{"status":"available","doknr":"OLD364000","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-09-11","aktenzeichen":"2 Ausl. A 4/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 Ausl. A 4/13 \n \nBESCHLUSS \n \nin der Auslieferungssache \n \ngegen \n \nden polnischen Staatsangehörigen […] \nzur Zeit in der Justizvollzugsanstalt […] \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am \nLandgericht Kornol \n \nam 11. September 2013 beschlossen: \n \n1. Der Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft wird abgelehnt. \n2. Der Verfolgte ist unverzüglich zu entlassen. \n3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Re-\npublik Polen wird zurückgestellt. \n4. Die Akten werden zur erneuten Entschließung über die beabsichtigte Geltendma-\nchung von Bewilligungshindernissen an die Generalstaatsanwaltschaft Bremen zu-\nrückgegeben. \n \n\n2 \n \nGRÜNDE \nI. \nDie polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl vom \n24.01.2013 (Az.: III Kop 4/13) um die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum \nZwecke der Strafvollstreckung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls ist er \nam 02.03.2009 durch das Amtsgericht B. […] im Verfahren II K 230/08 in Anwesenheit \nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wovon noch ein Strafrest \nvon einem Jahr elf Monaten und 18 Tagen zu vollstrecken ist. Nach den Angaben im \nEuropäischen Haftbefehl ist der Verfolgte wegen Betruges verurteilt worden. Er hat am \n15.02.2008 im Rahmen einer Internetauktion eine Wanduhr zum Preis von 190 PLN \nverkauft und diesen Betrag am 19.02.2008 von der Geschädigten überwiesen be-\nkommen. Diese hat im Gegenzug eine beschädigte, der Beschreibung des Kaufge-\ngenstandes nicht entsprechende Kunststoffuhr im Wert von 22 PLN erhalten. \nDer Verfolgte wurde am 04.09.2013 in Bremen unter seiner Wohnanschrift vorläufig \nfestgenommen. Noch am selben Tag hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolg-\nten eine Festhalteanordnung erlassen. Anschließend wurde er in die Justizvollzugsan-\nstalt […] eingeliefert. Bei seiner Vernehmung durch den Vorermittlungsrichter hat sich \nder Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden \nerklärt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat mit beim Senat am 05.09.2013 eingegangenen \nSchriftsatz vom 04.09.2013 beantragt, \n1. gegen den Verfolgten gemäß §§ 15, 17 IRG die Auslieferungshaft anzuord-\nnen und \n2. die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen gemäß §§ 29 Abs. 1, \n32 IRG zur Vollstreckung eines Strafrestes von einem Jahr elf Monaten und 18 \nTagen der durch Urteil des Amtsgerichts Belchatów vom 02.03.2009 - II K \n230/08 - verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren für zulässig zu erklären. \nIn ihrem Antrag hat die Generalstaatsanwaltschaft die nach § 79 Abs. 2 IRG obligato-\nrische Erklärung abgegeben, dass beabsichtigt sei, kein Bewilligungshindernis nach \n§ 83b IRG geltend zu machen. \nHierzu hat sie ausgeführt, der Verfolgte habe kein überwiegendes schutzwürdiges In-\nteresse an einer Strafvollstreckung im Inland (§ 83b Abs. 2 Buchst. b IRG). \n\n3 \nEin überwiegendes Interesse an einer Strafvollstreckung in der Bundesrepublik \nDeutschland könne nur angenommen werden, wenn die Vollstreckung im Ausland für \nden Verfolgten eine besondere Härte darstellen würde. Es müssten Umstände vorlie-\ngen, aufgrund derer die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten \ndie gleiche Härte darstellte wie für einen Deutschen, der eine Strafe im Ausland zu \nverbüßen habe. Berücksichtigungsfähig seien neben besonderen persönlichen Bin-\ndungen in Deutschland auch Schwierigkeiten, die sich aus der Konfrontation mit einer \nfremden Rechtsordnung oder einem Vollzug in einem ausländischen Gefängnis erge-\nben könnten. \nIm Hinblick auf diese Voraussetzungen kommt die Generalstaatsanwaltschaft zu dem \nSchluss, dass von besonderen Bindungen in