{"status":"available","doknr":"OLD363991","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-01-06","aktenzeichen":"Ws 193/13 und Ws 194/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: Ws 193/13 und Ws 194/13 \nzu: 2 Ws 202/13 GenStA \nzu: 77 StVK 792/13 LG Bremen \nzu: 550 Js 36449/10 VRs StA Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafvollstreckungssache \n \n \ng e g e n \n \n[…], \n \n \n \n \ngeboren am […], \nwohnhaft: z. Zt. JVA […] \n \n \n \nVerfahrensbevollm.: Rechtsanwältin […] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am \nAmtsgericht Dr. Florstedt \nam 06. Januar 2014 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 wird der \nBeschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nBremen vom 30.10.2013 aufgehoben. \n2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n28.10.2013 wird der Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskam-\nmer des Landgerichts Bremen vom 16.10.2013 aufgehoben. \n3. Die Fortdauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von ursprünglich ei-\nnem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2011 (Az.: \n75 Ls 550 Js 36449/10 (48/10)) wird angeordnet. \n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. \n \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \nDas Amtsgericht Bremen verhängte mit Urteil vom 09.05.2011 (Az.: 75 Ls 550 Js \n36449/10 (48/10)) gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Voll-\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte \ndas Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Das Amtsgericht Bremen wi-\nderrief mit Beschluss vom 07.12.2012 die Strafaussetzung, weil der Verurteilte in der \nBewährungszeit neue Straftaten begangen hatte. Die hiergegen von dem Verurteilten \neingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Seit dem 05.03.2013 verbüßt der \nVerurteilte die Freiheitsstrafe in der JVA […]. Der Zweidrittelzeitpunkt war am \n02.11.2013 erreicht, das Strafende ist auf den 04.03.2014 notiert. \n \nAuf Antrag des Verurteilten setzte die 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nBremen mit Beschluss vom 16.10.2013 die Vollstreckung des Strafrestes zum Zweidrit-\ntelzeitpunkt zur Bewährung aus. Vor seiner Entlassung wurden am 23.10.2013 bei dem \nVerurteilten in der JVA Bremen 0,905g Cannabisharz und 7mg weißes Pulver gefun-\nden. \n \nNachdem die Vorsitzende der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer am 17.10.2013 \ndie Übersendung des Vollstreckungsheftes gemäß § 41 StPO an die Staatsanwalt-\nschaft verfügte, ging die Akte dort am 25.10.2013 ein. Die Staatsanwaltschaft Bremen \nbeantragte am 28.10.2013, eingegangen bei dem Landgericht unter dem gleichen Da-\ntum, den Aussetzungsbeschluss vom 16.10.2013 zurückzunehmen, weil bei dem Verur-\nteilten am 23.10.2013 Betäubungsmittel gefunden worden waren. \n \nMit Schreiben vom 28.10.2013 hörte die 75. Kleine Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen den Verurteilten zu einem möglichen Widerruf der Aussetzungs-\nentscheidung an. In seiner Stellungnahme vom 29.10.2013 stellte der Verurteilte den \nFund vom 23.10.2013 nicht in Abrede und verwies darauf, dass es sich um eine geringe \nMenge handeln würde, nämlich 1g Hasch und ein wenig synthetisches THC-Pulver. Er \nsei zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich bei dem synthetischen Pulver um „Dreck \nhandeln“ würde. Das Haschisch sei sein Strohhalm gegen seine Depressionen. \n \nMit Beschluss vom 30.10.2013 widerrief die 75. Kleine Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen die Aussetzung der Reststrafe. Gegen diese ihm am 30.10.2013 \nzugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde \nvom 31.10.2013, die unter dem gleichen Datum bei dem Landgericht einging. Die \n\n \n \n3\nStaatsanwaltschaft Bremen legte unter dem 31.10.2013 unter Bezugnahme auf ihren \nAntrag vom 28.10.2013 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.10.2013 \nein, die unter dem gleichen Datum bei dem Landgericht einging. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 13.11.2013 beantragt, \ndie Beschlüsse der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen \nvom 30.10.2013 und vom 16.10.2013 aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf \nAussetzung der Reststrafe abzulehnen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 gegen den Beschluss der \n75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 30.10.2013 hat \naus formellen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung dieser Entscheidung. Indes führt \ndie Aufhebung des Widerrufsbeschlusses nicht zur vorzeitigen Entlassung des Verur-\nteilten, da auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n28.10.2013 gegen den Aussetzungsbeschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskam-\nmer vom 16.10.2013 begründet ist. \n \n1. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 \nAbs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 ist zu-\nlässig und in der Sache begründet. \n \nDer Aussetzungsbeschluss vom 16.10.2013 ist nicht rechtskräftig geworden. Die \nStaatsanwaltschaft Bremen hatte fristgerecht am 31.10.2013 sofortige Beschwerde \neingelegt. Zudem war ihr vorheriger Antrag vom 28.10.2013 schon als sofortige Be-\nschwerde auszulegen (§ 300 Abs. 1 StPO), da sich die Staatsanwaltschaft mit diesem \nAntrag gegen die Aussetzungsentscheidung gewendet hat. Die 75. Kleine Strafvollstre-\nckungskammer war nicht berechtigt, die von der Staatsanwaltschaft angefochtene Aus-\nsetzungsentscheidung nach § 454a Abs. 2 StPO aufzuheben bzw. nach § 57 Abs. 5 S. \n2 StGB zu widerrufen. \n \na) Nach § 454a Abs. 2 StPO ist die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses zulässig \nund geboten, wenn sich bis zur Entlassung eines Verurteilten aus der Strafhaft neue \nTatsachen ergeben, die ernsthaft daran zweifeln lassen, dass die dem Aussetzungsbe-\nschluss zugrunde liegende Erwartung, der Verurteilte werde außerhalb des Strafvollzu-\nges keine Straftaten mehr begehen, noch zutrifft. Die Vorschrift trägt dem Umstand \nRechnung, dass § 454a Abs. 1 StPO den Strafvollstreckungskammern eine frühzeitige \nAussetzung des Strafrests ermöglicht. Damit ist das Risiko verbunden, dass sich die \nPrognoseentscheidung aufgrund nachträglich bekannt gewordener oder eingetretener \n\n \n \n4\nUmstände noch vor der Entlassung als unrichtig herausstellt (vgl. OLG Nürnberg, Be-\nschluss vom 13.11.2012, Az.: 2 Ws 558/12, BeckRS 2012, 24766). Die Regelung des § \n454a Abs. 2 StPO bildet das Korrektiv zu der frühzeitigen Entscheidung über eine Rest-\nstrafaussetzung. Es soll die Befugnisse des Gerichts zur Korrektur der getroffenen \nPrognoseentscheidung über die Möglichkeit des Widerrufs hinaus erweitern und sicher-\nstellen, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und \ndie Haftentlassung bei einer frühzeitig getroffenen Bewährungsentscheidung und nach-\nträglichem Bekanntwerden neuer Umstände im Ergebnis nicht anders ausfällt, als wenn \ndas Gericht mit seiner Entscheidung zugewartet und in Kenntnis der neuen Umstände \nerstmals über die Strafaussetzung entschieden hätte (vgl. OLG Nürnberg, aaO; OLG \nKöln, Beschluss vom 22.11.2010, Az.: 2 Ws 748/10, BeckRS 2011, 01277). Für ein \nsolches Korrektiv besteht aber bereits kein Bedürfnis, wenn die Aussetzungsentschei-\ndung noch nicht rechtskräftig ist und mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer-\nden kann (vgl. KG, Beschluss vom 25.11.2003, Az.: 1 AR 1472/03 – 5 Ws 560/03, Rz. \n6, zit. n. juris). Wollte man dem Aufhebungsverfahren nach § 454a Abs. 2 StPO vor \nEintritt der Rechtskraft dennoch Raum geben, ließe dieses einen Konflikt mit der Kom-\npetenzordnung des § 311 Abs. 3 StPO besorgen. Danach ist dem iudex a quo in den \nden Fällen der sofortigen Beschwerde mit der Ausnahme des § 311 Abs. 3 StPO jede \nSelbstkorrektur untersagt. Es ist kein Grund ersichtlich, der es gerechtfertigt erscheinen \nließe, für die Fälle 454a Abs. 2 StPO von dieser klaren Kompetenzzuweisung abzuwei-\nchen. Im Falle der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wären