{"status":"available","doknr":"OLD363984","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-02-13","aktenzeichen":"1 AuslA 20/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: Ausl. A 20/13 \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \n \nden bulgarischen Staatsangehörigen […], \ngeboren am […] 1968 in […], \nwohnhaft […], \nzurzeit JVA […] \n \n \nBeistand: \n \n \n \nRechtsanwalt […] \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg, den Rich-\nter am Amtsgericht Dr. Florstedt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle \n \nam 13. Februar 2014 beschlossen: \n \nDer Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, die Auslieferung des Verfolgten an \ndie Republik Bulgarien für zulässig zu erklären, wird abgelehnt. \n \n \n\n2 \n \nGRÜNDE \n \nI. \nDie bulgarischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl vom \n17.10.2013 (vorgerichtliches Verfahren Nr. 16/2013 der Bezirksermittlungsabteilung \nder Bezirksstaatsanwaltschaft V.; Aktenzeichen 2811/2010 der Bezirksstaatsanwalt-\nschaft V.) um die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien zum Zwecke der Straf-\nverfolgung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls soll er am 25.07.2010 In \nD./Bulgarien zusammen mit drei Mittätern der Geschädigten T. Schmuck und andere \nGegenstände im Wert von über 100.000,- Euro entwendet haben. \nDer Verfolgte wurde am 29.10.2013 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im \nSchengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Am 30.10.2013 hat das \nAmtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. An-\nschließend wurde er in die Justizvollzugsanstalt […] eingeliefert. Bei seiner Verneh-\nmung durch die Vorermittlungsrichterin hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung \nim vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat am 31.10.2013 beantragt, gegen den Verfolgten \nAuslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten an die Republik \nBulgarien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 05.11.2013 gegen den Verfolgten die Auslieferungs-\nhaft angeordnet. \nIn der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2013 hat dieser \ndie Haftbedingungen im Fall einer Auslieferung nach Bulgarien als menschenunwürdig \ngerügt. \nMit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 bat der Senat die Generalstaatsan-\nwaltschaft Bremen darum, über das Auswärtige Amt eine Stellungnahme zu den Haft-\nbedingungen in Bulgarien einzuholen. Konkret wurde die Frage gestellt, ob der Ver-\nfolgte im Falle einer Auslieferung nach Bulgarien Haftbedingungen zu erwarten hätte, \ndie völkerrechtlichen Mindeststandards genügten. \nDas Auswärtige Amt nahm per E-Mail vom 02.12.2013 nach Befassung der Botschaft \nin Sofia Stellung zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen und machte allgemeine \nAusführungen zu den Haftbedingungen in bulgarischen Gefängnissen sowie zu der \nHaftanstalt in S. im Speziellen. \nNachdem das Auswärtige Amt durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darauf \nhingewiesen worden war, dass es speziell um die Haftbedingungen in der Justizvoll-\nzugsanstalt V. gehe, ergänzte das Auswärtige Amt mit E-Mail vom 04.12.2013 seine \n\n3 \n \nAngaben und Erfahrungen, die es mit einem deutschen Staatsbürger gemacht habe, \nder bis Juli 2013 in der Justizvollzugsanstalt V. inhaftiert gewesen sei. \nMit Beschluss vom 18.12.2013 ordnete der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft \nan und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Das \nBundesamt für Justiz wurde ersucht, bis zum 05.02.2014 eine Reihe von Fragen, ins-\nbesondere zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt V., zu beantworten \nund – soweit möglich – verbindliche Zusicherungen der zuständigen bulgarischen Be-\nhörden über die Einhaltung völkerrechtlich verbindlicher Mindeststandards bei den \nHaftbedingungen für den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung einzuholen. Dieser \nBeschluss wurde dem Bundesamt für Justiz noch am selben Tag per Telefax übermit-\ntelt und der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 19.12.2013 zugestellt. \nDer Verfolgte erhob mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom \n19.12.2013 Einwendungen gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft. \nDurch Beschluss vom 17.01.2014 wies der Senat die vorgebrachten Einwendungen \nals unbegründet zurück. \nMit E-Mail vom 31.01.2014 wurde dem Senat über die Generalstaatsanwaltschaft \nBremen eine an