{"status":"available","doknr":"OLD364020","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-03-18","aktenzeichen":"1 Ws 90-94/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: Ws 90 -94, 100/12 \nzu 110 Js 39994/05 (3/11) – StA Bremen \n \nB e s c h l u s s \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n \n[…], \n \nzurzeit im Maßregelvollzugszentrum […] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nLandgericht Prüser \n \nam 18. März 2013 beschlossen: \n \n1. Die Befangenheitsanträge des Untergebrachten vom 04.07.2012, 17.08.2012 und \n27.01.2013 gegen die Richter Dr. S. und Dr. H. sowie der Befangenheitsantrag des \nUntergebrachten vom 27.01.2013 gegen den Gutachter X. werden als unzulässig ver-\nworfen. \n \n2. Die sofortigen Beschwerden und Beschwerden des Untergebrachten gegen die Be-\nschlüsse und Verfügungen des Landgerichts Bremen – Große Strafvollstreckungs-\nkammer - vom 05.06.2012 und 22.06.2012 werden auf seine Kosten als unzulässig \nverworfen. \n3. Die weiteren Anträge des Untergebrachten im vorliegenden Verfahren werden als \nunzulässig zurückgewiesen. \n\n \n2\nGründe: \n \nI. \n \n1. Der Untergebrachte ist durch das Urteil der Großen Strafkammer VI des Landge-\nrichts Bremen vom 30.10.2009 (Az.: 6 KLs 110 Js 39994/05) wegen versuchter Nöti-\ngung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. \nGleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß \n§ 63 StGB angeordnet. Zwei frühere Verurteilungen durch das Landgericht Bremen \nhatte zuvor der Bundesgerichtshof jeweils wieder aufgehoben. Mit Beschluss vom \n20.07.2010 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Verurteilten gegen das Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 30.10.2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \nverworfen, so dass das landgerichtliche Urteil seitdem rechtskräftig ist. \nDas Amtsgericht Bremen hatte bereits durch Beschluss vom 08.08.2006 die einstweili-\nge Unterbringung des Untergebrachten angeordnet. Seitdem befand er sich ununter-\nbrochen auf der forensischen Station des Klinikums […] bis zu seiner Verlegung am \n16.10.2012 in das Maßregelvollzugszentrum […]. Dort befindet er sich seither im Maß-\nregelvollzug. \nGegenstand des Verfahrens waren fünf Schreiben, die der Angeklagte im Sommer \n2005 verfasst und versandt hatte sowie acht weitere Schreiben, die er im Zeitraum \nSommer bis Herbst 2006 verschickt hatte. In jenen Schreiben an verschiedene Gerich-\nte, an die Generalsstaatsanwältin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen \nsowie an die Generalsbundesanwältin stellte er Anträge und erhob Forderungen, wobei \ner für den Fall ablehnender Entscheidungen die Ermordung verschiedener Richter und \nStaatsanwälte der Bremer Justiz in Aussicht stellte. Hintergrund der Forderungen des \nUntergebrachten waren eine Vielzahl von ihm angestrengte Rechtsstreitigkeiten um \nUnterhalts- und Erbschaftsansprüche gegen Familienangehörige sowie Schadenser-\nsatzforderungen gegen eine Versicherung, die teilweise ihren Ursprung in den siebzi-\nger Jahren hatten. Die Versuche des Untergebrachten, die seiner Meinung nach be-\nrechtigten Ansprüche durch alle Instanzen durchzusetzen, sind über die Jahre ebenso \nfehlgeschlagen wie seine Bemühungen, durch eine Flut von Strafanzeigen die ver-\nmeintlichen Straftäter im familiären Umfeld zur Rechenschaft zu ziehen. Nach den \nFeststellungen des landgerichtlichen Urteils entwickelte sich angesichts dieser Erfolg-\nlosigkeit bei dem Angeklagten mit zunehmender Entschiedenheit die Vorstellung, die \ngesamte Bremer Justiz sei korrupt und feindlich gegen ihn eingestellt, die deutsche \nJustiz schlechthin habe einen Komplott gegen ihn geschmiedet. Der in dem Erkennt-\nnisverfahren von der Strafkammer