{"status":"available","doknr":"OLD364024","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-03-13","aktenzeichen":"1 U 13/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 13/12 = 8 O 1806/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 13.03.2013 \ngez. Zemke \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \nKläger und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagter und Berufungsbeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 20.02.2013 durch den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Pellegrino als Einzelrichter für Recht erkannt: \n \n\n \n \n2\n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen \n- 8. Zivilkammer, \nEinzelrichterin - \nvom \n01.02.2012 \nunter \nZurückweisung \ndes \nweitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.669,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.030 seit dem 16.10.2009, \nauf € 139,33 seit dem 13.01.2010 und auf € 1.500,00 seit dem 14.09.2011 zu zahlen. \n \nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen \nmateriellen und immateriellen Schaden zu einer Quote von 2/3 zu ersetzen, soweit der \nSchaden auf den Tennisunfall vom 28.10.2007 zurückgeht und sofern dahingehende \nAnsprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 5.254 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger macht Zahlungsansprüche nach einem Unfall beim Tennistraining geltend. \nDer Beklagte ist ein langjährig erfahrener Tennistrainer. Der im Jahre 1965 geborene \nKläger nahm seit August/September 2007 als Anfänger bei dem Beklagten \nstundenweise Tennisunterricht. In der vierten oder fünften Einzelstunde des Klägers \nspielten die Parteien bereits ca. 45 Minuten zunächst lange Bälle an die Grundlinie. \nSodann sollte der Kläger am Netz kurze Bälle annehmen, als der Beklagte einen \nhohen Ball spielte, der nicht ganz gerade kam. Der Kläger lief deswegen ein paar \nSchritte rückwärts, um den Ball zu bekommen. Er trat auf einen im Spielfeld liegenden \nTennisball und stürzte. Hierbei erlitt er eine Patellarsehnenruptur im rechten Knie, die \neine operative Versorgung erforderlich machte. \n\n \n \n3\nDer Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung von 4.500 € Schmerzensgeld und \n254 € materiellen Schadensersatz geltend. Ferner begehrt er, die Feststellung, dass \nder Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden \ndes Klägers aus dem Tennisunfall zu ersetzen. \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Spieler, der \nTennisunterricht nehme, könne zwar ein regelgerechtes Training erwarten, nicht aber, \ndass er vor sämtlichen Risiken geschützt werde, die dem Tennissport immanent seien. \nDer Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Vorhandensein von \nBällen auf dem Spielfeld oder in dessen unmittelbarer Umgebung hinzuweisen, da er \ninsoweit nicht über ein überragendes Wissen verfüge. Eine Pflicht des Trainers, das \nSpielfeld von Bällen freizuhalten, sei auch mit dem Trainingsalltag nicht zu \nvereinbaren. Ein normaler Trainingsablauf wäre dann nicht mehr möglich. \nDer Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts. Er macht geltend, im \nRahmen des Dienstvertrages würden den Beklagten als erfahrenen Tennistrainer \ngegenüber dem Kläger als unerfahrenem Schüler besondere Sorgfaltspflichten treffen. \nEr müsse alles Zumutbare unternehmen, um vorhersehbare Gefahren für den \nTennisschüler zu vermeiden. Dazu würden ein methodischer Übungsaufbau und die \nAufsicht über das Spiel sowie Fürsorgepflichten gehören. Diese Pflicht habe der \nBeklagte verletzt, indem er den Kläger am Netz trainierte, obwohl liegen gebliebene \nBälle aus der Vorübung im Aktionsbereich des Tennisspiels nicht beseitigt worden \nseien. Eine Verletzung von Pflichten ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte das \nRückwärtslaufen des Klägers in einen Bereich, in dem noch Bälle lagen, nicht spontan \nzu unterbinden versucht habe, obwohl sich hierdurch das Verletzungsrisiko für den \nKläger erheblich erhöht habe. Schließlich hätte der Beklagte auch keinen unerwartet \nhohen Ball in den Rücken des Klägers spielen und diesen dadurch zum \nRückwärtslaufen veranlassen dürfen, obgleich in dem rückwärtigen Bereich des \nSpielfeldes noch Bälle gelegen hätten. \nDer Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Training \ndes Beklagten habe allen Anforderungen genügt. Der Beklagte habe darauf vertrauen \nkönnen, dass sich der erwachsene Kläger, der im Unfallzeitpunkt schon mehrere \nÜbungsstunden absolviert hatte, auf die mit dem Tennisspielen verbundenen Gefahren \neingestellt habe. Bei einem Verhalten, wie es jetzt der Kläger vom Beklagten verlange, \nnämlich das Spielfeld stets von Bällen freizuhalten, wäre ein Tennisunterricht praktisch \nunmöglich. \n\n \n \n4\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der \nEntscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts (§ 540 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO) und wegen der Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom \n20.02.2013 Bezug genommen. \nII. \nDie statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist \nzulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO) und weitgehend begründet. \n1. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 611, 280 Abs. 1, 253, 254 BGB unter \nBerücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 Ersatz eines materiellen \nSchadens in Höhe von 169,33 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € \nverlangen. \na) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Beklagte Pflichten aus dem als \nDienstvertrag im Sinne von § 611 BGB zu qualifizierenden Trainingsvertrages verletzt. \nAuf Grund der Überlegenheit in allen fachlichen Belangen bei gleichzeitiger \nUnerfahrenheit und Weisungsunterworfenheit des Schülers, der jenem in weitem \nUmfang vertraut, besteht eine umfassende Verpflichtung eines jeden Sporttrainers, alle \nfür seine Schüler von der Sportausübung selbst ausgehenden Gefahren zu \nbeherrschen und weitestgehend zu vermindern. Hierdurch entstehen für einen \nSporttrainer in der jeweiligen Sportart vielgestaltige Warn- und Instruktionspflichten \nsowie \ninsbesondere \numfassende \nSchutz- \nund \nFürsorgepflichten \n(Fritzweiler/Pfister/Summerer, \nPraxishandbuch \nSportrecht, \n2. \nAufl., \nS. \n459; \nHeermann/Götze, Zivilrechtliche Haftung im Sport, S. 146). \nDer Senat hat zur Konkretisierung und Beurteilung der Pflichten des Beklagten in der \nvorliegenden Trainingssituation ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen X., \nBundestrainer beim Deutschen Tennisbund, der auch in der Trainerausbildung und der \nLehrkommission des Deutschen Tennisbundes tätig ist, eingeholt. Nach den \nAusführungen des Sachverständigen X., an dessen Sachkunde keine Zweifel \nbestehen, ist auch beim Tennisspielen ein Verletzungsrisiko gegeben, welches sich \ninsbesondere durch das Auftreten von Bandverletzungen realisiert. Zur Vermeidung \neines solchen Risikos bestehen sowohl bei der Ausbildung von Tennistrainern als auch \nin der Trainingspraxis konkrete Anforderungen beim Umgang mit \"herumliegenden \nBällen im Tennisunterricht\", die im Tennis-Lehrplan aufgeführt werden. Danach dürfen \naus Sicherheitsgründen keine Bälle im Bewegungsradius bzw. Laufweg des Schülers \nliegen. In der Trainingspraxis werden beim Spielen mit vielen Bällen immer wieder \nBälle im Spielfeld liegen. Darum müssen Trainer und Schüler aus Sicherheitsgründen \n\n \n \n5\ndafür sorgen, dass sich im Bewegungsradius des Schülers keine Bälle befinden. \nLiegen Tennisbälle in der Nähe des Schülers und hat er sie nicht selbst entfernt, so hat \nder Trainer den Ballwechsel sofort zu unterbrechen und ihn zu bitten, die Bälle zu \nentfernen. Sollte es aufgrund des Zuspiels dazu kommen, dass der Schüler in die \nNähe der herumliegenden Bälle läuft, so muss der Tennistrainer dies unmittelbar und \nsofort deutlich mitteilen, z.B. durch den Ruf \"Stopp Ball\". Bei Übungen am Netz dürfen \nkeine Tennisbälle im Spielfeld neben und hinter dem Schüler liegen. Bälle, die im \nSichtfeld des Schülers in unmittelbarer Nähe des Tennisnetzes liegen, können dort \nverbleiben, solange sie sich nicht in seinem Bewegungsradius befinden. Ebenso \nkönnen bei Übungen am Netz Bälle in der Nähe des hinteren Begrenzungszaunes \nliegen bleiben. Bei Übungen im Grundlinienbereich können Bälle im Netzbereich und \nam hinteren Begrenzungszaun liegen. Bei allen Übungsformen ist darauf zu achten, \ndass sich kein Ball im Spielfeld befindet. Dies gilt insbesondere für Tennisbälle, die \nnicht im Sichtbereich des Übenden – also hinter und neben ihm – liegen. \nDanach war der Beklagte verpflichtet, bei Übungen am Netz dafür Sorge zu tragen, \ndass sich keine Bälle im Spielfeld neben oder hinter dem Kläger befinden. Er hätte \njedenfalls den Kläger anweisen müssen, den Ball aus dem Spielfeld zu entfernen. \nNach den Ausführungen des Sachverständigen ist dies im Hinblick auf die erforderliche \nSicherheit auch für den Trainingsalltag im Tennis als zumutbar anzusehen. Es ist nicht \nersichtlich, dass damit der Trainingsablauf in unangemessener Weise gestört wird. Bei \neiner konsequenten Erinnerung eines Schülers an diese Pflicht wird er dies ohne \ngroßen Aufwand erledigen können, da er lediglich die in dem Gefahrenbereich \nbefindlichen Bälle entfernen muss. \nb) Nach Auffassung des Senats ist allerdings ein erhebliches Mitverschulden des \nKlägers im Sinne von § 254 BGB gegeben. Nach den Ausführungen des \nSachverständigen ist auch vom Schüler zu erwarten, dass er Bälle aus dem Spielfeld \nentfernt, wenn er diese wahrnimmt. Im konkreten Fall hält der Senat insoweit ein \nMitverschulden, das mit einer Quote von einem Drittel zu berücksichtigen ist, für \nangemessen. Eine weitergehende Mithaftung ist nach den Umständen des Falles nicht \ngerechtfertigt. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger \num einen Anfänger im Tennissport handelt, der bis zu dem Vorfall lediglich vier bis fünf \nStunden Unterricht bei dem Beklagten hatte. Nach den Ausführungen des \nSachverständigen befand sich der Kläger in der ersten Lernphase, die in Fachkreisen \nauch als Grobform umschrieben wird. In einer solchen Phase besteht noch kein oder \nnur \nein \nundeutliches \nBewegungsgefühl. \nFür \nden \nAnfänger \nist \nder \nKonzentrationsaufwand noch erheblich. Entsprechend hoch sind der Energieaufwand \n\n \n \n6\nund der Wirkungsgrad, was der Trainer bei seinem Unterricht mit einbeziehen muss. \nDarüber hinaus ist von einem Anfänger im Tennissport nicht zu erwarten, dass er die \nvon einem herumliegenden Ball ausgehende Gefahr in der gleichen Weise wahrnimmt \nwie der Beklagte aufgrund seiner Erfahrung als Tennistrainer. Ferner ist zu \nberücksichtigen, dass erst das fehlerhafte Zuspiel des Beklagten Anlass für die zum \nUnfall führende Reaktion des Klägers war. \nc) Die Pflichtverletzung ist auch kausal für die Verletzung des Klägers am rechten Knie. \nDas Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. \nÜber die vom Kläger behaupteten genauen Verletzungen und Folgeerscheinungen hat \nsich der Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Für den Senat steht jedoch nach den \nüberzeugenden, \nin \nsich \nklaren \nund \nwiderspruchsfreien \nAusführungen \ndes \nSachverständigen Dr. H. in seinem Gutachten vom 15.06.2011 fest, dass der Kläger \nauf Grund des Sturzes am 28.10.2007 einen Riss der Kniescheibensehne im rechten \nKniegelenk erlitten hat und hierbei von einem anhaltenden und möglicherweise \nzunehmenden Dauerschaden des rechten Kniegelenks auszugehen ist. \nd) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB sind \ninsbesondere Art, Umfang, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung des \nWohlbefindens, aber auch ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten in einer \nGesamtabwägung der konkreten Umstande zu berücksichtigen, um ein insgesamt \nbilliges Schmerzensgeld festzusetzen. Das beantragte Schmerzensgeld in Höhe von \n4.500 € ist danach auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Mitverschuldens \nangemessen. \nAufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. steht fest, dass das rechte \nKniegelenk des Klägers durch die erlittenen Verletzung dicker, härter und geringer \nbelastbar ist als das linke und dass dies mit hörbarem und fühlbarem Reiben der \nbeschädigten Kniescheibenrückenfläche sowie mit Einschränkungen und Schmerzen \nbeim Laufen, Fahrradfahren und Treppenabgehen verbunden ist, was einem Grad der \nBehinderung des Gesamtorganismus von 25 % entspricht. Dabei ist von besonderem \nGewicht, dass sich die Beschwerden in vielen Alltagssituationen bemerkbar machen \nund es sich um einen Zustand handelt, bei dem eine Verbesserung nicht zu erwarten \nist. \ne) Hinsichtlich des materiellen Schadens in Form von Attestkosten (25 €), \nReisestornokosten (209 €) und einer Kostenpauschale (20 €) besteht eine \nEinstandspflicht des Beklagten aus §§ 611, 280, 249 ff. BGB unter Berücksichtigung \neiner Mitverschuldensquote von 1/3, so dass der Kläger insgesamt die Zahlung von \n\n \n \n7\n169,33 € verlangen kann. Die Attestkosten und die Reisestornokosten hat der Kläger \ndurch die Rechnung des Arztes Dr. S. vom 17.03.2008 und durch das Schreiben der \nFirma Thomas Cook Reisen vom 02.11.2007 nachgewiesen. Der Ansatz einer \nKostenpauschale in Höhe von 20 € ist gemäß § 287 ZPO grundsätzlich angemessen. \nf) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. \n2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und entsprechend den vorstehenden \nAusführungen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 begründet. \nMit dem festgesetzten Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen oder \nerkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen \nabgegolten (BGH, NJW 2001, 3414). Ein Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger \nimmaterieller Schäden bezieht sich dagegen auf noch nicht erkennbare und \nvoraussehbare Leiden. Er ist begründet, wenn eine nicht eben entfernt liegende \nMöglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten \nweiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, \nNJW-RR 1989, 1367). Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten liegt eine \nVerschlechterung des eingetretenen Dauerschadens im Bereich des Möglichen. \nDementsprechend sind zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die mit diesem \nUrteil nicht abgegolten werden, weil sie noch nicht erkennbar oder voraussehbar sind, \nnicht auszuschließen. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit hingegen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n \n \n8\nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \ngez. Dr. Pellegrino","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-13/1-u-13-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-13/1-u-13-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364024","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.006908+00:00"}}