den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen \ngerichtete abschließende Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 30.01.2014 übermit-\ntelt. \nDer Senat hob daraufhin mit Beschluss vom 10.02.2014 den Auslieferungshaftbefehl \nauf. \n \n \nII. \nDer Zulässigkeit der Auslieferung steht ein nicht überwindbares Auslieferungshindernis \nentgegen. \n1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte \nder Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befin-\nden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 IRG. \nDanach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsät-\nzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Ein Verstoß gegen grund-\nrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im ver-\ntraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur \nAuslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen aller-\ndings nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungs-\n\n4 \n \nhindernis führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: 2 Ausl 95/11 - zit. n. ju-\nris). Maßstab für diese verfassungsrechtlich gezogene Grenze im Auslieferungsverfah-\nren sind, soweit die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat in Rede steht, \nallerdings nicht die Grundrechte und sonstigen rechtsstaatlichen Gewährleistungen \ndes Grundgesetzes in der Ausprägung, wie sie auf rein innerstaatliche Sachverhalte \nAnwendung finden (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 2386/08 – zit. n. ju-\nris). Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in \ndie Völkerrechtsordnung aus (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 \nGG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und Anschauungen grund-\nsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatli-\nchen Auffassungen übereinstimmen. Sollen der im gegenseitigen Interesse bestehen-\nde zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische \nHandlungsfähigkeit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so ist eine Beschrän-\nkung des verfassungsrechtlichen Maßstabs geboten. Unter Berücksichtigung dieses \neingeschränkten Maßstabes haben die Gerichte zu prüfen, ob einer Auslieferung die \nVerletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völ-\nkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen \nverfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (BVerfG, aaO). \nDanach ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der \ndeutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf \ndem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. OLG Hamm, aaO und Beschluss \nvom 19.03.2013, Az.: 2 Ausl A 34/12 – jew. zit. n. juris). Das ist der Fall, wenn der er-\nsuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelie-\nferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Stra-\nfe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen \nBestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes, wie er etwa in Art. 3 EMRK \nseinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR \n253/04 -, BeckRS 2004, 21967). \n2. Nach diesen Maßstäben ist eine Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien unzu-\nlässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 1499, 1500) dafür \ngibt, dass die ihn dort in der Untersuchungshaft und ggf. nachfolgender Strafhaft er-\nwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten, wobei \ndie zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien in der Auslegung des Europäischen Ge-\nrichtshofs für Menschenrechte (EGMR) herangezogen werden können. Der EGMR hat \nwiederholt betont, dass, wenn es darum geht, Haftbedingungen zu beurteilen, alle \nAuswirkungen zusammen gesehen werden müssen (Urteil vom 31.05.2011 – 5829/04 \n-, NJOZ 2012, 1902 m.w.N.). Hierzu gehört an erster Stelle der Platz pro Person in der \n\n5 \n \nZelle. Darüber hinaus sind für die Beurteilung, ob die Schwelle des Leidens und der \nErniedrigung überschritten ist, Umstände wie Tageslicht und frische Luft, angemesse-\nne Heizung, wesentliche sanitäre Einrichtungen, abgetrennte Toiletten und Lüftungs-\nanlagen wichtig, ohne dass diese Liste erschöpfend wäre (EGMR, aaO, m.w.N.). \nWie der Senat bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 und in sei-\nnem Beschluss vom 18.12.2013 ausgeführt hat, ergeben sich aus dem Bericht des \nAusschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be-\nhandlung oder Strafe des Europarates vom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33 – im Fol-\ngenden kurz: CPT-Bericht) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, \ndenen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Bulgarien ausgesetzt wäre, \nnicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. Da der Europäische Haft-\nbefehl vom 17.10.2013 von der Bezirksstaatsanwaltschaft in V. ausgestellt ist, ist da-\nvon auszugehen, dass der Verurteilte im Falle seiner Auslieferung auch in der Haftan-\nstalt in V. inhaftiert werden würde. Konkret für die Haftanstalt in V. werden in dem Be-\nricht vom 04.12.2012 aber erhebliche Mängel aufgeführt und dies teilweise mit der \nBewertung verbunden, dass menschenrechtswidrige Zustände vorlägen. Diese Wer-\ntung bezieht sich insbesondere auf die massive Überbelegung der Zellen, die bei dem \nBesuch im Mai 2012 festgestellt werden musste. Danach standen einem Häftling in \nzahlreichen Zellen nur zwischen 1 und etwa 2 m² Lebensraum zur Verfügung. Der \nEGMR hat dagegen mehrfach entschieden, dass die Überbelegung einer Zelle als sol-\nche schon dann für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausreiche, \nwenn dem Einzelnen in der Haftzelle weniger als 3 m² zur Verfügung stehen (vgl. die \nNachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 561). Auch bei Unterbringungen in Zellen \nmit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festge-\nstellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs-, Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite o-\nder das Fehlen elementarer Intimität – etwa aufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für \ndie Mithäftlinge – hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562). Der Be-\nricht vom 04.12.2012 zeichnet auch im Hinblick auf diese und andere in der Gesamt-\nschau zu berücksichtigende Aspekte ein Bild von desolaten Zuständen im Gefängnis \nvon V.. So befänden sich etwa die sanitären Anlagen auf den Fluren. Sie seien sehr \neinfach ausgestattet, teilweise gäbe es nur ebenerdige Toiletten ohne Wasserspülung. \nDie Einrichtungen seien darüber hinaus baufällig und verschmutzt. Nachts stünden für \ndie Insassen lediglich Kübel innerhalb der Zellen zur Verfügung. Die Zellen seien von \nUngeziefer befallen. Der Ausschuss ist zu der Bewertung gekommen, dass die (hygie-\nnischen) Bedingungen in dem Gefängnis von V. absolut inakzeptabel seien und als \nmenschenunwürdig und erniedrigend angesehen werden können. \n\n6 \n \n3. Der Senat hat in Ansehung der in dem CPT-Bericht beschriebenen Zustände bereits \nin der Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 die Generalstaatsanwaltschaft \nBremen darum gebeten, über das Auswärtige Amt eine Stellungnahme dazu einzuho-\nlen, welche konkreten Haftbedingungen der Verfolgte in Bulgarien zu erwarten hätte \nund ob diese völkerrechtlichen Mindeststandards genügten. \nDas Auswärtige Amt hat daraufhin in seiner Stellungnahme vom 02.12.20134 ausge-\nführt, dass die Haftbedingungen in Bulgarien allgemein nicht den deutschen Standards \nentsprächen. Die Untersuchungsgefängnisse hätten noch einen schlechteren Standard \nals der Strafvollzug. Ausländer seien in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen \noder spätestens nach Verurteilung im Zentralgefängnis Sofia untergebracht, in dem \nZustände herrschten, die mit denen in dem CPT-Bericht geschilderten nicht vergleich-\nbar seien. \nIn den Zellen seien in der Regel mehrere Personen untergebracht. Weitere allgemeine \nAusführungen machte das Auswärtige Amt insbesondere zu äußeren Bedingungen wie \ndem Anspruch auf Aufenthalt im Freien, den Besuchsregelungen und den Möglichkei-\nten zu telefonieren, Radio und Fernsehen zu empfangen und Einkäufe für den persön-\nlichen Gebrauch zu machen. \nBezüglich der Belastbarkeit bulgarischer Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingun-\ngen für ausgelieferte Personen lägen dem Auswärtigen Amt keine Erfahrungen vor, da \nbislang keine Zusagen im unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Jus-\ntizbehörden beider Länder erbeten worden seien. Das Auswärtige Amt gehe aber da-\nvon aus, dass die Zusage jedes anderen EU Mitgliedstaates belastbar sei. \nMit einer weiteren Stellungnahme vom 04.12.2013 teilte das Auswärtige Amt mit, dass \nes bis Juli 2013 einen deutschen Staatsangehörigen betreut habe, der in der Justiz-\nvollzugsanstalt V. inhaftiert gewesen sei. Dieser habe die Zelle zunächst mit zwei wei-\nteren Personen geteilt, wenig später nur noch mit einer Person. Es gebe bei der Un-\nterbringung keine Aufteilung nach Ausländern und bulgarischen Staatsangehörigen. \nDer Leiter der