{"status":"available","doknr":"OLD363983","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-03-03","aktenzeichen":"4 UF 181/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 181/13 = 153 F 483/13 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 04.03.2014 \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 3.3.2014 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nDer Antragsgegnerin wird im Hinblick auf ihren Verfahrenskostenhilfeantrag \naufgegeben, spätestens im Termin vom 7.3.2014 eine vollständig ausgefüllte \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst \nBelegen vorzulegen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDas Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin ist nicht entscheidungsreif, weil \ndie Rubrik „G: Sonstige Vermögenswerte“ nicht ausgefüllt worden ist. \n \nII. \nIm Hinblick auf § 114 ZPO weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde der \nAntragsgegnerin nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg hat, \nsoweit sich die Antragsgegnerin gegen einen höheren Zahlungsanspruch als 1.115,74 \n€ verteidigt. Dies ergibt sich aus folgendem: \n \nDie Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere fristgerecht eingelegt worden. \n \nIn der Sache wird die Beschwerde jedoch nach vorläufiger Bewertung nur in dem \ngenannten Umfang Erfolg haben. \n \n1. \nDer Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 428, 430 \nBGB auf Zahlung von 1.937,50 €. \n \nUnstreitig hatte die Antragsgegnerin zwei Tage nach der am 24.6.2009 erfolgten \nTrennung der Beteiligten von dem von den Eheleuten in Polen unterhaltenen \nGemeinschaftskonto ohne Wissen des Antragstellers das gesamte zu diesem \nZeitpunkt noch vorhandene Guthaben i.H.v. 15.500 Zloty abgehoben. Das Amtsgericht \nhat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Beteiligten als Inhaber des \nGemeinschaftskontos gegenüber dem polnischen Kreditinstitut Gesamtgläubiger im \nSinne des § 428 BGB waren. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto \nnach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nGemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung \nregelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe \ngrundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht \nzum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der \nendgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch \ndes anderen Ehegatten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die \nKontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist. Hat ein Ehegatte \nnach der Trennung das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben abgehoben und \nwird er auf hälftige Herausgabe in Anspruch genommen, so muss er gegebenenfalls \nden Beweis für seine Behauptung einer anderen Bestimmung im Sinne des § 430 BGB \nführen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des \nGüterrechts, 6. Auflage, 2014, Rn. 721 ff.). Eine anderweitige Bestimmung kann \nrechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des \nRechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben \n(Staudinger/Looschelders, BGB, 2012, § 430 Rn. 27). \n \nDie Antragsgegnerin hat eine andere Bestimmung in diesem Sinne schon nicht \ndargetan. \nDie \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nbehaupteten \ntrennungsbedingten \nAnschaffungen können eine Abweichung von der gesetzlichen Vermutung des § 430 \nBGB nicht begründen, denn auch ihrem eigenen Vortrag zufolge lag der Abhebung des \nBetrages i.H.v. 15.500 Zloty nicht etwa eine Absprache mit dem Antragsteller \ndergestalt zugrunde, dass der Antragsgegnerin die Anschaffung von Möbeln und \nElektrogeräten ermöglicht werden sollte. Vielmehr ist unstreitig, dass die am 26.6.2009 \ngetätigte Kontoverfügung ohne Wissen und gegen den Willen des Antragstellers \nerfolgte. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihrem Vortrag zufolge \ntrennungsbedingt Anschaffungen tätigen musste, kann eine andere Bestimmung im \nSinne des § 430 BGB nicht begründen. Zwar kann im Einzelfall auch eine nach \nendgültiger \nTrennung \nder \nEheleute \nvon \neinem \nEhegatten \nvorgenommene \nKontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst sein. Das kann etwa \ndann der Fall sein, wenn mit ihr noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder \nwenn es um eine Geldentnahme geht, die mit den früheren gemeinsamen \nVorstellungen der Ehegatten im Einklang steht und auch nach der Trennung weiterhin \ndem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht, was bei maßvollen, dem \nUnterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen in Betracht kommen kann (Wever, \na.a.O., Rn. 728). Dies ist bei einer Abhebung zu dem Zweck der Anschaffung \ntrennungsbedingt für nötig gehaltenen Hausrats aber nicht der Fall. Da der \ndiesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin somit ohnehin nicht erheblich ist, kommt \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nes auf die Frage der Substantiierung der behaupteten Anschaffungen entgegen der \nAuffassung des Amtsgerichts nicht mehr an. \n \nUnstreitig beträgt der hälftige Gegenwert des von der Antragsgegnerin verfügten \nBetrages 1.937,50 €. Diesen Betrag kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin \ngemäß § 430 BGB verlangen. \n \n2. \nDer Anspruch des Antragstellers ist jedoch durch die von der Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 19.11.2012 gemäß § 388 BGB erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von \n821,76 € erloschen. Denn die Antragsgegnerin konnte mit einem Anspruch auf Zahlung \neiner Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlichen 273,92 € für die Monate \nSeptember bis November 2011 die Aufrechnung erklären, weil der Antragsteller im \ngenannten Zeitraum