beauftragte Sachverständige X. kam zu dem \nSchluss, dass bei dem Untergebrachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit \nquerulatorisch-fanatischen, narzisstischen und paranoiden Zügen sowie eine isolierte \n\n \n3\nkrankhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns vorliege. Auf der Grundlage \ndieser Feststellungen kam die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass die Einsichtsfähig-\nkeit des Untergebrachten im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war. \nZugleich stellte die Strafkammer die Prognose an, dass bei dem Untergebrachten an-\ngesichts seiner Erkrankung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bestehe. Er wer-\nde auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massive Drohun-\ngen bis hin zur Tötung der Betroffenen in Schreiben aussprechen und damit weitere \nNötigungsversuche unternehmen. Die Kammer konnte nach den getroffenen Feststel-\nlungen auch die Gefahr der Realisierung dieser Drohungen nicht ausschließen. Auf \ndieser Grundlage ordnete sie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \nnach § 63 StGB an. \nGleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß \n§ 63 StGB angeordnet. \n2. Mit Beschluss vom 13.07.2011 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der \nUnterbringung an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch den Senat mit \nBeschluss vom 23.04.2012 als unbegründet verworfen. \nAz. Ws 90/12: Für das danach im Juni 2012 erneut eingeleitete Verfahren zur Überprü-\nfung der Fortdauer der Unterbringung bestellte der Vorsitzende der Großen Strafvoll-\nstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Verfügung vom 05.06.2012 den \nRechtsanwalt M. zum Verteidiger. \nGegen diesen Beiordnungsbeschluss legte der Untergebrachte mit Schreiben vom \n09.06.2012, bei Gericht eingegangen am 12.06.2012, Beschwerde ein, der das Land-\ngericht durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13.06.2012 nicht abgeholfen hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegrün-\ndet zu verwerfen. \nAz. Ws 93/12 und Ws 94/12: In derselben Verfügung vom 05.06.2012 bestimmte der \nVorsitzende der Großen Strafvollstreckungskammer einen Termin zur Anhörung des \nUntergebrachten für den 20.06.2012. \nDer Untergebrachte mit Schreiben vom 09.06.2012 sowie sein Verteidiger mit Schrift-\nsatz vom 14.06.2012 beantragten jeweils eine Verlegung des Anhörungstermins. Mit \nVerfügung vom 13.06.2012 teilte der Vorsitzende der Großen Strafvollstreckungskam-\nmer mit, dass an dem Termin festgehalten werde. Daraufhin legte der Untergebrachte \nin einem Schreiben vom 16.06.2012 Beschwerde gegen die ihm mitgeteilte Aufrechter-\nhaltung des Termins ein. \nZugleich legte er für den Fall seiner versuchten und beabsichtigten Zwangsvorführung \nzur Anhörung Beschwerde gegen eine solche Zwangsvorführung ein. \n\n \n4\nNach Durchführung des Anhörungstermins hat der Vorsitzende der Großen Strafvoll-\nstreckungskammer dem Senat die Akte wegen der erhobenen (sofortigen) Beschwer-\nden zur weiteren Veranlassung übersandt. \nAz. Ws 91/12: Mit Beschluss vom 05.06.2012 hat die Große Strafvollstreckungskam-\nmer einen Befangenheitsantrag des Untergebrachten vom 16.05.2012 als unzulässig \nverworfen. \nHiergegen hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 09.06.2012 sofortige Beschwer-\nde eingelegt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig \nzu verwerfen. \nAz. Ws 92/12: Mit Beschluss vom 22.06.2012 hat die Große Strafvollstreckungskam-\nmer zwei weitere Befangenheitsanträge des Untergebrachten vom 09.06. und \n14.06.2012 als unzulässig verworfen. \nHiergegen hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 04.07.2012 sofortige Beschwer-\nde eingelegt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig \nzu verwerfen. \nAz. Ws 100/12: Der am 20.06.2012 anberaumten Anhörung des Untergebrachten blieb \ndieser auf eigenen Wunsch fern. Mit Beschluss vom 22.06.2012 ordnete die Große \nStrafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an. \nGegen diesen seinem Verteidiger zugestellten und ihm formlos am 03.07.2012 über-\ngebenen Beschluss legte der Untergebrachte mit Schreiben vom 04.07.2012, bei Ge-\nricht eingegangen am 09.07.2012, sofortige Beschwerde ein. