{"status":"available","doknr":"OLD363981","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-04-15","aktenzeichen":"2 W 22/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Handelsregistersache \n \nS. Grundstücks KG […] \nBeschwerdeführerin \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht \nWitt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle \n \nam 15. April 2014 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des \nAmtsgerichts Bremen – Registergericht – vom 4. Februar 2014 dahingehend \nergänzt, dass der Nachweis der Erbfolge auch erbracht werden kann durch Vorlage \neiner vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.W. \ndahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil \nverlangt hat. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe: \n \nI. \nAm 12.07.2013 verstarb Frau A.W., Kommanditistin der unter HRA 20832 HB im \nHandelsregister \ndes Amtsgerichts \nBremen \neingetragenen \nHandelsgesellschaft \nS. Grundstücks KG, […] (Beschwerdeführerin). \n \nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommanditbeteiligung sei an Herrn M.W. \nals Alleinererben nach Frau A.W. aufgrund der Verfügungen von Todes wegen vom \n05.03.1957 und 16.09.1976 (UR-Nr. 54/1957 des Notars Dr. jur. H., Bremen, und UR-\nNr. 769/1976 des Notars S., Bremen, welche von dem Amtsgericht Bremen am \n25.07.2013 erneut eröffnet wurden (Geschäftszeichen 32 IV 496/76), übergegangen. \nDamit sei Herr M.W. mit einem Betrag von € 20.451,68 anstelle der bisherigen \nKommanditistin in die Kommanditgesellschaft eingetreten. \n \nAm 11./14.11.2013 hat die S.B. AG im eigenen Namen und aufgrund der ihr erteilten \nVollmachten durch die Gesellschafter die vorgenannte Änderung zur Eintragung gem. \n§ 378 FamFG in das Handelsregister angemeldet. \n \nMit Zwischenverfügung vom 04. Februar 2014 hat das Amtsgericht Bremen – \nRegistergericht – dem Eintragungsantrag nicht entsprochen und ausgeführt, zum \nNachweis der Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin A.W. sei ein Erbschein \nerforderlich. Wegen der im letzten notariellen Testament enthaltenen sog. \nPflichtteilsklausel sei Herr M.W. nicht Erbe, wenn er nach dem Tode seines Vaters \nK.W. den Pflichtteil geltend gemacht habe. Damit bestünden berechtigte Zweifel an der \nErbfolge. \n \nDas Registergericht hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Erbschein \neinzureichen und zur Hindernisbeseitigung eine Frist von 4 Wochen notiert. \n \nDas Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.01.2014, erneut eingereicht am \n05.02.2014, hat das Registergericht nach Rücksprache mit dem Notar Dr. M. als \nBeschwerde gegen den Beschluss vom 04.02.2014 gewertet. Das Registergericht hat \nder Beschwerde nicht abgeholfen. \n \nDie Beschwerdeführerin meint, das Registergericht könne den Nachweis der \nRechtsnachfolge durch eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nzusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen \nals ausreichend ansehen, soweit sich die Erbfolge hieraus mit hinreichender \nDeutlichkeit ergebe. Das sei vorliegend der Fall; Bedenken seien allenfalls nur \ntheoretischer Art. Begründete Zweifel dafür, dass der eingesetzte alleinige Schlusserbe \nsein Pflichtteilsrecht geltend gemacht habe und damit nicht Erbe geworden sei, habe \ndas Registergericht nicht vorgetragen. \n \nII. \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 \nFamFG) sowie auch gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. \n \n2. Die Beschwerde ist teilweise begründet, indem sie dazu führt, dass die \nZwischenverfügung des Registergerichts um die Angabe eines weiteren Mittels, durch \nwelches das Eintragungshindernis beseitigt werden kann, ergänzt wird. \n \nFür die nach §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB erforderliche Anmeldung und \nEintragung des Eintritts des Kommanditisten in die bestehende Gesellschaft ist die \nRechtsnachfolge der früheren Kommanditbeteiligung der Kommanditistin A.W. nach § \n12 Abs. 1 Satz 4 HGB soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. \n \nAnders als in Grundbuchsachen, wo nach § 35 Abs. 1 GBO der Nachweis der Erbfolge \ngrundsätzlich nur durch einen Erbschein und nur dann, wenn die Erbfolge auf einer \nVerfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht, auch durch Vorlage der \nVerfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden kann, liegt es \nhier im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentliche Urkunden \nes für den Nachweis erfordert (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl., Rn. 5 zu § 12). \nWährend bei gesetzlicher Erbfolge wie auch bei privatschriftlichen Testamenten \ngrundsätzlich – ungeachtet des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes - der \nErbschein (§ 2353 BGB) erforderlich sein wird (siehe KG NZG 2000, 1167, 116), kann \neine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll in der \nRegel genügen (Hopt a.a.O. m. w. Hinw.