{"status":"available","doknr":"OLD363980","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-04-24","aktenzeichen":"3 U 63/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 63/13 = 6 O 2007/12 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 24. April 2014 \ngez. […] \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] Lebensversicherung AG […] \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n\n \n \n \n2\nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 20.03.2014 durch die Richterin Buse, den Richter \nDr. Haberland und die Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n14.11.2013 (Az.: 6 O 2007/12) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil \nist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. \n \nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 30.08.1996 den Abschluss einer \nfondsgebundenen Lebensversicherung. Unter dem 20.09.1996 bestätigte die Beklagte \nder \nKlägerin \nden \nbeantragten \nVertragsschluss \nund \nübersandte \nden \nVersicherungsschein \nzur \nVers.-Nr. \n[…], \ndie \nzu \nGrunde \nliegenden \nVersicherungsbedingungen \nund \neine \nallgemeine \nVerbraucherinformation. \nIm \nAnschreiben fand sich eine Belehrung, für deren Inhalt und Gestaltung auf Bl. 37 d. A. \nverwiesen wird. Der Erhalt der Vertragsunterlagen ist unstreitig. \n \nIm Folgenden zahlte die Klägerin den Einlösungsbetrag und leistete die monatlichen \nFolgebeiträge. Zwischen den Jahren 1999 und 2006 schloss die Klägerin insgesamt \n\n \n \n \n3\nsechs Darlehensverträge mit der Beklagten und nutzte die streitgegenständliche \nLebensversicherung \njeweils \nals \nSicherheit. \nDie \nKlägerin \nkündigte \nden \nLebensversicherungsvertrag unter dem 07.08.2007. Die Beklagte rechnete wie aus \ndem Abrechnungsschreiben vom 30.08.2007 ersichtlich (vgl. Bl. 83 d.A.) ab und zahlte \neinen Betrag i.H.v. 2.581,34 € aus. Die Klägerin beanstandete dies zunächst nicht. \n \nMit Schreiben vom 04.10.2012 erklärte die Klägerin den Widerspruch nach den §§ 5 \nBuchst. a, 8 VVG alte Fassung und widerrief den Vertrag gemäß den §§ 7 VerbrKrG \nbzw. den §§ 495, 355 BGB. Im Verlauf des Verfahrens hat sie erklärt, aus dem \nWiderruf keine Rechte mehr herleiten zu wollen. \n \nDie Klägerin begehrt die Rückgewähr der geleisteten Prämien zuzüglich Zinsen, \nhilfsweise Auskunft und Rechenschaftslegung zur Berechnung einer Rückzahlung auf \nBasis des Mindestrückkaufswertes, der vorliegend unstreitig 8.596,00 € beträgt. \n \nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam. \nDeshalb gelte für sie grundsätzlich die Jahresfrist gemäß § 5 Buchst. a Abs. 2 S. 4 \nVVG alte Fassung. Dass sie auch diese nicht eingehalten habe, sei unschädlich, weil \ndiese Regelung europarechtswidrig und deshalb unwirksam sei. Im Übrigen seien die \n§§ 5 Buchst. a und 8 VVG alte Fassung, wie auch das Policenmodell an sich, \ninsgesamt gemeinschaftsrechtswidrig. Zudem stünden ihr Schadensersatzansprüche \nwegen Beratungspflichtverletzungen zu. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass die \nBerechnung des ausgekehrten Rückkaufswertes unwirksam sei, so dass sie \nRechnungslegung und Auskunft verlangen könne. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.377,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2012 zu zahlen. \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.303,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nHilfsweise hat die Klägerin beantragt, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n \n \n \n4\n \n1. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber \nAuskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert \nnach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für \nden abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, \n \n2. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender \nUnterlagen zu belegen, \n \n3. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt \nzu versichern und \n \n4. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu \nbestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz ab dem 1.9.2011 zu verurteilen. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich ausreichend \nund wirksam. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sei, führe dies auch unter \nBerücksichtigung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht zu einem „ewigen \nWiderspruchsrecht“. \nAuch \nsei \ndas \nPolicenmodell \nnicht \ngrundsätzlich \neuroparechtswidrig. Zudem seien die Ansprüche verjährt. Schließlich seien etwaige \nWiderspruchs- und Widerrufsrechte verwirkt und der Anspruch der Höhe nach \nübersetzt. Dem Hilfsantrag stehe schon entgegen, dass die Beklagte einen höheren \nBetrag ausgezahlt habe, als sich nach der hierfür von der Klägerin zu Grunde gelegten \nBerechnungsweise ergeben würde. Außerdem seien auch diese Ansprüche verjährt. \nSchadensersatzansprüche würden deshalb schon ausscheiden, weil die Klägerin \numfassend und zutreffend beraten worden sei. \n \nMit Urteil vom 14.11.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es \nausgeführt, dass der Klägerin die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche \nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen würden. So ergebe sich ein \nAnspruch der Klägerin auf eine Beitragsrückerstattung nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 \n\n \n \n \n5\nBGB. Die geleisteten Beitragszahlungen seien nicht rechtsgrundlos erfolgt, denn die \nParteien \nseien \nbis \nzur \nVertragsbeendigung \ndurch \neinen \nwirksamen \nLebensversicherungsvertrag verbunden gewesen, der zunächst schwebend unwirksam \ngeschlossen worden und dessen endgültigem Zustandekommen die Klägerin nicht \nfristgerecht widersprochen habe. Dabei schließe sich die Kammer der überwiegenden \nAuffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Regelung des § 5 \na Abs. 1 S. 1 VVG alte Fassung nicht gemeinschaftsrechtswidrig sei. Vorliegend sei die \n14-Tagesfrist gemäß § 5 Buchst. a Abs. 1 S. 1 VVG alte Fassung einzuhalten \ngewesen, \nweil \ndie \nWiderspruchsbelehrung \nden \ngesetzlichen \nAnforderungen \nentsprochen habe. Selbst aber wenn dies nicht der Fall gewesen sei, komme es \nhierauf nicht an, weil die Klägerin den Widerspruch auch nicht binnen der dann \ngeltenden Jahresfrist gemäß § 5 Buchst. a Abs. 2 S. 4 VVG alte Fassung erklärt habe. \nAuch \ninsoweit \nschließe \nsich \ndie \nKammer \nder \nzitierten \nobergerichtlichen \nRechtsprechung an, wonach die Jahresfrist nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. \nDes Weiteren sei ein etwaiges Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall verwirkt. Die \nKlägerin habe nach Vertragsbeginn über mehr als zehn Jahre hinweg die vereinbarten \nPrämien gezahlt und zahlreiche vertragsbestätigende Handlungen vorgenommen, bis \nsie schließlich von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe. \n \nEin Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die \nerteilte Widerspruchsbelehrung den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen \nentsprochen habe, so dass eine Pflichtverletzung ausscheide. Zudem habe sie noch \nnicht einmal behauptet, im Falle einer umfassenderen Belehrung von ihrem \nWiderspruchsrecht \nGebrauch \ngemacht \nhaben \nzu \nwollen. \nDie \nKick-Back-\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht zur Begründung eines \nSchadensersatzanspruchs \nherangezogen \nwerden, \nda \ndiese \nmangels \neines \nvergleichbaren Interessenkonflikts nicht auf die Vermittlung fondsgebundener \nLebensversicherungen übertragbar sei. Zudem sei der Vortrag der Klägerin zur \nkonkreten Beratungssituation unzureichend. \n \nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Rechenschaftslegung und hieraus folgende Zahlung \nkönne deshalb keinen Erfolg haben, weil feststehe, dass die Klägerin auch nach \nerfolgter Rechenschaftslegung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagte \nhabe. Die Beklagte sei ihren Zahlungsverpflichtungen bereits