{"status":"available","doknr":"OLD364006","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-07-15","aktenzeichen":"2 W 68/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 68/13 = 1 O 2076/11 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nBeschwerdeführer, \n \nNebenintervenientin: \n \n[…], \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Blum und Dr. Haberland sowie die Richterin Witt am 15. Juli 2013 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die \nStreitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 \nwird zurückgewiesen. \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 \nGKG). \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger hat die Beklagte vor allem wegen nicht anleger- und objektgerechter \nBeratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. \n \nDer Kläger hatte sich auf Vermittlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters \ngemäß Zeichnungsschein vom 18.01.2001 mit einem Anteil von DM 50.000,00 an der \nI.-GmbH & Co. 2. Produktions KG beteiligt und ferner eine Abwicklungsgebühr von \nDM 2.500,00 gezahlt. \n \nIm vorliegenden Prozess hat er der Beklagten insbesondere vorgeworfen ihm \nverschwiegen zu haben, dass dieser für die Vermittlung eine 15 % des Anlagekapitals \nübersteigende Provision zugeflossen sei. \n \nSeinen „Hauptsacheschaden nach § 249 BGB“ hat der Kläger im Klagantrag zu 1. mit \n€ 23.008,13, zu verzinsen ab 29.10.2011 (angeblicher Verzugsbeginn), berechnet \n(€ 26.842,82 für Gesellschaftsanteil und Agio abzüglich € 3.834,69 Ausschüttungen). \nEr hat ferner im Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der \nAnnahme der Gesellschaftsanteile in Annahmverzug befinde, sowie mit dem \nKlagantrag zu 3. „entgangenen Gewinn nach § 252 BGB“ von € 6.646,80 geltend \ngemacht. Hierbei hat er entsprechend § 246 BGB mit einer Verzinsung von 4 % auf \neinen Betrag von € 16.616,98 (€ 23.008,13 abzüglich hier angerechneter Steuervorteile \nvon € 6.391,15) gerechnet; der der Berechnung zugrunde gelegte Zeitraum ist nicht \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nangegeben. Zudem hat er die Erstattung vorgerichtlicher Kosten beantragt (Klagantrag \nzu 4.). \n \nDen Streitwert hat der Kläger in der Klagschrift mit „vorläufig € 29.654,92“ beziffert. \n \nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.12.2012 die Klage zurückgenommen \n \nDas Landgericht Bremen hat in dem Kostenbeschluss vom 08.04.2013 den Streitwert \nauf € 23.008,13 festgesetzt. Der Feststellungsantrag zu 2. habe keinen eigenen Wert. \nAuch der Klagantrag zu 3. mit dem dort geltend gemachten Wiederanlageschaden sei \nim Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012 (XI ZR \n261/10, NJW 2012, 2446, 2447) als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO \nanzusehen, was näher erläutert wird. \n \nMit der hiergegen im eigenen Namen eingelegten Beschwerde wenden die \nProzessbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis auf diverse Gerichts-\nentscheidungen ein, es handele sich nicht um eine Nebenforderung, sondern um eine \neigenständige Schadensposition, die daher bei der Streitwertbemessung zu \nberücksichtigen sei. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2013 nicht abgeholfen. \n \nII. \nDie Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß §§ 32 \nAbs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Der Senat teilt die \nAuffassung des Landgerichts, dass der Klagantrag zu 3. auf Zahlung von € 6.646,79 \n„als Wiederanlageschaden“ eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG \ndarstellt und daher bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist: \n \nNach § 43 Abs. 1 GKG (ebenso nach § 4 Abs. 1 ZPO) werden neben einer \nHauptforderung \nals \nNebenforderung \ngeltend \ngemachte \nZinsen \nbei \nder \nStreitwertbemessung nicht berücksichtigt. \n \nDer vom Kläger im Klagantrag zu 3. geltend gemachte Betrag von € 6.646,80 ist eine \nZinsforderung in diesem Sinne. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nZinsen im Rechtssinne sind die Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen \nKapitals und von dessen Laufzeit abhängig (siehe z.B. BGH NJW-RR 1992, 591, 592). \nDabei kommt es auf den Rechtsgrund für die Zinsschuld nicht an, so dass auch über \nden gesetzlichen Verzugszins hinausgehende und als weitere Verzugsschäden gemäß \n§ 288 Abs. 4 BGB geltend gemachte Zinsforderungen Nebenforderungen sind (so \nbereits RGZ 158, 350, 351 zu § 4 ZPO). Gleiches gilt für die auf ein überlassenes \nKapital für einen vor Verzugseintritt liegenden Zeitraum geltend gemachte \nZinsforderung, weil nur Schäden, die in anderer Form als der eines Zinsschadens \ngeltend gemacht werden, von § 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO nicht erfasst werden \n(siehe BGH NJW 2012, 2446f., Tz. 14, BGH, Beschluss 15.01.2013, XI ZR 370/11, \nBeckRS 2013, 02155; RGZ a.a.O.). \n \nOhne Bedeutung ist dabei, ob die Zinsen für abgelaufene Zeiträume bereits errechnet \nworden sind und als Kapitalbetrag geltend gemacht werden (siehe BGH NJW-RR \n2000, 1015; MDR 1998, 857, 858 a.E.); entscheidend ist allein, dass die Forderung \nsich nach der Klagbegründung aus der Verzinsung der Hauptforderung für einen \nbestimmten