Haftanstalt habe ihm Toilettenpapier zur Verfügung gestellt, nachdem er \nkein eigenes Geld zur Verfügung gehabt habe. Die medizinische Versorgung sei in der \nHaftanstalt grundsätzlich gewährleistet. Bezüglich der Qualifikation des medizinischen \nPersonals in der Haftanstalt habe sich der Inhaftierte kritisch geäußert. Ebenso habe \ner bemängelt, dass die Bettlaken wochenlang nicht gewaschen worden seien. Bei ih-\nren Besuchen hätten die Mitarbeiter der Botschaft die Unterbringung in den Zellen \nselbst nicht in Augenschein nehmen können. \n4. Der Senat sah sich auf der Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage zu ent-\nscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG gesetzten Grenzen \n\n7 \n \nzulässig ist. Daher stellte er dem Bundesamt für Justiz mit Beschluss vom 18.12.2013 \nfolgende Fragen: \na) Sind die in dem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter \nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates \nvom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33) angemahnten sofortigen Schritte zur Verbesse-\nrung der Haftbedingungen in der Haftanstalt in V. (insbesondere Seite 17/33 des Be-\nrichts) inzwischen umgesetzt worden? Wenn ja, inwiefern? \nb) Kann gewährleistet werden, dass der Verfolgte in dem Gefängnis in V. für die Zeit \nder Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft bis zu einer even-\ntuellen Überstellung zurück nach Deutschland in einer Weise untergebracht wird, die \nder Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 04.11.1950 (EMRK) entspricht? Wird insofern von der zuständigen bulgarischen \nBehörde zugesichert, dass der Verfolgte insbesondere im Hinblick auf das in dem Be-\nricht vom 04.12.2012 aufgeführte unzulängliche Platzangebot und die nicht akzeptab-\nlen hygienischen Bedingungen eine Behandlung erfährt, die den Empfehlungen des \nAusschusses (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) entspricht? Wenn ja: durch wel-\nche konkreten Maßnahmen? Welches konkrete Raumangebot stünde dem Verfolgten \nin diesem Fall in der Zelle mindestens zur Verfügung? Wie wäre gewährleistet, dass \ndie sanitären und hygienischen Mindeststandards gewährleistet sind? \nc) Wird ggf. zugesichert, dass der Verfolgte in eine andere Haftanstalt in Bulgarien \nkommt, bei der die Gewähr besteht, dass die Haftbedingungen dort für die Zeit der Un-\ntersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft bis zu einer eventuellen \nÜberstellung zurück nach Deutschland der Europäischen Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) entsprechen? \nIn dem Beschluss hob der Senat hervor, dass er einer völkerrechtlich verbindlichen \nZusicherung der Republik Bulgarien, in der nachvollziehbar eine den völkerrechtlichen \nMindeststandards genügende Behandlung des Verfolgten in einem bulgarischen Ge-\nfängnis zugesagt wird, besondere Bedeutung beimessen würde. \n5. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 30.01.2014 heißt es, dass die \nbulgarischen Behörden nach eigener Aussage bemüht seien, die im CPT-Bericht vom \n04.12.2012 ausgesprochenen Empfehlungen zur Verbesserung der Haftbedingungen \numzusetzen. Konkret zur Haftanstalt V. wurden nur sehr kurz die bereits in der Stel-\nlungnahme vom 04.12.2013 erwähnten Erfahrungen mit einem deutschen Inhaftierten \nwiederholt. Die Deutsche Botschaft Sofia habe seit Sommer 2013 keine eigene An-\nschauung von den Haftbedingungen dort. Im Übrigen heißt es, dass die Botschaft in \nSofia von Seiten des Helsinki-Kommitees in Sofia höre, dass dort in der Zwischenzeit \n\n8 \n \nkeine wesentlichen Maßnahmen im Bereich der Haftanstalt V. bekannt geworden sei-\nen. Eine Verschlechterung der Bedingungen seither erscheine jedenfalls ausgeschlos-\nsen. Der Botschaft in Sofia sei bekannt, dass eine norwegische Kommission zur Über-\nwachung der Mittelverwendung im Rahmen eines von Norwegen finanzierten Pro-\ngramms zur Sanierung bulgarischer Haftanstalten vor wenigen Wochen vor Ort gewe-\nsen sei. Sie sei insgesamt nicht unzufrieden gewesen und habe eine Liste noch erfor-\nderlicher Maßnahmen hinterlegt. Schließlich verweist das Auswärtige Amt darauf, dass \nes Sache der zuständigen Landesjustiz sei, für erforderlich erachtete Zusicherungen \nder zuständigen bulgarischen Behörden einzuholen. \n6. Auf der Basis dieser Auskünfte sieht der Senat die erheblichen Bedenken an den \nHaftbedingungen in der Haftanstalt V. nicht ausgeräumt. \nDie Stellungnahme des Auswärtigen Amtes gibt alleine Antwort auf die erste vom Se-\nnat gestellte Frage. Der Senat