{"status":"available","doknr":"OLD364015","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-06-10","aktenzeichen":"2 Ss 11/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 2 Ss 11/13 \n51 Ns 211 Js 17627/11 LG Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n[…], \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt […] \n \nwegen Sachbeschädigung u.a. \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nLandgericht Prüser \n \nam 10. Juni 2013 einstimmig beschlossen: \n \n1. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird die Revision des Angeklag-\nten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.11.2012 als unbegrün-\ndet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n \n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n \n \nGründe \nI. \n\n \n2\nDer Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.09.2011 wegen \nSachbeschädigung und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamt-\nfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wur-\nde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklag-\nten bestimmte das Landgericht Bremen – Strafkammer 51 – Termin zur Hauptverhand-\nlung auf den 16.11.2012. Zu diesem Termin erschien der ordnungsgemäß geladene \nAngeklagte ohne Angaben von Gründen nicht. Erschienen war indessen der Verteidi-\nger des Angeklagten, der sich bereits am 07.02.2012 unter Vorlage einer von dem An-\ngeklagten unterschriebenen Vollmacht zur Akte gemeldet hatte. Das Landgericht ver-\nwarf sodann die Berufung durch das angefochtene Urteil nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. \nDer Verteidiger erhebt mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision die \nallgemeine Sachrüge. Mit seiner ebenfalls eingelegten Verfahrensrüge rügt er die Ver-\nwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Er trägt insoweit vor, dass es nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen Art. 6 \nAbs. 1 und Abs. 3c EMRK verstoße, die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn \nein verteidigungsbereiter Verteidiger anwesend sei. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegrün-\ndet zu verwerfen. \n \nII. \n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge \nlässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. \n2. Auch die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge verhilft der Revision nicht zum Er-\nfolg. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 08.11.2012 im \nRahmen einer Individualbeschwerde des serbischen Staatsangehörigen Herrn N. ge-\ngen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: 30804/07 - zitiert bei juris) entschieden, \ndass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK vorliege, \nwenn nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO die Berufung des ordnungsgemäß geladenen, aber \nnicht erschienenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen werde, ob-\nwohl ein verteidigungsbereiter Verteidiger erschienen sei. Die allein darauf gestützte \nVerfahrensrüge greift jedoch nicht durch. \nDie Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völker-\nrechtliche Verträge. Der Bundesgesetzgeber hat ihnen jeweils mit förmlichem Gesetz \ngem. Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Damit hat er sie in das deutsche Recht transfor-\nmiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deut-\nschen Rechtsordnung steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Range ei-\n\n \n3\nnes Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, - 2 BvR 1481/04 -, zitiert \nbei juris). Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonventi-\non durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n(BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, 2 BvR 1048/11, zitiert bei juris, dort Rdn. 91; \nBVerfG, NStZ 2011, 450). \na) Dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.11.2012 kommt \nin dem vorliegenden Verfahren keine unmittelbare Bindungswirkung zu. Die Entschei-\ndungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte haben eine besondere \nBedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht, weil sich in diesen der \naktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt. Die Ver-\ntragsparteien haben sich durch Art. 46 EMRK verpflichtet, in allen Rechtssachen, in \ndenen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Aus dieser \nVorschrift folgt, dass die Urteile des Gerichtshofes (nur) für die an dem Verfahren be-\nteiligten Parteien verbindlich sind und damit auch materielle Rechtskraft haben, wobei \ndiese im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK durch die personellen, \nsachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt ist (BVerfG, Be-\nschluss vom 14.10.2004, aaO). Da der Angeklagte nicht mit dem Beschwerdeführer in \ndem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshofes zur Individualbeschwerde Nr. \n30804/07 identisch ist, kommt eine aus Art. 46 EMRK hergeleitete unmittelbare Bin-\ndungswirkung nicht in Betracht. \nb) Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für \nMenschenrechte im Übrigen hängt von dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der staat-\nlichen Organe und dem einschlägigen Recht ab. Verwaltungsbehörden