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegrün-\ndet zu verwerfen. \n3. Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2012 der Generalstaats-\nanwaltschaft und mit Verfügung vom 24.08.2012 dem Untergebrachten und Rechtsan-\nwalt M. mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein Gutachten zur Frage der Verhandlungsfä-\nhigkeit des Untergebrachten einzuholen und mit der Erstattung des Gutachtens den \nSachverständigen Prof. Dr. X. zu beauftragen. Der Untergebrachte hat hierzu in seinen \nSchreiben vom 30.08.2012, 31.10.2012 und 27.01.21013 Stellung genommen. Mit Be-\nschluss vom 13.09.2012 hat der Senat die Einholung eines Gutachtens zur Verhand-\nlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Untergebrachten angeordnet und mit der Erstellung \ndes Gutachtens den Sachverständigen Prof. Dr. X. beauftragt. Das von diesem erstell-\nte Gutachten vom 11.02.2013 liegt dem Senat seit dem 14.02.2013 vor. Der Senat hat \n\n \n5\ndem Verteidiger des Untergebrachten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.02.2013 \neine Kopie des Gutachtens mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.03.2013 \nübersandt. Der Verteidiger hat hierauf keine Stellungnahme abgegeben. Der Unterge-\nbrachte, dem sein Verteidiger eine Kopie des Gutachtens übersandt hat, hat mit \nSchreiben vom 21.02.2013 und 04.03.2013 auf das Gutachten reagiert. \n4. Der Untergebrachte hat mit Schreiben vom 04.07.2012 gegen eine Reihe von Rich-\ntern am Oberlandesgericht, u.a. die Richter Dr. S. und Dr. H., Befangenheitsgesuche \nangebracht. \nMit zwei weiteren Schreiben vom 17.08.2012 hat er die Befangenheitsrügen wiederholt \nund eine Vielzahl zusätzlicher an den Senat gerichteter Anträge gestellt, ebenso mit \nSchreiben vom 27.01.2013, in dem er außerdem den gerichtlich bestellten Gutachter \nX. als befangen abgelehnt hat. \n \nII. \n \nDie von dem Untergebrachten erhobenen Beschwerden und sofortigen Beschwerden \nsind unzulässig, weil dieser nicht prozessfähig ist. Gleiches gilt für seine weiteren beim \nSenat gestellten Anträge. \n1. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels wie für jeden pro-\nzessuale Wirkungen auslösenden Antrag ist die prozessuale Handlungsfähigkeit des-\njenigen, der es einlegt (vgl. KMR-Eschelbach, Stand: Mai 2002, vor § 226 StPO, Rn. \n104; KMR-Plöd, Stand: November 2010, § 302 StPO, Rn. 2; KK-StPO-Pfeiffer/Hannich, \n6. Auflage, 2008, Einl. Rn. 126). Sie ist nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit sei-\nner Verhandlungsfähigkeit, die sich auf die geistige und körperliche Fähigkeit des An-\ngeklagten bezieht, der Verhandlung zu folgen und sich entsprechend zu beteiligen so-\nwie seine Interessen vernünftig zu vertreten (vgl. LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, \n2008, §205, Rn. 20). Soweit ein dem Vollzug eines strafgerichtlichen Urteils Unterwor-\nfener außerhalb einer Hauptverhandlung Erklärungen abgibt, die materielle Wirkungen \nentfalten können, bedarf es für deren Wirksamkeit dagegen seiner Prozessfähigkeit, \ndie allerdings – ähnlich wie die Verhandlungsfähigkeit – nicht seine volle bürgerlich-\nrechtliche Geschäftsfähigkeit voraussetzt, sondern strafverfahrensrechtlicher Natur ist \n(vgl. OLG Hamm, NJW 1973, 1894; s. auch BGH, Beschluss