{"status":"available","doknr":"OLD363987","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-01-30","aktenzeichen":"4 WF 180/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 180/13 = 153 F 562/13 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen,03.02.2014 \ngez. Packhäuser, Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nam 30.1.2014 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 30.10.2013 wird \nzurückgewiesen. \n \n \nGründe: \n \nIm vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller schuldrechtliche Ansprüche gegen \ndie Antragsgegnerin geltend, u.a. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich und \nAnsprüche wegen aus seiner Sicht unberechtigter Abhebungen der Antragsgegnerin \nvon seinem Konto. In einem Parallelverfahren (151 F 1184/09) nimmt die \nAntragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung von Trennungsunterhalt und von \nUnterhalt für das gemeinsame Kind in Anspruch. Durch Beschluss vom 30.10.2013 hat \ndas Familiengericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nParallelverfahrens ausgesetzt. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seiner \nsofortigen Beschwerde. \n \nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 113 I FamFG, §§ 148, 252 ZPO) und auch im Übrigen \nzulässig (§§ 567 ff. ZPO). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom \nFamiliengericht getroffene Aussetzungsentscheidung, die vom Beschwerdegericht nur \nauf Ermessensfehler und auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes hin zu \nüberprüfen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rn. 3), ist nicht zu \nbeanstanden. \n \nDas Familiengericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Darlehensraten, \nderen hälftige Übernahme durch die Antragsgegnerin der Antragsteller im vorliegenden \nVerfahren verlangt, auch als Abzugsposten im parallel geführten Unterhaltsverfahren \ngeltend gemacht würden. Eine doppelte Berücksichtigung scheide aus. Auch zur \nVermeidung sich widersprechender Entscheidungen sei eine Aussetzung geboten. Die \nunterhaltsrechtliche Regelung habe Vorrang. \n \nDas Familiengericht nimmt damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 I \nFamFG, § 148 ZPO für eine Aussetzung (Vorgreiflichkeit) an – und das zu Recht. Es \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\ntrifft die bei einer solchen Sachlage mögliche Ermessensentscheidung für eine \nAussetzung – auch das ist nicht zu bemängeln. \n \nTrägt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsame Schuld aus der Zeit des \nZusammenlebens ab, an der der andere sich nach seiner Vorstellung im \nInnenverhältnis beteiligen muss, so darf die Frage des Schuldenausgleichs nicht \nisoliert betrachtet werden, wenn zwischen den Eheleuten – wie hier – auch \nUnterhaltsansprüche im Raum stehen. Regelmäßig hat der Abtrag der Schuld dann \nauch unterhaltsrechtliche Relevanz. Wird die Schuld bei dem Ehegatten, der sie trägt, \nals eheprägende Verbindlichkeit einkommensmindernd berücksichtigt, so führt dies im \nRegelfall dazu, dass der andere Ehegatte sich auf unterhaltsrechtlichem Wege am \nAbtrag der Schuld beteiligt und ein gesonderter Schuldenausgleich unter den \nEheleuten ausscheidet (im Einzelnen: Wever, Vermögensauseinandersetzung der \nEhegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., 2014, Rn. 330 ff.). Insofern ist es \nkonsequent, wenn das Familiengericht meint, die Frage eines Anspruchs des \nAntragstellers auf Schuldenausgleich erst beurteilen zu können, wenn die Frage \ngeklärt ist, ob die Antragsgegnerin sich bereits über die Bemessung des \nTrennungsunterhalts ganz oder teilweise am Schuldenabtrag beteiligt hat. \n \nDass im Parallelverfahren auch der Kindesunterhalt anhängig ist, steht dem nicht \nentgegen. Zwar steht die Berücksichtigung eines Schuldabtrags durch den \nUnterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt im Regelfall einem anschließenden \ngesonderten Schuldenausgleich nicht entgegen (BGH, FamRZ 2007, 1975), so dass \nallein die Tatsache, dass hier auch Kindesunterhalt verlangt wird und bei dessen \nBemessung der in Rede stehende Schuldabtrag eine Rolle spielen kann, einer \nFortführung des vorliegenden Verfahrens nicht im Wege stehen würde. Da allerdings \nKindes- und Ehegattenunterhalt in einem Verfahren geltend gemacht werden, ist die \nvom Familiengericht ausgeübte Ermessensentscheidung für eine Aussetzung nicht zu \nbeanstanden. Diese Entscheidung erscheint umso mehr als gerechtfertigt, ja sogar \nnaheliegend, wenn man bedenkt, dass je nach Fallgestaltung auch ein beim \nKindesunterhalt berücksichtigter Schuldabtrag Auswirkungen auf den Anspruch auf \nSchuldenausgleich unter den Ehegatten haben kann (vgl. Wever, Rn. 334a). \n \nHinzu kommt: Im vorliegenden Verfahren streiten die beteiligten Ehegatten auch um \ndie Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller Beträge zu erstatten hat, die sie \nnach der Trennung aufgrund einer nicht widerrufenen Vollmacht von seinem Konto \nabgehoben hat. Gleichzeitig steht im Parallelverfahren bzgl. des Trennungsunterhalts \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\ndie \nFrage \nzur \nDiskussion, \nob \ndie \nAbhebungen \nder \nAntragsgegnerin \nwie \nUnterhaltsleistungen des Antragstellers zu behandeln sein könnten (vgl. dazu Wever, \nRn. 711, 708). Sollten aber die Abhebungen als Unterhaltsleistungen zu behandeln \nsein, stünde dies einem schuldrechtlichen Ausgleichs- bzw. Schadensersatzanspruch \ndes Antragstellers entgegen. Auch dies zeigt, dass die vorrangige Prüfung der \nTrennungsunterhaltsfrage sachgerecht ist. \n \nEine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Entstandene Kosten sind Teil der \nVerfahrenskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen \n(Zöller/Greger, § 252 Rn. 3; zu den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren \ndaselbst Rn. 4). \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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