Deutschland oder einer besonderen Här-\nte bei einer Strafvollstreckung in Polen bei dem Verfolgten nicht die Rede sein könne. \nEr habe, soweit bekannt, in Deutschland engere soziale Bindungen nur zu seiner Ehe-\nfrau und seinen Kindern, die ebenfalls polnische Staatsangehörige seien. Er sei in Po-\nlen aufgewachsen und erst vor knapp vier Jahren nach Deutschland gekommen, also \nmit der polnischen Rechtsordnung viel besser vertraut als mit der deutschen und bis \nheute in Polen geschäftlich tätig. Der Verfolgte beherrsche nur die polnische Sprache, \nso dass auch insofern der deutsche Strafvollzug für ihn viel schwieriger wäre als der \npolnische. Der Vollzug von Strafhaft gegen einen in Polen verurteilten polnischen \nStaatsangehörige in einer polnischen Haftanstalt sei der Normalfall, aber keine beson-\ndere Härte, wie sie es für einen deutschen Staatsangehörigen bedeuten würde, der \nnach einer Sozialisation in Deutschland eine Haftstrafe in Polen verbüßen müsste. Im \nÜbrigen sei unvertretbar, das Land Bremen ohne Rechtsgrund nicht nur mit den Kos-\nten des Strafvollzuges, sondern auch mit dem personellen und finanziellen Aufwand \nfür ein Rechtshilfeverfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung zu belasten. \n \nII. \n1. Dem Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls kann nicht ent-\nsprochen werden, weil nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Auslieferung von \nvornherein unzulässig erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). \nDie im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG anzustellende „Unzulässigkeitsprognose“ erfor-\ndert eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/ \nGleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 79 IRG, \nRn. 9). Diese Prüfung schließt eine Prognose hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Nicht-\ngeltendmachung von Bewilligungshindernissen ein. Zwar überprüft das Oberlandesge-\n\n4 \nricht die Bewilligungsentscheidung lediglich darauf, ob sie aufgrund einer vollständig \nund zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen worden ist und keine Ermes-\nsenfehler enthält. Hierbei steht der Bewilligungsbehörde ein weites Ermessen zu, das \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. OLG Stuttgart, StV 2007, \n258; OLG Dresden, StV 2008, 534; OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2012, Az.: 1 \nAusl 26/12, BeckRS 2012, 24668; KG, Beschluss vom 28.08.2012, Az.: (4) 151 Ausl.A \n109/12, BeckRS 2013, 01207). \nAuch unter Berücksichtigung dieses weiten Ermessens ist aber erforderlich, dass dem \nOberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht wird, ob die Bewilligungsbe-\nhörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat \nund sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens \nunter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls be-\nwusst war (vgl. KG NJW 2006, 3507; OLG Karlsruhe StV 2007, 149 und NStZ-RR \n2009, 107; OLG Celle, aaO; OLG Dresden, aaO). \nInsoweit gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass sich gerichtlich zu beanstandende \nErmessensfehler aus einer Ermessensüberschreitung, einem Ermessensnicht-\ngebrauch oder einem Ermessensfehlgebrauch - sei es wegen Nichtberücksichtigung \nermessensrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, sei es wegen Be-\nrücksichtigung ermessensirrelevanter, sachfremder Gesichtspunkte - ergeben können \n(OLG Stuttgart, NJW 2007, 1702; OLG Dresden, aaO). Ergibt sich aus den bekannten \nUmständen, dass die Bewilligungsbehörde aller Voraussicht nach aufgrund eines auf \nNull reduzierten Ermessens zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses ver-\npflichtet sein wird, ist die Anordnung von Auslieferungshaft unzulässig (vgl. OLG Stutt-\ngart, NJW 2007, 613, 614 und NJW 2007, 1702; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 209; \nKG, Beschluss vom 28.08.2012, Az.: (4) 151 Ausl.A 109/12, BeckRS 