vom 03.11.1987, Az.: 5 \nStR 555/87). Dabei kann eine sonst bestehende Prozessfähigkeit auch nur für einen \ngegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein. Für die \nAnnahme der Prozessfähigkeit ist es nicht ausreichend, dass der Untergebrachte sich \nnur der Bedeutung seiner Erklärungen bewusst ist. Gemeinsame Mindestvorausset-\nzung der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit wie auch der Wirksamkeit einer Prozess-\n\n \n6\nhandlung im Strafverfahrensrecht ist die Freiheit des Willensentschlusses, die notwen-\ndigerweise als voluntative und emotionale Komponente zu einer der Person verant-\nwortlich zurechenbaren Geistestätigkeit gehört (vgl. Lube, MDR 2009, 63 m.w.N.). Eine \nwirksame Prozesshandlung scheidet daher aus, wenn der Betroffene bezogen auf die \nabgegebenen prozessualen Erklärungen im jeweiligen Verfahrensabschnitt aufgrund \nseiner Erkrankung dauerhaft daran gehindert ist, seine Entscheidungen von vernünfti-\ngen Erwägungen abhängig zu machen, seine Willensbetätigung vielmehr auf einer \nkrankhaften Störung der freien Willensbildung durch nicht zu kontrollierende Triebe und \nVorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung \nzurückzuführen ist (vgl. BGH, NJW 1970, 1680; BGH, Beschluss vom 14.05.2002, Az.: \nRiZ (R) 3/00; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1997, Az.: L 10 U \n3372/96). \n2. In Ansehung dieser Maßstäbe ist bei dem Untergebrachten eine Prozessfähigkeit im \nHinblick auf die von ihm eingelegten (sofortigen) Beschwerden und seine beim Senat \ngestellten Anträge nicht gegeben. \na) Der in dem Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht Bremen beauftragte Sachver-\nständige X. stellte dort bereits fest, dass bei dem Untergebrachten eine kombinierte \nPersönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen, narzisstischen und paranoiden \nZügen sowie eine isolierte krankhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns vor-\nliege. \nIn seinem aktuellen durch den Senat eingeholten Gutachten kommt derselbe Sachver-\nständige zu dem Ergebnis, dass sich in dem hartnäckigen, fanatisch-querulatorischen \nVerhalten des Untergebrachten keine wesentliche Besserung ergeben habe. Es müsse \neher von Steigerungen und Zuspitzungen zumindest während der Zeit in der Bremer \nKlinik gesprochen werden. Der Untergebrachte handele im Rahmen seines Rechts-\nkampfes fast reflexhaft, stereotyp und ohne Rücksicht auf Konsequenzen. Neben allen \neinschlägigen Einrichtungen der Bremer Justiz seien Gerichte und Obergerichte in \nKöln, Frankfurt, Karlsruhe und Straßburg Adressaten seiner expansiven Aktivitäten \ngeworden. Exemplarisch verweist der Sachverständige auf die allein im Jahr 2012 \nbeim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen eingegangenen Verfahren. Bis Sep-\ntember 2012 waren dies 18 Beschwerden und Anträge. Wie bei den rechtlichen Aktivi-\ntäten konstatiert der Sachverständige auch in klinisch-therapeutischer Hinsicht keine \nwesentliche Änderung. Unter dem Einfluss einer neuroleptischen Behandlung habe \nzwar vorübergehend eine gewisse Entaktualisierung der wahnhaften Vorstellungen und \neine gewisse Distanzierung vom Mittel der Gewalt und von Mordandrohungen erzielt \nwerden können. Mit dem rechtlich gebotenen Abbruch der Behandlung sei allerdings \nauch diese Veränderung in den Einstellungen und im Verhalten des Untergebrachten \n\n \n7\nnicht aufrecht zu erhalten gewesen. Der Sachverständige stellt im Weiteren fest, dass \ndamit die psychopathologischen Folgen der jahrzehntelang eingeschliffenen fanatisch-\nquerulatorischen Fehlentwicklung fortbestünden. Der Untergebrachte seit weiterhin \nwahnhaft von der Richtigkeit der von ihm eingenommenen Position überzeugt und \nebenso von einem