dann ohne eine klare \nZuordnung zwei unterschiedliche Rechtswege eröffnet (vgl. KG, aaO, Rz. 7): Die Ent-\nscheidung durch das Beschwerdegericht oder aber die Aufhebung der Entscheidung \ndurch die Strafvollstreckungskammer. Ein solcher Befund widerstreitet dem in Art. 101 \nAbs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Gebot des gesetzlichen Richters (vgl. KG, aaO, Rz. 7). \nFür die ausschließliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichtes spricht weiter, dass ihm \neine umfassendere Prüfungskompetenz eingeräumt ist, als der Strafvollstreckungs-\nkammer im Aufhebungsverfahren nach § 454a Abs. 2 StPO. Bis zum Eintritt der \nRechtskraft einer Aussetzungsentscheidung können alle für die Prognose bedeutsamen \nUmstände mit der sofortigen Beschwerde zur Grundlage einer (neuen) Entscheidung \ngemacht werden (KG, aaO, Rz. 5; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 176, 176). Im Rah-\nmen des Verfahrens nach § 454a Abs. 2 StPO können hingegen nur neu eingetretene \noder nach der Aussetzungsentscheidung erst bekannt gewordene Umstände berück-\nsichtigt werden. \n \nb) § 57 Abs. 5 S. 2 StGB ermöglicht dem Gericht den Widerruf einer Strafaussetzung, \nwenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung \nüber die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Ent-\nscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt \n\n \n \n5\nwerden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafausset-\nzung geführt hätte. Für einen solchen Ausgleich besteht ebenfalls kein Bedürfnis, wenn \ndie Widerrufsentscheidung noch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden \nkann. \n \nDie vorstehend zu § 454a Abs. 2 StPO dargelegten Grundsätze gelten entsprechend \nfür einen Widerruf einer Aussetzungsentscheidung nach § 57 Abs. 5 S. 2 StGB. Die \nRegelung aus § 57 Abs. 5 S. 2 StGB verfolgt eine vergleichbare Zielrichtung, nämlich \ndie Korrektur der getroffenen Prognoseentscheidung, die sich aufgrund neuer bzw. erst \nbekannt gewordener Umstände als fehlerhaft erweist. Ausschlaggebend für die Einfüh-\nrung des § 57 Abs. 5 S. 2 StGB mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom \n22.12.2006 (BGBl. I. S. 3416) war die Erwägung, dass in den gesetzlich geregelten \nFallgestaltungen des § 57 Abs. 5 S. 2 StGB eine Bindung an die auf unzureichender \nTatsachengrundlage erfolgte Strafaussetzung nicht hinnehmbar sei (vgl. LK-Hubrach, \nStGB, 12. Aufl., § 57 Rz. 71). \n \n2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 28.10.2013 bzw. 31-\n10.2013 ist statthaft (§ 454 Abs. 3 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, \n311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache ist die sofortige \nBeschwerde begründet. \n \nDie Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB \nliegen nicht vor. \n \nNach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen \nFreiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-\ninteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Bei \nder Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, \ndie Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, \ndas Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen \nzu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 \nStGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht \ndes bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allge-\nmeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des \nStrafrestes zu verlangen ist (ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt \nBeschluss vom 06.11.2013, Az.: Ws 183/13; OLG Koblenz StV 1998, 667). Die Er-\nfolgswahrscheinlichkeit muss umso höher sein, je größer das Gewicht des bedrohten \nRechtsguts ist. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteil-\nte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine Chance \n\n \n \n6\nbesteht, reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Bremen, aaO; OLG Koblenz, aaO). Maßgeb-\nlich ist also, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann (BGH, NStZ-RR 2003, \n200, 201 = StV 2003, 678; ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt \nBeschluss vom 22.05.2013, Az.: Ws 68/13). Für die zu treffende Prognoseentscheidung \nsind die augenblicklichen und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhält-\nnisse zu berücksichtigen (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rz. \n16a+16d; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rz. 13). Im Rahmen der Prognoseent-\nscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB kann ebenfalls berücksichtigt werden, dass gegen \nden Verurteilten ein neuerliches Strafverfahren anhängig ist. Die Unschuldsvermutung \nnach Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet diese Einbeziehung nicht, denn im Verfahren nach § \n57 Abs. 1 StGB geht es nicht um die Rechtsfolgen aus der neuerlichen Tat, sondern \nallein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Stra-\nfe wegen ungünstiger Prognosebeurteilung. Für die Verneinung einer günstigen Sozial-\nprognose wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Straftat reicht es \naus, wenn aufgrund einer sicheren Beweislage in dem neuerlichen Strafverfahren von \nder Täterschaft des Verurteilten ausgegangen werden und die Strafvollstreckungskam-\nmer sich ihre entsprechende Überzeugung aus dem Akteninhalt verschaffen kann \n(ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt Beschluss vom 20.07.2012, \nAz.: Ws 74/12; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, NStZ-RR 2005, \n154, 155 und NStZ 2004, 685; LK-Hubrach, aaO, Rz. 19), wobei Zweifel an der Ver-\ntretbarkeit des Erprobungswagnisses zu Lasten des Verurteilten ausschlagen (Hans. \nOLG Bremen, aaO, OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 187; NStZ 1999, 478 und VRS 86, \n113; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 446, 447; LK-Hubrach, aaO, Rz. 21). \nNach diesen Maßstäben kommt eine vorzeitige Entlassung nicht in Betracht. \n \nDer Verurteilte ist wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) in \nnicht geringer Menge zu der derzeit zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. \nNach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Cannabis zum Eigenkonsum be-\nstimmt. Die schon im Verurteilungszeitpunkt bestehende Drogenproblematik hat der \nVerurteilte weder aufgearbeitet noch überwunden. Im Rahmen des Strafvollzuges sind \nam 23.10.2013 zwei Stückchen Cannabisharz (0,905g) und 7mg eines weißen Pulvers \n– nach eigenen Angaben synthetisches THC – bei ihm gefunden worden. Wegen die-\nses Geschehens, das der Verurteilte nicht in Abrede stellt, ist gegen ihn ein neuerliches \nStrafverfahren eingeleitet worden. Der Verurteilte selbst hat im laufenden Verfahren \nvorgetragen, dass er Cannabis zum Zwecke der „Selbstmedikation“ vorgehalten habe. \nDamit ist offensichtlich, dass der Verurteilte die Bereitschaft, Betäubungsmittel zu besit-\nzen bzw. zu konsumieren, nicht aufgegeben hat. Es genügt für eine Versagung einer \nStrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB bereits, dass der weiterhin zu erwartende Ge-\nbrauch illegaler Substanzen in der Regel mit strafbaren Handlungen einhergeht, die \n\n \n \n7\nschon deren Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum mit sich bringen (OLG Bamberg, \nBeschluss vom 12.10.2010, Az.: 1 Ws 561/10, Rz. 9, zit. n. juris). \n \n3. Da die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 StGB für eine Strafaussetzung nicht vor-\nliegen, war gemäß § 309 Absatz 2 StPO die Fortdauer der Strafhaft durch den Senat \nanzuordnen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. \n \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nDr. Florstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-06/ws-193-13-und-ws-194-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454a","ref_norm":"454a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-06/ws-193-13-und-ws-194-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363991","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.194406+00:00"}}