{"status":"available","doknr":"OLD364022","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-03-14","aktenzeichen":"Ausl. A 6/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: Ausl. A 6/13 \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \n \nden polnischen Staatsangehörigen […] \nwohnhaft […], \nzurzeit in der Justizvollzugsanstalt […], \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nLandgericht Prüser \n \nam 14. März 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird abgelehnt. \nDer Verfolgte ist unverzüglich zu entlassen. \n \nGRÜNDE \nI. \nDie polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl vom \n16.11.2012 (Az.: III Kop 19/12) um die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum \n\n2 \nZwecke der Strafvollstreckung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls ist er \nam 22.09.2009 vom Amtsgericht in l. im Strafverfahren II K 242/09 wegen Betruges in \nvier Fällen und Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nzehn Monaten verurteilt worden; von dieser Freiheitsstrafe ist noch nichts vollstreckt \nworden. \nDer Verfolgte wurde am 07.03.2013 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im \nSchengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Die polnischen Behörden \nwurden davon in Kenntnis gesetzt. Am 07.03.2013 hat das Amtsgericht Bremen gegen \nden Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Anschließend wurde er in die Jus-\ntizvollzugsanstalt […] eingeliefert. Bei seiner Vernehmung durch den Vorermittlungs-\nrichter hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren ein-\nverstanden erklärt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat am 07.03.3013 beantragt, gegen den Verfolgten \ndie vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Hinsichtlich des Haftgrundes hat sie an-\ngeführt, der Verfolgte habe in Deutschland keine sozialen Bindungen außer zu seinem \n23-jährigen Sohn, der polnischer Staatsangehöriger sei und wie der Verfolgte die \ndeutsche Sprache nicht spreche. Dieser arbeite selbstständig als Trockenbauer und \nlebe nach dem im Vermerk vom 07.03.2013 wiedergegebenen Eindruck der Polizei \nBremen „von der Hand in den Mund“. Es sei nicht ersichtlich, was den Verfolgten ver-\nanlassen könnte, sich in Deutschland für seine Auslieferung zur Verfügung zu halten, \ndenn hier könnte er ohnehin nicht bleiben, solange die Republik Polen seine Ausliefe-\nrung begehrt und keine Auslieferungshindernisse bestehen, weil Deutschland dann \nverpflichtet sei, dem Auslieferungsersuchen stattzugeben. \nAm 11.03.2012 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen dem Senat den Europäi-\nschen Haftbefehl vom 16.11.2012 des Bezirksgerichts B. übermittelt. \nII. \nDem Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls kann nicht entspro-\nchen werden, weil die für die Anordnung erforderliche Fluchtgefahr nach derzeitigem \nStand nicht gegeben ist. \n1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft ange-\nordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren \noder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Allein die Existenz eines Eu-\nropäischen Haftbefehls oder einer SIS-Ausschreibung begründet regelmäßig noch \nkeine Fluchtgefahr (Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Inter-\n\n3 \nnationale Rechtshilfe in Strafsache, 5. Auflage, 2012, § 78 IRG, Rn. 19). Die Beurtei-\nlung der Fluchtgefahr richtet sich allein nach innerstaatlichem deutschem Recht (OLG \nKarlsruhe, NJW 2007, 615, 616). Dabei kommt es - im Gegensatz zu § 112 StPO – \nzwar nicht auf das Merkmal „aufgrund bestimmter Tatsachen“ an, sondern ausschließ-\nlich auf die Überzeugung des Gerichts (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009 08020; \nHackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 15 IRG, Rn. 17). Erforderlich \nsind allerdings auch insoweit konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich der Schluss zie-\nhen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen als sich für \ndas Verfahren zur Verfügung halten wird. Insoweit bedarf es, da die Auslieferungshaft \nin das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingreift (vgl. \nBVerfG, BeckRS 2006, 21451), vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung \ndieses Grundrechts (vgl. BVerfG, StV 2013, 94, NStZ-RR 2007, 379, 380 f.) für die \nRechtfertigung des Eingriffs einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des \nEinzelfalls (vgl. auch Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 19 f.). \nAngesprochen sind alle Umstände, die sich aus dem Auslieferungsersuchen selbst er-\ngeben. Dazu gehört zunächst die Höhe der Sanktion, wobei eine hohe bereits ver-\nhängte Strafe oder Straferwartung für sich betrachtet regelmäßig noch nicht die \nFluchtgefahr begründet, sondern lediglich Ausgangspunkt der vorzunehmenden inten-\nsiven Einzelfallprüfung ist (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2007, 613, 614; \nOLG Karlsruhe, NJW 2007, 615, 616). In diese sind auch die Gründe einzubeziehen, \ndie zu dem Auslieferungs- oder Festnahmeersuchen geführt haben, denn sie können \ngewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen oder auch das Fehlen von Fluchtgefahr \nbieten. So kann zu berücksichtigen sein, ob sich der Verfolgte mit aktiven Handlungen \nder Strafvollstreckung im ersuchenden Staat entzogen hat oder sich dem ausländi-\nschen Verfahren freiwillig stellen will (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). \nDes weiteren deutet eine aktive, zweckgerichtete Tätigkeit im ersuchten Staat, die \ndarauf zielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich \nzu erschweren, wie ein Sich-Verborgen-Halten, Täuschungsmanöver oder vergleich-\nbare Anstrengungen, regelmäßig auf Fluchtgefahr hin (vgl. OLG Hamm, aaO). Die \nTatsache allein, dass eine verfolgte Person sich weigert, an einem Strafverfahren des \nersuchenden Staates mitzuwirken, reicht hingegen für die Annahme, dass sie sich \ndem Auslieferungsverfahren entziehen wird, nicht ohne weiteres aus. Insoweit besteht \nkeine Mitwirkungspflicht (vgl. Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 20 f. m.w.N.). In derarti-\ngen Fällen mag die Anwendung des § 34 IRG in Betracht kommen (Schom-\nburg/Hackner, aaO, Rn. 20). \n\n4 \nDer Annahme der Fluchtgefahr im ersuchten Staat können dagegen familiäre oder so-\nziale Bindungen maßgeblich entgegenstehen, wie etwa das Bestehen eines festen Ar-\nbeitsverhältnisses und eines längeren festen Wohnsitzes in der Bundesrepublik \nDeutschland (OLG Hamm, aaO). Derartige Aspekte mögen zwar gegebenenfalls \nzugleich den Willen des Verfolgten an einer Mitwirkung an dem Strafverfahren des er-\nsuchenden Staates beeinträchtigen. Für einen zeitweiligen oder auch dauerhaften \nAuslandsaufenthalt kann es aber auch zahlreiche legitime Motive geben. In einem Eu-\nropa der Freizügigkeit, in dem die private und berufliche Mobilität seiner Bürger im ei-\nnen hohen Stellenwert besitzt, begründen der bloße Wohnsitz oder bloßer Aufenthalt \nverdächtiger Personen deshalb nicht ohne weiteres die Annahme, dass diese sich per \nse dem Auslieferungsverfahren entziehen werden (vgl. Schomburg/Hackner, aaO, Rn. \n20a f.). \n2. Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich auf der Basis der bekannten Fakten \nim vorliegenden Fall die Annahme einer Fluchtgefahr nicht begründen. \nDie Erwartung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von zehn \nMonaten mag zwar für den Verfolgten einen gewissen Fluchtanreiz begründen. Die \nHöhe der zu verbüßenden Strafe hält sich aber in einem Rahmen, der es genauso als \nmöglich erscheinen lässt, dass er sich - auch angesichts des für den Fall des weiteren \nSich-Entziehens vor der Vollstreckung entstehenden Verfolgungsdrucks - für das Aus-\nlieferungsverfahren zur Verfügung halten wird. \nDem Auslieferungsersuchen selbst lassen sich im Übrigen keine maßgeblichen Um-\nstände entnehmen, die für die Annahme sprechen, dass sich der Verfolgte durch \nFlucht dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. Über die Umstände, unter denen \nder Verfolgte sein Heimatland verlassen hat, ist hier nichts bekannt. Weder aus der \nSIS-Ausschreibung noch aus dem Europäischen Haftbefehl vom 16.11.2012 lassen \nsich Angaben dazu entnehmen, dass der Verfolgte Polen zum Zwecke der Verhinde-\nrung der Strafvollstreckung