{"status":"available","doknr":"OLD363977","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-05-08","aktenzeichen":"5 UF 110/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 110/13 = 65 F 3205/11 Amtsgericht Bremen \n \nverkündet am 08.05.2014 \n \n V o r b e h a l t s -\nb e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \nWeitere Beteiligte: \n \nNotar […], \nNebenintervenient, \n \n[…], \nStreitverkündeter, \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland und den Richter am \nOberlandesgericht Hoffmann auf die mündliche Verhandlung vom 03.04.2014 \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 07.11.2013, Az. 65 F 3205/11, dahingehend \nabgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, an den \nAntragsteller € 154.682,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 3. April 2014 zu zahlen. Im Übrigen werden die \nBeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n \n2. Der Antragsgegnerin wird die Aufrechnung mit dem in ihrem Schriftsatz vom \n13.08.2007 geltend gemachten Anspruch in Höhe von € 94.509,63 wegen \nder behaupteten Tilgung eines Darlehens gegenüber der B.-Bank i.H. von \n€ 82.181,97 und der Rückzahlung dieses Darlehens i.H. von € 12.327,66 \ndurch 27 monatliche Raten á € 456,58 ab November 2003 vorbehalten. Das \nVerfahren wird insoweit an das Amtsgericht Bremen zur weiteren \nVerhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens – \neinschließlich der Kosten der Nebenintervention – zurückverwiesen. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Antragsteller hat die Antragsgegnerin aus einem Ehevertrag vom 08.06.1983 auf \nÜbertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Anspruch genommen. \nNach dessen Veräußerung verlangt er nunmehr stattdessen den Veräußerungserlös. \n \nDie Beteiligten heirateten am 28.11.1967. Seit dem 23.09.2008 sind sie rechtskräftig \ngeschieden. \n \nDer Antragsteller wurde 1977 Gesellschafter der G. GmbH & Co. KG. Diese bestand \naus vier Gesellschaftern und hatte in der Folgezeit ihren Geschäftsbetrieb auf dem \nGrundstück B.-Straße. Eigentümer dieses Grundstücks waren zu je ¼ die jeweiligen \nEhefrauen/Verwandten der vier Gesellschafter. Diese erwarben das Grundstück \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\ngemeinsam zu einem Preis von insgesamt 120.000 DM, wobei jeder Gesellschafter \nseiner \nEhefrau/Verwandten \n30.000 \nDM \nhierfür \nzur \nVerfügung \nstellte. \nDie \nEhefrauen/Verwandten vermieteten das Grundstück an die G. GmbH & Co. KG. Die \nKosten für die Errichtung des Firmengebäudes wurden mit einem Darlehen finanziert, \ndas mit zwei Grundschulden über insgesamt 990.000 DM auf dem Grundstück \nabgesichert wurde. \n \nDie Verfahrensbeteiligten lebten im gesetzlichen Güterstand. Am 08.06.1983 \nschlossen sie vor dem Notar [dem Nebenintervenienten], einen Ehevertrag, mit dem \nsie den gesetzlichen Güterstand modifizierten. Dieser enthielt folgende Regelungen: \n \n„1.) Der Zugewinnausgleich wird dahingehend beschränkt, dass im Falle des \nZugewinnausgleichs das Betriebsvermögen des (Antragstellers) rechnerisch nur mit \ndem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird. Firmenwert und stille Reserven \nbleiben daher unberücksichtigt. \n2.) Hinsichtlich des ¼ Miteigentumsanteils der Ehefrau an dem im Gewerbebetrieb N.-\nStraße an der B.-Straße gelegenen Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B. (...) \nsind wir uns einig, dass im Rahmen des Zugewinnausgleichs das Eigentum an diesem \nGrundstücksteil insoweit ohne rechnerische Berücksichtigung vorab auf den \n(Antragsteller) von der (Antragsgegnerin) übertragen werden soll. Die Übertragung \nerfolgt jedoch entgeltlich in der Höhe, in der zum Trennungszeitpunkt noch \nBelastungen auf dem Privatgrundstück lasten, die auf den Erwerb dieses ¼ \nMiteigentumsanteil zurückgehen. \n3) Für den Fall der Durchführung des Zugewinnausgleiches nach den vorstehenden \nBestimmungen \nerklärt \nsich \ndie \n(Antragsgegnerin) \nbereit, \nihr \nzustehende \nAusgleichszahlungen als Darlehen für den Betrieb des (Antragstellers) gegen \nangemessene Verzinsung zu belassen. Dies gilt jedoch nur, soweit die wirtschaftliche \nSituation der (Antragsgegnerin) es zulässt.“ \n \nWegen des Zugewinnausgleichs ist noch ein Verfahren vor dem Familiengericht \nBremen (Gesch.-Nr. 65 F 1090/06) anhängiG. \n \nIm Jahre 1986 schied die Miteigentümerin S. aus der Miteigentümergemeinschaft aus. \nDie verbliebenen drei Miteigentümer – darunter auch die Antragsgegnerin – erwarben \nderen \n¼ \nMiteigentumsanteil \ngegen \nÜbernahme \nder \nnoch \nvorhandenen \nVerbindlichkeiten und Zahlung vom insgesamt 36.000 DM. Der Miteigentumsanteil der \nverbliebenen Miteigentümer erhöhte sich hierdurch auf jeweils 1/3. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\n \nIm Jahre 1989 schied der Antragsteller aus der G. GmbH & Co. KG aus. Die \nAntragsgegnerin blieb Miteigentümerin des von der GmbH weiterhin genutzten \nGrundstücks. Die von der GmbH gezahlte Miete reichte aus, um die Kosten des \nGrundstücks und die Darlehensannuitäten zu begleichen. Nach etwa zehn Jahren \nerzielten die Grundstückseigentümer Erträge aus der Vermietung. Seit der Trennung \nder Verfahrensbeteiligten vereinnahmte die Antragsgegnerin die ihr anteilig zufließende \nMiete. \n \nDaneben waren die Beteiligten zunächst zu je ½ Eigentümer des Grundstücks E.-\nStraße 44 in B.. Dieser Grundbesitz diente als Sicherheit für einen 1990 \naufgenommenen Kredit, den der Antragsteller für die Gründung einer neuen Firma \nbenötigte. Zugunsten der X.-Bank, welche zunächst Kreditgeberin war, wurde auf dem \nGesamtgrundstück eine Grundschuld in Höhe von 209.000 DM eingetragen. Am \n24.04.1997 übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin durch notariellen Vertrag \nseinen hälftigen Miteigentumsanteil, wobei die Antragsgegnerin die im Grundbuch \nbestehenden dinglichen Belastungen übernahm. Eine persönliche Haftung der \nAntragsgegnerin sollte nach dem notariellen Vertrag aber nicht bestehen. \n \nIm Jahre 1999 kündigte die X.Bank die Geschäftsverbindung. Die noch bestehende \nValuta löste der Antragsteller mit einem Darlehen der Volksbank in Höhe von 175.000 \nDM ab. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, nun das Volksbankdarlehen mit dem \nGrundstück \nE.-Straße \nabzusichern. \nNach \nder \nTrennung \nveräußerte \ndie \nAntragsgegnerin im Jahre 2006 das Grundstück E.-Straße zu einem Preis von 185.000 \n€. \n \nWeiterhin hatten die Beteiligten eine Eigentumswohnung in der F.-Straße, zunächst \nebenfalls zu hälftigem Miteigentum. Im Jahr 1997 übertrug der Antragsteller seinen \nAnteil ohne Gegenleistung an die Antragsgegnerin. Diese verkaufte die Wohnung zum \nPreis von 67.500 €. Aus dem Erlös der Veräußerungen der Grundstücke E.-Straße und \nF.-Straße wurden verschiedene Bankverbindlichkeiten zurückgeführt, wobei die \nEinzelheiten zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig sind. Unter Hinweis auf \nhierauf gestützte Gegenforderungen lehnt die Antragsgegnerin die Erfüllung der \nForderung des Antragstellers ab. \n \nDer Antragsteller durchlief des Weiteren ein Insolvenzverfahren. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\nDer Antragsteller hat in erster Instanz geltend gemacht, Sinn und Zweck des \nEhevertrages sei es gewesen, dass der Grundstücksanteil an dem Grundstück B.-\nStraße in dem Umfang, wie er der Antragsgegnerin bei Ende der Ehe gehören würde, \nauf ihn zu übertragen sei. Soweit noch Darlehensverbindlichkeiten auf dem Grundstück \nlasten sollten, sei er bereit gewesen, diese Darlehen zu übernehmen. Hilfsweise hat er \nseinerseits die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 110.000 € aus der \nÜbertragung der hälftigen Grundstücksanteile E.-Straße und F.-Straße erklärt. \n \nIn erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, \nder Antragsgegnerin aufzugeben, ihren Miteigentumsanteil von 1/3 an dem \nGrundstück B.-Straße in B., eingetragen im Grundbuch […] an den Antragsteller \naufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nDie Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Ehevertrag unwirksam gewesen sei, da \ner unausgewogen und unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen sei. \nSie habe den Vertrag nur geschlossen, da der Antragsteller sie im Zeitraum von 1978 \nbis 1983 diesbezüglich unter Druck gesetzt und sie daher um den Bestand der Ehe \ngefürchtet habe. Auch sei der beurkundende Notar […] nicht neutral gewesen. Dieser \nhabe die Notwendigkeit des Vertragsabschlusses mit unternehmerischen Belangen \nbegründet. Ein neutraler Notar hätte hingegen darauf geachtet, dass ihr ein Ausgleich \nfür die Übertragung des Grundstücks zugebilligt worden wäre. Durch den Ehevertrag \nwerde sie von allem in der Ehe Erwirtschafteten ohne jede Gegenleistung \nausgeschlossen. Der Vertrag sei daher nichtig, jedenfalls müsse er angepasst werden. \n \nAuch könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückübertragung von 1/3 des \nEigentums am Grundstück geltend machen, weil der Ehevertrag nur