und Gerichte \nkönnen sich nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtsho-\nfes für Menschenrechte von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung \nan Gesetz und Recht (Art. 20. Abs. 3 GG) lösen. Allerdings gehört zur Bindung an Ge-\nsetz und Recht auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (BVerfG aaO). Diese Kollision gilt es durch vorrangig kon-\nventionsgemäße Auslegung der bestehenden Vorschriften zu lösen. \naa) Die Berücksichtigungspflicht erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte \nund Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des \nzu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetz-\ngebers einfließen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völ-\nkerrechtlichen Auffassung gleichwohl nicht folgen (BVerfG aaO). Das angefochtene Ur-\nteil des Landgerichts Bremen vom 16.11.2012 ist aber nicht bereits deswegen aufzu-\nheben, weil sich dieses in keiner Weise mit der Entscheidung des Gerichtshofs vom \n08.11.2012 auseinandergesetzt hat. Weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil \n\n \n4\nselbst ergibt sich, dass die Frage eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 \nAbs. 3 Buchstabe c EMRK seitens des Gerichtes oder der übrigen Prozessbeteiligten \nvor Erlass des Urteils thematisiert worden ist. Der Gerichtshof hat auch erstmals am \n08.11.2012 auf eine Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland hin \neine Verletzung der Menschenrechtskonvention in einer vergleichbaren prozessualen \nKonstellation angenommen. Frühere Entscheidungen, die das Ausbleiben eines Ange-\nklagten bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Anwaltes in der Hauptverhand-\nlung zum Gegenstand hatten, richteten sich gegen andere Vertragsstaaten. Angesichts \nder Tatsache, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom \n08.11.2012 nur acht Tage vor der angefochtenen Entscheidung ergangen war und da-\nmit auch für den Vorsitzenden der Berufungskammer kaum die Möglichkeit einer vor-\nherigen Kenntnisnahme bestand, ist die fehlende Auseinandersetzung damit in den Ur-\nteilsgründen unschädlich. \nbb) Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Aus-\nlegung durch den Gerichtshof erfordert im Übrigen, dass die deutschen Gerichte die \nKonvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretba-\nrer Auslegung beachten und anwenden (BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom \n09.11.2010, 5 StR 394/10, 440/10 und 474/10, zitiert bei juris). Die Zulässigkeit kon-\nventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte \nallerdings dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich er-\nkennbar wird (BGH aaO). Der eindeutige Wille des Gesetzgebers kann sich dabei aus \ndem Wortlaut der Vorschrift selbst, aber auch aus dessen Regelungszusammenhang \nund aus einer Gesamtschau der sonstigen Vorschriften ergeben. \n(1) Vorliegend scheitert nach Auffassung des Senats eine konventionsfreundliche Aus-\nlegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bereits an dessen eindeutig entgegenstehen-\nden Wortlaut (so aber OLG München, Beschluss vom 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12; \noffen gelassen vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, 2 RVs 11/12 und \nOLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, 1 RVs 41/12; alle zitiert bei juris). § 329 Abs. \n1 S. 1 StPO regelt, dass das Gericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung \nzur Sache zu verwerfen hat, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder der Ange-\nklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten er-\nschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt hat. Die Vorschrift enthält \ndamit eine Öffnungsklausel für alle Fälle der gesetzlich vorgesehenen zulässigen Ver-\ntretung durch einen Verteidiger. Neben den normierten Ausnahmefällen des § 411 Abs. \n2 S. 1 StPO (Strafbefehlsverfahren) und §§ 232 Abs. 1 S. 1, 234 StPO (sog. Bagatell-\nsachen) wäre auch die im Range eines einfachen Bundesrechtes geltende Entschei-\ndung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.11.2012 als weite-\nrer Ausnahmefall unter die Öffnungsklausel zu subsumieren mit der Folge, dass eine \n\n \n5\nVerwerfung der Berufung bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Angeklagten \nnicht in Betracht kommen würde. \n(2) Eine derartige konventionsfreundliche Auslegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO \nkommt allerdings wegen dem sich aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift \nergebenden erkennbar entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht. \nDem bundesdeutschen Strafprozessrecht sind Abwesenheitsverfahren grundsätzlich \nfremd. So normiert der im Abschnitt Hauptverhandlung bei Verfahren im ersten Rechts-\nzug angesiedelte § 230 Abs. 1 StPO, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten \neine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Der Grundsatz der Anwesenheit des Ange-\nklagten in der Hauptverhandlung hat seine Ursache in den das Strafprozessrecht prä-\ngenden Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung, denen ein \nVerständnis des Angeklagten vom selbstverantwortlichen