{"status":"available","doknr":"OLD364004","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-07-23","aktenzeichen":"4 WF 98/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 98/13 = 60 F 1331/13 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend das mdj. Kind X. \n \n[…] geb. am […]2007 \n \nVerfahrensbeistand: \n[…], \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: […], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1.: \nRechtsanwälte […] \n \n2. Pflegeeltern: […] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2.: \nRechtsanwalt […] \n \nZuständiges Jugendamt: […], \n \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 23.7.2013 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Bremen vom 3.7.2013 dahingehend abgeändert, dass die \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nPflegeeltern des minderjährigen Kindes X., geboren am […]2007, als Beteiligte \nan dem Verfahren des Amtsgerichts Bremen mit der Geschäftsnummer 60 F \n1331/13 hinzugezogen werden. \n2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen. Die \nEntscheidung \nüber \ndie \nim \nBeschwerdeverfahren \nangefallenen \naußergerichtlichen Kosten wird der Endentscheidung des Amtsgerichts \nvorbehalten. \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nEs geht um die Beteiligung der Pflegeeltern des minderjährigen X. an dem seine \nPerson betreffenden Sorgerechtsverfahren. \n \nDer am […]2007 geborene X. befand sich seit dem 26.6.2007 in einer \nBereitschaftspflegefamilie und ist seit dem 14.7.2007 bei seinen Pflegeeltern auf Dauer \nuntergebracht. Nach der Trennung der Pflegeeltern im Sommer 2010 wohnt X. \nzusammen mit der Pflegemutter in Bremen. \n \nNachdem der Kindesmutter zunächst mit Beschluss vom 26.6.2007 die elterliche Sorge \nfür X. vorläufig entzogen worden war, ist ihr im Jahre 2010 vom damals zuständigen \nAmtsgericht Velbert auch im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge für X. \nvollständig entzogen worden. Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte \nBeschwerde hat zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29.2.2012 geführt. \nDurch dessen Beschluss ist die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend \nabgeändert worden, dass der Kindesmutter das Sorgerecht für X. nun nur noch \nteilweise, nämlich in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf \nBeantragung von Hilfen zur Erziehung und die Vermögenssorge entzogen ist. Insofern \nist es auf das Jugendamt Bremen als Pfleger übertragen worden (Geschäftsnummer II-\n6 UF 74/10). \n \nMit Antrag vom 3.4.2013 begehrt die Kindesmutter nun, ihr die komplette elterliche \nSorge \nfür \nX. \neinschließlich \ndes \nAufenthaltsbestimmungsrechts \nund \nder \nVermögenssorge zu übertragen und anzuordnen, dass das Kind an sie herauszugeben \nsei. Die anwaltlich vertretenen Pflegeeltern haben am 7.5.2013 einen Antrag auf \nBeteiligung gestellt. Über diesen ist zunächst nicht entschieden worden. Allerdings hat \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\ndas Amtsgericht auf einen Terminsverlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten \nder Pflegeeltern vom 18.6.2013 darauf hingewiesen, dass die Pflegeeltern nicht am \nVerfahren beteiligt seien. Hiergegen haben die Pflegeeltern am 26.6.2013 Beschwerde \neingelegt, da sie den Hinweis als Ablehnung ihres Beteiligungsantrages gemäß § 161 \nFamFG verstanden haben. Mit Beschluss vom 3.7.2013 hat das Amtsgericht den \nAntrag der Pflegeeltern auf Beteiligung am vorliegenden Verfahren zurückgewiesen \nund der Beschwerde vom 26.6.2013 gegen die unterbliebene Beteiligung der \nPflegeeltern nicht abgeholfen. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten noch \nam 3.7.2013 per Fax übermittelten Beschluss haben die Pflegeeltern mit Schriftsatz \nvom 8.7.2013 beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. \n \nII. \nDie statthafte (§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO), form– und fristgerecht \neingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Pflegeeltern von X. \nsind am vorliegenden Verfahren gemäß §§ 161, 7 Abs. 3 FamFG zu beteiligen. \n \nDie Pflegeeltern gehören zu den so genannten Kann–Beteiligten gemäß § 7 Abs. 3 \nFamFG. Unter welchen Voraussetzungen sie beteiligt werden können, ist in § 161 \nFamFG geregelt. Danach kann in Verfahren, die – wie hier – die Person des Kindes \nbetreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes beteiligt werden, wenn das Kind \nseit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Die Beteiligung der Pflegeperson steht zwar \ngrundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Allerdings darf das Gericht hiervon nicht \nabsehen, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann (Zöller/Philippi, ZPO, \n28. Auflage, § 161 FamFG Rn. 3). \n \nIm vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach § 161 Abs. 1 S. 1 FamFG für \neine Beteiligung der Pflegeeltern vor. Unstreitig lebt X. bereits seit dem 14.7.2007 und \nsomit fast von Geburt an bei seiner Pflegefamilie, so dass die Voraussetzung der \nbereits längeren Zeit des Kindes in Familienpflege hier ohne weiteres bejaht werden \nkann. Die weitere Voraussetzung, nämlich, ob die Beteiligung der Pflegeeltern im \nInteresse des Kindes liegt, hat der Amtsrichter nicht geprüft. Er ist in seiner \nEntscheidung vom 3.7.2013 vielmehr davon ausgegangen, dass eine Beteiligung der \nPflegeeltern gemäß §§ 7 Abs. 3, 161 FamFG nur in Betracht kommt, wenn die \nPflegeperson von der zu treffenden Entscheidung betroffen ist. Dass die Regelung des \n§ 161 FamFG diese Art von Betroffenheit in eigenen Rechten nicht voraussetzt, \nsondern allein am Interesse des Kindes orientiert ist, ergibt sich insbesondere aus der \nbereits \nin \nder \nBeschwerdeschrift \nangeführten \nGesetzesbegründung \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n(Bundestagsdrucksache 16/6380, Seite 241). Danach sollte durch die neu eingeführte \nRegelung des § 161 FamFG die Stellung der Pflegeperson im gerichtlichen Verfahren \nverbessert werden. Während sich die bisherige Beteiligung der Pflegeperson am \nVerfahren aufgrund der Regelung des § 50c FGG regelmäßig in der Anhörung \nerschöpfte, sollen nun durch die Neuregelung Pflegepersonen formell am Verfahren \nbeteiligt werden, um ihnen die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten \naufzuerlegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Pflegeperson über den \nFortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert wird und aktiv auf \nden Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Weiter heißt es in der \nGesetzesbegründung, das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die \nHinzuziehung sei durch das Interesse des Kindes begrenzt. Ein entsprechendes \nInteresse liege vor, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen könne \n(Bundestagsdrucksache, a.a.O.). Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Angesichts \ndes Aufwachsens von X. bei der Pflegefamilie und nur gelegentlichen Kontakten zur \nKindesmutter besteht ein so intensiver Kontakt und ein Vertrauensverhältnis zwischen \nihm und seinen Pflegeeltern, wie es normalerweise zwischen den Eltern und ihren \nleiblichen Kindern der Fall ist. Dies wird besonders deutlich aus der Passage auf Seite \n7 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in der es heißt, dass X., \nobwohl er weiß, dass seine Pflegemutter nicht seine leibliche Mutter ist, diese als \n„Mama“ bezeichnet, während er seine leibliche Mutter mit dem Vornamen anredet. \nAußerdem hat er gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf bei seiner Anhörung \ngeäußert, dass er sich bei seiner „Mama“ sehr wohl fühle und auch bei ihr bleiben \nmöchte. Da Maßstab für die Ermessensausübung gemäß § 161 FamFG das Interesse \ndes Kindes ist, hängt die Beteiligung einer Pflegeperson im Sinne des § 161 FamFG \ndavon ab, ob sie dem Kindeswohl dienen kann. Dies muss gerade in den Fällen, in \ndenen das Pflegekind die Pflegefamilie als seine „Familie“ definiert, angenommen \nwerden. Es ist hier zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligung insbesondere \nder Pflegemutter, die im Übrigen auch von anderen Verfahrensbeteiligten positiv \ngesehen wird, dem Wohl von X. schaden würde. Da die amtsgerichtliche Entscheidung \nvon einer unzutreffenden Voraussetzung für die Beteiligung der Pflegeperson nach § \n161 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgegangen ist, liegt auch keine ordnungsgemäße \nErmessensausübung nach § 7 Abs. 3 FamFG vor. Diese Entscheidung war daher \ndurch das Beschwerdegericht nachzuholen und die Beteiligung der Pflegeeltern am \nvorliegenden Sorgerechtsverfahren auszusprechen. \n \nGerichtskosten \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nsind \nmangels \nentsprechenden \nGebührentatbestands nicht angefallen. Da es sich lediglich um ein Zwischenverfahren \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nhandelt, die Entscheidung in der Hauptsache somit noch aussteht, wird es dem \nAmtsgericht obliegen, in seiner Endentscheidung über die außergerichtlichen Kosten \ndes vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit zu entscheiden. \n \nDie Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamFG. \n \n \ngez. Wever \n \n \ngez. Dr. Röfer \n \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-23/4-wf-98-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":11},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-23/4-wf-98-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364004","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.510666+00:00"}}