verlassen hat. \nEine aktive, zweckgerichtete Tätigkeit des Verfolgten zur Vereitelung der Durchfüh-\nrung der Auslieferung lässt sich ebenfalls nicht ausmachen. So hat er sich etwa in \nDeutschland keineswegs verborgen gehalten. Nach der vom Senat eingeholten Mel-\ndeauskunft ist er seit 2005 ununterbrochen in Bremen mit Hauptwohnsitz angemeldet. \nDie weiteren aus der Akte bekannten Umstände zu den Verhältnissen des Verfolgten \nin Deutschland können jedenfalls nicht positiv für eine Fluchtgefahr ins Feld geführt \nwerden. So fehlt dem Verfolgten hier nicht etwa jede soziale Bindung. Vielmehr lebt er \nmit seinem 23-jährigen Sohn in einer eigenen Wohnung. Nach seinen nicht widerleg-\n\n5 \nten Angaben verdient er seinen Lebensunterhalt als Trockenbauer. Ob er insoweit ei-\nner festen abhängigen Beschäftigung nachgeht oder – wie im Antrag der General-\nstaatsanwaltschaft angegeben – selbstständig tätig ist, lässt sich anhand der Erkennt-\nnisse aus der Akte nicht klären. Der Umstand, dass bei ihm bei seiner Festnahme eine \nAOK-Versichertenkarte gefunden wurde, könnte dafür sprechen, dass er als abhängig \nBeschäftigter in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Zu seinen Arbeits- und \nLebensbedingungen in Deutschland ist er aber offenbar weder im Rahmen der richter-\nlichen Vernehmung näher befragt worden – jedenfalls finden sich dazu keine ergiebi-\ngen protokollierten Angaben -, noch sind diese auf andere Weise ermittelt worden. \nWorauf die ihn festnehmenden Polizeibeamten ihren Eindruck stützten, dass er „von \nder Hand in den Mund“ lebt, lässt sich dem bei der Akte befindlichen Vermerk im Ein-\nzelnen nicht entnehmen. Zwar ist das nach den eigenen Angaben des Verfolgten in \nseiner polizeilichen Vernehmung von ihm erzielte Einkommen von gegenwärtig 600 € \nim Monat eher als gering zu bezeichnen. Es reichte jedoch bisher offensichtlich aus, \num eine eigene Wohnung zu finanzieren und unabhängig von Sozialleistungen seinen \nLebensunterhalt zu bestreiten. Der Umstand, dass er nach seinen Angaben hiervon \nkeine Rücklagen bilden konnte, um eine Reise nach Polen zu finanzieren, reicht – \nauch in der Gesamtschau - für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ebenfalls \nnicht aus. Derartige Reisekosten dürften zu den Kosten des Rechtshilfeverfahrens ge-\nhören, die grundsätzlich nicht von dem Verfolgten, sondern von den Behörden zu tra-\ngen sind (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 159; vgl. auch Schomburg/Hackner, aaO, \n§ 75 IRG, Rn. 2 und 6). \nAuch der Umstand, dass der Verfolgte hier ohnehin nicht bleiben könnte, solange die \nRepublik Polen seine Auslieferung begehrt und keine Auslieferungshindernisse beste-\nhen, weil Deutschland dann verpflichtet wäre, dem Auslieferungsersuchen statt-\nzugeben, reicht für die Annahme der Fluchtgefahr nicht aus. Insoweit muss zwischen \nder grundsätzlichen Bewilligungspflicht der Bewilligungsbehörde bei einem zulässigen \nAuslieferungsersuchen (§ 79 Abs. 1 IRG) und den Voraussetzungen für den Erlass ei-\nnes Auslieferungshaftbefehls unterschieden werden (vgl. auch Schomburg/Lagodny/ \nGleß/Hackner, aaO, Einleitung, Rn. 44 ff.; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/ \nHackner, aaO, vor § 2 IRG, Rn. 8 ff.). Der Auslieferungshaftbefehl dient zwar der Aus-\nlieferung; er ist aber an das Vorliegen der in §§ 15, 16 IRG niedergelegten Vorausset-\nzungen geknüpft. Würde bereits die Zulässigkeit der Auslieferung ausreichen, um die \nFluchtgefahr zu begründen, liefe dieses Kriterium letztlich ins Leere; jedes zulässige \nAuslieferungsersuchen zöge danach die Haftentscheidung nach sich. \n\n6 \nIn der Zusammenschau aller dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, \ndass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Aus-\nlieferung eher durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. \nAndere Haftgründe im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 IRG sind nicht ersichtlich und \nvon der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auch nicht angeführt worden. \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \n \ngez. 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