systematischen Zusammenwirken der von ihm als verbrecherisch \neingestuften Justizorgane. Sein Denken und Streben sei von diesen Themen präokku-\npiert, er verabsolutiere seine eingeschränkte Weltsicht und sei zum Einnehmen alter-\nnativer Perspektiven nicht bereit. Insgesamt fänden sich bei dem Untergebrachten gra-\nvierende psychische Störungen mit Relevanz für die Lenkbarkeit des Verhaltens durch \nvernünftige Erwägungen. Seine Einbußen beträfen die soziale Wahrnehmung, die af-\nfektive Reagibilität, die Situationsbeurteilung, die Willensbildung, die daraus folgenden \nEntscheidungen und schließlich deren Umsetzung in konkretes Verhalten. Im Vorder-\ngrund der Störungen stünden die wahnhaften Besonderheiten des Denkens, also die \nrigide Festlegung auf die eigene, subjektiv über jeden Zweifel erhabene Perspektive \nmit mangelnder Fähigkeit zum Überstieg in andere Sehweisen. Das zweite wichtige \nElement sei die enorm hohe affektive Besetzung der Querulanzkomplexe, der zufolge \nbei diesen Themen eine tief eingeschliffene Disposition zur fast reflektorischen Mobili-\nsierung von Affekten des Ärgers und der Feindseligkeit bestehe. Beide vorgenannten \nFaktoren hätten im jahrzehntelangen malignen Verlauf zu einer Verformung der seeli-\nschen Struktur und des Wertgefüges geführt, so dass alternative Stile des gedankli-\nchen und des gefühlsmäßigen Umganges mit der Realität kaum möglich seien. Diese \nEigenschaften legten den Probanden aus psychopathologischer Sicht im auf die \nRechtskomplexe bezogenen Denken, Fühlen und Handeln so weitgehend fest, dass \nbei ihm in den seelischen Abläufen nicht mehr von einer freien Motivierbarkeit gespro-\nchen werden könne. Damit sei bezogen auf die Themen des Rechtskampfes auch \nnicht mehr von einer freien Willensbildung wie bei einem Gesunden auszugehen. Er \nsei in pathologischer Weise disponiert, an seinen über Jahrzehnte entstandenen Ein-\nstellungen und Verhaltensweisen festzuhalten. Sein Denken sei starr und eingeengt, \nseine affektive Reagibilität verändert, Persönlichkeitsstruktur und Wertgefüge verformt. \nSeine verbalen wie schriftlichen Äußerungen zu den in Rede stehenden Rechtskom-\nplexen seien weitgehend stereotyp und ließen von der Grundausrichtung her keine \nFähigkeit zur Modifikation erkennen, selbst wenn gewisse Modulierungen im sprachli-\nchen Ausdruck oder in der rechtlichen Stoßrichtung vorgenommen werden. Der Grund-\ntenor seines Verhaltens bleibe aber stets aus der krankhaften Verformung des seeli-\nschen Gefüges heraus bestimmt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Unter-\ngebrachte in Rechtsangelegenheiten prozessunfähig im Sinne einer partiellen Ge-\nschäftsunfähigkeit. \n\n \n8\nDen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen schließt sich der \nSenat vollumfänglich an. Dieser ist in seinem ausführlich begründeten Gutachten er-\nkennbar von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Dem Sachverständi-\ngen lagen alle Verfahrensakten zu den derzeit anhängigen Verfahren mit einer Vielzahl \nvon von dem Untergebrachten verfassten Schreiben vor (Az.: Ws 56/12 bis Ws 62/12, \nWs 90 bis 94/12, Ws 100/12, Ws 131/12, Ws 139/12 bis Ws 141/12, Ws 148/12, Ws \n151/12, Ws 156/12 und Ws 157/12). Diese hat der Sachverständige detailliert ausge-\nwertet. Er hat sich für seine Feststellungen des Weiteren auf die Berichte des Klini-\nkums Bremen-Ost vom 23.05.2012, 09.05.2012 und 16.10.2012 gestützt. Ferner lag \nihm die Stellungnahme des Maßregelvollzugszentrums […] vom 11.01.2013 vor. Auf \nder Grundlage dieser Informationen sah sich der Sachverständige trotz der verweiger-\nten persönlichen Untersuchung durch den Untergebrachten ausdrücklich in der Lage, \nfundiert zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Diese