{"status":"available","doknr":"OLD363990","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-01-09","aktenzeichen":"1 II AR 12/117","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen:1- II AR 117/12 \n22 (21/24) Ks 110 Js 9972/96 (2/05) \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Strafsache \n \n \ng e g e n \n \nu.a. \nT. […] \ngeb. am […] in […], \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt Dr. h.c. S. […], … \n \n \n \nhat der 1. Strafsenat nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen durch den \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek \n \nam 09. Januar 2014 beschlossen: \n \nDer Antrag des Rechtsanwaltes Dr. h.c. S. vom 28. September 2012 auf \nGewährung einer Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO wird als unbegründet \nzurückgewiesen. \n \n \n \n\n \n2\nGründe \n \nRechtsanwalt Dr. h.c. S. wurde am 27. November 2001 vom Vorsitzenden des \nSchurgerichtes I des Landgerichts Bremen zum Verteidiger des damaligen \nAngeklagten T. bestellt. Mit Verfügung vom 30. September 2002 bestellte der \nVorsitzende den Rechtsanwalt Dr. T. aus Greifswald zum weiteren Verteidiger \nneben Rechtsanwalt Dr. h.c. S.. Unter dem 04.04.2003 stellte der Vorsitzende \ndes Schwurgerichtes I klar, dass sich die Bestellung der beiden Rechtsanwälte \nnunmehr auf das gesamte Verfahren einschließlich des hinzuverbundenen \nVerfahrens erstrecke. Dem damaligen Mitangeklagten H. waren ebenfalls zwei \nVerteidiger beigeordnet worden. \n \nDie erste Hauptverhandlung gegen die beiden damaligen Angeklagten fand an \n40 Tagen im Zeitraum vom 04.08.2003 bis zum 23.03.2004 statt. Rechtsanwalt \nDr. h.c. S. nahm an 29 Tagen teil, der Mitverteidiger Dr. T. an 37 Tagen. \nWährend der gesamten Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Dr. h.c. S. \njeweils gemeinsam mit dem Mitverteidiger Dr. T. insgesamt 7 schriftlich \nformulierte und zu Protokoll gereichte Anträge und erhob 4 derartige \nWidersprüche gegen die Erhebung oder die Verwertung von Beweisen. \nMitverteidiger Dr. T. stellte allein noch 2 weitere derart verfasste Anträge. Am \n16. Hauptverhandlungstag, dem 21.10.2003, erschienen die beiden Verteidiger \nnach der Mittagspause in einem Zustand, der jedenfalls bei dem \nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dem Schwurgericht und Teilen der \nPresse den Eindruck erweckte, sie seien stark alkoholisiert und zu einer \nangemessenen Teilhabe an der Hauptverhandlung nicht mehr in der Lage. Die \nbeabsichtigte Vernehmung einer Zeugin wurde deshalb abgebrochen. \n \nAm 23. März 2004 verurteilte das Schwurgericht I den damaligen \nMitangeklagten H. wegen Mordes und gemeinschaftlichen Mordes unter \nEinbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts \nRostock vom 25.03.2003 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und stellte fest, \ndass seine Schuld besonders schwer wiege. Den damaligen Angeklagten T. \nverurteilte es unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus dem \nUrteil des Landgerichts Rostock vom 25.03.2003 ebenfalls zu einer \nlebenslangen Freiheitsstrafe und stellte fest, dass auch seine Schuld besonders \nschwer wiege. Beide Angeklagte legten Revision gegen dieses Urteil ein. Mit \nBeschluss vom 16.02.2005 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des \ndamaligen Mitangeklagten H.. Hinsichtlich des damaligen Angeklagten T. hob \n\n \n3\ner das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf, soweit eine \nVerurteilung wegen Mordes erfolgt ist und auch den Ausspruch über die \nGesamtstrafe. \n \nAm 22.08.2007 fand eine Besprechung zwischen den Berufsrichtern des \nnunmehr zuständig gewordenen Schwurgerichts II, dem zuständigen Vertreter \nder Staatsanwaltschaft und den beiden Verteidigern statt. Der Vorsitzende gab \neine vorläufige Bewertung der Beweislage ab und nannte im Falle einer \ngeständigen Einlassung als Strafobergrenze eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 \nJahren. Die neuerliche Hauptverhandlung wurde am 01. Und 02. Juli 2009 \ndurchgeführt. Der damalige Angeklagte gab über seine Verteidiger eine \ngeständige Einlassung ab und wurde am 2. Verhandlungstag wegen Beihilfe \nzum Mord unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus dem Urteil \ndes Landgerichts Rostock vom 25.03.2003 und der Freiheitsstrafe von 10 \nJahren aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2004 zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde noch am \nselben Tage rechtskräftig. Der Aktenbestand erstreckte sich zuletzt auf 10 \nBände Hauptakten, 13 Stehordner sowie 4 weitere Aktenbände. \n \nMit Schreiben vom 28. September 2012 beantragte Rechtsanwalt Dr. h.c. S. die \nBewilligung einer Pauschgebühr gem. § 99 BRAGO. Zur Begründung seines \nAntrages verwies er auf das Vorbringen des Mitverteidigers Dr. T. im Rahmen \ndessen entsprechenden Antrages und bat von den Grundsätzen der \nEntscheidung des Senates in jenem Verfahren auszugehen. Eine weitere \nBegründung gab er nicht ab, auch nicht auf einen entsprechenden Hinweis des \nSenates. Der Vorsitzende des Schwurgerichts II befürwortete die Gewährung \neiner Pauschgebühr und hob die gute Mitwirkung des Antragstellers bei der \neinvernehmlichen Durchführung der zweiten Hauptverhandlung hervor. Die \nBezirksrevisorin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen hat mit \nSchreiben vom 09. September 2013 zu dem Antrag Stellung genommen und \ndie Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 21.775,-- € unter \nEinschluss der gesetzlichen Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen \nvorgeschlagen. \n \nDem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist die \nTätigkeit des Antragstellers nach den Vorschriften der BRAGO abzurechnen, da \ner \nbereits \nvor \ndem \n01.07.2004, \ndem \nInkrafttreten \ndes \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes \n(RVG), \ndem \nAngeklagten \nT. \nals \n\n \n4\nPflichtverteidiger beigeordnet worden ist. § 99 Abs. 1 BRAGO sieht die \nGewährung einer Pauschvergütung in Fällen besonderen Umfangs oder \nbesonderer Schwierigkeit vor. Sie ist zu bewilligen, wenn die rechtlichen oder \ntatsächlichen Umstände so gelagert sind, dass sie eine über das normale Maß \nhinausgehende Verteidigertätigkeit erfordern und die Arbeitskraft des gerichtlich \nbestellten Verteidigers derart in Anspruch genommen wird, dass die gesetzliche \nRegelgebühr nicht mehr als eine angemessene Vergütung angesehen werden \nkann (OLG Rostock, Beschluss vom 04.03.2003, Az.: I Ws 402/02, bei juris Rn \n1). Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine Form der Indienstnahme \nPrivater zu öffentlichen Zwecken, denn der vom Vorsitzenden des \nSpruchkörpers ausgewählte und bestellte Rechtsanwalt darf die Übernahme \nder Verteidigung nur aus wichtigem Grund ablehnen und muss die Verteidigung \nführen. Die in § 97 BRAGO enthaltene Begrenzung des Vergütungsanspruches \nist so lange gerechtfertigt, wie die Grenze der Zumutbarkeit der beruflichen \nBelastung nicht überschritten wird. Geschieht dies, weil die Arbeitskraft des \nRechtsanwaltes