überobligatorisch \nnachgekommen. Die Klägerin habe die Berechnungsweise der Beklagten nicht infrage \ngestellt. Eine abstrakte Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunft bestehen nicht. Im \nÜbrigen sei ein etwaiger Zahlungs- und Auskunftsanspruch auch verjährt. \n\n \n \n \n6\n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der \nEntscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug \ngenommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich die Klägerin vollumfänglich gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung. Sie hält an der Auffassung fest, dass die Widerspruchsbelehrung \nmangelhaft gewesen sei. Es fehle der gesetzlich vorgeschriebene, zwingend \nnotwendige Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs. Es sei auch keineswegs so, \ndass die Textform genügen würde, denn im Jahre 1996 sei die Schriftform noch im \nGesetz vorgeschrieben gewesen. Zudem sei auch die enthaltene Fristbelehrung \nmangelhaft, denn eine Berechnung von 14 Tagen ab Zugang der „beigefügten \nUnterlagen“ lasse für den Versicherungsnehmer offen, welche Unterlagen dies sein \nmüssten. Zudem werde an der Auffassung festgehalten, dass die gesamte Vorschrift \nsowie das Policenmodell europarechtswidrig und unwirksam seien. Auch greife das \nArgument der Verwirkung nicht zulasten der Klägerin durch. Dies stehe auch in \nEinklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom \n27.02.2014, 8-U-192/13). Wegen der mangelhaften Widerspruchsbelehrung stehe der \nKlägerin auch ein Schadensersatzanspruch zu. Auch die Kick–Back-Rechtsprechung \ndes BGH sei übertragbar. \n \nSchließlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts zum Hilfsantrag \nunzutreffend. Zwar sei es richtig, dass die Beklagte als Rückkaufswert mehr als den \nsogenannten Mindestrückkaufswert gezahlt haben, der bei üblicherweise ca. 50 % der \ngezahlten Prämien eingeordnet werden. Der BGH habe jedoch entschieden, dass der \nsogenannte Stornoabzug immer nachzuzahlen sei, also unabhängig davon, ob die \nbisherige Rückkaufswertzahlung den Mindestbetrag erreiche oder nicht. Es sei auch \nbestritten worden, dass die Beklagte keinen Stornoabzug erhoben habe. \n \nEs liege auch keine Verjährung vor, weil der Vertrag im Jahre 2007 gekündigt worden \nund deshalb § 12 VVG alte Fassung einschlägig sei, weswegen die Verjährungsfrist \nerst 2012, also im Jahr der Klageerhebung, ablaufe. \n \n \nDie Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n \n\n \n \n \n7\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.377,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2012 zu zahlen. \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.303,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nHilfsweise beantragt die Klägerin \n \ndie Beklagte zu verurteilen, \n \n1. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form \ndarüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte \nden Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die \nAuszahlungsbeträge für den abgeschlossenen \nLebensversicherungsvertrag belastet hat, \n \n2. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage \nentsprechender Unterlagen zu belegen, \n \n3. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides \nstatt zu versichern und \n \n4. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch \nzu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.9.2011 zu verurteilen. \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \n die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \n \nSie ist der Auffassung, dass das Landgericht im Ergebnis zutreffend die \nWiderspruchsbelehrung als formal und inhaltlich ausreichend eingestuft habe. Die \nBelehrung mache deutlich, dass ein mündlicher Widerspruch nicht genüge. Denn ein \nsolcher könne nicht abgesandt werden. Die Beklagte sei vertraglich in zulässiger \nWeise zu Gunsten des Versicherungsnehmers von der damaligen gesetzlichen \nRegelung abgewichen. Auch seien die für die Fristauslösung