Annahme sowie die von \nihm in dem Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen sind für den Senat ohne Weite-\nres nachvollziehbar. Insbesondere führt der Umstand, dass der Sachverständige auf-\ngrund der Weigerung des Untergebrachten keine aktuelle persönliche Untersuchung \nvornehmen konnte, nicht zu einem maßgeblichen Defizit des Gutachtens. Einen per-\nsönlichen Eindruck von dem Untergebrachten konnte sich der Sachverständige immer-\nhin bereits in dem gegen den Untergebrachten geführten Ausgangsverfahren verschaf-\nfen. \nb) Die Feststellungen des Sachverständigen spiegeln sich in dem sich nach außen \nmanifestierenden Verhalten des Untergebrachten im vorliegenden Beschwerdeverfah-\nren wieder. In ihm wird deutlich, dass bei dem Untergebrachten das rechtsmissbräuch-\nliche Prozessieren durch Stellen von Anträgen und Einlegen von Rechtsmitteln zum \nSelbstzweck geworden ist. In nahezu allen seinen Schreiben tritt das durch die krank-\nhafte Störung des Querulantenwahns bestimmte streitsüchtige und beharrliche Beste-\nhen auf seine vermeintlichen Rechte deutlich hervor. Seine häufig weitschweifigen \nSchreiben sind in aller Regel überfrachtet mit zahllosen Anträgen, die – häufig unter \nVerkennung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verfahrensordnungen - eine ganz kon-\nkrete Sachbehandlung fordern. Immer wieder verknüpft er diese Forderungen an Amts-\nträger mit der Androhung ihrer Tötung für den Fall, dass sie seinen Wünschen nicht \nnachkommen. Seine Ausführungen sind dabei überladen mit Verweisen auf andere \nSchreiben und Verfahren, was zu einer Verschachtelung sämtlicher von ihm betriebe-\nner Angelegenheiten führt. Vielen seiner Schreiben sind zahlreiche Anlagen zu ande-\nren von ihm initiierten Vorgängen beigefügt, deren Relevanz für das konkrete Verfah-\nren sich nicht erschließt. Insbesondere in der stereotypen Wiederholung seiner Tö-\ntungsabsichten für den Fall einer ihm nicht genehmen Sachbehandlung und in der \nkaum zu durchdringende Verschachtelung aller Angelegenheiten in seinen Ausführun-\n\n \n9\ngen wird für den Senat die krankhafte, fanatisch-querulatorische Fehlentwicklung des \nUntergebrachten deutlich. Für ihn hängen ersichtlich alle von ihm angestrengten \nRechtsangelegenheiten miteinander zusammen. Der Umstand, dass er in diesen Din-\ngen praktisch nie Erfolge hatte, ist aus seiner krankhaft veränderten Weltsicht nicht \ndamit zu erklären, dass das Recht in der Sache nicht auf seiner Seite steht, sondern \nnur durch ein systematisches Zusammenwirken der von ihm als verbrecherisch einge-\nstuften Justizorgane, zu deren Beseitigung er meint das Recht zu haben. Diese wahn-\nhafte Überzeugung von der eigenen Richtigkeit der von ihm eingenommenen Positio-\nnen schließt es aus, dass er in den ihn betreffenden Rechtsangelegenheiten überhaupt \nin der Lage ist, alternative Perspektiven einzunehmen. Die Unfähigkeit, auf – vielfach \nvon ihm initiiertes – Handeln der Justizorgane anders als durch weitere Anträge und \nRechtsmittel zu reagieren, wird auch dadurch deutlich, dass sich durch seine Ausfüh-\nrungen, soweit sie inhaltlich überhaupt nachvollziehbar sind, eine ungezügelte Vor-\nwurfshaltung gegen konkrete Personen aus der Justiz wie auch gegen die Institutionen \nim Allgemeinen zieht. Vielfach entbehren die Schreiben der logischen Konsistenz und \nlassen einen situationsunangemessenen Eifer des Verfassers bei zum Teil verworrener \nDiktion erkennen. \nDiese Verhaltensweisen ziehen sich durch nahezu alle Schreiben des Untergebrachten \nim vorliegenden Vollstreckungsverfahren. Bereits im Zusammenhang mit der gegen die \nerstmalige Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in dem Beschluss der Straf-\nvollstreckungskammer vom 13.07.2011 gerichteten