vom ¼ - \nMiteigentumsanteil spreche. Eine Anpassungsklausel liege nicht vor. Auch eine \nergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Der Zweck des Vertrages sei \nmit dem Ausscheiden des Antragstellers als Gesellschafter bei der G. GmbH & Co. KG \nohnehin entfallen. Die Verfahrensbeteiligten hätten nach dem Ausscheiden des \nAntragstellers aus der GmbH entschieden, dass die Antragsgegnerin den \nGrundstücksanteil \nbehalten \nund \ndieser \nder \nAlterssicherung \nbeider \nVerfahrensbeteiligten habe dienen solle. Der Ehevertrag habe somit auch \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nAuswirkungen auf die Altersvorsorge und greife daher in den Kernbereich des \ngesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ein. \n \nÜberdies stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, da noch Kreditverpflichtungen aus \nder Anschaffung des Grundstücks bestünden. Daneben habe sie einen Anspruch \ngegen den Antragsteller auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) in Höhe von \ninsgesamt 94.509,63 € aus Zahlungen, die sie an die B.-Bank erbracht habe, da diese \nVerbindlichkeiten im Innenverhältnis vom Antragsteller allein zu tragen gewesen seien. \nAuch diesbezüglich stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu. \n \nDas Amtsgericht Bremen hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 07.11.2013, \nzugestellt an die Verfahrensbeteiligten am 13.11.2013, aufgegeben, die Hälfte ihres \nMiteigentumsanteils von 1/3 an dem Grundstück B.-Straße in Bremen, eingetragen im \nGrundbuch […] an den Antragsteller aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu \nbewilligen Zug um Zug gegen Freistellung von 50 % der noch auf dem zu \nübertragenden Grundstücksanteil lastenden Verbindlichkeiten durch den Antragsteller. \nDen weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. \n \nDas Amtsgericht hat seine Entscheidung auf eine Anpassung des zwischen den \nBeteiligten geschlossenen Ehevertrags aus dem Jahre 1983 gestützt. Eine Anpassung \nhabe zu erfolgen, da sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Verhältnisse \ngrundlegend \ngeändert \nhätten. \nEinerseits \nsei \nder \nAntragsteller \nnicht \nmehr \nMitgesellschafter der G. GmbH & Co. KG, andererseits sei die Antragsgegnerin nicht \nmehr Miteigentümerin des Grundstücks zu ¼-Miteigentumsanteil. \n \nNach Auffassung des Amtsgerichts habe die Regelung im Ehevertrag vom 08.06.1983 \nursprünglich dem Erhalt des Gesellschaftsanteils gedient. Der Antragsteller hätte nicht \ngezwungen sein sollen, den ihm gehörenden Gesellschaftsanteil im Falle der \nDurchführung eines Zugewinnausgleichs zu veräußern. Sinn sei es daher gewesen, \nden aus steuerlichen Gründen aus der Gesellschaft ausgelagerten Vermögenswert – \nGrundstücksanteil – für den Antragsteller „einzufangen“. Zur Umsetzung dessen habe \ndas Eigentum an dem Grundstücksteil insoweit ohne rechnerische Berücksichtigung \nvorab auf den Antragsteller von der Antragsgegnerin übertragen werden sollen, \nFirmenwert und stille Reserven hätten ebenfalls vom Ausgleich ausgenommen sein \nsollen. Andererseits habe die Antragsgegnerin auch nicht über den Zugewinnausgleich \nvon der Wertentwicklung des Unternehmens profitieren sollen. Nach der Vereinbarung \nhabe der an den Antragsteller übertragene Grundstücksanteil mit „0“ im Endvermögen \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\nbewertet werden sollen. Das von ihm erwirtschaftete Vermögen, wie es sich in dem \nGeschäftsanteil und dem Grundstücksanteil manifestiert habe, habe allein und ohne \nZugriffsmöglichkeit der Ehefrau ihm erhalten bleiben sollen. \n \nDas Amtsgericht ist im Rahmen seiner Auslegung des Ehevertrages davon \nausgegangen, dass die Beteiligten den Grundstücksanteil behalten hätten, weil sich \nhieraus Einkünfte hätten erwirtschaften lassen. Wären die Beteiligten verheiratet \ngeblieben, so hätten sie durch den Genuss der Mieterträge ihre Altersvorsorge im \nGrundsatz gesichert. Altersvorsorgevermögen, soweit während der Ehe erwirtschaftet, \nsei nach den gesetzlichen Regeln immer hälftig zu teilen. Zu beachten sei aufgrund der \nTrennung der Verfahrensbeteiligten allerdings nun, dass der Antragsteller nach seinem \nAusscheiden aus der G. GmbH & Co. KG nicht mehr durch seine Tätigkeit in dieser \nmaßgeblich dazu beigetragen habe, dass die Mieten gezahlt und so letztlich Erträge \nerzielt worden seien. Vielmehr sei der Vermögenserwerb durch Leistungen Dritter in \nder Hand der Antragsgegnerin erfolgt. Der Antragsteller sei somit in Bezug auf das \nGrundstück B.