliegenden Fall umso mehr, als die Kindesmutter gegen den Kindesvater auch \nkeinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat, der gesetzlich nur für \nverheiratete (§ 1360a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 \nS. 4 BGB) geregelt ist; eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften hat der \nBGH bisher nur im Verhältnis zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern und \nihren Eltern befürwortet (BGH, FamRZ 2005, 883, 885). Auch vor diesem Hintergrund \nerscheint es nicht gerechtfertigt, eine Einstandspflicht des Kindesvaters für die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nVerfahrenskosten, \ndie \nunterhaltsrechtlich \nnicht \nbesteht, \nim \nWege \nder \nKostenentscheidung „einzuführen“. \n \nFür ein (teilweises) Absehen der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG \nist im Übrigen kein Raum. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt eine \nentsprechende Anordnung regelmäßig dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf \noder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den \nGerichtskosten des Verfahrens zu belasten (BT-Drucks. 16/6308, S. 215). Dies kann \nauch der Fall sein, wenn die Beteiligten keine eigenen Interessen, sondern die des \nKindes verfolgen, oder wenn es, wie etwa im Einzelfall bei einem Eingriff nach § 1666 \nBGB bei unverschuldetem Versagen der Eltern, an einer Verursachung des Verfahrens \nfehlt (Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., Rn. 18). Eine derartige Konstellation liegt hier \nindes nicht vor. Zum einen haben die Kindeseltern neben Interessen ihres Kindes \njedenfalls auch ihre eigenen Interessen verfolgt. Zum anderen rechtfertigen schlechte \nwirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten es im Regelfall nicht, von der Erhebung von \nGerichtskosten abzusehen, wenn die – insoweit vorrangige – Beantragung von \nVerfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, durch die – wie hier auf Seiten der \nKindesmutter im Wege der ratenfreien Bewilligung geschehen – die Leistungsfähigkeit \nder Beteiligten berücksichtigt werden kann (KG a. a.O.; Prütting/Helms/Feskorn; a. a. \nO., Rn. 18; Zöller/Herget, a. a. O., Rn. 6). \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Pellegrino","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-04/5-uf-11-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":9},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-04/5-uf-11-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364027","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.072402+00:00"}}