sofortigen Beschwerde des Unter-\ngebrachten stellte er mit aus vorherigen Schreiben bekannten, nicht nachvollziehbaren \nArgumenten Strafanzeige gegen eine Reihe von Richtern des Landgerichts, Rechts-\npflegerinnen des Amtsgerichts und Vertretern des Klinikums […] (Schreiben vom \n26.08.2011). Die wahnhafte Überzeugung des Untergebrachten, er habe es aus-\nschließlich mit einem seine Rechte bewusst verletzenden staatlichen System zu tun, \nwird besonders deutlich in seiner an die Generalbundesanwaltschaft gerichteten Straf-\nanzeige vom 10.09.2012, in der er eine Vielzahl von Personen Straftaten bezichtigt, \nweil sie nicht die Entscheidungen zu seinen Gunsten, die er sich vorstellt, getroffen \nhaben. So richtet sich die Strafanzeige gegen die Vorsitzende des Petitionsausschus-\nses der Bremischen Bürgerschaft, die Mitglieder des Rechts- und Richterwahlaus-\nschusses der Bremischen Bürgerschaft, den Präsidenten der Bremischen Bürger-\nschaft, den Senator für Justiz und Verfassung, die Senatorin für Bildung, Wissenschaft \nund Gesundheit und ihre verantwortlichen Mitarbeiter der Beschwerdestelle, die Gene-\nralsstaatsanwältin des Landes Bremen, den ehemaligen Leitenden Oberstaatsanwalt \nder Staatsanwaltschaft Bremen, zwei ehemalige Rechtsanwälte, die den Unterge-\nbrachten in der Vergangenheit vertreten haben, den Sachverständigen im vorliegenden \nVerfahren, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Bremen, die Präsidentin des Land-\n\n \n10\ngerichts Bremen, den Präsidenten des Amtsgerichts Bremen sowie gegen 20 weitere \nRichterinnen und Richter aus verschiedenen Gerichtsbarkeiten der Bremer Justiz. \nIn einer Vielzahl von Schreiben behauptet er eine Manipulation des Strafverfahrens \nund der Unterbringungssache, stellt ungezählte Anträge und lehnt alle möglichen Rich-\nter der mit seinen Verfahren betrauten Gerichte wegen Besorgnis der Befangenheit ab. \nIn seinen Befangenheitsanträgen geht es ihm ersichtlich nicht um die Sache, d.h. um \nden Ausschluss befangener Richter an der Mitwirkung, sondern darum, in seinem \nwahnhaften Kampf gegen die Justiz die Verstrickung der Richterinnen und Richter in \neine gegen ihn gerichtete Verschwörung nachzuweisen. Wie der Senat in seinem Be-\nschluss vom 28.11.2011 (Az.: Ws 118/11) bereits festgestellt hat, zeugt seine reflexhaf-\nte Ablehnung von Richtern davon, dass er sich in einer Art „Wettstreit“ u.a. mit dem \nHanseatischen Oberlandesgericht wähnt, in dem es ihm alleine darum geht, so lange \nAblehnungsgesuche gegen praktisch jeden mit seinen Fällen befassten Richter zu for-\nmulieren, bis das Gericht beschlussunfähig ist. Dies wird besonders deutlich in dem \nAblehnungsgesuch vom 25.11.2011 gegen verschiedene am Hanseatischen Oberlan-\ndesgericht tätige Richter. In dem Schreiben legt der Antragsteller den Richtern des \n1. Strafsenates (und des 1. Zivilsenates) nahe, sich „geschlagen zu geben“, sich für \nbeschlussunfähig für die Strafsache 7 KLs 110 Js 39994/05 und die Strafvollstre-\nckungssachen zu erklären und dem BGH die Sache zur Verlegung der Zuständigkeit \nund Bestimmung eines Strafsenates eines anderen OLG anzutragen. Seine wahnhafte \nVorstellung von einem Kampf mit der Justiz wird auch deutlich in einem Schreiben vom \n15.10.2011, in dem er das Verfahren als einen \"Konflikt zwischen zwei sich feindselig \ngegenüberstehenden Parteien, der Justiz und dem Klinikum auf der einen und mir auf \nder anderen Seite\" bezeichnet, in dem er aber die Bedingungen diktiere. Einem Ableh-\nnungsgesuch vom 16.11.2011 gegen die „Mitglieder des 1. Strafsenats“ fügt er eine \nvon ihm auf 54 Seiten verfasste Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte vom 07.11.2011 bei, in der er einer Vielzahl von Richtern in Bremen \nund in Köln im