-Straße an der Wertschöpfung gerade nicht mehr überwiegend beteiligt \ngewesen. Die Beteiligten wären bei einer hypothetischen Anpassung der Vereinbarung \nnicht mehr zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller hier das \nAlleineigentum an dem Grundstücksanteil zustehen sollte. Unter Berücksichtigung \ndieser Umstände hätten die Beteiligten hinsichtlich des Grundstücksanteils B.-Straße \nwie bei den anderen Objekten gehandelt und wären jeweils hälftig Eigentümer \ngeworden. \n \nDie Übertragung habe jedoch nur Zug um Zug gegen Übernahme der noch \nverbliebenen anteiligen Verbindlichkeiten erfolgen können, weil die Antragsgegnerin \ninsoweit \nein \nZurückbehaltungsrecht \ngeltend \nmachen \nkönne. \nEin \nweiteres \nZurückbehaltungsrecht wegen der Forderung, die die Antragsgegnerin wegen der \nZurückzahlung des Kredites bei der Volksbank geltend macht, stehe dieser allerdings \nnicht zu, da die Forderungen nicht aus demselben Rechtsverhältnis i. S. des § 273 \nBGB resultierten. \n \nAm 09.12.2013 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt \nund diese mit Schriftsatz vom 12.02.2014 begründet. Am 13.12.2013 hat auch die \nAntragsgegnerin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und diese mit \nSchriftsatz vom 13.02.2014 begründet. \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\nDer Antragsteller nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Er ist weiterhin der \nAuffassung, dass zum einen kein Raum für eine Anpassung des Ehevertrages \nbestehe. Eine wirksam zustande gekommene Vereinbarung, die nicht den Kernbereich \ndes Scheidungsfolgenrechts betreffe, dürfe nicht nachträglich ausgehebelt werden. \nAußerdem gehe die vorliegende Anpassung auch einseitig zu seinen Lasten. \nInsbesondere werde auch außer Acht gelassen, dass die Antragsgegnerin bereits seit \nMitte 2005 die Miete in voller Höhe einbehalten habe. Hinsichtlich der Freistellung von \nden noch auf dem zu übertragenden Grundstücksanteil lastenden Verbindlichkeiten \nkönne eine Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht richtig sein, da er nicht einmal wisse, ob \nnach der Trennung womöglich neue Verbindlichkeiten hinzugekommen seien bzw. um \nwelche Beträge es sich überhaupt handele. Weiterhin wendet er sich gegen die von \nder Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Forderungen und rechnet seinerseits \nmit eigenen Ansprüchen wegen der seitens der Antragsgegnerin seines Erachtens zu \nUnrecht gezogenen Mieten ab dem Zeitpunkt der Trennung der Verfahrensbeteiligten \nund insbesondere nach deren rechtskräftiger Scheidung auf. \n \nDer Antragsteller hat zunächst beantragt, \nunter Abänderung des am 07.11.2013 verkündeten Beschlusses des \nAmtsgerichts Bremen – Familiengericht – zur Geschäfts-Nr. 65 F 3205/11 der \nAntragsgegnerin \nund \nBeschwerdegegnerin \naufzugeben, \nihren \nMiteigentumsanteil von 1/3 an dem Grundstück B.-Straße in Bremen, \neingetragen im Grundbuch […] an den Antragsteller und Beschwerdeführer \naufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. \n \nNachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.02.2014 mitgeteilt hat, dass das \nGrundstück von der Eigentümergemeinschaft bereits am 15.08.2013 mit notariellem \nVertrag verkauft und die Eigentumsänderung am 27.01.2014 im Grundbuch \neingetragen worden sei und sie in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 den \nKaufvertrag vorgelegt hat, ausweislich dessen ein Gesamtkaufpreis in Höhe von € \n620.000 für das Grundstück B.-Straße erzielt worden ist, abzüglich von jedem \nMiteigentümer getragener Kosten für den Notar F. in Höhe von € 203,49 für die \nEinholung der Löschungsbewilligung der Stadtgemeinde B., für die Löschung selbst in \nHöhe von € 211,67 und € 8,33, beantragt der Antragsteller nunmehr, \n \n1. die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 206.666,67 nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu \nverpflichten, \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\n2. hilfsweise wegen der wechselseitig zur Aufrechnung gestellten Forderungen \ndas Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. \n \n \nDie Antragsgegnerin hat zunächst beantragt, \n \nden Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 07.11.2013 zum Aktenzeichen \n65 F 3205/11 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. \n \nNach Umstellung des Antrags des Antragstellers beantragt die Antragsgegnerin \nnunmehr, \n \n1. den Antrag zurückzuweisen, \n2. ebenfalls hilfsweise wegen der wechselseitig zur Aufrechnung gestellten \nForderungen das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. \n \nAuch die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere \nvertritt sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die \nAuffassung, dass ein Zurückbehaltungsrecht nicht wegen mangelnder Konnexität der \nForderungen durch das Amtsgericht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen \nverwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben in der \nSache nur teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die \nAntragsgegnerin auf Herausgabe des durch die Veräußerung des Grundstücks B.