{"status":"available","doknr":"OLD363999","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-09-24","aktenzeichen":"2 W 84/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 84/13 = 2 O 983/13 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \nKläger und Beschwerdeführer, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle, die Richterin am Oberlandesgericht Witt \nund den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland am 24. September 2013 \nbeschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom \n26.07.2013 aufgehoben und das Landgericht angewiesen, die weitere Tätigkeit nicht \nvon der Anforderung einer Vorauszahlung gemäß § 12 GKG abhängig zu machen. \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 \nAbs. 8 GKG). \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger hat als Kläger zu 2. mit Klage vom 28.03.2013 im Wege der subjektiven \nKlagenhäufung mit weiteren fünf Klägern gegen die Beklagte einen eigenen \nZahlungsanspruch von € 53.685,65 geltend gemacht; insgesamt haben die Kläger \nHauptforderungen von zusammen € 187.899,75 eingeklagt. Die Klage ist nach \nAnforderung und Einzahlung eines Kostenvorschusses der Kläger am 15.04.2013 \nzugestellt worden. \n \nDas Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 16.05.2013 gemäß § 145 ZPO die \nKlagen der Kläger zu 2. bis 6. von der Klage des Klägers zu 1. zur Verhandlung in \njeweils getrennten Prozessen abgetrennt. \n \nDie Kostenbeamtin hat sodann mit Verfügung vom 18.06.2013 von dem Kläger einen \nVorschuss von € 1.668,00 (3 Gebühren auf einen Streitwert von € 53.685,65 \nangefordert. \n \nHiergegen hat sich der Kläger mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf die §§ 12, 10 \nGKG \ngewandt. \nDie \nAbtrennung \nder \nVerfahren \nbegründe \nkeine \nerneute \nVorschusspflicht. \n \nDie Kostenbeamtin hat die Beschwerde mit dem Zusatz „(§ 67 GKG?)“ der Kammer \nunter dem 03.07.2013 vorgelegt unter Hinweis darauf, dass gemäß § 6 GKG mit \nAbtrennung der Verfahren nunmehr die jeweils nach den Einzelstreitwerten \nanfallenden Gebühren fällig seien. Eine Verrechnung von mehreren Verfahren sei nicht \nmöglich. Eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG komme nicht in Betracht. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nDer Kläger hat hierzu eingewandt, eine Abtrennung sei kein Eingang einer Klage im \nSinne des § 6 GKG und die Regelung in § 10 GKG lasse keinen Raum für \nZweckmäßigkeitserwägungen des Kostenbeamten. \n \nDas Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 26.07.2013 die Beschwerde des \nKlägers gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses durch die Kostenbeamtin \ndes Landgerichts zurückgewiesen. Die Beschwerde sei aus den Gründen des \nVermerks der Kostenbeamtin vom 04.07.2013 unbegründet. Die Abtrennung der \nVerfahren \nsei \nsachgerecht \nund \ndie \nabgetrennten \nVerfahren \nseien \nunter \nKostengesichtspunkten wie ein „Eingang“ zu behandeln. Eine andere Bearbeitung liefe \nauf eine Umgehung des Gebots der Kostensicherheit hinaus. Bei der Einreichung einer \n„Sammelklage“ hätten die Kläger von vornherein mit einer Abtrennung und mit den \nhierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu rechnen. Im Ursprungsverfahren habe \ndie verbliebene Klägerseite die Möglichkeit einer Abrechnung und Erstattung zu viel \ngezahlter Kosten nach erfolgter Abtrennung. Eine Verrechnung dieser Überzahlung auf \ndie nach Abtrennung entstandenen Verfahren sei nicht möglich und würde auch nicht \nausreichen. \n \nDer Kläger hat sich gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 05.08.2013 gewandt; \ndie Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen §§ 10, 12 GKG. \n \nDas Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 13.08.2013 der Beschwerde nicht \nabgeholfen und diese dem OLG Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde \nsei gemäß §§ 66, 67 GKG zulässig, aber nicht begründet. Nach der Abtrennung der \nVerfahren seien diese in kostenrechtlicher Hinsicht wie Neueingänge zu behandeln, für \ndie § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG gelte. Es gehe um die ursprüngliche Kostensicherheit \ngemäß§ 12 GKG für ein neues Verfahren; eine andere Betrachtung führe zu einer \nUmgehung des Gebots der Kostensicherheit. \n \n \nII. \n1. \nDie Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist als Beschwerde gegen die Anordnung \neiner Kostensicherheit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG zu behandeln, nachdem das \nLandgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 \nGKG abstellt und hiermit klarstellt, dass es die weitere Tätigkeit von der Einzahlung \ndes angeforderten Kostenvorschusses abhängig machen will. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n \n2. \nDie Beschwerde ist auch begründet. Eine Befugnis, eine weitere Prozessförderung von \nder Einzahlung der angeforderten Gebühr abhängig zu machen, besteht nicht: \n \na) \nAllerdings \nist \ndie \nKostenbeamtin \nzutreffend \nder \nAnsicht, \ndass \nmit \nder \nVerfahrenstrennung \nweitere \nGerichtsgebühren \nentstehen, \nweil \nnunmehr \ndie \nGerichtskosten auf den jeweiligen Streitwert berechnet werden, was insgesamt zu \neiner Erhöhung der Gebühren führt. \n \nNicht richtig ist allerdings, dass eine Anrechnung der bereits gezahlten Gebühr nicht \nmöglich sei. Vielmehr sind die für das ursprüngliche Verfahren erhobenen Gebühren \n(hier von € 4.368,00) nach dem Verhältnis der jeweils auf die Einzelstreitwerte zu \nberechnenden Gebühren (hier € 1.668,00 für die vorliegende Klage, jeweils € 1.020,00 \nfür die anderen 5 abgetrennten Verfahren) zu verrechnen (siehe Zöller/Greger, 29. \nAufl., § 145 ZPO, Rn. 28), was hier zu einer Anrechnung von 24,65 %, mithin von \n€ 1.076,71 führt. \n \nb) \nEntgegen der Ansicht des Landgerichts darf aber auch von der nach Anrechnung \nverbleibenden Gebührenforderung von € 591,29 die weitere Tätigkeit der Kammer \nnicht abhängig gemacht werden. Für den Fall der Prozesstrennung ist weder in § 12 \nGKG eine Vorauszahlungspflicht angeordnet, noch besteht eine Vorschusspflicht \ngemäß § 17 GKG. \n \n§ 10 GKG ordnet an, dass die Tätigkeit der Gerichte nur in dem von den \nProzessordnungen und dem GKG gestatteten Umfang abhängig gemacht werden darf. \nEin allgemeines Prinzip der Kostensicherheit enthält das GKG nicht; vielmehr sind dort \ndie Befugnisse zur Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen abschließend \ngeregelt. \n \nIn bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten ordnet § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG als Sollvorschrift \nan, dass die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen \nzugestellt werden kann. Von dieser Sollvorschrift hat das Landgericht aber bereits \nGebrauch gemacht, denn es hat die Klagzustellung von einer – sodann auch erfolgten \n– Vorauszahlung abhängig gemacht. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\n \nAllerdings sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 GKG auch für den Fall der Klagerweiterung vor, \ndass vor Zahlung der Verfahrensgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen \nwerden soll, so dass das Gericht ein weiteres Betreiben des Prozesses von der \nEinzahlung der durch die Klagerweiterung zusätzlich angefallenen Gebühren abhängig \nmachen kann. Eine solche Klagerweiterung liegt jedoch gleichfalls nicht vor. Der vom \nursprünglichen Kläger zu 2. geltend gemachte Anspruch ist weiterhin unverändert \nrechtshängig. \nDie \nvom \nLandgericht \ngemäß \n§ 145 \nZPO \nvorgenommene \nProzesstrennung ändert an der Rechtshängigkeit der zuerst in einer Klagenhäufung \ngeltend gemachten Ansprüche nichts; diese sind nunmehr lediglich in getrennten \nProzessen zu verhandeln (siehe Greger/Zöller, a.a.O., § 145 ZPO, Rn. 7). \n \nOb angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 GKG eine analoge Anwendung des \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 GKG in Betracht kommt (generell gegen Analogien im Bereich des \n§ 10 GKG Hartmann, KostenG, 42. Aufl.. § 10 GKG, Rn. 3), mag dahinstehen. Der \nSenat sieht für eine solche Analogie schon deswegen keinen Raum, weil eine vom \nGericht \nvorgenommene \nProzesstrennung \nnicht \nmit \neiner \nKlagerweiterung \ngleichzusetzen \nist. \nBei \nder \nKlagerweiterung \nerweitert \nder \nKläger \nsein \nRechtsschutzbegehren; bei der Verfahrenstrennung ändert sich weder der Umfang der \ngeltend gemachten Ansprüche noch werden neue Ansprüche rechtshängig gemacht. \nDie in das Ermessen des Gerichts stehende und nicht isoliert anfechtbare (siehe OLG \nMünchen NJW 1984, 2227) Trennung bewirkt nur, dass nunmehr die Ansprüche in \nverschiedenen Prozessen (weiter-) verhandelt werden. \n \nEine Vorschusspflicht gemäß § 17 GKG besteht nicht, denn die Kostenbeamtin hat \nkeinen Vorschuss im Sinne der KV 9000ff. GKG angefordert, sondern die \nGerichtsgebühr nach KV 1210 GKG. Für diese ist die Vorauszahlungspflicht \nabschließend in § 12 GKG geregelt (s.o.). \n \nAuf die Erwägungen des Landgerichts, dass der Kläger von vornherein seinen \nAnspruch isoliert hätte einklagen sollen, kommt es kostenrechtlich nicht an. \n \nc) \nOb entsprechend der Auffassung der Kostenbeamtin mit der Verfahrenstrennung \nentsprechend § 6 GKG die auf den isolierten Streitwert zusätzlich anfallenden \nGebühren fällig werden, mag letztlich dahinstehen, denn die Vorauszahlungspflicht \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\ngemäß § 12 GKG setzt die Fälligkeit der Gebühr voraus, tritt aber, wie sich bereits aus \n§ 10 GKG ergibt, nicht zwingend mit der Fälligkeit der Gebühr ein. \n \nDer Senat hat allerdings Bedenken gegen die Anwendung des § 6 GKG auf den Fall \neiner Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO, denn die vom Gericht beschlossene \nProzesstrennung weist grundlegende Unterschiede zu einer Klageinreichung auf, für \nderen Vernachlässigung im Kostenrecht der Senat keine Veranlassung sieht. Wie \nbereits angeführt, bewirkt die Prozesstrennung keine Neubegründung der jeweiligen \nRechtshängigkeit und ist schon deswegen weder mit einer Klagerweiterung noch mit \neiner Klageinreichung gleichzusetzen. Sie beruht nicht auf einer Prozesshandlung des \nKlägers, sondern stellt eine isoliert nicht angreifbare Ermessensentscheidung des \nGerichts dar. \n \n \nDr. Schnelle \nWitt \nDr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-09-24/2-w-84-13","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-09-24/2-w-84-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363999","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.399495+00:00"}}