Zusammenhang mit von oder gegen ihn geführten Rechtsstreitigkeiten \nRechtsbeugung, Willkür, Lügen, Manipulation, Korruption u.v.m. vorwirft. So bezeich-\nnet er die Mitglieder des 24. Zivilsenats des OLG Köln etwa als „OLG-Anarchisten“ und \nspricht von einer „kriminellen Vereinigung von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwäl-\nten und Gutachtern“, deren „organisatorischer Charakter … weit über die OLG-Bezirke \nKöln und Bremen“ hinausgehe. Nach bekanntem Muster stellt der Untergebrachte \nwahllos Gewaltandrohungen bis hin zur Tötung u.a. von Richtern in den Raum. In einer \nVerfassungsbeschwerde vom 09.06.2012 spricht er von den Richtern der Strafkammer \ndes Landgerichts Bremen als „rechtsabnormen Schweinen“, die er sich nicht weiter \nbieten lassen müsse. Auch seine zur Akte gereichte Verfassungsbeschwerde vom \n15.05.2012 ist gespickt mit verworrenen Theorien über ein gegen ihn geschmiedetes \n\n \n11\nJustizkomplott und Vorwürfen strafbaren Handelns gegen zahlreiche Richter, aus de-\nnen er nach wie vor seine Legitimation zieht, die Gewaltanwendung gegen Richter und \nStaatsanwälte ankündigen zu dürfen. \nDie aus den nur exemplarisch aufgeführten Schreiben dargelegten Muster, die den \nSchluss des Sachverständigen auf die Aufhebung der freien Willensbildung in Bezug \nauf seine Rechtsangelegenheiten durch seinen Querulantenwahn eindrucksvoll bele-\ngen, finden sich in Inhalt und Diktion weitgehend deckungsgleich in zahlreichen weite-\nren Schreiben und beigefügten Anlagen, etwa in den von ihm zur Akte gereichten, an \nverschiedene Adressaten, insbesondere Gerichte, gerichteten Schreiben des Unterge-\nbrachten vom 08.08.2011, 24.08.2011, 26.08.2011, 09.09.2011, 15.10.2011, \n21.11.2011, 25.11.2011. 07.12.2011, 16.12.2011, 03.01.2012, 24.02.2012, 29.03.2012, \n30.03.2012 (4 Schreiben), 01.04.2012, 02.04.2012, 03.04.2012, 12.04.2012, \n25.04.2012 (an das OLG Köln), 06.05.2012, 11.05.2012 (2 Schreiben), 16.05.2012, \n09.06.2012, 14.06.2012, 16.06.2012 (2 Schreiben), 29.06.2012 (2 Schreiben), \n04.07.2012, 30.07.2012, 31.07.2012, 02.08.2012, 04.08.2012, 12.08.2012, 14.08.2012, \n16.08.2012, 17.08.2012 (2 Schreiben), 19.08.2012, 24.08.2012, 25.08.2012, \n30.08.2012, 10.09.2012, 15.09.2012, 29.10.2012, 31.10.2012, 29.11.2012, 27.12.2012 \nund 27.01.2013. Die ausufernde Beschäftigung auch höchster Institutionen der Justiz \nmit seinen Angelegenheiten dokumentieren die von ihm zur Akte gereichten Schreiben \nan den BGH vom 29.04.2012 und 01.05.2012, an die Generalbundesanwaltschaft vom \n10.09.2012, die Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \nvom 07.11.2011, 01.12.2011 („Ergänzung“ der Beschwerdeschrift an den EGMR vom \n07.11.2011), 01.07.2012 und 02.07.2012 sowie die Beschwerden zum Bundesverfas-\nsungsgericht vom 11.10.2011, 24.11.2011, 15.05.2012, 09.06.2012, 07.08.2012, \n16.08.2012 (3 Beschwerden) und 15.09.2012 \n3. Der Untergebrachte ist nach diesen Feststellungen aufgrund seiner krankheitsbe-\ndingten Prozessfähigkeit selbst zur Rechtsmitteleinlegung und Antragstellung nicht in \nder Lage. Ein Betreuer, der dies ggf. für ihn tun könnte, ist (noch) nicht bestellt. Der im \nvorliegenden Verfahren beigeordnete Verteidiger hat selbst für den Untergebrachten \nkeine weiteren Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt, insbesondere auch nicht \ngegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.06.2012 über die Fortdauer der Unter-\nbringung. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nPrüser","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-18/1-ws-90-94-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-18/1-ws-90-94-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364020","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.911248+00:00"}}