-\nStraße erzielten Erlöses, jedoch nur i.H. von ¼ des erzielten Betrages. \n \n1. Die Antragsumstellung des Antragstellers ist zunächst verfahrensrechtlich zulässig. \nDies ergibt sich aus § 265 Abs. 2 ZPO. Hiernach hat die Veräußerung oder Abtretung \nder streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. \n \n§ 265 Abs. 2 ZPO ist im vorliegenden Verfahren gem. §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 \nFamFG anwendbar, da es sich hier um eine güterrechtliche Angelegenheit i.S. des § \n261 FamFG handelt. Gem. § 112 Nr. 2 FamFG sind güterrechtliche Angelegenheiten \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\ni.S. des § 261 FamFG wiederum Familienstreitsachen. In Familienstreitsachen gelten \ngem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die \nVorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend, soweit \ndas FamFG keine diesbezügliche Sonderregelung enthält. Dies ist indes für den Fall \nder Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache nicht der Fall. \n \nErfolgt, wie hier durch die Antragsgegnerin, eine rechtsgeschäftliche Übertragung \neines Rechts, hier ihres Miteigentumsanteils, so liegt eine Veräußerung i.S. des § 265 \nAbs 2 ZPO vor (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 265 Rn. 7). Der \nMiteigentumsanteil ist streitbefangen, da die Sachlegitimation der Antragsgegnerin auf \nihrer rechtlichen Beziehung zu der Sache beruht (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, \n34. Aufl. 2013, § 265 Rn. 3). Als Rechtsfolge führt § 265 Abs. 2 ZPO dazu, dass das \nVerfahren zwischen den Beteiligten unverändert fortgeführt wird. Der Rechtsvorgänger \nführt es im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft weiter (vgl. \nThomas/Putzo-Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 265 Rn. 12). Bei der Rechtnachfolge \nauf Seiten des Antragsgegners kann der Antragsteller seinen Antrag gem. § 264 Nr. 3 \nZPO umstellen (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 265 Rn. 14 und \n20). \n \n2. Die Beschwerde des Antragstellers hat jedoch nur insoweit Erfolg, als der \nAntragsgegnerin aufgegeben wird, an den Antragsteller eine Zahlung in Höhe von € \n154.682,39 zu leisten, d. h. in Höhe von ¼ des nach Abzug der Kosten für die \nLöschungsbewilligung und Löschung erzielten Veräußerungserlöses und nicht, wie \nbeantragt, von 1/3. Denn nur in Höhe von ¼ ergibt sich ein Anspruch des \nAntragstellers aus dem Ehevertrag der Beteiligten vom 08.06.1983. Aufgrund dieser \nRegelung zwischen den Beteiligten aus dem Jahre 1983 sollte der ¼-\nMiteigentumsanteil der Antragsgegnerin an dem Grundstück B.-Straße an den \nAntragsteller übertragen werden. Eine Auslegung dahingehend, dass mit dem \nAnwachsen des Miteigentumsanteils auf Seiten der Antragsgegnerin nach Erwerb \neines weiteren Anteils von 1/3 von ¼ = 1/3 von 3/12 = 1/12 auch gleichermaßen der \nÜbertragungsanspruch des Antragstellers wachsen sollte, kommt nach Auffassung des \nSenates nicht in Betracht. Insbesondere ist aus der notariellen Urkunde kein \ndahingehender Wille der Beteiligten ersichtlich. Auch im weiteren Verlauf haben die \nVerfahrensbeteiligten es nicht für notwendig erachtet, die bisherige notarielle Regelung \nim Zeitpunkt des Hinzuerwerbs der Antragsgegnerin oder auch danach dahingehend \nanzupassen, dass nunmehr der volle 1/3-Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin von \nder Übertragungspflicht im Ehevertrag erfasst sein sollte. Der Wortlaut des notariellen \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\nEhevertrags ist somit die maßgebliche Grundlage zur Bemessung der Höhe des sich \nnunmehr als Zahlungsanspruch darstellenden Anspruchs des Antragstellers. Für eine \nergänzende Vertragsauslegung ist mangels Regelungslücke kein Raum. \n \n3. Der Ehevertrag ist auch nicht unter Zugrundelegung der allgemeinen \nNichtigkeitsgründe nichtig. Eine