2013, 01207 und \nBeschluss vom 10.01.2013, Az.: (4) 151 Ausl.A 145/12 (216/12); Hackner in: Schom-\nburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 79 IRG, Rn. 9). \nDas ist hier der Fall. Bei der gebotenen Schlüssigkeitsprüfung erscheint eine ermes-\nsensfehlerfreie Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Abs. 2 b IRG nach derzeiti-\ngem Stand der Dinge schlechterdings ausgeschlossen. \nIn ihrer Entscheidung vom 04.09.2013 geht die Generalstaatsanwaltschaft zwar davon \naus, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Sinne von \n§ 83 b Abs. 2 Buchst. b IRG begründet hat. Die Abwägung, ob zu seinen Gunsten ein \nschutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt, wird aber den \nanzuwendenden Maßstäben nicht gerecht. \n\n5 \nDie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Erklärung über die beabsichtigte Bewil-\nligung zugrunde gelegten Kriterien berücksichtigen die jüngere Rechtsprechung des \nEuGH (Entscheidungen vom 17.07.2008, C-66/08, NJW 2008, 3201; 06.10.2009, C-\n123/08, NJW 2010, 283 und 21.10.2010, C-306/09, NJW 2011, 285) sowie die im Zu-\nge dieser Entscheidungen ergangene innerstaatliche Rechtsprechung (vgl. hierzu aus-\nführlich OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, aaO, siehe auch Böhm, NJW \n2008, 3183 und Tinkl, ZIS 2010, 320) nur unzureichend. \nDer EuGH hat herausgestellt, dass, auch wenn der Systematik des Rahmenbeschlus-\nses 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen \nden Mitgliedstaaten der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu Grunde liegt, \ndiese Anerkennung keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des aus-\ngestellten Haftbefehls bedeutet (EuGH, NJW 2011, 285, 286, Rz. 50). Vielmehr ist \ndem Rahmenbeschluss, insbesondere Art. 3 bis 5, zu entnehmen, dass die Mitglied-\nstaaten den zuständigen Justizbehörden unter bestimmten Umständen erlauben kön-\nnen, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaates \nvollstreckt werden muss (EuGH, aaO, Rz. 50 f.). \nDer deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 83b Abs. 2 b IRG Gebrauch \ngemacht. Bei der Auslegung der dort definierten schutzwürdigen Interessen ist den \nGrundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Unionsbürgerschaft (Art. 18, 20 f. \nAEUV) Rechnung zu tragen (vgl. Schomburg, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, \naaO, § 83b IRG, Rn. 22). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang herausgestellt, \ndass der Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses, der die Ablehnung der Auslieferung zur \nStrafvollstreckung ermöglicht, sofern die Strafe im ersuchten Staat vollstreckt werden \nsoll, insbesondere bezweckt, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der \ngesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden \nkönnen, besondere Bedeutung beigemessen werden kann (EuGH, NJW 2010, 283, \n285, Rz. 67, 70; NJW 2008, 3201, 3203, Rz. 45). \nHieraus ist für das Regelungssystem der §§ 80 ff. IRG der Schluss zu ziehen, dass die \ndort angelegte Ungleichbehandlung von nicht-deutschen Unionsbürgern und Deut-\nschen, deren Auslieferung zur Strafvollstreckung in einen anderen Unionsstaat nach \n§ 80 Abs. 3 IRG deren Zustimmung voraussetzt, zwar gerechtfertigt sein kann. Ein \nüberwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verfolgten i.S.d. § 83b Abs. 2 b IRG ist \naber anzunehmen, wenn ein legitimes Interesse besteht, dass die im Ausstellungsmit-\ngliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats voll-\nstreckt wird. In der hierfür notwendigen umfassenden Abwägung sind vorwiegend die \npersönlichen Belange des Verfolgten zu berücksichtigen, wobei im Zuge der EuGH-\n\n6 \nRechtsprechung als maßgebliches Kriterium darauf abzustellen ist, ob die Resoziali-\nsierungs- und Reintegrationschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung \nerhöht werden können (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Karlsruhe, aaO, 108; siehe auch \nBöhm, NJW 2008, 3183, 3184). \nDer Abwägung der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht zu entnehmen, dass sie sich an \ndiesen Maßstäben orientiert hat. Vielmehr lässt sich der Entschließung entnehmen, \ndass allein die Frage maßgeblich sein soll, ob die Vollstreckung in Polen für den Ver-\nfolgten eine besondere Härte darstellen würde. Auf dieses durch das OLG Köln (NStZ-\nRR 2007, 19; Beschluss vom 31.08.2009, 6 Ausl A 41/09, BeckRS 2009, 28885) ge-\nprägte Merkmal kann es infolge der durch den EuGH vorgezeichneten Neubestim-\nmung der zu berücksichtigenden Interessen indes nicht mehr ankommen (OLG Karls-\nruhe, NStZ-RR 2009, 107; so auch Böhm, NJW 2008, 3183, 3185). \nDagegen darf bei der Frage der Resozialisierungschancen durchaus berücksichtigt \nwerden, ob der Verfolgte an sein Heimatland ausgeliefert werden soll und für ihn in \ndiesem Falle bei der Vollstreckung keine der Resozialisierung entgegenstehenden \nsprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (OLG Celle, aaO; OLG Karlsruhe, \naaO, 108). Auch können in die Bewertung des Tatbestandsmerkmals des „Überwie-\ngens der schutzwürdigen Interessen“ - ohne dass diese für sich gesehen jeweils ent-\nscheidungserheblich sein können (EuGH, aaO, Rn. 49) - weitere persönliche Umstän-\nde des Verfolgten mit eingestellt werden. So kann etwa der Gesichtspunkt Bedeutung \nerlangen, ob dieser in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, um sich der \nihm drohenden Strafvollstreckung zu entziehen, weil dieser Aspekt der Annahme sei-\nner Schutzwürdigkeit entgegensteht (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; \nSchomburg, aaO, Rn. 29). \nBei der Beurteilung, ob durch eine Inlandsvollstreckung die Resozialisierungschancen \ndes Verfolgten merklich erhöht werden können, ist aber insbesondere zu beachten, ob \nund inwieweit sich dieser bereits in der Bundesrepublik Deutschland gesellschaftlich \nintegriert hat (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Karlsruhe aaO). Die Frage, ob er der deut-\nschen Sprache hinreichend mächtig ist, spielt dabei eine wichtige, aber nicht allein \nmaßgebliche Rolle. \nDa die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.09.2013 sich nicht er-\nkennbar an dem Resozialisierungsziel orientiert, ist die Abwägung fehlerhaft. \nAuf der Grundlage der bisher bekannten Umstände lassen sich durchgreifende An-\nhaltspunkte dafür, dass die Resozialisierungschancen für den Verfolgten bei einer \nStrafvollstreckung in Polen besser wären als bei einer Strafvollstreckung in Deutsch-\n\n7 \nland, im Übrigen nicht ausmachen. Zwar beherrscht der Verfolgte die deutsche Spra-\nche offenbar nicht oder nur unzureichend. Aus den auch von der Generalstaatsanwalt-\nschaft nicht in Frage gestellten Angaben des Verfolgten ergibt sich aber, dass er be-\nreits seit etwa vier Jahren in Deutschland lebt und seine Frau und seine drei Kinder \nseit über drei Jahren hier mit ihm zusammen leben. Soweit die Generalstaatsanwalt-\nschaft der Ansicht ist, dass er insoweit „nur“ engere soziale Bindungen zu seiner hier \nlebenden Ehefrau und seinen Kindern habe, wird dies auch für manch einen deut-\nschen Staatsbürger zutreffen. Im Übrigen sind derartige familiäre Bindungen nicht nur \nim Hinblick auf Art. 6 GG, sondern auch und gerade für die Frage der Resozialisie-\nrungsaussichten im Strafvollzug und der sozialen Reintegration nach der Verbüßung \nder Strafe von besonderer Bedeutung. Insoweit geht der Senat mangels entgegenste-\nhender Erkenntnisse davon aus, dass wenigstens zwei der drei Kinder hier seit drei \nJahren zur Schule gehen, was einen etwaigen Umzug der Familie nach Polen, um den \nFamilienvater dort im Strafvollzug zu besuchen und einen sozialen Empfangsraum zu \nschaffen, nicht gerade begünstigt. Insoweit hat der Verfolgte im Übrigen seine Absicht \nbekundet, auch nach einer etwaigen Verbüßung der Strafe