Zeitraum ergibt. Das ist hier der Fall, denn der Kläger nimmt die \nVerzinsung auf die – um Steuervorteile gekürzte - Hauptforderung für einen \nbestimmten Zeitraum vor. Die fehlende konkrete Angabe des Zeitraums ist \nunschädlich, denn ersichtlich werden hier Zinsen für 10 Jahre bis Verzugseintritt \ngeltend gemacht (4 % Zinsen auf € 16.616,98 ergeben pro Jahr € 664,68, also für 10 \nJahre die eingeklagten € 6.646,80). \n \nDer Kläger macht diese Forderung auch als Nebenforderung geltend, denn sie ist von \neinem anderen Anspruch abhängig, den der Kläger in diesem Prozess gegen dieselbe \nBeklagte einklagt. Ausgangspunkt dieser Klage ist, dass der Kläger aufgrund \nangeblichen Beratungsverschuldens der Beklagten eine Rückzahlung des von ihm für \nden Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgewandten Betrags verlangt. Die Verzinsung \nals „Wiederanlageschaden“ beruht ersichtlich auf der – in der Klagschrift allerdings \nnicht ausdrücklich aufgestellten - Behauptung, dass der Kläger bei sachgerechter \nBeratung diese Anlage nicht getätigt und dann das Geld anderweitig für eine \nVerzinsung von 4 % angelegt hätte. Der Anspruch auf Verzinsung ist also vom \nBestehen des im vorliegenden Prozess gleichfalls geltend gemachten Anspruchs auf \nRückzahlung des für das Anlageobjekt gezahlten Betrages abhängig. \n \nSoweit das Kammergericht (Beschluss v. 01.02.2013, 21 U 119/12; a.A. aber z.B. KG, \nBeschluss v. 05.02.2013, 4 W 70/12) darauf abhebt, für das Entstehen des Anspruchs \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nauf Ersatz entgangener Anlagezinsen sei lediglich die entgangene Möglichkeit zur \nanderweitigen Anlage des Kapitals Voraussetzung, nicht aber die gleichzeitige \nEntstehung eines Rückzahlungsanspruchs aufgrund des anspruchsbegründenden \nSachverhalts, kann sich der Senat dieser Differenzierung nicht anschließen. Zutreffend \nist allerdings, dass der Anlagezins nicht – wie der Verzugszins - unmittelbar an den \nAnspruch auf Rückzahlung der investierten Beträge anknüpft und diesen verzinst. Er \nsetzt aber das Bestehen dieses Anspruchs insoweit voraus, als die Verpflichtung der \nBeklagten vorliegen muss, den Kläger so zu stellen, als hätte er bei ordnungsgemäßer \nBeratung von der Anlageentscheidung Abstand genommen und das hierdurch \ngebundene Kapital behalten. Der Senat teilt die Auffassung, dass dies für die \nQualifizierung des entgangenen Anlagezinses als Nebenforderung zu dem im \nvorliegenden Prozess geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des investierten \nKapitals ausreicht (siehe wiederum BGH NJW 2012, 2446 f., Tz. 14, BGH, Beschluss \n15.01.2013, XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; RGZ a.a.O. und BGH VersR 1957, \n244, 245). \n \nDass der Kläger dabei den entgangenen Zins nur auf den um Steuervorteile gekürzten \nAufwand des Klägers für den Erwerb der Gesellschaftsanteile berechnet, ist ohne \nRelevanz. \n \nDer Senat teilt zudem nicht die Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte, dass einer \nEinordnung \ndes \nAnlageschadens \nals \nNebenforderung \ndie \nNotwendigkeit \nentgegensteht, bei dieser Forderung zusätzlich die Voraussetzungen des § 252 Satz 2 \nBGB zu prüfen (siehe OLG Schleswig, Beschluss v. 12.12.2012, 5 W 58/12; OLG \nHamburg, Beschluss v. 23.01.2013, 8 U 62/12). Dem steht bereits entgegen, dass \nauch bei der Geltendmachung von Verzugszinsen, über deren Einordnung als \nNebenforderung kein Streit besteht (siehe z.B. Herget in Zöller, 29. Aufl., § 4, Rn. 11 \nm.w.Nw.), mit den Voraussetzungen des Verzuges ein Tatbestandsmerkmal zu prüfen \nist, das für die Hauptforderung nicht von Bedeutung ist. Gleiches gilt z.B. für \nmateriellrechtliche Kostenerstattungsansprüche etwa in Form von vorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten als Nebenkosten (siehe hierzu BGH NJW 2007, 3289, Tz. 7; \nBGH MDR 2011, 811), bei denen zusätzlich zum Bestand der vorgerichtlich geltend \ngemachten \nForderung \nregelmäßig \nVerzug \ndes \nSchuldners \nvor \nanwaltlicher \nBeauftragung vorliegen muss und zusätzlich sowohl die Notwendigkeit und \nZweckmäßigkeit einer anwaltlichen Vertretung (siehe z.B. BGH NJW 2011, 1222, \n1224,. Tz. 23) als auch die Berechtigung der verlangten Gebühren nach dem RVG zu \nprüfen sind. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\n \nDa die Einordnung einer Forderung als Nebenforderung auf einer rechtlichen \nBewertung des Klagvortrags beruht, ist schließlich auch unbeachtlich, ob der Kläger \nbei Klagerhebung die Anlagezinsen als Hauptforderung angesehen und deshalb zum \nGegenstand eines eigenen Klagantrags gemacht sowie bei der Angabe des vorläufigen \nStreitwertes berücksichtigt hat. \n \nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar; eine Beschwerde an einen obersten \nGerichtshofs des Bundes findet nicht statt (siehe §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG und BGH, Beschluss vom 06.10.2009, VI ZB 18/08, BeckRS 2009, 29726). \n \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-15/2-w-68-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-15/2-w-68-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364006","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.559519+00:00"}}