maßgeblichen Unterlagen \nnicht unverständlich bezeichnet worden. Welche Unterlagen dem Vertragsdokument \n\n \n \n \n8\nbeigefügt gewesen seien, ergebe sich aus Seite 2 des Vertragsdokumentes. Im \nÜbrigen habe zwar der EuGH mit Urteil vom 19.12.2013 die einjährige Ausschlussfrist \ndes § 5 Buchst. a Abs. 2 S. 4 VVG alte Fassung für europarechtswidrig erklärt. Hieraus \nwürden \nsich \njedoch \nnoch \nkeine \nunmittelbaren \nAnsprüche \neinzelner \nVersicherungsnehmer gegen den jeweiligen Lebensversicherer ergeben. Eine \nteleologische Reduktion in der Weise, dass die einjährige Ausschlussfrist nicht mehr \nzur \nAnwendung \nkomme, \nüberschreite \ndie \nGrenzen \neiner \nzulässigen \nrichtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Zudem habe das Landgericht zutreffend \nfestgestellt, dass ein etwaiges Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt gewesen sei. \nWenn die Klägerin die Versicherungsverträge als Sicherheit verwendet habe, habe sie \ndamit zumindest konkludent auf ein etwaiges Widerspruchsrecht verzichtet. Auch habe \ndie Beklagte für die Klägerin nach der Kündigung und Vertragsabrechnung im Jahr \n2007 eine Kapitalertragsteuer an die Finanzbehörden abführen müssen. Die Beklagte \nhabe im Zeitpunkt des Widerspruchs auch keine Möglichkeit mehr gehabt, die bereits \nfünf Jahre zuvor abgeführten Steuern zurück zu erlangen. Zudem halte die Beklagte an \nder Auffassung fest, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch jedenfalls verjährt und \nim Übrigen überhöht sei. Die Beklagte habe keine Nutzungen gezogen, sondern mit \nden Leistungen der Klägerin Fondsanteile für diese erworben. Dieser stehe allenfalls \neine Differenz i.H.v. 644,12 € zu, nämlich die Differenz zwischen Beiträgen und \nabgerechnetem Rückkaufswert. Die Klage sei im Übrigen schon unschlüssig. \n \nZudem stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch zu. Diese habe bis jetzt \nnicht substantiiert vorgetragen, dass sie bei anderer Widerspruchsbelehrung von \neinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätte. Auch habe die Beklagte nicht nur \nbehauptet, sondern konkret vorgetragen, dass und warum im vorliegenden Fall kein \nStornoabzug erfolgt sei. Die Abrechnung sei insoweit in Übereinstimmung mit den \nVersicherungsbedingungen \n(§ \n6 \nAbs. \n4 \nS. \n2 \nerster \nSpiegelstrich \nAVB) \nbedingungsgemäß erfolgt. Es sei demnach Sache der Klägerin gewesen, konkret \nvorzutragen und unter Beweis zu stellen, warum die Beklagte stattdessen entgegen \nden Versicherungsbedingungen abgerechnet haben sollte. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur \nmündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 Bezug genommen. \n \n \nII. \n\n \n \n \n9\nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen \nzulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Jedoch sind weder Haupt- noch \nHilfsantrag begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf eine weitere, \nverzinste Beitragsrückerstattung noch auf Schadensersatz oder Ersatz vorgerichtliche \nRechtsverfolgungskosten zu. Ebenso wenig steht ihr der hilfsweise geltend gemachte \nAnspruch auf Rechenschaftslegung und hieraus folgende Zahlung zu. \n \n \n1. Die Klägerin kann aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB schon dem Grunde \nnach \nkeinen \nAnspruch \nauf \neine \nweitergehende \nund \nverzinste \nBeitragsrückerstattung herleiten. Es mag daher dahinstehen, ob die Klage der \nHöhe nach schlüssig ist. \n \na. Zwar hat die Klägerin Prämienzahlungen und damit Leistungen im Sinne \ndes § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht. Die Beitragszahlungen der Klägerin \nsind jedoch nicht rechtsgrundlos erfolgt. Denn diese erfolgten auf den bis \nzur Kündigung wirksam Lebensversicherungsvertrag, der im Jahr 1996 \nnach dem Policenmodell gemäß § 5 Buchst. a Abs. 1 VVG alte Fassung \nwirksam geschlossen worden ist. Der Senat schließt sich insoweit der mit \nzahlreichen Nachweisen belegten Rechtsauffassung der Kammer an. Auf \ndie betreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nverwiesen. \n \nb. Die Klägerin hat auch keinen wirksamen Widerspruch gemäß § 5 Buchst. a \nAbs. 1, 2 VVG alte Fassung erklärt. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob die \nKammer \nim \nErgebnis \nzutreffend \ndie \nauf \nden \n20.09.96 \ndatierte \nWiderspruchsbelehrung als ausreichend angesehen hat. Hierfür spricht \nallerdings, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie \nzugunsten der Versicherungsnehmer jeden Widerspruch, den man habe \nabsenden können, akzeptiert und nicht an dem Schriftformerfordernis \nfestgehalten hat. Dies ist gemäß § 15 a VVG a.F. zulässig und entspricht \ndann der zutreffenden Auslegung und auch im Übrigen nicht zu \nbeanstandenden Bewertung der Widerspruchsbelehrung durch das \nLandgericht. Insbesondere steht dies auch nicht in Gegensatz dazu, dass \neine Widerspruchsbelehrung, die auf eine notwendige Textform nicht \nausdrücklich hinweist, sondern lediglich auf die rechtzeitige Absendung des \nWiderspruchs abstellt, zu beanstanden sein dürfte (vergleiche zu einer \n\n \n \n \n10\nsolchen Konstellation LG Dresden, Urteil vom 08.01.2014, 8 U 109/13, \nzitiert nach juris, unter Hinweis auf OLG München, Urteil vom 20.06.2013, \n14 U 103/13 und Urteil vom 10.10.2013, 14 1804/13). Denn in einem \nsolchen Fall wird gerade nicht zu Gunsten des Versicherungsnehmers von \neinem strengeren Formerfordernis abgesehen, sondern vielmehr der \nEindruck erweckt, der Widerspruch bedürfe der Schriftform, obwohl die \nTextform ausreichend ist. Dies ist mit der vorliegenden Konstellation nicht \nvergleichbar. \nDies \nspricht \ndafür, \ndass \nder \nstreitgegenständliche \nVersicherungsvertrag bereits mit Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist \ngemäß § 5 Buchst. a Abs. 1 S. 1 VVG alte Fassung wirksam geworden ist. \n \nAuch wenn man aber davon ausgeht, dass die Belehrung zu beanstanden \nist, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis, weshalb dies letztlich \noffen bleiben kann. Zwar würde dann grundsätzlich die Jahresfrist des § 5 a \nAbs. 2 S. 4 VVG alte Fassung zur Anwendung gelangen, die die Klägerin \nebenfalls nicht eingehalten hat. Ob diese Bestimmung nach dem Urteil des \neuropäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (C–209/12, zitiert nach juris) \nrichtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sie jedenfalls auf \nLebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (so OLG Celle, Urteil \nvom 27. Februar 2014, 8 U 192/13) und damit von einem „ewigen \nWiderspruchsrecht“ auszugehen wäre, oder ob eine solche teleologische \nReduktion \ndie \nGrenzen \neiner \nzulässigen \nrichtlinienkonformen \nRechtsfortbildung überschreiten würde (so OLG München, Urteil vom \n20.06.2013, 14 U 103/13, zitiert nach juris), kann aber ebenfalls angesichts \nder konkreten Umstände des Einzelfalls dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein \netwaiges Widerspruchsrecht der Klägerin in jedem Fall verwirkt im Sinne \ndes § 242 BGB. \n \nc. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren \nZeitraum hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich mit \nRücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet \nhat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in \nZukunft nicht mehr geltend machen werde (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § \n242 Rn. 87). Sowohl das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche \nZeit- als auch das Umstandsmoment sind vorliegend gegeben. Dabei bedarf \nes vorliegend keiner Entscheidung, ob allein der Umstand, dass ein \nVersicherungsnehmer über Jahre hinaus die Prämien gezahlt hat, bereits \n\n \n \n \n11\nfür die Annahme der Verwirkung eines etwaigen Widerrufsrechts ausreicht \n(so \netwa \nLG \nDresden, \na.a.O., \nunter \nBerufung \nauf \ndem \nVersicherungsvertragsverhältnis innewohnende Billigkeitsgesichtspunkte \nund das Prinzip der