{"status":"available","doknr":"OLD363993","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-12-02","aktenzeichen":"4 UF 161/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s\n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. X Lebensversicherung AG, […] \n \n2. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, […] \n \n3. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 2.12.2013 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Bremen vom 30.8.2013 wird als unzulässig verworfen. \n \n2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die \naußergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. \n \n3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nEs geht um die von der Antragsgegnerin persönlich erklärte Anfechtung der \nEntscheidung zum Versorgungsausgleich, ausgesprochen durch das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen in dem Scheidungsbeschluss vom 30.8.2013. \n \nDie mittlerweile geschiedenen Ehegatten hatten sich im März 2011 getrennt. Der \nScheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Mai 2012 zugestellt \nworden. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2013 hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen mit Beschluss vom selben Tage die Scheidung der Ehe \nausgesprochen sowie den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss enthält eine \n- von dem gerichtlichen Datenbankanwendungsprogramm EUREKA so vorgegebene - \nRechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich die \nBeschwerde statthaft ist, die innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Bremen \ndurch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle \ndes genannten Gerichts eingelegt werden könne. Der Beschluss vom 30.8.2013 ist der \nAntragsgegnerin am 17.9.2013 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4.10.2013, \neingegangen beim Amtsgericht Bremen am 7.10.2013, hat die Antragsgegnerin \npersönlich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. \nDie Akten sind am 29.10.2013 beim Oberlandesgericht Bremen eingegangen. Mit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nVerfügung des Senatsvorsitzenden vom 5.11.2013, der Antragsgegnerin zugestellt am \n9.11.2013, ist die Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde \ngegen eine Versorgungsausgleichsregelung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt \nwerden könne. Da die amtsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung hierauf nicht hinweise \nund die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen sei, stehe ihr die Möglichkeit offen, \ndurch einen Rechtsanwalt einen Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab \nZustellung des Hinweisschreibens beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen \nzu stellen. Die Zwei-Wochen-Frist ist am 25.11.2013 abgelaufen, ohne dass die \nAntragsgegnerin einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. \n \nII. \nDie \nBeschwerde \nder \nAntragsgegnerin \ngegen \nden \nAusspruch \nzum \nVersorgungsausgleich in dem Beschluss vom 30.8.2013 ist statthaft (§ 58 FamFG) und \nfristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegt worden. Es mangelt ihr allerdings an der \nerforderlichen Form. Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des \nVersorgungsausgleichs gilt Anwaltszwang. Die durch die Antragsgegnerin persönlich \neingelegte Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen, nachdem auch eine \nformgerechte Beschwerdeeinlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nicht \nerfolgt ist. \n \nDas Bestehen des Anwaltszwangs ist in § 114 FamFG geregelt. Nach dessen Absatz 1 \nmüssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht \nund dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zu den \nFolgesachen gehören gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG insbesondere die \nVersorgungsausgleichssachen. Gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG bleiben die in § 137 \nAbs. 2 FamFG genannten Folgesachen auch im Falle ihrer Abtrennung weiterhin \nFolgesachen. \nDaher muss \nder für \nEhesachen \nund \nFolgesachen \ngeltende \nAnwaltszwang erst recht bestehen bleiben, wenn eine Folgesache von einem \nEhegatten durch isolierte Anfechtung aus dem Scheidungsverbund gelöst wird. \nBeschwerden eines Ehegatten gegen die in einem Verbundbeschluss enthaltenen \nEntscheidungen über Folgesachen, auch soweit diese dem Bereich der freiwilligen \nGerichtsbarkeit angehören, müssen somit von einem Rechtsanwalt eingelegt werden \n(so auch OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Köln, FamRZ 2013, 1604; \nKeidel/Weber, FamFG, 17. Auflage, § 114 Rn. 6 sowie § 137 Rn. 6; Prütting/Helms, \nFamFG, 3. Aufl., § 114 Rn. 14 ff.