Nichtigkeit des Ehevertrages lässt sich insbesondere \nnicht damit begründen, dass er damals – wie von der Antragsgegnerin behauptet – \nunter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen ist. Diesbezüglich ist der \nVortrag der Antragsgegnerin schon nicht hinreichend substantiiert. Eine etwaige \nBefangenheit des Notars stellt allein keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern allenfalls in \nVerbindung mit anderen Wirksamkeitshindernissen. Solche liegen nicht vor. \n \n4. \nDer \nEhevertrag \nist \nunter \nZugrundelegung \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs zur Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen nicht unwirksam \noder einer Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage \nzugänglich. \n \na. Soweit die Antragsgegnerin die Regelungen des Ehevertrages für unangemessen \nerachtet, kann sie hiermit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung, in welcher die \nEhegatten ihre Scheidungsfolgen abweichend vom gesetzlichen Leitbild regeln, \nunwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf sie unzulässig ist (§ 242 BGB), eine \nGesamtwürdigung der getroffenen Regelung, der Gründe und Umstände ihres \nZustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des \nehelichen Lebens vorzunehmen (BGH, FamRZ 2004, 601, 604; Hahne, in: Schwab, \nHandbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl. 2013, VI Rn. 544). Dabei ist zu beachten, \ndass \ndie \ngesetzlichen \nRegelungen \nüber \nUnterhalt, \nZugewinn \nund \nVersorgungsausgleich grundsätzlich der Privatautonomie der Ehegatten unterliegen \n(BGH, FamRZ 2004, 601, 604; Hahne, a.a.O., Rn. 545). Die Disponibilität darf \nhingegen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch \nden geschlossenen Vertrag beliebig unterlaufen werden kann. Maßgeblich hierfür ist \nwiederum, dass die Toleranzschwelle je eher überschritten ist, je stärker die \nvertragliche Regelung in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift \n(BGH, FamRZ 2004, 601, 605; Hahne, a.a.O., Rn. 545). Zu letzterem zählen der \nBetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Krankheits- und Altersunterhalt (§§ 1572, \n1571 \nBGB) \nsowie \nder \nVersorgungsausgleich, \nder \nals \nvorweggenommener \nAltersunterhalt zu werten ist (BGH, FamRZ 2004, 601, 605; Hahne, a.a.O. Rn. 546). \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\nVertragliche Regelungen über den Zugewinnausgleich sind hingegen im weiten Maße \nzulässig (BGH, FamRZ 2004, 601, 605). \n \nBei der Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages ist auf den Zeitpunkt des \nZustandekommens des Vertrages abzustellen. Zu prüfen ist hier im Wege einer \nGesamtwürdigung \nunter \nEinbeziehung \nder \nindividuellen \nVerhältnisse \nbei \nVertragsschluss (z.B. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie geplante \nAusgestaltung der Ehe), ob der Vertrag in diesem Zeitpunkt offenkundig zu einer derart \neinseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihm wegen Verstoßes \ngegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist (BGH, \nFamRZ 2004, 601, 606; Hahne, a.a.O., Rn. 548). Auch sind die mit der Abrede \nverfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den \nbegünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung \nveranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu \nentsprechen (BGH, FamRZ 2005, 185, 186, Hahne, a.a.O., Rn. 548). \n \nEine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1983 offenkundig zu Lasten der \nAntragsgegnerin gehende derartige einseitige Lastenverteilung liegt nach Auffassung \ndes Senats nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine \nSittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn durch die Vereinbarungen Regelungen aus \ndem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen ohne \nKompensation abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen \nEhegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen \nVerhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder \ndurch sonstige wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt werden \n(BGH, FamRZ 2004, 601, 606). Ein solcher Eingriff liegt bei der getroffenen Regelung \nim Ehevertrag vom 08.06.1983 jedoch nicht vor. Durch die Regelungen des \nEhevertrages wird der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten lediglich \nmodifiziert. Ziff. 1 bestimmt dabei, dass das Betriebsvermögen des Antragstellers \nrechnerisch nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird, wobei \nFirmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben. Dies ist nicht zu \nbeanstanden, \nda grundsätzlich \nsogar \ndas \ngesamte \nBetriebsvermögen \nvom \nZugewinnausgleich ausgenommen werden kann (BGH, NJW 1997, 2239; OLG Hamm, \nFamRZ 2006, 1034; s. auch Brambring, in: Münchener Anwaltshandbuch \nFamilienrecht, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 60). \n \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nDes Weiteren betrifft Ziff. 2 des Ehevertrages eine Regelung, welche die Bewertung \ndes streitgegenständlichen Miteigentumsanteils an dem Grundstück B.