{"status":"available","doknr":"OLD363992","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-12-20","aktenzeichen":"4 UF 190/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 190/13 = 12 UF 1503/13 - \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Verfahren \n \nbetreffend das mdj. Kind \n[…], geb. am […] 2002, […], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: \n[…], \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwälte […] \n \n2. Kindesvater: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwältin […] \n \nKorrespondenzanwälte: \nRechtsanwälte […] \n \n3. Kreisjugendamt […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht \nDr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \n \nam 20.12.2013 beschlossen: \n \nEine Übernahme des Verfahrens vom Oberlandesgericht München wird \nabgelehnt. \n \n \nGründe: \n \nGegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für \ndie minderjährige Tochter der beteiligten Kindeseltern. Die Kindesmutter lebte mit der \nTochter bei Einleitung des Verfahrens im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim, ist aber \nmit ihr im Laufe des Verfahrens nach Bremerhaven gezogen. Der Kindesvater wohnt in \nKellinghusen. Durch Beschluss vom 17.9.2013 hat das Amtsgericht Rosenheim der \nKindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Der Kindesvater wendet \nsich gegen diese Entscheidung mit seiner beim OLG München, dem für das \nAmtsgericht Rosenheim zuständigen Beschwerdegericht, eingereichten Beschwerde. \nDas OLG München hat nach Anhörung der Beteiligten und mit Zustimmung der \nKindeseltern die Akten dem OLG Bremen, das für den Bezirk des Amtsgerichts \nBremerhaven zuständig ist, zugeleitet mit der Bitte um Übernahme gem. § 4 FamFG. \nEs sieht in dem Umstand, dass das Kind mit seiner Mutter jetzt im \nZuständigkeitsbereich des OLG Bremen lebt, einen wichtigen Grund für eine \nÜbernahme des Verfahrens, zumal der Kindesvater auch „nicht weit entfernt“ lebe und \nzudem vor dem Amtsgericht Bremen mittlerweile ein Umgangsrechtsverfahren \nanhängig sei. \n \nEine Übernahme des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Abgabe eines \nBeschwerdeverfahrens \nvon \ndem \nbei \nRechtsmitteleinlegung \nzuständigen \nBeschwerdegericht an ein anderes Beschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. \nHerangezogen werden kann allein die Vorschrift des § 4 FamFG. Diese Bestimmung , \ndie die Abgabe einer Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht vorsieht, \nwenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat, steht in engem \nZusammenhang mit § 3 FamFG (Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 4 \nRn. 1) und ist auf das Verfahren in erster Instanz zugeschnitten. Sie betrifft also die \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nAbgabe von einem erstinstanzlichen an ein anderes erstinstanzliches Gericht. Befindet \nsich ein Verfahren bereits in der Beschwerdeinstanz, ist eine Abgabe durch das \nBeschwerdegericht zwar nicht ausgeschlossen. Sie kommt aber nur in der Weise in \nBetracht, dass das Beschwerdegericht – auf das die Befugnisse des ihm \nnachgeordneten erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Abgabe der Sache \nübergehen - die Sache an ein ihm nicht nachgeordnetes erstinstanzliches Gericht \nabgibt (vgl. zu allem BayObLG, Rpfleger 1969, 242; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., \n§ 4 Rn. 10; Jansen/Müller-Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 46 Rn. 26). Dies wird allerdings \nwohl nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Beschwerdegericht die \nerstinstanzliche Entscheidung aufhebt und die Sache zurückverweist. Eine Abgabe von \nBeschwerdegericht an Beschwerdegericht jedenfalls ist nicht zulässig. Sie wäre auch \nmit der Systematik des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges nicht vereinbar. \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-12-20/4-uf-190-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-12-20/4-uf-190-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363992","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.218308+00:00"}}