{"status":"available","doknr":"OLD364019","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-03-20","aktenzeichen":"4 WF 19/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat für \nFamiliensachen \n– \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und Richter am Oberlandesgericht \nKüchelmann am 20.03.2013 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts \n– \nFamiliengericht \n– \nBremen \nvom \n30.11.2012 \nwird \nzurückgewiesen. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag des \nAntragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz \nsowie den hierauf gerichteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe \nzurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller \ngegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe. \n \n \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 76 Abs. 2 \nFamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. \n \na) Zwar ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen auf mangelnde Erfolgsaussicht der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung gestützte Verfahrenskostenhilfeablehnungen nicht \ngegeben, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dies gilt nicht nur \nfür den in § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO geregelten Fall des Nichterreichens des \nBerufungs- \noder \nBeschwerdewertes, \nsondern \nnach \nzutreffender \nallgemeiner \nAuffassung auch bei Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in \nFamiliensachen, die nach § 57 FamFG nicht anfechtbar sind (BGH, Beschluss vom \n18.05.2011, XII ZB 265/10; FamRZ 2011, 1138 Rn. 15; Beschluss vom 23.02.2005, XII \nZB 1/03, FamRZ 2005, 790; OLG Bremen, Beschluss vom 04.04.2011 – 4 WF 46/11; \nBeschluss vom 26.07.2011 – 4 WF 115/11; Beschluss vom 18.02.2011 – 5 WF 16/11; \nZimmermann, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 703; Zöller/Geimer, \nZPO, 29. Auflage, § 127 Rn. 47; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage, § 76 Rn. \n54). Auf diese Verfahren ist § 127 Abs. 2 S. Hs. 2 ZPO analog anzuwenden, um zu \nvermeiden, dass eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des \nRechtsmittelgerichts in der Sache der - nicht anfechtbaren - Entscheidung des \nerstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert (BGH, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nBeschluss vom 18.05.2011, XII ZB 265/10; FamRZ 2011, 1138 Rn. 15; Beschluss vom \n23.02.2005, XII ZB 1/03, FamRZ 2005, 790). \n \nb) Dies gilt nach Auffassung des Senats aber nur bei einstweiligen Anordnungen, für \ndie der Weg in die zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist. Gemäß § 57 S. 2 \nFamFG sind Entscheidungen über die dort aufgeführten Verfahrensgegenstände - u.a. \ngemäß § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG Entscheidungen in Gewaltschutzsachen - anfechtbar, \nwenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung \nentschieden \nhat. \nEntscheidet \ndas \nerstinstanzliche \nGericht \nüber \ndiese \nVerfahrensgegenstände im schriftlichen Verfahren, so ist eine gleichzeitig erfolgte \nVerfahrenskostenhilfeablehnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, obwohl die \nZurückweisung der einstweiligen Anordnung selbst – zunächst – gemäß § 57 S. 1 \nFamFG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. \n \nZwar wird insofern vertreten, dass die auf fehlende Erfolgsaussicht gestützte \nAblehnung der Verfahrenskostenhilfe auch in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG nur \ndann anfechtbar sei, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher \nVerhandlung entschieden habe, weil auch in diesen Fällen im schriftlichen Verfahren \nergangene Entscheidungen gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar seien (OLG Hamm, \nBeschluss vom 11.05.2011, 8 WF 281/10, FamRZ 2011, 53; Beschluss vom \n09.06.2010, 10 WF 92/10, FamRZ 2011, 234; OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2010, \n10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2010, 4 WF \n124/10 \n– \nJuris; \nSchürmann \nin: \nRahm/Künkel, \nHandbuch \nFamilien- \nund \nFamilienverfahrensrecht, 11. Kapitel Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, Rn. 296). \n \nNach anderer Auffassung hat in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG eine Anfechtung \neiner \ndie \nErfolgsaussicht \nverneinenden \nVerfahrenskostenhilfeablehnung \nzur \nVoraussetzung, dass bei dem Gericht des ersten Rechtszuges ein Antrag auf erneute \nEntscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG gestellt \nworden ist (OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011, 4 WF 156/11). \n \nEine weitere Ansicht hält die Anfechtung einer mit mangelnder Erfolgsaussicht \nbegründeten \nVerfahrenskostenhilfeablehnung \nohne \ndurchgeführte \nmündliche \nVerhandlung nur dann für zulässig, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG unter der Bedingung der \nVerfahrenskostenhilfebewilligung steht (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2013, 4 WF \n261/12). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n \nDiesen Auffassungen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn im Hinblick auf \ndie in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenstände liegen die \nVoraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 S.2 Hs. 2 ZPO nicht \nvor. Die Einschränkung des Rechtsmittels im Verfahrenskostenhilfeverfahren dient, wie \nbereits \nausgeführt, \nvor \nallem \ndem \nZweck \nzu \nvermeiden, \ndass \neine \nim \nVerfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in \nder Sache der - nicht anfechtbaren - Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in \nder Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert (BGH, Beschluss vom 18.05.2011, \nXII ZB 265/10; FamRZ 2011, 1138 Rn. 15; Beschluss vom 23.02.2005, XII ZB 1/03, \nFamRZ 2005, 790). Diese Gefahr besteht aber nur bei Verfahren, die in der \nHauptsache keinesfalls in die zweite Instanz gelangen können. Das ist bei den in § 57 \nS. 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenständen nicht der Fall. Denn es besteht \neine Anfechtungsmöglichkeit, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund \nmündlicher Erörterung entschieden hat. Es liegt also gerade kein Fall vor, in welchem \ndas Rechtsmittelgericht unter keinen Umständen mit der Hauptsache befasst werden \nkann, so dass auch nicht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. \n \nEine \nBeschränkung \nder \nAnfechtbarkeit \nder \nVerfahrenskostenhilfeablehnung \ndahingehend, dass in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG ein Rechtsmittel nur statthaft \nist, wenn die zugrunde liegende einstweilige Anordnung auf Grund mündlicher \nErörterung zurückgewiesen worden ist, widerspräche der Rechtsschutzgarantie auch \nfür sozial Bedürftige (vgl. insofern Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, Vorbem. Zu § 114 \nRn. 2); und zwar nicht nur dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung unter der Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung steht (so OLG \nHamm, Beschluss vom 07.01.2013, 4 WF 261/12). Denn der unbemittelte Beteiligte \nmüsste aufgrund seiner Unfähigkeit zur Vorfinanzierung von Anwaltskosten eine nach \n§ 54 Abs. 2 FamFG erzwungene mündliche Verhandlung ggfs. trotz Vorliegens der \nBeiordnungsvoraussetzungen des § 121 ZPO ohne anwaltlichen Beistand absolvieren. \nEr könnte insofern im Verhältnis zum bemittelten Beteiligten seine Interessen nicht \nmehr in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Verfahren geltend \nmachen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.). \n \nNach \nAuffassung \ndes \nSenats \nkann \neine \nAnfechtbarkeit \nder \nVerfahrenskostenhilfeentscheidung unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden \nAnwendung von § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht \nwerden, ob beim erstinstanzlichen Gericht bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nauf Grund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt worden ist (so \nOLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011, 4 WF 156/11). Denn ein solcher Antrag ist nicht \nfristgebunden. \nAuch \nwenn \nzum \nZeitpunkt \nder \nEinlegung \nder \nVerfahrenskostenhilfebeschwerde ein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG noch nicht \ngestellt ist, besteht daher trotzdem die Möglichkeit, dass das Verfahren in die zweite \nInstanz gelangt. Auch im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller in seiner \nBeschwerdeschrift einen Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher \nVerhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG bis zur Entscheidung über die Beschwerde \nausdrücklich vorbehalten. \n \n2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das \nAmtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem \nGewaltschutzgesetz zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für \nden Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt hat. \nZwar \ngilt \nim \nGewaltschutzverfahren \nder \nin \n§ \n26 \nFamFG \nnormierte \nAmtsermittlungsgrundsatz. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts wird aber durch die \n§§ 23 Abs. 1 , 31, 51 FamFG insoweit wieder auf den Antragsteller zurückverlagert, als \ndieser zumindest seinen Antrag ausreichend (schlüssig) begründen muss und die \nTatsachenbehauptungen glaubhaft zu machen hat. Als Konsequenz hieraus entfällt die \ngerichtliche Ermittlungspflicht in dem Umfang, in dem einem Beteiligten die \nGlaubhaftmachung seiner Behauptung obliegt (Bruns, FamRZ 2012, 1024, 1025). \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) GewSchG setzt \nvoraus, dass es zu mehrfachen Belästigungshandlungen gekommen ist (NK-\nBGB/Heinke, 2. Auflage, § 1 GewSchG Rn. 16). Der Antragsteller hat jedoch nur eine \nBeleidigung durch den Antragsgegner konkret darlegt, nämlich diejenige vom \n14.10.2012. Darüber hinaus hat er lediglich pauschal geschildert, dass es zu diversen \nweiteren Beleidigungen gekommen sei. Insofern ist sein Vortrag nicht einlassungsfähig \nund genügt nicht den vorgenannten Anforderungen an die Darlegungslast. \n \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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