-Straße betrifft. \nDieses soll zwar mit dem Wert „0“ bewertet werden. Allerdings führt auch dies im \nRahmen einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, den Ehevertrag insgesamt oder die \nfragliche Klausel allein als sittenwidrig anzusehen. Die bisherige Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs \nfordert \nregelmäßig \nstärkere \nEingriffe \nin \ndas \nScheidungsfolgenrecht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen; so etwa den \nkumulativen \nVerzicht \nauf \nVersorgungsausgleich, \nZugewinnausgleich \nund \nAufstockungsunterhalt \n(BGH, \nFamRZ \n2008, \n2011), \nden \nVerzicht \nauf \nVersorgungsausgleich bei Vereinbarung von Gütertrennung und Verzicht auf \nweitergehenden Unterhalt (BGH, FamRZ 2009, 1091) oder die Vereinbarung von \nGütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Vereinbarung eines \ngeringfügigen \nUnterhalt \nder \nEhefrau \nbei \ngleichzeitiger \nentschädigungsloser \nÜbertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ehewohnung (vgl. BGH, \nFamRZ 2005, 26; siehe insgesamt auch Hahne, a.a.O., Rn. 549 f.). Eine solche \nKumulation von Regelungen zu Lasten der Antragsgegnerin liegt hier nicht vor. Weder \nwird durch die Regelung der Zugewinnausgleich insgesamt ausgeschlossen, noch eine \nsonstige gesetzliche Scheidungsfolge (wie z.B. der Versorgungsausgleich) insgesamt \nabbedungen. Der Senat sieht auch sonst keine gewichtigen Gründe, von der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit abzuweichen. Vor allem führt die \ngetroffene Regelung auch zunächst einmal dazu, dass die Antragsgegnerin, in deren \nZugewinn das fragliche Grundstück fiel, von Ausgleichsansprüchen des Antragstellers \nfreigestellt wurde. Lediglich wegen der (nur u. U.) entschädigungslosen Übertragung \nder anderen Hälfte liegt überhaupt eine Begünstigung des Antragstellers vor. \n \nb. Des Weiteren ist es dem Antragsteller im Rahmen der Ausübungskontrolle gem. § \n242 BGB auch nicht verwehrt, sich auf die Regelungen des Ehevertrages zu berufen. \nIm Rahmen der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt \ndes Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem früher vereinbarten Ausschluss von \nScheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, deren Hinnahme für \nden belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des \nanderen und seines Vertrauens auf den Bestand der getroffenen Abrede unzumutbar \nist (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; Hahne, a.a.O., Rn. 553). \n \nEine solche einseitige Lastenverteilung zu Lasten der Antragsgegnerin im Falle der \nÜbertragung des Grundstücks B.-Straße auf den Antragsteller lässt sich für den Senat \njedoch \nnicht \nfeststellen, \nda \ndie \nAntragsgegnerin \nihre \nEinkommens- \nund \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\nVermögensverhältnisse im Verfahren nicht dargelegt hat. Gleiches gilt für den nunmehr \nvom Antragsteller als Surrogat geltend gemachten Zahlungsanspruch. \n \nc. Jedoch kann der Antragsteller, wie bereits oben unter Punkt II. 2. dargelegt, nicht \nden auf den zuletzt bestehenden 1/3 Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin \nentfallenden Kaufpreis in Höhe von € 206.666,67 verlangen, sondern lediglich eine \nZahlung in Höhe von € 154.682,39. \n \nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. \n \n5. Hinsichtlich des im Verfahren seitens der Antragsgegnerin zur Aufrechnung \ngestellten Anspruchs war dieser die Aufrechnung vorzubehalten. Die Voraussetzungen \nder §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 302 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Gem. § \n302 Abs. 1 ZPO kann, wenn der Antragsgegner die Aufrechnung einer \nGegenforderung geltend gemacht hat und nur die Verhandlung über die Forderung zur \nEntscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung \nergehen. Dies ist hier der Fall, da die Entscheidung über die von der