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es \nkeinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche \nErmittlungen erforderlich sind. In keinem Fall ist das Registergericht verpflichtet, sich \nselbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn \ndie gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des \nNachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nBestimmungen zu befinden hat (KG a.a.O.; OLG Köln NZG 2005, 37, 38, jeweils m. w.. \nHinw.). \n \nVorliegend bestehen hinsichtlich der notariellen Verfügung von Todes wegen vom \n16.09.1976 keine Auslegungszweifel. Auch ist der Erbe mit Namensangabe bestimmt, \nund es sind offenbar auch nicht mehrere letztwillige Verfügungen vorhanden. \nAllerdings enthält das letzte gemeinschaftliche Testament der Eheleute Wöhler in § 4 \neine sog. Pflichtteilsklausel: Nach dieser kann der Schlusserbe, wenn er nach dem Tod \ndes erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, nicht Erbe \nnach dem Letztversterbenden (hier Ehefrau und Kommanditistin) werden. Diese \nPflichtteilsklausel begründet – anders als es die Beschwerdeführerin meint – nicht \nfernliegende Zweifel an der Erbfolge nach A.W.. Es ist nicht auszuschließen, dass der \ntestamentarische Schlusserbe, Herr M.W., nicht Erbe geworden ist, weil er \nmöglicherweise seinen Pflichtteil verlangt hat. Die insoweit vom Registergericht in \nseiner angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Zweifel sind daher \nberechtigt. \n \nIm Erbscheinsverfahren wird in einem solchen Fall der Erbschein erst dann erteilt, \nwenn die Zweifel ausgeräumt sind. Der dortige Antragsteller hat als Voraussetzung \nseiner Erbenstellung nachzuweisen, dass der Pflichtteil nach dem ersten Erbfall nicht \ngeltend gemacht wurde. Zu Recht hat das Registergericht ausgeführt, dass im \nRegisterverfahren keine geringeren Anforderungen als im Nachlassverfahren gestellt \nwerden können. \n \nDie hier verbleibende Lücke im Nachweis der Erbenstellung kann sich vorliegend \nallerdings, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, schon dadurch schließen \nlassen, dass Herr M.W. eine vor dem Notar abgegebene eidesstattlichen Versicherung \nvorlegt dahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil \nverlangt hat. Es handelt sich bei einer solchen eidesstattlichen Versicherung um eine \nöffentliche Urkunde iSd. § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB, die in Verbindung mit der notariellen \nletztwilligen Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung zum Nachweis der \nRechtsnachfolge geeignet ist (ebenso in Fällen des § 35 GBO siehe OLG Bremen, \nBeschl. v. 28.03.2011 – 3 W 1/11 -; OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 393). Dies gilt umso \neher, als es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge \ntatsächliche Ermittlungen erforderlich sind: Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass \ndas Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge zu dem gleichen Ergebnis käme \nwie das Registergericht; denn es würde seinerseits auch die eidesstattliche \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nVersicherung des Beteiligten der Erbscheinerteilung zu Grunde legen. In einem \nderartigen Fall erscheint der Verweis auf ein Verfahren vor dem Nachlassgericht als \nnicht gebotener Umweg (OLG Bremen a.a.O.). \n \nOb das Registergericht nach erfolgter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung den \nNachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen hat, ist nicht Gegenstand der \nBeschwerdeentscheidung. Vielmehr greifen dann die allgemeinen Grundsätze ein, \nnach denen das Registergericht die Vorlegung eines Erbscheins stets verlangen kann, \nsoweit (nicht lediglich abstrakt) Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur \ndurch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art geklärt werden können. \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-04-15/2-w-22-14","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 382","ref_norm":"382","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2353","ref_norm":"2353","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-04-15/2-w-22-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363981","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.965999+00:00"}}