{"status":"available","doknr":"OLD364009","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-07-04","aktenzeichen":"1 SchH 10/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 SchH 10/12 (EntV) = 7 KLs 310 Js 43942/03 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 04.07.2013 \ngez. Zemke \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…] \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 12.06.2013 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wird verworfen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert wird auf 8.400 € festgesetzt. \n \n \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin macht eine Entschädigung aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei \nüberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend. \nDie Klägerin wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2004 in dem Verfahren \nder Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Az. 310 Js 43942/03 als Nebenklägerin \nzugelassen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.04.2004 wurde die Zustellung der \nAnklage an die Beschuldigten verfügt. Die Klägerin richtete im Jahre 2004 und 2005 \nverschiedene Sachstandsanfragen an die zuständigen Richter. Im Jahre 2009 wurde \nmitgeteilt, eine Hauptverhandlung sei für die erste Jahreshälfte 2010 geplant. Die \nKlägerin richtete weitere Sachstandsanfragen an das Landgericht und erhob eine Rüge \nüber die überlange Dauer des Verfahrens. Mit Beschluss des Landgerichts vom \n22.09.2011 \nwurde \ndie \nAnklage \nhinsichtlich \neinzelner \nAnklagepunkte \nzur \nHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Verhandlung fand \nab dem 17.01.2012 bis zum 30.03.2012 statt. Das Verfahren gegen die Angeklagte B., \ndie sich wegen der Taten zum Nachteil der Klägerin verantworten musste, endete in \nder mündlichen Verhandlung durch Einstellungsbeschluss des Gerichts gemäß § 153 \nStPO. \n\n \n \n3\nDie Klägerin hat am 27.09.2012 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nnebst einem Klageentwurf bei Gericht eingereicht. Mit Beschluss des Senats vom \n07.01.2013 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen \nder Beschluss wurde der Klägerin am 15.01.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom \n29.01.2013, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat die Klägerin eine Klage bei \nGericht eingereicht. Die Klägerin teilte in ihrer Klage mit, sie werde die erforderlichen \nGerichtskosten unmittelbar nach Rechnungserteilung einzahlen. Der Kostenvorschuss \nwurde zunächst versehentlich bei der Klägerin persönlich angefordert. Am 05.03.2013 \nerfolgte die Übersendung der Kostenrechnung per Fax an die Klägervertreterin. Der \nKostenvorschuss wurde am 12.03.2013 bei der Gerichtskasse eingezahlt. Mit \nVerfügung vom 18.03.2013 wurde die Zustellung der Klage an die Beklagte veranlasst. \nDie Klägerin ist der Auffassung, ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \nbewilligen. Sie sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klage fristgemäß zu \nerheben, denn sie sei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nnicht in der Lage gewesen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. \nDie Klägerin trägt vor, das Verfahren weise eine Verzögerung von mindestens sieben \nJahren auf. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer sei für die Klägerin als Opfer \nvon Menschenhandel eine Situation entstanden, in der sie sich über die Jahre mit den \nfür sie in jeder Hinsicht belastenden traumatischen Ereignissen habe befassen \nmüssen. Es sei für die Klägerin ein erheblicher immaterieller Nachteil in Form einer \nmassiven psychischen Belastung wegen des immer noch offenen Strafverfahrens \ngegeben gewesen. \nDie Klägerin wendet sich gegen die Auffassung, wonach Beanstandungen der \nVerfahrensdauer vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels einer seinerzeit \ngeltenden gesetzlichen Regelung keine Wirkung entfalten würden. Aus dem Gesetz \nergebe sich nicht, dass eine zuvor ausdrücklich wegen der Dauer des Verfahrens \nerhobene Rüge nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Selbst wenn \ndieser Rechtsauffassung gefolgt werde, müsste jedenfalls die Unverzüglichkeit anders \nbewertet werden. Die Klägerin sei guten Glaubens gewesen, die vom Gesetz \ngeforderte Rüge bereits erhoben zu haben. Im Übrigen werde damit der \nGleichheitsgrundsatz verletzt, weil Betroffene, deren Verfahren im Zeitpunkt des \nInkrafttretens \ndes \nGesetzes \nbereits \nabgeschlossen \ngewesen \nseien, \nkeine \nVerfahrensrüge hätten erheben müssen. Bei der Bemessung der Frist sei auch zu \nbeachten, dass die Rechtsprechung Rechtsanwälten grundsätzlich einen realistischen \nToleranzzeitraum zur Kenntnis von neuen oder geänderten Rechtsnormen zuspreche. \n\n \n \n4\nDie Klägerin beantragt, \n1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts \ngestellte Entschädigung gemäß § 198 GVG, mindestens jedoch 8.400 € \nzu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte trägt vor, die verstrichene Frist von sieben Wochen für die Erhebung der \nVerzögerungsrüge sei keinesfalls mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes. Die \nKlägerin habe auch die 6-Monatsfrist nach § 198 Abs. 5 GVG nicht eingehalten. Das \nstrafrechtliche Ausgangsverfahren sei am 30.03.2012 beendet worden. Die Klage am \n29.01.2013 eingereicht und am 23.03.2013 zugestellt worden. Ein Fall der \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gegeben. Es sei auch nicht die \nAusschlussfrist des § 198 Abs. 5 GVG gewahrt. Ein Prozesskostenhilfeantrag könne \ndie Ausschlussfrist nur dann wahren, wenn er bereits alle Voraussetzungen einer \nKlageschrift erfülle. Daran fehle es, weil der beigefügte Klageentwurf keinen \nbestimmten Klageantrag enthalte. Die Klägerin habe lediglich die Zahlung einer in das \nErmessen des Gerichts gestellten Entschädigung beantragt. Die spätere Korrektur im \nSchriftsatz vom 08.11.2012 sei nicht mehr fristgerecht gewesen, sondern habe \naußerhalb der 6-monatigen Klageerhebungsfrist gelegen. Darüber hinaus genüge das \nVerhalten der Klägerin nach Erhalt des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses \nauch nicht den Anforderungen an die Fristwahrung. Die Klägerin sei gehalten \ngewesen, unverzüglich nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses die Klage \neinzureichen und alles Erforderliche für eine Zustellung \"demnächst\" zu veranlassen. \nDie Klage sei jedoch erst am 29.01.2013 und damit zwei Wochen nach Zustellung des \nablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses eingereicht worden. Die Klägerin sei \nauch \nverpflichtet \ngewesen, \ndie \nEinzahlung \ndes \nGerichtskostenvorschusses \nunverzüglich vorzunehmen. \nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte \neingereichten Schriftsätze verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n\n \n \n5\nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nEntschädigungsanspruch nicht zu. \n1. Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG geltend. \nEin Anspruch scheidet schon deswegen aus, weil die Ausschlussfrist für die \nKlageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht gewahrt wurde. Nach dieser \nVorschrift muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der \nEntscheidung oder nach anderweitiger Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben \nwerden. Für die Erhebung der Klage ist nach § 253 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der \nZustellung maßgebend, sofern die Zustellung „demnächst“ erfolgt, ist der Zeitpunkt der \nEinreichung der Klage bei Gericht entscheidend (§ 167 ZPO). Dieses Erfordernis \nwurde von der Klägerin nicht erfüllt. Da das maßgebliche Strafverfahren bereits am \n30.03.2012 beendet wurde, hätte am 30.09.2012 eine Klageschrift bei Gericht \nvorliegen müssen. Die Klägerin hat jedoch am 27.09.2012 lediglich einen nicht \nunterschriebenen Entwurf einer Stufenklage vorgelegt. Die Klageschrift in der \nvorliegenden Form wurde dagegen erst am 29.01.2013 bei Gericht eingereicht. Der \nUmstand, dass die Klägerin zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO \ntritt nur dann ein, wenn binnen der einzuhaltenden Frist eine ordnungsgemäße Klage \nvorliegt. Nach § 167 ZPO wird die Klägerin nur von solchen Umstände, die zu einer \nVerzögerung der Zustellung der Klage führen, entlastet, auf die sie keinen Einfluss hat, \nwas zwar für die Dauer der Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens gilt, nicht \naber für die Einreichung einer ordnungsgemäßen Klageschrift. \nSoweit die Klägerin wegen der Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand begehrt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil der Antrag nicht \nstatthaft ist. Die Versäumung der Frist nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG kann nicht durch \neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Es liegt \nkeine Frist im Sinne von § 233 ZPO vor. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgesehen, sondern er stellt auf eine \nentsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften ab (BT-Drucks. 17/3802, S. \n22; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und \nErmittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 163). \n2. Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch wegen einer überlangen \nVerfahrensdauer nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG auch deshalb nicht zu, weil es an \neiner unverzüglichen Rüge gemäß Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz \nbei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom \n24.11.2011 (ÜberlVfRSchG) fehlt. \n\n \n \n6\nNach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur Entschädigung, \nwenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat \n(Verzögerungsrüge). Nach Art. 23 ÜberlVfRSchG gelten die §§ 198 ff. GVG auch für \nVerfahren, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig waren. Für die anhängigen \nVerfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG \nindessen mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten \nerhoben werden muss. Diesen Anforderungen wird die Verzögerungsrüge der Klägerin \nvom 20.01.2012, bei Gericht eingegangen am 23.01.2012, nicht gerecht. \na) Nach Art. 24 ÜberlVfRSchG trat das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in \nKraft. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde am 02.12.2011 im Bundesgesetzblatt \nverkündet und ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das \nStrafverfahren beim Landgericht Bremen anhängig, so dass die Übergangsregelung \nanzuwenden ist. \nb) Die Verzögerungsrüge der Klägerin ist nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des \nÜberlVfRSchG erhoben worden. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ \n(vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 31). Die Gesetzesbegründung nimmt damit Bezug auf § 121 \nAbs. 1 Satz 1 BGB (Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren, 1. Auflage, 2013, T. Art. 23 ÜberlVfRSchG, Rn. 4). \naa) Soweit das Gesetz die unverzügliche Erhebung der Rüge nach Inkrafttreten des \nGesetzes verlangt, gebietet dies zwar kein sofortiges Handeln. Vielmehr muss dem \nGeschädigten eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- \nund Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb der er die Frage, ob eine \nentschädigungspflichtige Verzögerung vorliegen könnte, prüfen können muss. Im \nZivilrecht hat sich hierbei für die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB eine Obergrenze \nvon etwa zwei Wochen herausgebildet (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage, \n2012, § 121, Rn. 3 m.w.N.). Ob eine derart kurze Frist auch im vorliegenden Fall \nAnwendung findet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die sieben Wochen nach \nInkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren \nund \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren \ndurch \ndie \nKlägerin \nerhobene \nVerzögerungsrüge nicht mehr als unverzüglich gelten. Es ist nicht ersichtlich und auch \nnicht vorgetragen, weshalb der im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin eine \nzeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Erhebung der Verzögerungsrüge nicht \nmöglich gewesen sein soll. Nach ihrem eigenen Vorbringen war auch schon vor \nInkrafttreten bekannt, dass ein entsprechendes Gesetz erlassen werden sollte. \nUnabhängig davon war der Erlass der gesetzlichen Vorschriften nicht nur Gegenstand \n\n \n \n7\nder allgemeinen öffentlichen Berichterstattung, sondern es wurde auch frühzeitig in \nFachpublikationen auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch auf die \nVoraussetzungen und Folgen der Verzögerungsrüge hingewiesen (vgl. etwa \nZimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1910 mit ausdrücklichem Hinweis auf das \nÜbergangsrecht; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff., Fn. 34: „höchste Eile“ für die \nErhebung geboten). \nDie Klägerin trägt auch in ihrem letzten Schriftsatz nicht vor, warum ihr eine kurzfristige \nRüge nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht möglich war. Soweit sie geltend macht, die \nRechtsprechung spreche den Rechtsanwälten großzügigere Fristen für die \nKenntnisnahme von geänderten Rechtsnormen zu, lässt sich dies bereits der \nangegebenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.05.2000 - 13 U 76/99 - nicht \nentnehmen, da darin von einer Karenzzeit von vier bis sechs Wochen ausgegangen \nwird. Diese Frist wäre jedenfalls überschritten. Darauf kommt es aber nicht an, denn \ndie Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe ausdrücklich unter Bezugnahme auf das \nspäter verabschiedete Gesetz eine Verzögerungsrüge erhoben. Danach wäre zu \nerwarten gewesen, dass sie auch die Voraussetzungen für die Sicherung eines \nAnspruchs beachtet und nach Inkrafttreten erneut eine Verzögerungsrüge erhebt. \nbb) Die Regelung des Art. 23 S. 3 ÜberlVfRSchG verdeutlicht, dass die \nÜbergangsregelung bei nicht rechtzeitiger Rüge Präklusionswirkung hat. Auf die Frage, \nob zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt noch die mit dem Erfordernis der \nVerzögerungsrüge verfolgten Zwecke der Vorwarnung für den bearbeitenden Richter \neinerseits und der Verhinderung des „dulde und liqudiere“ andererseits (vgl. dazu BT-\nDrs. 17/3802, S. 20) erreicht werden können, kommt es dagegen nicht an. Denn nach \ndem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut wahrt (nur) die unverzüglich erhobene \nVerzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden \nZeitraum. Wird dagegen nicht rechtzeitig gerügt, begründet die Rüge den Anspruch \nerst vom Rügezeitpunkt an (Ott, aaO, T Art. 23 ÜberlVfRSchG, Rn. 6 und A § 198 \nGVG, Rn. 196). \ncc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Erhebung der \nRüge sei entbehrlich gewesen, weil dies der Sache nach schon vor Inkrafttreten des \nGesetzes geschehen sei. Vorherige Rügen konnten für die Wahrung ihrer Rechte nach \nden hier maßgeblichen Regelungen keine Wirkung entfalten, denn nach dem \nausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes war die Rüge unverzüglich nach Inkrafttreten \ndes Gesetzes zu erheben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die \nVerzögerungsrüge insoweit den Sinn hatte, den Entschädigungsanspruch der \n\n \n \n8\nBetroffenen zu sichern. Die Klägerin hätte die Voraussetzungen für eine \nrechtswahrende Rüge hingegen ohne weiteres der gesetzlichen Regelung entnehmen \nkönnen, auf die - wie bereits dargelegt - auch in der Fachliteratur hingewiesen wurde. \ndd) Zu Unrecht nimmt die Klägerin ferner an, es finde gegenüber denjenigen, bei \ndenen das Verfahren insgesamt abgeschlossen gewesen sei, ein ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung statt. Es liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Das Erfordernis \nder Erhebung einer Verzögerungsrüge bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren ist \nsachgerecht. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, dann kann die Rüge noch \ndie ihr zugedachte Funktion ausüben, dem Gericht durch die Verzögerungsrüge die \nMöglichkeit einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen (BT-Drucks. \n17/3802, S. 20), die sich wiederum positiv auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkt. \nee) Es besteht auch keine Veranlassung für eine einschränkende Auslegung des \nArt. 23 ÜberlVfRSchG. Die Vorschrift ist nicht offensichtlich zu weit geraten. Der \nGesetzgeber wollte ausdrücklich, dass in laufenden Verfahren zur Wahrung des \nRechts auf eine Entschädigung eine Verzögerungsrüge erhoben wird. Der Zugang zum \nGericht wird dadurch nicht in unzulässiger Weise erschwert. Die Klägerin hätte bei \nBeachtung \nder \ngesetzlichen \nRegelung \nsich \nunschwer \neinen \netwaigen \nEntschädigungsanspruch sichern können. Eine teleologische Reduktion ist auch \ndeshalb nicht gerechtfertigt, weil für die Gerichte bei der Beurteilung, ob eine Rüge \nnoch als unverzüglich gelten kann, ohnehin ein Auslegungsspielraum besteht. Hierfür \nhat die Klägerin jedoch nichts Erhebliches vorgetragen. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche \nBedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, \nwenn eine Frage klärungsbedürftig ist, weil Zweifel an der Rechtslage bestehen. Daran \nfehlt es hier. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine in \nRechtsprechung oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage vorliegt. Die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls \nnicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Helberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-04/1-schh-10-12","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-04/1-schh-10-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364009","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.630867+00:00"}}