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nAuch aus der Regelung des § 114 Abs. 4 FamFG, der Ausnahmen von dem im ersten \nAbsatz der Norm geregelten Anwaltszwang nennt, ergibt sich nach Auffassung des \nSenats nicht, dass die Beschwerdeeinlegung gegen Versorgungsausgleichsregelungen \nvom Rechtsanwaltszwang ausgenommen ist. \n \nZwar bestimmt § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, es bestehe kein Anwaltszwang in den \nFällen des § 78 Abs. 3 ZPO, somit nicht für Prozesshandlungen, die vor dem \nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Das trifft nach § \n64 Abs. 2 S. 1 FamFG grundsätzlich für die Einlegung der Beschwerde in \nFamiliensachen zu. Allerdings macht § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG für Ehesachen und \nFamilienstreitsachen hiervon eine Ausnahme: In beiden Fällen ist die Einlegung der \nBeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut \nder Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG geht zwar nicht eindeutig hervor, ob vom \nAnwaltszwang somit auch die Folgesache „Versorgungsausgleich“ erfasst ist, wenn \ngegen ihre Regelung in einem Scheidungsbeschluss isoliert Beschwerde eingelegt \nwird. Der Senat teilt allerdings die u.a. vom OLG Rostock (FamRZ 2011, 57) vertretene \nAuffassung, dass § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG über seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus \nnicht nur in Ehe– und Familienstreitsachen, sondern auch in Folgesachen i.S.d. § 137 \nAbs. 2 FamFG gilt. Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, \ndass Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht \ngenannt werden, sei ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das durch \nentsprechende Anwendung der Vorschrift gelöst werden sollte (Prütting/Helms, \nFamFG, 3. Aufl., § 114 Rn. 15 sowie § 137 Rn. 69 ff.; Johannsen/Henrich/Althammer, \nFamilienrecht, 5. Aufl., § 64 FamFG Rn. 4; a.A. Frank, FamRZ 2011, 1021 sowie \nPrütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 64 Rn. 6). Für diese Auffassung spricht \ninsbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12717, S. 59), die der \nGesetzgeber für den nachträglich in die Regelung des § 64 Abs. 2 FamFG eingefügten \nZusatz abgegeben hat. In dieser heißt es u.a., der eingefügte S. 2 bestimme, dass die \nEinlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen sei, \nwenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer \nFamilienstreitsache richte. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die in § 114 Abs. \n4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO statuierte Ausnahme vom Anwaltszwang in \nFamiliensachen nicht dazu führe, dass die Beteiligten in Verfahren, die dem \nAnwaltszwang unterliegen, ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen könnten. Hieraus \nlässt sich schließen, dass die in § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgesehene Möglichkeit, die \nBeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erheben, den gemäß § 114 Abs. \n1 FamFG vorgesehenen Anwaltszwang grundsätzlich nicht aushebeln sollte. Nach der \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nGesetzesbegründung für den in § 64 Abs. 2 FamFG im Nachhinein eingefügten S. 2 zu \nurteilen, war Absicht des Gesetzgebers, im Beschwerdeverfahren den bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren geltenden Anwaltszwang fortbestehen zu lassen. Die \nUmsetzung dieses Ziels ist dem Gesetzgeber zwar nach dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 \nS. 2 FamFG nicht uneingeschränkt gelungen. Dieses Redaktionsversehen kann aber \ndurch eine weite \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nAuslegung des § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG behoben werden (a.A. Frank, FamRZ 2011, \n1021). \n \nDie von der Antragsgegnerin persönlich eingelegte Beschwerde ist somit nicht \nformgerecht. Diesen Formfehler hätte sie durch die Einlegung einer Beschwerde im \nRahmen eines Wiedereinsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt beheben können. \nDies \nist \ntrotz \nentsprechenden \nHinweises \ndes \nVorsitzenden \nin \nder \nWiedereinsetzungsfrist nicht geschehen, weshalb die Beschwerde der Antragsgegnerin \nals unzulässig zu verwerfen war. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 3 und 4 FamFG. Die Festsetzung des \nVerfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 50 Abs. 1 \nFamGKG. \n \n \n \n \nWever \n \n \n \nDr. Röfer \n \n \n \nKüchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-12-02/4-uf-161-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":11},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-12-02/4-uf-161-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363993","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.237253+00:00"}}