vermag dieser Auskunft aber lediglich zu entnehmen, \ndass gerade keine Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen in der Haftan-\nstalt V. bekannt geworden sind. Die Feststellung, dass eine Verschlechterung der – \nnach dem CPT-Bericht bereits menschenunwürdigen - Haftbedingungen jedenfalls \nausgeschlossen erscheint, ist ganz offensichtlich nicht geeignet, den Senat von der \nEinhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards zu überzeugen. \nInsofern helfen auch die Hinweise darauf, dass ein inhaftierter deutscher Staatsbürger \nin V. möglicherweise jedenfalls nicht unter einer Überbelegung der Zelle leiden muss-\nte, nicht weiter. Denn wenn sich – was angesichts des Fehlens von Informationen über \nVerbesserungsmaßnahmen naheliegt - an den Haftbedingungen im Übrigen für das \nGros der Insassen nichts geändert hat, lässt sich aus diesem Einzelfall nicht hinrei-\nchend sicher schließen, dass der Verfolgte im Fall der Auslieferung Haftbedingungen \nerfahren würde, die den völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. \nEine derartige Sicherheit hätte lediglich eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung \nder zuständigen bulgarischen Behörden herbeiführen können. Weshalb das Bundes-\namt für Justiz, ggf. unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes, der entsprechenden \nausdrücklichen Bitte des Senats in dem Beschluss vom 18.12.2013, sich um eine sol-\nche Zusicherung zu bemühen, nicht nachgekommen ist, wurde nicht mitgeteilt. Die \nEntscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen unterliegt im Ausgangspunkt der \nZuständigkeit des Bundes. Die Bundesregierung hat die Ausübung der Entschei-\ndungsbefugnis und eine Subdelegationsbefugnis zwar auf die Länder übertragen, so \ndass vorliegend die Generalstaatsanwaltschaft Bremen diese Befugnisse ausübt. Dies \nführt indes nicht zu einer Befugnisverlagerung; der Bund bleibt Herr des Verfahrens \n(Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshil-\nfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 74 IRG, Rn. 4, 11). Der Übertragung der Aus-\n\n9 \n \nübung der Befugnisse auf die Länder mag die Erwägung zugrunde gelegen haben, ei-\nne schnellere und justizförmigere Abwicklung des zwischenstaatlichen Rechtshilfever-\nkehrs zu ermöglichen (Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 11a). Es läuft diesem Anliegen \njedoch zuwider, wenn einem Ersuchen um Einholung einer verbindlichen Zusicherung \nder zuständigen ausländischen Behörden, das ein mit Auslieferungssachen befasster \nSenat eines Oberlandesgerichts beim Bundesamt für Justiz angebracht hat, offensicht-\nlich nicht umgesetzt wird und der erkennende Senat erst nach Ablauf von sechs Wo-\nchen darauf verwiesen wird, dass es Sache der zuständigen Landesjustiz sei, für er-\nforderlich erachtete Zusicherungen einzuholen. Diese Mitteilung hätte jedenfalls der \nzuständigen Generalstaatsanwaltschaft frühzeitig gemacht werden können und müs-\nsen, damit diese als antragstellende Bewilligungsbehörde ggf. an die bulgarischen Be-\nhörden herantritt. Es ist nicht Aufgabe des im Rahmen des Auslieferungsverfahrens für \ndie Gewährung von Rechtsschutz zuständigen Senats, selbst die Voraussetzungen für \neine Auslieferung des Verfolgten zu schaffen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bewilli-\ngungsbehörde (vgl. Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 30, Rn. \n16, § 32, Rn. 12 f.). Der Senat hat sodann zu prüfen, ob auf den Antrag der General-\nstaatsanwaltschaft (§ 29 Abs. 1 IRG) die ihm vorgelegten Unterlagen und Erklärungen \ndie Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung rechtfertigen. \nDas ist hier nicht der Fall. Da auf die konkreten Nachfragen des Senats weder Er-\nkenntnisse darüber mitgeteilt worden sind, dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt \nV. entgegen den Angaben aus dem CPT-Bericht vom 04.12.2012 mittlerweile den völ-\nkerrechtlichen Mindeststandards genügen, noch eine Zusicherung der zuständigen \nbulgarischen Behörden vorliegt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung Haft-\nbedingungen erfahren würde, die diesen Mindestanforderungen entsprechen, ist die \nAuslieferung unzulässig. \n \n \nDr. Helberg \n \n \nDr. Florstedt \n \n \nDr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-02-13/1-ausla-20-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-02-13/1-ausla-20-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363984","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.029053+00:00"}}