unstreitig das im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten \nstehende Familienheim bewohnt hat. \n \na) \nSoweit die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für \ndie Monate Mai 2011 bis August 2012 erklärt hat, greift die Aufrechnung allerdings \nnicht durch, weil ein Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung eines \nNutzungsentgelts für diesen Zeitraum nicht besteht. Die Ehe der Beteiligten ist durch \nBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 13.4.2011, \nrechtskräftig seit dem 15.6.2011, geschieden worden. Das ehemalige Familienheim, \nwelches im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten steht, wird vom Antragsteller \nbewohnt. Grundsätzlich kann die Antragsgegnerin daher einen Anspruch auf \nNutzungsentschädigung gegen den Antragsteller geltend machen, der sich nur bis zur \nRechtskraft der Scheidung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ergibt, für die Zeit danach \ndagegen aus § 745 Abs. 2 BGB (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 104). Der Anspruch auf eine \nNutzungsvergütung ergibt sich aber nicht bereits als Folge dessen, dass der im \nFamilienheim verbliebene Ehegatte dieses nunmehr allein nutzt. Vielmehr ist eine \nAktivierung des Anspruchs erforderlich, und zwar für den Anspruch aus § 1361b Abs. 3 \nS. 2 BGB in Form eines Zahlungsverlangens und für den Anspruch aus § 745 Abs. 2 \nBGB \nin \nForm \neines \nNeuregelungsverlangens. \nDer \nAnspruch \nauf \neine \nNutzungsvergütung kann frühestens vom Zeitpunkt der Geltendmachung an entstehen. \nEr kann also nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft geltend gemacht werden \n(vgl. Wever, a.a.O., Rn. 105, 117, 119). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den \nAntragsteller unstreitig erstmals mit Schreiben vom 31.8.2012 zur Zahlung einer \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nNutzungsentschädigung \naufgefordert. \nSoweit \nsie \nalso \nmit \nNutzungsentschädigungsansprüchen aus der Zeit von Mai 2011 bis August 2012 die \nAufrechnung erklärt, geht die Aufrechnung schon deswegen ins Leere, weil der zu \nGrunde liegende Gegenanspruch nicht besteht. Soweit der Antragsteller darauf \nhinweist, dass angesichts des erst mit Schreiben vom 31.8.2012 erfolgten \nNeuregelungsverlangens der Anspruch auf Nutzungsentgelt erst ab 1.1.2013 bestehe, \nweil ihm eine Überlegungsfrist von 4 Monaten zugebilligt werden müsse (vgl. OLG \nMünchen, FamRZ 2007, 1655), so folgt der Senat dem nicht. Die generelle \nEinräumung \neiner \nsolchen \nÜberlegungsfrist \nerscheint \nschon \ndeshalb \nnicht \ngerechtfertigt, weil bei der Unterhaltsbemessung der Wohnvorteil dem im Haus \nVerbliebenen bereits ab Trennung zugerechnet wird und sich eine unterschiedliche \nBehandlung verbietet (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 131). Im vorliegenden Fall spricht gegen \ndie Gewährung einer Überlegungsfrist darüber hinaus, dass der Antragsteller im \nZeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung schon seit längerer \nZeit die Immobilie allein bewohnt hatte. \n \nb) \nSoweit die Antragsgegnerin mit Nutzungsentschädigungsansprüchen für den Zeitraum \nvom 1.9. bis 31.11.2012 die Aufrechnung erklärt hat, scheitert diese nicht daran, dass \nsie den Antragsteller in dem vor dem Amtsgericht Bremerhaven geführten \nUnterhaltsverfahren zur Geschäftsnummer 152 F 74/12 UE auf Zahlung von \nEhegattenunterhalt unter Einbeziehung des Vorteils, den der Antragsteller durch das \nWohnen im Haus hat, für den Zeitraum ab August 2011 in Anspruch genommen hat. \nDenn bei der Unterhaltsberechnung wird zwar in der Regel ein Wohnwert \nbedarfserhöhend \nberücksichtigt. \nDies \nschließt \neine \ngesonderte \nNutzungsentschädigung dann aus, wenn bereits eine Unterhaltsregelung – sei es in \nForm einer Entscheidung, sei es in Form eines Vergleichs - vorliegt, weil nur dann der \nWohnwert bereits eine Regelung über den Nutzungswert des dem Ausziehenden \ngehörenden, aber von dem anderen genutzten Miteigentums beinhaltet (vgl. BGH, \nFamRZ 1994, 1100; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Auflage, 2014, § 1361b Rn. 20; \nFA-FamR/Gerhardt, 9. Aufl., 2013, 6. Kap. Rn. 98). Solange eine Regelung über den \nnachehelichen Unterhalt noch nicht getroffen ist, steht es dem Ausziehenden, der den \nim Familienheim verbliebenen Partner auf Unterhalt in Anspruch nimmt, hingegen frei, \nden Vorteil des mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil i.S. des § 100 BGB in die \nUnterhaltsberechnung einfließen zu lassen oder ihn über einen Anspruch auf \nNutzungsvergütung gesondert geltend zu machen, wobei allerdings darauf zu achten \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nist, dass es nicht zu einer Doppelverwertung kommt (vgl. zum ganzen Wever, a.a.O., \nRn. 142, 157 ff.). \n \nDer Anspruch auf Nutzungsentgelt besteht in Höhe des halben Mietwerts des \nGesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Aus dem seitens des \nAntragstellers auszugsweise zur Akte gereichten, im Zwangsversteigerungsverfahren \n11b K 20/12 eingeholten Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. \nRainer Gehrke vom 17.11.2012 ist ersichtlich, dass die Nettokaltmiete des Objektes mit \njährlich 6.573,96 € (d.h. monatlich 547,83 €) zu bemessen ist. Soweit die \nAntragsgegnerin vorträgt, der monatliche Mietwert betrage 1.200 €, ist ihr Vortrag \nangesichts dieses von der Gegenseite vorgelegten Gutachtenauszuges nicht \nhinreichend substantiiert. Der hälftige Mietwert beträgt 273,92 €, so dass die \nAntragsgegnerin mit einem Betrag in Höhe von 821,76 € (273,92 € * 3 Monate) \naufrechnen kann. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \n \ngez. 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