ausschließlich oder ganz überwiegend durch die Verteidigung \nin Anspruch genommen wird, so ist es qua constitutione geboten, die Vergütung \nanzuheben. Dem dient die Regelung des § 99 BRAGO (vgl. BVerfG Beschluss \nvom 06.10.2008, Az.: 2 BvR 1173/08, bei juris Rn 9; BVerfG Beschluss vom \n01.02.2005, Az.: 2 BvR 2456/04, bei juris Rn 3f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom \n23.08.2012, Az.: 193/10, 194/10, bei juris Rn 33f.; OLG Rostock, Beschluss \nvom 04.03.2003, Az.: I Ws 402/02, bei juris Rn 2). \n \nDie Festsetzung einer Pauschvergütung setzt zunächst voraus, dass die \nkonkrete Strafsache besonders schwierig oder besonders umfangreich war. \nDiese \nUmstände \nmüssen \nsodann \neine \nzeitaufwändigere, \ngegenüber \nvergleichbaren \nVerfahren \ndeutlich \nerhöhte \nTätigkeit \ndes \nVerteidigers \nerforderlich gemacht haben (OLO Hamm, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 2 (s) \nSbd IX 102/06, bei juris Rn 6). Ob dieses der Fall war und der Umfang der \nTätigkeit des Verteidigers die Grenze der Zumutbarkeit im vorstehend \nbeschriebenen Sinne überschritten hat, ist von diesem konkret darzulegen \n(BVerfG Beschluss vom 06.10.2008, Az.: 2 BvR 1173/08, bei juris Rn 13; \nVerfGH Berlin, Beschluss vom 23.08.2012, Az.: 193/10, 194/10, bei juris Rn 34; \nOLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 1 AR 43/11, bei juris Rn 2, 6; \nOLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 (s) Sbd 6 – 205/00, bei Juris Rn \n9). Die Darlegungslast ist weitreichend. Sie erstreckt sich etwa von der (Un-) \nMöglichkeit der Übernahme weiterer Mandate bis zu den finanziellen Folgen der \nTätigkeit in dem Verfahren für das eine Pauschgebühr begehrt wird (BVerfG \n\n \n5\nBeschluss vom 06.10.2008, Az.: 2 BvR 1173/08, bei juris Rn 13; VerfGH Berlin, \nBeschluss vom 23.08.2012, Az.: 193/10, 194/10, bei juris Rn 34; OLG Hamm, \nBeschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 (s) Sbd 6 – 205/00, bei Juris Rn 9). Es ist \nnicht die Aufgabe der Oberlandesgerichte den Umfang der Verteidigertätigkeit \nzu ermitteln, auch nicht durch Nachfrage bei dem Antragsteller (OLG Hamm, \nBeschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 (s) Sbd 6 – 205/00, bei Juris Rn 9). \n \nDas \nvorliegende \nVerfahren \nist \nauch \nim \nVergleich \nmit \nanderen \nSchwurgerichtsverfahren durch einen besonderen Umfang und besondere \nSchwierigkeiten gekennzeichnet. Eine Pauschvergütung konnte dennoch nicht \nzuerkannt werden, weil Rechtsanwalt Dr. h.c. S. keinerlei Angaben zum \nUmfang seiner Tätigkeit in diesem Verfahren gemacht hat. Allein der \nAktenumfang und die Anzahl der Hauptverhandlungstage geben keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die in § 97 BRAGO \nenthaltene Begrenzung des Vergütungsanspruches in diesem Falle unzumutbar \nwar. Dies schon deshalb nicht, weil der Verteidiger für jeden Fortsetzungstag \neine zusätzliche Vergütung erhält. Die Bezugnahme auf die Ausführungen des \nMitverteidigers in dessen Antrag reichten ebenfalls nicht aus, da dort dessen \nTätigkeitsumfang dargelegt wird, der sich aber deutlich von dem des \nRechtsanwaltes Dr. h.c. S. unterschied, wie bereits an der unterschiedlichen \nTeilnahme an der Hauptverhandlung deutlich wird. \n \n \nDr. Schromek","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-09/1-ii-ar-12-117","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-09/1-ii-ar-12-117","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363990","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.172985+00:00"}}