Solidargemeinschaft; anderer Auffassung OLG Celle, \na.a.O.,: Verwirkung des Widerspruchsrechts nur in engen und eindeutigen \nAusnahmefällen). Denn vorliegend ergibt sich das Umstandsmoment \njedenfalls daraus, dass die Klägerin den Widerspruch nicht nur mehr als 16 \nJahre nach Vertragsschluss und mehr als fünf Jahre nach Vertragsbeendi-\ngung durch Kündigung erklärt und über die gesamte Vertragslaufzeit die \nVersicherungsprämien regelmäßig gezahlt hat, sondern insbesondere \ndaraus, dass sie in sechs Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht \nhat, den Vertrag zur Sicherung eines von der Beklagten gewährten \nDarlehens zu nutzen. Auf diese Weise hat sie den Vertrag immer wieder \nbewusst bestätigt und deutlich gezeigt, dass sie an diesem festhalten wollte. \nWird der Vertrag aber in dieser Weise „gelebt“, scheidet ein zudem erst \nJahre nach der Kündigung und zunächst nicht beanstandeter Abwicklung \ndes Vertrages erklärter Widerspruch aus (vergleiche weitergehend OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 19.02.2013,12 U 151/12, zitiert nach juris, das bereits \neine Vertragsbestätigung durch jahrelange regelmäßige Beitragszahlung, \nMitteilung \neiner \ngeänderten \nBankverbindung \nund \nAnnahme \nvon \nregelmäßigen Dynamisierungen der Beiträge für einen Verlust des \nWiderspruchsrechts nach Treu und Glauben ausreichen lässt). \n \nd. Ebenso wenig steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 280 \nAbs. 1 BGB zu. Dies scheidet, wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, \ndann von vornherein aus, wenn die Widerspruchsbelehrung den \ngesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Ob dies der Fall ist, kann \njedoch auch an dieser Stelle dahinstehen. Denn selbst wenn die \nWiderspruchsbelehrung unzureichend gewesen sein sollte, fehlt es nach \nAnsicht des Senates schon an ausreichendem Vortrag der Klägerin dazu, \ndass \nsie \nim \nFalle \neiner \nzutreffenden \nBelehrung \nvon \nihrem \nWiderspruchsrecht überhaupt und zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch \ngemacht haben würde. Dies erscheint auch fernliegend, da die Klägerin den \nVersicherungsvertrag mehrfach zur Sicherung für von der Beklagten \ngewährte Darlehen genutzt hat. Insofern wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen der Kammer verwiesen. Auch soweit \ndie Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Kick-\n\n \n \n \n12\nBack- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet hat, schließt sich \nder Senat den Ausführungen der Kammer an. \n \ne. Dementsprechend scheidet auch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalts \nKosten aus. \n \nf. Ebenso wenig kann der hilfsweise geltend gemachte Antrag Erfolg haben. \nWie die Kammer zutreffend festgestellt hat, ist nicht erkennbar, dass die \nKlägerin \nauch \nnach \nerfolgter \nRechenschaftslegung \nnoch \neinen \nZahlungsanspruch gegen die Beklagte haben könnte. Vielmehr hat die \nBeklagte die Pflicht zur Erstattung bereits überobligatorisch erfüllt. Die \nBeklagte hat schon in erster Instanz substantiiert dargelegt, dass sie keinen \nStornoabzug erhoben hat und der geleistete Betrag über demjenigen lag, \nder \nzu \nleisten \nwar. \nDem \nist \ndie \nKlägerin \nnicht \nsubstantiiert \nentgegengetreten. \n \nDas Landgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen, so dass die \nBerufung zurückzuweisen war. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Zu-\nlassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\nlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere kommt es vorliegend nicht darauf \nan, ob § 5a Abs. 2 VVG a.F. infolge der Europarechtswidrigkeit der Ausschlussfrist in \n§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG alte Fassung (EuGH, a.a.O.) im Wege europarechtskonformer \nAuslegung teleologisch reduziert werden muss. \n \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Haberland \ngez. 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