in Polen wieder nach \nDeutschland zurückkehren zu wollen. \nDass der Verfolgte, wie die Generalstaatsanwaltschaft annimmt, mit der polnischen \nRechtsordnung besser vertraut sei als mit der deutschen und er bis heute in Polen ge-\nschäftlich tätig sei, mag im Grundsatz zutreffen. Allerdings ist er in der Hauptsache of-\nfenbar in Deutschland gewerblich tätig, zahlt hier seine Steuern und betreibt nach den \nbisherigen Erkenntnissen aus der Akte in Bremen eine Firma für Trockenbau und Ge-\nbäudereinigung. Das Gewerbe Gebäudereinigung hat er seit dem 01.01.2010 an sei-\nner aktuellen Wohnanschrift auch angemeldet. Eine Anmeldung für das Gewerbe Tro-\nckenbau erfolgte zum 28.02.2013 für die Adresse Auf dem Grünen 4. Ob er von dort \naus sein Gewerbe tatsächlich betrieben hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. \nJedenfalls sind die Angaben des Verfolgten zu seinen gewerblichen Aktivitäten damit \nnicht widerlegt, so dass auch im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit auf eine gewisse \nIntegration in Deutschland sowie ein Erfahrung zumindest mit den deutschen Wirt-\nschafts- und Steuerregelungen geschlossen werden kann. \nIm Hinblick auf die familiären Bindungen und die berufliche Tätigkeit erscheint es auch \nnicht unwahrscheinlich, dass für den Verfolgten frühzeitig die Möglichkeiten eines of-\nfenen Vollzuges geprüft werden könnten. \nSoweit die Generalstaatsanwaltschaft fiskalische Aspekte anführt, die gegen die \nÜbernahme der Vollstreckung sprechen, so haben derlei Umstände bei der Frage \nnach dem Überwiegen schutzwürdiger Interessen des Verfolgten an der Vollstreckung \n\n8 \nim ersuchten Staat weitgehend außer Betracht zu bleiben, da vorwiegend die persönli-\nchen Belange des Verfolgten zu berücksichtigen sind (OLG Celle, aaO). \nSchließlich lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Verfolgte in Kenntnis der gegen \nihn verhängten Strafe nach Deutschland eingereist ist, um sich der Vollstreckung in \nPolen zu entziehen. Die Strafe wurde nach den dem Senat in Übersetzung vorliegen-\nden Gründen des Urteils des Amtsgerichts B. vom 02.03.2009 zunächst zur Bewäh-\nrung ausgesetzt. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte erst durch \neinen Beschluss vom 31.05.2010. Der Verfolgte ist nach der bei den Akten befindli-\nchen Melderegisterauskunft aber bereits am 14.01.2010 aus Polen nach Deutschland \ngezogen, so dass er von der angeordneten Strafvollstreckung noch keine Kenntnis \nhaben konnte. \n2. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Entschließung der Generalstaatsan-\nwaltschaft vom 04.09.2013 ermessenfehlerhaft. Zwar ist nach der Wertung des Senats \neine ermessensfehlerfreie Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Abs. 2 b IRG auf-\ngrund der bisher bekannten Umstände schlechterdings ausgeschlossen. Der Senat \nkann aber nicht ausschließen, dass - auch angesichts der Ausführungen zu den an-\nzuwendenden Maßstäben für die Bewilligungsentscheidung - neue Umstände zu Tage \ngefördert werden, die in einer durch die Generalstaatsanwaltschaft neu zu treffenden \nErmessensentscheidung eine andere Bewertung ermöglichen. Insofern könnte sich \nauch die Frage der Auslieferungshaft neu stellen. Da derzeit eine Entscheidung über \ndie Zulässigkeit der Auslieferung aber noch nicht getroffen werden kann (§ 79 Abs. 2 \nSatz 1 IRG), ist die Sache der Generalstaatsanwaltschaft Bremen zur erneuten Ent-\nschließung über die beabsichtigte Geltendmachung von Bewilligungshindernissen zu-\nrückzugeben (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2007, 1702, 1704). \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nKornol","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-09-11/2-ausl-a-4-13","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-09-11/2-ausl-a-4-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364000","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.423336+00:00"}}