Menschen mit eigenen Ver-\nteidigungsrechten, der im Mittelpunkt der Hauptverhandlung steht, zugrunde liegt \n(BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04, bei juris). Die Anwesenheitspflicht \nsoll dem Angeklagten nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisten, sondern ihm auch \ndie Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern; außerdem soll \ndem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der \nPerson des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden \n(Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 230 Rdn. 3). Hinzu kommt, dass die per-\nsönliche Konfrontation des Angeklagten mit seiner Tat und seiner Schuld Grundvor-\naussetzung für eine wirksame Rehabilitation ist. Aus der gesetzgeberischen Zielset-\nzung des § 230 Abs. 1 StPO folgt, dass „anwesend“ nur ein Angeklagter ist, der das \nGeschehen der Hauptverhandlung selbst in allen Einzelheiten sicher wahrnehmen und \nauf den Gang der Hauptverhandlung durch Fragen, Anträge und Erklärungen einwirken \nkann (BVerfG aaO). Da der Anwesenheitsgrundsatz nicht allein der Rechtsposition des \nAngeklagten dient, ist dieser auch nicht disponibel. Dies ergibt sich im Übrigen auch \naus § 338 Nr. 5 StPO. \nDie Berufung führt, wenn sie zulässig ist, im Umfang der Anfechtung (§ 318 StPO) zu \neiner völligen Neuverhandlung der Sache. In der Hauptverhandlung, für die gleicher-\nmaßen wie in der ersten Instanz die Regeln der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit gel-\nten, wird auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfra-\ngen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden (Meyer-Goßner \naaO, vor § 312 Rdn. 1). Daher besteht auch für die Berufungsverhandlung der Grund-\nsatz, dass diese nur durchgeführt werden kann, wenn der Angeklagte persönlich an-\nwesend ist. Der Gesetzgeber hat hiervon lediglich in zwei Fällen Ausnahmen gemacht, \nnämlich für den Bereich des Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO und in den \nFällen, in denen der qualifiziert belehrte Angeklagte nur mit Geldstrafe bis zu einhun-\n\n \n6\ndertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder sonstige \nNebenfolgen belegt wird (§ 232 Abs. 1 StPO). Beide Vorschriften dienen der Vereinfa-\nchung des Verfahrens in Strafsachen von geringer Bedeutung. Das Gericht braucht in \nsolchen Fällen die Anwesenheit des Angeklagten nicht zu erzwingen, sondern kann \nohne den ausgebliebenen Angeklagten verhandeln (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 232 \nRdn. 1). Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in Verfahren von \nuntergeordneter Bedeutung bei Abwesenheit des Angeklagten eine Vertretung durch \neinen Verteidiger in Betracht kommt. Eine Ausweitung der Öffnungsklausel des § 329 \nAbs. 1 S. 1 StPO auch auf alle anderen Fällen der Abwesenheit des Angeklagten wi-\nderspräche damit dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers. \nEine derartige Auslegung steht zudem im Widerspruch zur Stellung des Verteidigers im \ndeutschen Strafprozessrecht. Der Verteidiger ist gerade nicht ohne weiteres der Vertre-\nter des Angeklagten, der dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbehrlich \nmacht (OLG München aaO), sondern hat die Rechtsstellung eines Beistandes (Meyer-\nGoßner aaO, § 234 Rdn. 1). Dies zeigt sich unter anderem an der Vorschrift des § 302 \nAbs. 2 StPO, nach der der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels einer \nausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Eine „Ersetzung“ des Angeklagten durch seinen \nVerteidiger in der Hauptverhandlung ist mit der grundsätzlichen Stellung des Verteidi-\ngers im deutschen Strafverfahren nicht vereinbar. \nSchließlich würde eine derartige Gesetzesanwendung zu der – besonders für etwaige \nGeschädigte - nur schwer vermittelbaren Konsequenz führen, dass der Angeklagte, der \ndas Berufungsverfahren selbst in Gang gesetzt hat, einer Hauptverhandlung fern blei-\nben dürfte, während Zeugen, darunter etwaige Geschädigte, zu der Verhandlung zu \nerscheinen hätten und sogar mit Zwangsmitteln dazu gezwungen werden könnten. \n (3) Die Europäische Menschenrechtskonvention eröffnet den Gerichten auch keine \nVerwerfungskompetenz für eindeutig entgegenstehende Gesetze. Darüber hinaus be-\nsteht auch keine Vorlegungsmöglichkeit. In Fällen wie dem vorliegenden ist es allein \nSache des Gesetzgebers, eine fortdauernde Konventionsverletzung durch Abänderung \nder angewendeten Vorschriften zu beseitigen (vgl. BGH aaO). \nc) Nach alledem kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von dem Verteidiger \nvorgelegte Vollmacht, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut für den Fall der Abwe-\nsenheit des Angeklagten auf die Fälle des § 411 Abs. 2 StPO beschränkt ist, den Ver-\nteidiger überhaupt zur Vertretung des Angeklagten bei dessen Abwesenheit in der Be-\nrufungshauptverhandlung berechtigt hätte bzw. welche prozessualen Konsequenzen \naus der insoweit unvollständigen Vollmacht gegebenenfalls zu ziehen gewesen wären. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n\n \n7\n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \n \ngez. 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