Antragsgegnerin \nzur Aufrechnung gestellte Forderung nicht zur Entscheidung reif ist. Zwar hat die \nAntragsgegnerin \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nvom \n3. \nApril \n2014 \nZahlungsübersichten, Kontoauszüge und den Darlehensvertrag vorgelegt (Bl. 435 ff. d. \nA.). Nach Auffassung des Senats lässt sich diesen Unterlagen aber nicht ohne \nWeiteres entnehmen, wie diese Zahlungen einzuordnen sind, insbesondere deswegen, \nda der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2014 ausgeführt hat, \ndass seinerzeit mit den Banken eine Art Gesamtfinanzierung unter Einschluss diverser \nImmobilien und Kredite vereinbart worden sei. Darüber hinaus bedarf es auch \nhinsichtlich der vom Antragsteller zur Aufrechnung gestellten, seitens der \nAntragsgegnerin seiner Auffassung nach zu Unrecht gezogenen Mieten noch weiterer \nSachaufklärung, da insbesondere nicht bekannt ist, wie hoch die Mieteinnahmen der \nAntragsgegnerin während des betreffenden Zeitraums waren, bzw. wie der \nVerteilungsschlüssel unter den damaligen Miteigentümern ausgestaltet war. \n \nDas Verfahren war insoweit unter entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 5 \nZPO an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR \n1973, 856; LAG Düsseldorf, DB 1975, 2040; BGH, NJW-RR 1988, 61; Ball, in: \nMusielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 538 Rn. 32.). Diese Vorschrift findet auch dann \nAnwendung, wenn nicht die Hauptforderung, sondern die zur Aufrechnung gestellte \nGegenforderung nach Grund und Höhe streitig ist. Die Antragsgegnerin ist auch nicht \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\ngem. § 533 ZPO gehindert, die Aufrechnungsforderung erst in der Beschwerdeinstanz \ngeltend zu machen, denn das Amtsgericht hat das zunächst geltend gemachte \nZurückbehaltungsrecht, an dessen Stelle die Aufrechnung nunmehr tritt, zu Unrecht \nabgelehnt. \nRichtig \nist \nzwar, \ndass \nbei \nder \nGeltendmachung \neines \nZurückbehaltungsrechts der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des \nSchuldners auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, also in einem inneren \nnatürlichen \noder \nwirtschaftlichen \nZusammenhang \nstehen \nmüssen \n(s. \nnur \nPalandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 273 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier \njedoch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für die \nAusübung des Zurückbehaltungsrechts erforderliche Konnexität gegeben, wenn beide \nAnsprüche wie hier aus der von den Verfahrensbeteiligten durch die Ehe begründeten \nund durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren (s. nur BGH, NJW \n2000, \n948, \n950). \nDie \nvom \nAmtsgericht \nabgelehnte \nBerücksichtigung \nder \nGegenforderung der Antragsgegnerin erstmalig durch das Beschwerdegericht würde \nden Verfahrensbeteiligten eine Instanz entziehen. Dass die Antragsgegnerin erst in der \nBeschwerdeinstanz die Veräußerung des Grundstücks mitgeteilt hat, ist zwar \nprozessual nicht korrekt, steht der Aufrechnung aber nunmehr auch nicht entgegen. \n \nRein vorsorglich weist der Senat aus gegebenem Anlass darauf hin, dass – \nunabhängig der von beiden Seiten bislang nicht erhobenen Einrede – eine etwaige \nVerjährung von Ansprüchen der jeweils von den beiden Verfahrensbeteiligten geltend \ngemachten Aufrechnung wegen § 215 BGB nicht entgegensteht. Zwar kann die \nAntragsgegnerin erst jetzt die Aufrechnung erklären, nachdem sich nach Veräußerung \ndes Grundstücksanteils der gegen sie gerichtete vertragliche Übertragungsanspruch in \neinen Zahlungsanspruch verwandelt hat (Gleichartigkeit der Forderungen). Zuvor stand \nihr \nallerdings \ndas \nvom \nAmtsgericht \nzu \nUnrecht \n(s. \no.) \nabgelehnte \nZurückbehaltungsrecht zu, für das § 215 BGB entsprechend gilt. Verwandelt sich der \nHauptanspruch \nauf \nÜbertragung \neines \nGrundstückmiteigentumsanteils \ndurch \nVeräußerung des Grundstücks seitens der Antragsgegnerin in einen gegen sie \ngerichteten Zahlungsanspruch, so verwandelt sich das Gegenrecht des Antragstellers \nvon einem Zurückbehaltungsrecht in eine Aufrechnungsmöglichkeit, wobei sich auch \nan dieser die rechtserhaltende Funktion des § 215 BGB fortsetzt. \n \n \n \nDr. Bölling \nDr. Haberland \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-05-08/5-uf-110-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-05-08/5-uf-110-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363977","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.853455+00:00"}}