{"status":"available","doknr":"OLD363982","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-03-28","aktenzeichen":"3 W 46/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 46/13 = VL 47 Blatt 2282 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nNotar […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichterin Buse, den Richter Dr. Haberland sowie die Richterin Dr. Siegert am \n28.03.2013 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amts-\ngerichts Bremen – Grundbuchgericht – vom 04.12.2013 wird zurück-\ngewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n(§§ 81, 83, 84 FamFG). \n \nDer Gegenstandswert der Beschwerde wird auf € 3.000,00 festge-\nsetzt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO). \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin beantragt gemäß § 15 GBO die Umschreibung des im Rubrum ge-\nnannten Grundeigentums. \n \nMit Wirkung zum 01.01.2013 gründeten die X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft \nmbH als Kommanditistin und die X Beteiligung GmbH als Komplementärin die Antrag-\nstellerin. Durch den Gründungs- und Einbringungsvertrag vom 07.01.2013 sollte das im \nRubrum genannte Grundeigentum als Kommanditeinlage der X Immobilien- und Ver-\nwaltungsgesellschaft mbH in die Gesellschaft der Antragstellerin eingebracht werden. \nBei der Beurkundung des Gründungs- und Einbringungsvertrages vom 07.01.2013 \nhandelte Herr Y. sowohl auf Seiten der X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft \nmbH als auch auf Seiten der X Beteiligung GmbH als alleinvertretungsberechtigter, von \nden Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Zur Umschreibung \ngemäß § 15 GBO reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diverse \nUnterlagen beim Grundbuchamt ein. \n \nMit Zwischenverfügung vom 30.04.2013 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbe-\nvollmächtigten der Antragstellerin unter anderem darauf hin, dass für die Verkäuferin \nlaut Eintragung im Handelsregister keine Befreiung nach § 181 BGB bestehe. Der Ver-\nfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin reichte daraufhin den aktuellen Gesell-\nschaftsvertrag und ein Protokoll der Aufsichtsratssitzung der X Immobilien- und Verwal-\ntungsgesellschaft mbH beim Grundbuchamt ein und berief sich darauf, dass sich aus \ndiesen Unterlagen ergebe, dass Herr K. von den Beschränkungen des § 181 BGB zur \nDurchführung der in Rede stehenden Grundstücksübertragung befreit sei. \n \nMit Zwischenverfügung vom 19.07.2013 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbe-\nvollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass die vorgelegten Kopien des Gesell-\nschaftsvertrages und eines Protokolls einer Aufsichtsratssitzung zum Nachweis der \nBefreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht aus-\nreichten, da diese Unterlagen weder der erforderlichen Form des § 29 GBO entsprä-\nchen noch die Möglichkeit der Prüfung der als Mitglieder des Aufsichtsrates aufgetre-\ntenen Personen bestehe. Als Alternative zur Erbringung der erforderlichen Unterlagen \nwurde aufgezeigt, dass die Genehmigung des Vertrages durch die Einzelprokuristen \nals Vertreterin der persönlich haftenden Gesellschafterin (X Beteiligung GmbH) für die \nErwerberin in der Form des § 29 GBO in Betracht komme. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n \nNach weiterer Korrespondenz zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antrag-\nstellerin und dem Grundbuchamt wies das Grundbuchamt den Antrag der Antragstelle-\nrin auf Umschreibung des Eigentums gemäß § 15 GBO durch Beschluss vom \n04.12.2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die der \nbeantragten Eintragung entgegenstehenden Hindernisse nicht beseitigt habe, da die \nvorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 29 GBO entsprächen und da-\nmit der formgerechte Nachweis der Befreiung des Geschäftsführers der Verkäuferin \nvon den Beschränkungen des § 181 BGB nicht gelungen sei. \n \nMit der Beschwerde vom 17.12.2013 beantragt die Antragstellerin die Aufhebung der \nAntragszurückweisung und die Eintragung der Umschreibung des im Rubrum genann-\nten Grundeigentums auf die Antragstellerin. Zur Begründung wird auf die bereits einge-\nreichten Unterlagen Bezug genommen. Außerdem wird eine Bescheinigung nach § 21 \nBNotO zur Akte gereicht, worin der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als \nNotar bescheinigt, dass ihm am 16.12.2013 in beglaubigter Fotokopie vom 10.12.2013 \nder Gesellschaftsvertrag der X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH vorgele-\ngen habe und sich aus § 9 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages ergebe, dass der Auf-\nsichtsrat ermächtigt sei, einen Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 \nBGB zu befreien. \n \nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat \nzur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend \nhat das Grundbuchamt die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass durch \ndie vorgelegten Unterlagen nicht im Sinne von § 29 GBO nachgewiesen sei, dass der \nGeschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. \n \nNach § 21 Abs. 1 S. 1 BNotO sind Notare zwar dafür zuständig, Vertretungsberechti-\ngungen zu bescheinigen, die sich aus bestimmten Registern, insbesondere dem Han-\ndelsregister ergeben. Solche Bescheinigungen haben grundsätzlich auch dieselbe Be-\nweiskraft wie ein Zeugnis des betreffenden Registergerichts (BT-Drs. 17/1469, S. 14). \nDurch die notarielle Bescheinigung kann auch die Vertretungsberechtigung gegenüber \ndem Grundbuchamt nachgewiesen werden (§ 32 Abs. 1 GBO). Wie die Bescheinigung \neiner sich aus einem Register ergebenden Vertretungsberechtigung erbringt auch die \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nmit Unterschrift und Siegel des Notars versehene Bescheinigung einer rechtsgeschäft-\nlich erteilten Vertretungsmacht den erforderlichen Vertretungsnachweis gegenüber \ndem Grundbuchamt. Die Anforderungen, die an den Nachweis zu stellen sind, bleiben \njedoch unverändert. Insbesondere ist eine notarielle Vollmachtbescheinigung nur auf \nBasis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerver-\nkehrs genügen (BT-Drs. 17/1469, S. 14). Der Notar muss sich deshalb die Legitimati-\nonskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegen-\nüber der das Register führenden Stelle nachzuweisen wäre (BT-Drs. 17/1469, S. 14). \nDie bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht \nverringert, es wird lediglich eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber \nden die Register führenden Stellen geschaffen (BT-Drs. 17/1469, S. 14). Das bedeutet, \ndass die Vollmachtsurkunde, die Grundlage der Bescheinigung des Notars ist, dem \nNotar im Hinblick auf § 29 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorlie-\ngen muss (Demharter, GBO, 29. Auflage, § 34 Rn. 3). \n \nDiese Anforderungen erfüllen die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin \neingereichten Unterlagen, insbesondere die notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 \nBNotO, nicht, denn dem Notar lag eine entsprechende Vollmachtsurkunde, aus der \nsich eine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB \nergibt, nach dem Inhalt seiner Bescheinigung nicht in der nach § 29 GBO vorgesehe-\nnen Form vor. \n \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-03-28/3-w-46-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":8},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-03-28/3-w-46-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363982","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.985515+00:00"}}